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(12 bis 18)

Sachtragsbericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungs gesuche (Wintersession).

(Vom 26. November 1912.)

Tit.

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten Ihnen Über nachfolgende Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen: 12. Maraviglia, Theobald, Kostgeber in Laufenburg, Kt. Aargau.

Übertretung des Zollgesetzes.

Im Dezember 1909 führte Theobald Maraviglia 40 vollständigausgerüstete Betten von Badisch-Laufenburg in die Schweiz ein, indem er für dieselben Zollfreiheit erwirkte durch das Vorgeben, sie seien sein Eigentum, es handle sich um Umzugsgut. Wenige Tage später wurde aber von den schweizerischen Zollbehörden entdeckt und festgestellt, dass fünf dieser Betten von Maraviglia unter Eigentumsvorbehalt von einem Fr. Maier in Laufenburg .gekauft, also mit Unrecht als Umzugsgut eingeführt worden seien.

In dem eingeleiteten Strafverfahren anerkannten die beiden die Richtigkeit dieser Tatsachen unter Bezahlung der ihnen auferlegten Zollbussen von je Fr. 20.

Während der Durchführung dieses Prozesses ergab sich, -dass auch die übrigen 35 Betten unter gleichen Umständen in den Besitz des Maraviglia gelangt waren. Die Zollbehörden behandelten daher in besonderem Verfahren auch diese Einfuhr als gesetzwidrig und taxierten den dadurch umgangenen Zoll auf

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Fr. 575.95. Die beiden Fehlbaren wurden zur Nachzahlung dieses Betrages verpflichtet und ihnen eine Busse von je Fr. 20 auferlegt, deren geringer Betrag auf der Annahme beruhte, die Fehlbaren seien sich der Strafbarkeit ihrer Handlung nicht bewusst gewesen.

Sowohl Maraviglia als Maier verlangten gerichtliche Beurteilung und Aufhebung der Bussen. Von Seiten der Zollbehörden wurde darauf angetragen, dass beide der Übertretung des Zollgesetzes schuldig erklärt und die Bussen bestätigt, oder dass doch, sofern wissentliche Umgehung des Gesetzes angenommen werde, -die Strafen angemessen erhöht werden.

Das Bezirksgericht Laufenburg erklärte Maier und Maraviglia der Übertretung des Zollgesetzes schuldig. Es bestätigte gegenüber Maier die Fr. 20 Geldbusse, bei Maraviglia bestimmte es die Strafe auf den doppelten Betrag des umgangenen Zolles mit Fr. 1151. 90, unter solidarischer Verpflichtung der beiden Fehlbaren zu Nachzahlung der Gebühr. Auf erhobenen Rekurs erklärte das aargauische Obergericht das untergerichtliche Urteil bezüglich Maier als rechtskräftig, die Busse des Maraviglia aber wurde auf den einfachen Betrag des umgangenen Zolles, also &uf Fr. 575. 95 ermässigt.

Ein von Maraviglia eingereichtes erstes Begnadigungsgesuch ist am 14. Dezember 1911 von der Bundesversammlung abgewiesen worden. Da der Verurteilte nicht imstande war, die ihm auferlegte Geldbusse zu bezahlen, wurde dieselbe in 116 Tage Gefängnis umgewandelt und Maraviglia zu deren Abbüssung am ·31. Juli 1912 in die Strafanstalt Lenzburg eingeliefert.

Frau V. Maraviglia hat am 16./19. August dieses Jahres für ihren Ehemann ein zweites Begnadigungsgesuch eingereicht, welches von Maraviglia aufgenommen wurde. In demselben wird ausgeführt, dass dem Gesuchsteller bei Begehung der Zollübertretung jede böswillige Absicht ferngelegen habe -- was jedoch bei diesem Formaldelikt keine Bedeutung hat, -- dass er durch Wegnahme der seinerzeit eingeführten Betten und des übrigen pfändbaren Hausrates vollständig verarmt sei und seine Familie während der .Dauer der Strafverbüssung ihren einzigen Ernährer entbehre.

Maraviglia ist auf Veranlassung der Bundesanwaltschaft nach Ableistung von zwei Monaten Gefängnis auf 30. September letztbin vorläufig auf freien FUSS gesetzt worden.

Mit Rücksicht darauf, dass der Gesuchsteller durch Verbüssung des grössern Teils des Bussenverhaftes hart genug gestraft erti uudesblatt. 64. Jahrg. Bd. V.

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scheint, und da das Gesuch von den aargauischen Behörden in> Übereinstimmung mit der Oberzolldirektion empfohlen wird, halten wir dafür, es rechtfertige sich der Erlass des Restes der in Gefängnis umgewandelten Geldstrafe.

A n t r a g : Es sei dem Theobald Maraviglia der Rest der noch nicht durch Bussverhaft erstandenen Geldstrafe in Gnaden zu erlassen.

13. Sterlocchi, Costante, Weinhändler in Chiavenna, Italien.

Übertretung des Zollgesetzes.

Der Gesuchsteller meldete am 15. März 1911 dem Zollamt Castasegna 10 Fass Wein -- Inhalt 3558 Liter, Gesamtgewicht 4169 kg als Naturwein unter 15 Grad Alkoholgehalt nach Nr. 117 a des Tarifes zu Fr. 8 per q zur Einfuhr an; dabei erklärte Sterlocchi, dass sämtliche Fässer die gleiche Qualität Wein enthielten.

Bei der Kostprobe schöpfte das Zollpersonal Verdacht in bezug auf die Naturreinheit des Weines und erstattete darüber Bericht an die vorgesetzte Behörde. Die Oberzolldirektion liess die drei ihr eingesandten Muster, welche demselben Fasse entnommen waren, drei in der Weinuntersuchung erfahrenen Chemikern zur Untersuchung vorlegen. Alle Sachverständigen sprachen sich übereinstimmend dahin aus, dass der bemängelte Wein nicht als reiner Naturwein, sondern als Kunstwein bezeichnet werden müsse, der nach Nr. 118 des Tarifes zu Fr. 60 per q zu verzollen ist. Auf Grund dieser Gutachten erklärte die O.berzolldirektion die Sendung als Kunstwein zollpflichtig und verfügte die Einleitung des Strafverfahrens gegen Sterlocchi, welcher Entscheid vom Zolldepartement bestätigt wurde.

Das Zollamt Castasegna nahm darauf am 28. März 1911 gegen den Übertreter Strafprotokoll auf, nach welchem sich der Betrag des umgangenen Zolles auf Fr. 2167. 88 belief. Sterlocchi verweigerte die Unterziehung und machte geltend, dass der fragliche Wein in einem Gutachten des Laboratorio enochimico in Mailand als normal bezeichnet werde. Ferner behauptete er nunmehr, nur sechs Fässer der Weinsendung enthielten die beanstandete Weinsorte, während die vier übrigen mit ,,Barbera" von 12,8 und ,,Mezzo Barberatt von 10,4 Grad Alkohol gefüllt seien ; er verlangte eine nachträgliche Kontrollierung des Inhaltes der letzteren vier Fässer, die noch unversehrt bei dem Empfänger Francesco Bernetta in Schuls lagern sollten. Trotzdem

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die Sendung in den freien Verkehr und ein-Teil derselben bereits in den Konsum übergegangen war, und für die Zollverwaltung keine Verpflichtung mehr bestand, zu einer nachträglichen Revision der Sendung Hand zu bieten, bewilligte aus Billigkeitsrücksichten die Oberzolldirektion ausnahmsweise die Erhebung und Untersuchung von Mustern aus den drei Qualitäten der Sendung. Nach dem Ergebnis dieser vom kantonalen Laboratorium in Chur durchgeführten Untersuchung konnten die vier letzterwähnten Fässer in der Tat als Naturwein bezeichnet und zu Fr. 8 per q zugelassen werden, während der Inhalt der übrigen sechs Fässer sich wiederum unzweifelhaft als Kunstwein herausstellte. Diesem Befund entsprechend wurde das Strafprotokoll abgeändert, wonach der Betrag des umgangenen Zolles sich auf Fr. 1437. 80 reduzierte. Sterlocchi verweigerte wiederum die Unterziehung und verlangte eine nochmalige Untersuchung durch das Laboratorium in Chur, was aber abgewiesen wurde, desgleichen sein Begehren um Bewilligung zur Wiederausfuhr des Weines.

Das Zolldepartement belegte den Übertreter mit Verfügung vom 4. Mai 1911, in Anwendung von Art. 55, 56 des Zollgesetzes und Art. 12 des Fiskalgesetzes mit einer Busse von Fr. 600, mit Nachlass des Viertels im Falle nachträglicher Unterziehung unter Auflage der einfachen umgangenen Zollgebühr von Fr. 1437. 80. Nachdem Sterlocchi zuerst die Unterziehung abgelehnt, erklärte er sich schliesslich dazu bereit. Auf seine Bitte kam ihm die Zollverwaltung ahermals entgegen und bewilligte ihm die Wiederausfuhr der beschlagnahmten, noch unversehrten Fässer unter der Bedingung der Annahme des Strafentscheides bis zum 23. Juni 1911. Sterlocchi gab jedoch innert dieser Frist die geforderte Erklärung nicht ab, worauf die Sache dem Gerichte überwiesen werden musste.

Da das Gutachten des Laboratorio enochimico in Mailand, welches Sterlocchi seinerzeit vorgewiesen hatte, in Widerspruch stand mit den vier Gutachten schweizerischer Sachverständiger, legte das Zolldepartement die Frage der Tarifierung des beanstandeten Weines dem Bundesrate vor, der nach Art. 36 des Zollgesetzes über Fragen der Anwendung des Zolltarifs endgültig entscheidet.. Durch Beschluss vom 7. Juli 1911 bestätigte der Bundesrat die von der Oberzolldirektion und dem Zolldepartement gestützt auf übereinstimmende wissenschaftliche und fachmännische Gutachten getroffenen Entscheide, wonach der Inhalt von sechs Fässern der vom Zollamt Castasegna beanstandeten

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Sendung des C. Sterlocchi nach Nr. 118 des Tarifes als Kunstwein zollpflichtig erklärt wurde.

Am 17. Juli 1911 verfügte das Zolldepartement Überweisung des Sterlocchi an die Gerichte, worauf die Bundesanwaltschaft gegen ihn beim Kreisgericht Bergeil Strafklage stellte.

Dieses Gericht erkannte mit Urteil vom 5. September 1911 den C. Sterlocchi der Übertretung des Zollgesetzes für schuldig, bestätigte die ihm vom Zolldepartement auferlegte Busse von Fr. 600 und verurteilte ihn ausserdem zur Zahlung der umgangenen einfachen Zollgebühr und der Staatskosten. Bin von Sterlocchi eingelegtes Kassationsgesuch wurde am 19. Dezember 1911 -- entsprechend dem Antrage der Bundesanwaltschaft -- vom Kassationshof des Bundesgerichtes abgewiesen, unter Auflage der Rekurskosten an den Kassationskläger.

Sterlocchi hat hierauf die ausgefällte Busse und den umgangenen Einfuhrzoll samt Kosten bezahlt.

In seinem Begnadigungsgesuche bittet Sterlocchi um Rückerstattung des bezahlten Kunstweinzolles und Erlass der Busse.

Zur Begründung beruft er sich darauf, dass ihm jede böswillige Absicht ferngelegen und er bei Abgabe der Deklaration in gutem Glauben gehandelt habe. Ferner behauptet er, dass die Abweisung seines Kassationsgesuches hauptsächlich aus Gründen prozessualer Natur erfolgt, und dass die obere Instanz ebenfalls aus formellen Rücksichten nicht in der Lage gewesen sei, vom Rekurrenten beigebrachte und für ihn günstig wirkende Beweismittel zu würdigen.

Die Bundesversammlung ist nicht in der Lage, das Strafverfahren auf etwaige Mängel in formeller Beziehung zu überprüfen, nachdem das Bundesgericht seinen Entscheid gefällt hat.

Die über Sterlocchi verhängte Busse aber ist im Verhältnis zum Betrage der umgangenen Zollgebühr milde und der ständigen Übung der Zollbehörden entsprechend. Dass der Gesuchsteller bei der Deklarierung in gutem Glauben gehandelt habe, ist sowohl von der Zollbehörde bei Ausfällung der Busse, als auch vom Kreisgericht Bergell bei der Bestätigung derselben in der Urteilsbegründung ausdrücklich angenommen und gewürdigt worden. Wir halten daher -- in Übereinstimmung mit der Oberzolldirektion -- dafür, dass ein Anlass zur Begnadigung nicht gegeben sei.

A n t r a g : "Es sei das Begnadigungsgesuch des Costante Sterlocchi abzuweisen.

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14. Guédat, Joseph, Landwirt, in La Motte bei Ocourt, Kt. Bern.

Übertretung des Zollgesetzes.

Die Zollbehörden hatten den Gesuchsteller im Verdacht, in der Nacht vom 4./5. März 1911 im Verein mit seinem Vater Clément Guédat aus dem nahe gelegenen französischen Gebiete einen Zugochsen, eine Kuh und zwei Rinder unter Umgehung der Zollschranken auf Umwegen über die Schweizergrenze eingeführt zu haben, ohne den vorgeschriebenen Zoll zu entrichten, der sich für die vier Stücke Vieh laut Tarif insgesamt auf Fr. 117 belief.

Genügende Anhaltspunkte zur Erbringung des Schuldbeweises ergaben sich für die Zollverwaltung jedoch erst im Laufe des Monats Januar 1912, worauf gegen die beiden Guédat Strafprotokoll aufgenommen wurde, gemäss den Bestimmungen des Fiskalgesetzes. Das Zolldepartement verhängte über sie durch Verfügung vom 16./19. Februar 1912 wegen Übertretung des Zollgesetzes eine Busse im fünfzehnfachen Betrage der umgangenen Gebühr = Fr. 1755, unter Nachlass des Viertels bei Unterziehung innert nützlicher Frist, und erklärte sie pflichtig zur Bezahlung der einfachen umgangenen Zollgebühr. Da sowohl Vater als Sohn Guédat die Unterziehung verweigerten, verfügte das Zolldepartement am 27. März 1912 die Überweisung der beiden an die ' Gerichte, worauf gegen die Guédat Strafklage beim Richteramt Pruntrut gestellt wurde.

In der Verhandlung vom 7. Mai 1912 vor dem Gerichtspräsidenten von Pruntrut legte endlich Joseph Guédat das Geständnis ab, er habe am 5. März 1911 von Moiitancy (Frankreich) vier Rinder auf Umwegen nach La Motte eingeschmuggelt und an Drittpersonen verkauft. Die nötigen Gesundheitsscheine dazu hatte er aus Gefälligkeit vom damaligen Viehinspektor François Brischoux in Montvoie, seinem Schwiegervater, ausgestellt erhalten. Auf Grund dieses Geständnisses wurde Joseph Guédat der Übertretung des Zollgesetzes schuldig befunden und zu einer Busse im ISfachen Betrag der umgangenen Gebühr (Fr. 120) = Fr. 1800, unter Nachlass eines Achtels, Nachzahlung der einfachen Zollgebühr und Tragung der Staatskosten verurteilt. Die Untersuchung gegen Clément Guédat wurde auf Grund der Zeugenaussagen aufgehoben, unter Zuspruch einer Entschädigung von Fr. 80 an den Angeschuldigten. Joseph Guédat hat ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 7. Mai 1912 nicht ergriffenDer Gesuchsteller bittet um Erlass eines Teiles der auferlegten Busse mit der Begründung, dass er bereits stark verschuldet sei

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und zur Bezahlung des gesamten Bussenbetrages sein Vieh verkaufen müsste, das zurzeit allein sein Vermögen ausmache.

Aus den über Guédat eingezogenen Erkundigungen geht jedoch hervor, dass diese Behauptungen der "Wahrheit nicht entsprechen, vielmehr sowohl er als seine nächsten Verwandten sich in finanziell günstiger Lage befinden. Der Grund, weshalb Guédat die auferlegte Busse nicht bezahlt hat, muss daher nicht etwa in seinen angeblich schwierigen ökonomischen Verhältnissen, sondern in bösem Willen gesucht werden. Anlass zu Begnadigung ist in diesem Falle um so weniger vorhanden, als nach den Berichten der Zollverwaltung Guédat ihr als Berufsschmuggler bekannt ist und sich öffentlich mehrfach gerühmt haben soll, er habe durch den Schmuggel genügend Geld verdient, um die ausgefällte Busse bezahlen zu können. Auch die bernischen Behörden befürworten das Gesuch nicht.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Joseph Guédat abzuweisen.

15. Guyer, Jakob, Landwirt, in Schwamendingen, Kt. Zürich.

Übertretung des Fischereigesetzes.

Guyer ist von Polizeibeamten dabei betroffen worden, wie er mit Unterstützung seines Sohnes am 5. und 6. Mai 1912, abends · zwischen 8 und 11 Uhr in Ausübung einer ihm zustehenden Fischereigerechtsame im Ablaufkanal der Glatt im Gemeindebezirk Schwamendingen mit einem zirka 11 m langen und l l /s m hohen Drahtnetz von 3 cm Maschenweite fischte.

Durch dieses Netz wurde der zirka 8 m breite Kanal an jener Stelle vollständig gesperrt. In der Mitte des Netzes befand sich eine Öffnung, an der eine sog. ,,Setzbähre1* angebracht war, in welche Guyer die Fische mittelst eines zweiten Netzes trieb.

Das Statthalteramt Zürich belegte mit Verfügung vom 29. Mai 1912 den Guyer, der die Richtigkeit der gegen ihn eingereichten Strafanzeige ohne weiteres zugeben müsste, wegen Widerhandlung gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1888 betreffend die Fischerei, § 3 des zürcherischen Fischereigesetzes vom 29. März 1885, §§ l und 14 der kantonalen Vollziehungsverordnung vom 13. März 1899, in Anwendung von Art. 31, Ziffer 2, des eidgenössischen und § 24 des zürcherischen Fischereigesetzes mit einer Busse von Fr. 50, unter Auferlegung der

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Kosten, und erkannte auf Wegnahme der verbotenen Fischereigerätschaften.

Der Gebüsste unterzog sich diesem Entscheide nicht, sondern verlangte gerichtliche Beurteilung der Sache. Am 26. Juni 1912 bestätigte das Bezirksgericht Zürich, III. Abteilung, den erwähnten Entscheid des Statthalteramtes Zürich, unter Auferlegung der Rekurskosten an den Rekurrenten.

Guyer ersucht um Erlass der ausgefällten Busse mit der Behauptung, er habe geglaubt, weil in Ausübung eines ihm zustehenden Privatrechtes begriffen, auch mit dem Drahtnetz fischen zu dürfen. Eine solche Annahme aber würde, wenn sie wirklich bestanden hätte, ein unentschuldbarer Rechtsirrtum gewesen sein, der die Strafbarkeit der Handlungsweise Guyers nicht aufzuheben vermochte. Es besteht daher keine Veranlassung zum Erlass der ausgesprochenen Busse, die übrigens das gesetzlich zulässige Mindestmass der Strafe darstellt.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Jakob Guyer abzuweisen.

16. Schäfer, geb. Engel, Luise, geb. 1848, Händlerin, in Trubschachen, Kanton Bern.

Übertretung des Jagdgesetzes.

Frau Schäfer hat am 14. Mai 1912 in Bern verschiedenen Personen einen frisch geschossenen Auerhahn zum Kaufe angeboten, von dem sie wissen musste, dass er gefrevelt war. Sie wurde deshalb am 21. September 1912 vom Gerichtspräsidenten IV von Bern wegen Widerhandlung gegen Art. 5, lit. a, des eidgenössischen Jagdgesetzes zu einer Busse von Fr. 40 und Tragung ·der Staatskosten verurteilt.

Die Gesuchstellerin bittet um Erlass der ausgefällten Geldstrafe, oder wenigstens um deren Herabsetzung auf Fr. 10. Zur Unterstützung ihres Gesuches beruft sie sich auf ihre Rechtsunkenntnis und bisherige Unbescholtenheit, sowie auf ihr vorgerücktes Alter und ihren kränklichen Zustand, welch letztere Umstände in Verbindung mit ihren sonst schon bescheidenen finanziellen Verhältnissen, es ihr ausserordentlich schwer machten, die auferlegte Busse zu entrichten.

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Die bernischen Behörden bestätigen die Angaben der Schäfer und empfehlen ihr Gesuch zur Berücksichtigung. Der Richter hat die im Gesuch geltend gemachten Gründe zum Teil bereits dadurch berücksichtigt, dass er auf den Mindestbetrag der gesetzlich angedrohten Strafe erkannte. In Anbetracht der besonderen Umstände des Falles können wir uns mit einer erheblichen Herabsetzung der Busse einverstanden erklären.

A n t r a g : Es sei die der Luise Schäfer auferlegte Busse auf Fr. 10 herabzusetzen.

17. Rössel, Emil, geb. 1859, Landwirt, in Bözingen, °Kt. Bern.

Übertretung des Lebensmittelpolizeigesetzes.

Rössel ist überführt und geständig, der Morgenmilch, die er als Vollmilch in den Verkehr brachte, und von welcher am ·24. Juli 1912 eine Probeentnahme gemacht wurde, einen Wasserzusatz von zirka 16% der reinen Milch beigemischt zu haben, Der korrektioneile Richter von Biel verurteilte ihn am 30. August 1912 wegen dieser Milchpantscherei in Anwendung von Art. 36 und 37 des Lebensmittelpolizeigesetzes zu einem Tag Gefängnis, Fr. 100 Busse und Tragung der Staatskosten.

Der Gesuchsteller hat die Geldstrafe samt Kosten bezahlt und bittet um Erlass der Gefängnisstrafe. Er beruft sich zu diesem Behufe auf sein offenes Geständnis und seine bisherige 'untadelhafte Lebensführung und macht geltend, dass die Vollziehung der Freiheitsstrafe bei seinem Alter und leidenden Zustand -- Rössel ist herzkrank -- sowohl auf sein körperliches, und mehr noch auf sein geistiges Befinden von äusserst nachteiligen Folgen sein würde.

Die Richtigkeit der Angaben Rössels wird durch die eingelegten Zeugnisse erhärtet und das Gesuch durch die bernischen Behörden befürwortet, so dass wir unter den vorliegenden Umständen keinen Anstand nehmen, es Ihnen zur Berücksichtigung zu empfehlen.

A n t r a g : Es sei dem Emil Rössel die auferlegte Strafe von einem Tag Gefängnis in Gnaden zu erlassen.

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: . . 18. Tschachtli, Karl Emil, Müller, in Strafverhaft in Orbe, V . . ' ·; .

Kanton Waadt.

Fälschung einer Bundesakte.

i .

.

Tschachtli, welcher wegen Dienstuntauglichkeit ersatzpflichtigist, hat sich in den Jahren 1910 und 1911 während längerer Zeit in Alberswil (Kanton Luzern) aufgehalten, ohne die vorgeschriebene militärische An- und Abmeldung zu erstatten. Um einer Bestrafung zu entgehen, trug er selbst die entsprechenden .Vermerke in sein Dienstbüchlein ein und versah diese mit der fälschlich nachgeahmten Unterschrift des Sektionschefs von Alberswil. Ebenso fälschte Tschachtli die Unterschrift dieses Beamten, indem er selbst in seinem Dienstbüchlein die Quittungfür die Militärpflichtersatzsteuer pro 1910 ausstellte, mit deren Bezahlung er im Rückstand geblieben war. Die derart verfälschte Urkunde · hat Tschachtli nach seinem Wegzug von Alberswil vor den Militärbehörden von Orbe, seinem neuen Niederlassungsort, wissentlich geltend gemacht, wobei die Fälschung entdeckt wurde.

Das Polizeigericht des Bezirkes Orbe verurteilte den Angeschuldigten, der in allen Punkten geständig war, am 1. November 1912 wegen Fälschung einer Bundesakte zu zwei Monaten Gefängnis, Fr. 20 Busse, Verlust des Aktivbürgerrechts für zwei Jahre und Tragung der Staatskosten.

Tschachtli hat die Freiheitsstrafe am 7. November a. c. angetreten und bittet um Erlass dçr sämtlichen ausgefällten Strafen, soweit sie nicht ini Zeitpunkt des Entscheides der Bundesversammlung bereits verbüsst seien, und der Kosten. Zur Begründung seines Gesuches macht Tschachtli geltend, dass er hier zum ersten Male straffällig geworden sei und dies auch das letzte bleiben solle. Er beruft sich auf seinen bisher tadellosen Lebenswandel und behauptet, dass eine vollständige Verbüssung der Strafe ihn selbst dem finanziellen Ruin und seine Kinder dem Elend aussetzen würde. Er unterlässt es jedoch, diese Behauptungen irgendwie zu belegen, so dass die Begnadigungsbehörde nicht in der Lage ist, sie auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Zum Teil sind diese Gründe bei der Ausmessung der Strafe bereits berücksichtigt, indem der Richter von der Befugnis Gebrauch gemacht hat, wegen Fälschung von Bundesakten und wissentlichen Gebrauches von solchen ,,in ganz geringfügigen Fällen" auf Gefängnis, statt auf Zuchthaus, zu erkennen. Angesichts der Schwere der Verfehlung erscheint die Strafe durchaus nicht zu hoch bemessen ; auch die waadtländischen Behörden halten den Tschachtli

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«einer Begnadigung nicht für würdig. Auf das Begehren um Erlass der Kosten aber kann wegen Unzuständigkeit der Bundesbehörden nicht eingetreten werden.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Karl Emil Tschachtli abzuweisen und auf das Gesuch um Erlass der Prozesskosten nicht einzutreten.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 26. November 1912.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Nachtragsbericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Wintersession). (Vom 26. November 1912.)

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Jahr

1912

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49

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363

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04.12.1912

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352-362

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