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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Änderung der Konzession von Straßenbahnen auf Genfergebiet.

(Vom 10. Juni 1895.)

Tit.

Mit Eingabe vom 2. März 1893 suchte die Compagnie générale des Tramways Suisses in Genf um die Ermächtigung nach zur Einführung des elektrischen Betriebes auf den Tramwaylinien, welche von ihr im Kanton Genf betrieben werden. Nach der ihr unterm 27. März 1879 (E. A. S. V, 154 ff.) erteilten Konzession könne die Gesellschaft den Pferdebetrieb durch Dampfbetrieb oder Betrieb mit komprimierter Luft ersetzen. Sie habe in der Folge für einen Teil ihres Netzes den Dampfbetrieb eingeführt und mit demselben für Züge mit Lokomotiven und 3 Wagen gute Erfahrungen gemacht.

Für einzelne Wagen mit beschränktem Parcours sei dagegen der Pferdebetrieb beibehalten worden, da für diesen Teil des Dienstes der Dampfbetrieb zu wenig ökonomisch gewesen wäre. Angesichts der wachsenden Anforderungen des Verkehrs wünsche sie den Pferdebetrieb vollständig zu ersetzen, und zwar durch elektrischen Betrieb, welcher die Einhaltung der normalen Fahrgeschwindigkeit auch bei Strecken mit Steigungen gestatte und eine häufigere Fahrzeit ermögliche. Für diesen Betrieb sei oberirdische Stromleitung mit unterirdischer Ruckleitung vorgesehen.

Wir übermittelten das Gesuch zur Vernehmlassung der Regierung von Genf, welche mit Schreiben vom 27. Juli 1894 erklärte, daß sie sich im Prinzipe der verlangten Einführung des elektrischen Betriebes nicht widersetze, jedoch unter anderm mit dem Vorbehalte, daß das bei der Linie Saconnex-Champel angewendete System der

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oberirdischen Stromleitung nicht angewendet werden dürfe, da dasselbe schwere Unzukömmlichkeiten mit sich bringe, sowohl vom ästhetischen Gesichtspunkte aus, als auch durch den Umstand, daß die Träger Straßen und Trottoirs versperren und die Leitung sich häufig den Gebäuden zu sehr nähere. Der elektrische Betrieb müßte deshalb mittelst Accumulatoren oder unterirdischer Stromleitung erfolgen.

Mit Schreiben vom 5. November 1894 teilte die Gesellschaft der Tramways Suisses mit, daß sie ihr erstes Gesuch beschränke in dem Sinne, daß die gewünschte Änderung des Betriebssystems vorläufig nur auf der Linie Carouge-Chene zur Anwendung kommen solle. Auf einem Teil dieser Linie, von la Cluse zur rue Centrale, sei infolge des Baues der Linie Saconnex-Champel und der Zweiglinie zum Depot die Änderung bereits ausgeführt. Die Änderung für den übrigen Teil dieser Strecke würde nach Maßgabe der hierfür aufgestellten Bedingungen erfolgen und die Gesellschaft gedenke den neuen Betrieb, wenn immer möglich, vor der Eröffnung der Landesausstellung aufzunehmen.

Wir fragten die Regierung von Genf hierauf an, ob sie sich mit Bezug auf den Inhalt dieses Schreibens zu einer allfälligen Modifikation ihrer Vernehmlassung veranlaßt sähe. Nachdem wir die Regierung wiederholt an eine bezügliche Rückäußeruug erinnert hatten, langte dieselbe unterm 31. Mai abhin ein. Die Regierung teilt darin mit, daß sie nach reiflicher Erwägung sich mit der Einführung des elektrischen Betriebes einverstanden erklären könne, und zwar nicht nur für die Linie Carouge-Chêne, sondern auch für das ganze kantonale Netz der Tramways Suisses, und zwar nach dem bei der Linie Saconnex-Champel eingeführten System. Die in ihrer ersten Vernehmlassung betreffend dieses System gemachten Vorbehalte fielen deshalb dahin.

Die Regierung lege im übrigen großes Gewicht darauf, daß die projektierte Änderung vor der Eröffnung der Landesausstellung durchgeführt werden könne, und ersuche deshalb um beförderliehe Prüfung der Vorlage.

Wir haben materiell gegen das Gesuch keine Einwendungen zu erheben. In formeller Beziehung ist jedoch zu bemerken, daß die Einführung des elektrischen Betriebes auf dem Netze der Tramways Suisses eine Änderung der Konzession notwendig macht.

Die Konzession bestimmt, daß der Betrieb dieser Straßenbahnen mit Pferden oder mit Lokomotiven
und im Fall des Lokomotivbetriebes mit Dampf oder mit komprimierter Luft oder mit sogenannten Maschinen ohne Feuerung stattfinden könne. In dieser alle möglichen Betriebsarten vorsehenden Fassung drückt sich allerßundesblatt. 47. Jahrg. Bd. in.

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322 dings das unverkennbare Bestreben aus, der Gesellschaft jeden beliebigeu Betrieb zu ermöglichen, so daß anzunehmen ist, daß auch der Betrieb durch Elektricität mitberücksichtigt worden wäre, wenn in dem damaligen Zeitpunkt diese Kraft bereits Betriebszwecken dienstbar gemacht worden wäre. Gerade der Umstand aber, daß diese Verwendung damals noch nicht vorgesehen werden konnte, spricht gegen eine Interpretation, welche allfällig den elektrischen Betrieb unter denjenigen mit sogenannten Maschinen ohne Feuerung subsumieren wollte, und wir halten es für richtiger, die Konzession dahin zu ergänzen, daß auch der Betrieb mittelst Elektricität in derselben vorgesehen werde.

Gestützt auf diese Ausführungen empfehlen wir Ihnen deshalb nachfolgenden Beschlußentwurf zur Annahme. Derselbe sieht lediglich elektrischen Betrieb ohne nähere Bezeichnung vor, damit einer allfällig später als wünschbar erachteten Änderung des gegenwärtig von der Gesellschaft für die Strecke Carouge-Chêne projektierten und von der Regierung von Genf für das ganze Netz als zulässig erklärten Systems nichts im Wege steht.

Genehmigen Sie, Tit., die wiederholte Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 10. Juni 1895.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Biiigier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Änderung der Konzession von Straßenbahnen auf Genfergebiet.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben der Compagnie générale des Tramways Suisses in Genf, vom 2. März 1893 und 5. November 1894; 2. einer Botschaft des Bundesrates, vom 10. Juni 1895, ,

beschließt:

1. Die der C o m p a g n i e g é n é r a l e des T r a m w a y s S u i s s e s in Genf unterm 27. März 1879 (E. A. S. V, 154 ff.)

erteilte Konzession von S t r a ß e n b a h n e n auf G e n f e r g e b i e t wird dahin ergänzt, daß der Betrieb auch mittelst Elektricität stattfinden kann.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Änderung der Konzession von Straßenbahnen auf Genfergebiet. (Vom 10. Juni 1895.)

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12.06.1895

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