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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Organisation der Verwaltung des Waffenplatzes KlotenBülach.

(Vom 29. Oktober 1912.)

Tit.

L Mit Botschaft vom 28. November 1911 unterbreitete der Bundesrat den eidgenössischen Räten einen Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend die Organisation der Verwaltung des Waffenplatzes Kloten-Bülach. Der Entwurf sah vor : einen Verwalter (II. Besoldungsklasse), einen Kanzlisten I. oder II. Klasse, zwei Magaziner und das erforderliche Hülfspersonal. Der Verwalter wäre zur Haltung eines Rationspferdes verpflichtet gewesen. -- Für die Begründung des damaligen Gesetzesentwurfes erlauben wir uns auf unsere Botschaft vom 28. November 1911 zu verweisen.

Die Vorlage stiess in den Räten auf Widerstand. Ausserdem wurde in der Finanzkommission des Ständerates die Vorfrage aufgeworfen, ob nicht die gesamte Verwaltung der eidgenössischen Waffenplätze sowohl nach der militärisch administrativen Seite, wie auch hinsichtlich der ökonomischen Verwaltungsgeschäfte, deren Wahrnehmung heute dem Finanzdepartement ob-

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Durch Beschluss vom 19. Januar 1912 hat daraufhin der Bundesrat die Botschaft und den Gesetzesentwurf vom 28. November 1911 für einmal zurückgezogen, in der Meinung, dass auf Grund der im laufenden Jahre zu machenden Erfahrungen später eine neue Vorlage einzureichen sei.

II.

Indem wir dem von der Finanzkommission des Ständerates geäusserten Wunsche nachkommen, beehren wir uns, Ihnen nachstehend über die Frage der V e r w a l t u n g der W a f f e n p l ä t z e zu berichten was folgt: Die Eidgenossenschaft ist ganz oder teilweise Besitzerin der Waffenplätze Thun, Herisau-St. Gallen (Breitfeld), Frauenfeld, Bière, Sand bei Schönbühl, Kloten-Bülach, Brugg und Luziensteig. Der Erlös aus Verpachtung oder direkter Bewirtschaftung von Grund und Boden, aus Mietzinsen von Kantinen und Wohnungen usw. der sechs erstgenannten Plätze -- Brugg und Luziensteig weisen nur ganz geringe Erträge auf und fallen daher hier kaum in Betracht -- betrug im Rechnungsjahr 1911 die Summe von Fr. 301,416. 94. Darunter befindet sich allerdings ein Betrag von rund Fr. 140,000 für Erlös aus verkauftem Holz, der nicht ständig diese Höhe behalten wird. Denn insbesondere auf dem neuerworbenen Platz Kloten-Bülach müssen mit Rücksicht auf die militärische Verwendung des Geländes in grossem Umfange Kahlschläge vorgenommen werden, die nur vorübergehend einen hohen Erlös aus Holz mit sich bringen. Immerhin kann festgestellt werden, dass es sich bei den Erträgen aus der Bewirtschaftung der Waffenplätze um ganz bedeutende Summen handelt.

Die Ausgaben für die Verwaltung der Waffenplätze betrugen im Jahre 1911 Fr. 73,893. 87.

Die Verwaltung der Waffenplätze nach ihrer wirtschaftlichen Ausnutzung unterstand bis anhin dem Finanzdepartement. In seinem Budget figurierten denn auch sowohl die Einnahmen wie die Ausgaben der Verwaltungsrechnung. Die Verwaltung der Kasernen, soweit sie der Eidgenossenschaft gehören, wie auch die Verwaltung der Waffenplätze hinsichtlich ihrer militärischen Bundesblatt. 64. Jahrg. Bd. IV.

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Benutzung dagegen ist iiaturgemäss dem Militärdepartement übertragen.

Es muss nun ohne weiteres zugegeben werden, dass der Gedanke, die gesamte Verwaltung der Waffenplätze einem Departement zu unterstellen, vieles für sich hat. Dass dabei für die einheitliche Verwaltung nur das Militärdepartement in Frage kommen könnte, bedarf keiner nähern Begründung, denn in allererster Linie sind die Waft'enplätze für die Zwecke der Armee errichtet worden, also darf notwendigerweise die Militärbehörde bei ihrer Verwaltung nicht ausgeschaltet werden. Durch die Übertragung der gesamten Verwaltung an das Militärdepartement würde zweifellos der Geschäftsgang in einer Reihe von Fällen, in denen beim heutigen Stande der Dinge zwei üepartemento mitzuwirken haben, vereinfacht. Der eine oder andere Austand würde überhaupt nicht entstehen. Und das Departement, das die Waffenplätze nach ihrem Hauptzwecke verwaltet, wäre aucli für die aus ihnen zu erzielenden Nebeneinnahmen verantwortlich. Das gesamte Soll und Haben der Waffenplätze würde an einer Stelle gebucht werden.

Und trotzdem gelangen wir da/u, Ihnen Beibehaltung des bisherigen Zustandes zu empfehlen und zwar aus folgenden Erwägungen : Wenn die gesainte Verwaltung der Waffenplätzc dem Militärdepartement unterstellt wird, so liegt es ausserordentlio.h nahe und ist eigentlich in der Natur der Verhältnisse begründet, dass die nun mit der Verwaltung betrauten Organe des Militärdepartemeiits allzu einseitig für die Erfüllung des Hauptzweckes der Waffenplät/e : Benützung zu militärischen Übungen besorgt waren und dass darüber die Rücksichten auf möglichst wirtschaftlicheAusnutzung etwelchermassen in den Hintergrund treten, die Erträgnisse sich also vermindern würden. Es könnte den Organen des Militärdepartements hieraus auch kaum ein Vorwurf gemacht werden, denn es wäre nur natürlich, wenn ihnen die Sorge um die Truppenausbildung näher am Herzen liegt, als die landwirtschaftliche Bebauung der Übungsplätze.

Dadurch aber, dass die wirtschaftliche Ausnutzung der Waffenplätze einer von der Militärverwaltung durchaus unabhüügigen Stelle anvertraut ist, ist Gewähr geboten, dass neben Erfüllung des Hauptzweckes, den die Militärverwaltung wahrnimmt, auch der Nebenzweck, soweit irgend möglich, berücksichtigt wird. Dieses Vorteils ginge eine Organisation verlustig,.

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bei der die gesamte Verwaltung dem Militärdepartement unterstellt würde.

Im fernem muss noch gesagt werden, dass das Finanzdepartement die Verwaltung der Waffenplätze mit seinem ordentlichen Personal besorgen kann, während auf dem Militärdepartement hierfür zweifellos neue Beamtenstellen geschaffen werden müssten.

Andererseits sind die Nachteile, die sich aus der bisherigen Organisation der Dinge ergeben haben, nicht derart, dass wichtige Interessen gefährdet worden wären. Auch wenn sich aus den widerstreitenden Interessen der Militärverwaltung und der landwirtschaftlichen Verwaltung etwa Anstände ergeben haben, so wurde immer noch in nützlicher Frist eine Lösung gefunden, bei der beide Teile sich zufrieden geben konnten.

Die Unterstellung der Waffenplätze unter zwei Departemente hat nun aber keineswegs zur Folge, dass ein und derselbe Waffenplatz von verschiedenen Verwaltern administriert werden müsste, von denen der eine dem Militärdepartement, der andere dem Finanzde pai-temente unterstehen würde. Es lässt sich vielmehr mit gutem Erfolg die Verwaltung nach der militärischen und finanziellen Seite in eine und dieselbe Hand legen. Schon heute bestehen nur noch in Thun und St. Grallen-Herisau besondere Beamte für die verschiedenen Verwaltungen. Für St. GallenHerisau kann dies bei der möglicherweise binnen Kurzem eintretenden Vakanz ebenfalls geändert werden, in Thun dagegen wird aller Voraussicht nach die landwirtschaftliche Verwaltung für sich allein auch in Zukunft die volle Arbeitskraft eines Mannes in Anspruch nehmen.

Gestützt auf diese Erwägungen, halten wir dafür, es sei von einer Änderung in der Organisation der Waffenplätze abzusehen.

III.

Was nun die V e r w a l t u n g des W a f f e n p l a t z e s K l o t e n - B ü l a c h anlangt, so wurden gegenüber unserer Vorlage vom 28. November 1911 im wesentlichen noch zwei Bedenken laut: einmal befürchtete man, die Verwaltung sei auf etwas zu hohem FUSS eingerichtet und sodann hielt man dafür, dass für Einsetzung dieser Verwaltung kein besonderes Bundesgesetz notwendig wäre.

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Dem letztern Bedenken kann ohne Schwierigkeit dadurch begegnet werden, dass man die Form eines Bundesbeschlusses, mit Referendumsklausel, wählt. Die Form eines nicht allgemein verbindlichen Bundesbeschlusses kann nicht verwendet werden, weil es sich um die Organisation eines neuen Dienstes und nicht bloss um eine Personalvermehrung ohne Schaffung neuer Funktionen handelt.

Dagegen kann die Frage, ob die beabsichtigte und provisorisch eingeführte Organisation der Verwaltung materiell zweckentsprechend sei, nach den nunmehr seit eineinhalb Jahren gemachten Erfahrungen bejahend beantwortet werden.

Gegenüber den Befürchtungen, die Verwaltung sei auf /u grossem Fusse eingerichtet worden, muss eben berücksichtigt werden, dass das Areal des Waffenplatzes Kloten-Bülach gegen 1000 ha umfasst, dass sowohl in Kloten wie in Bülach, welche Ortschaften rund 8 km von einander entfernt sind, Kasernenanlagen bestehen, dass dem Waffenplatzverwalter nicht nur die Verwaltung des Waffenplatzes als solchen, sondern auch der Kasernen obliegt, und dass er im fernem nicht nur die Geschäfte der militärischen Verwaltung des Waffenplatzes, sondern auch die wirtschaftliche Ausnutzung des gesamten Areals im Auftrage des Finanzdepartomentes wahrzunehmen hat. Es handelt sich also urn die weitaus grösste Waffenplatzverwaltung, die wir besitzen. Dabei bringt namentlich auch die ökonomische Ausnützung des Areals ganz erhebliche Arbeit, sie verlangt eingehende forst- und landwirtschaftliche Kenntnisse. Für die militärische Seite der Verwaltung sind Kenntnisse im artilleristischen Schiesswesen unerlässlich.

Berücksichtigt man alle diese Verhältnisse, so glauben wir ruhig sagen zu dürfen, dass die geplante Organisation der Lage der Dinge entspricht, und dass eine weitere Einschränkung mit der Zeit trotz der augenblicklichen Ersparnisse nicht zum Vorteil der Eidgenossenschaft aussohlagen würde.

In der Botschaft vom 28. November 1911 war ausgeführt, dass der Verwalter des Waffenplatzes Kloten-Bülach zur Haltung eines Rationspferdes werde verpflichtet werden. Dieso Maasnahme ist im Schosse der eidgenössischen Räte beanstandet und ein entsprechender Kredit bei der provisorischen Ordnung dei' Verwaltung abgelehnt worden. So wünschenswert in mancher Beziehung es wäre, wenn der Verwalter ständig ein Pferd zur Verfügung hätte, so wollen wir für einmal nicht insistieren.

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Stellt sich dann in der Folge heraus, dass die Nachteile des gegenwärtigen Zustandes tiberwiegen, so kann ja die Frage jederzeit neu aufgeworfen werden, ohne dass an dem Bundesheschluss eine Änderung vorgenommen werden müsste.

\Vir beehren uns, : Ihnen den Erlass des hiernach entworfenen Bundesbeschlusses zu beantragen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

· B e r n , den 29. Oktober 1912.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Sehatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Organisation der Verwaltung des Waffenplatzes Kloten-BOlach.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vorn 29: Oktober 1912, beschliesst: Art. 1. Für den Wttffenplatz von Kloten-Bülach wird eine Verwaltung bestehend aus einem Verwalter, einem Kanzlisten I. oder II. Klasse, zwei Magazinern und dem erforderlichen Hülfspersonal eingesetzt.

Art. 2. Der Verwalter wird in die II. Besoldungsklasse eingereiht und mit dem übrigen Personal dem Oberkriegskommissariat unterstellt.

Art. 3. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über die Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranstalten.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Organisation der Verwaltung des Waffenplatzes Kloten-Bülach. (Vom 29. Oktober 1912.)

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