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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des BUES.

Das schweizerische Bundesgericht an die

kantonalen Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs für sich und zuhanden der untern Aufsichtsbehörden und der Betreibungsämter.

Kreisschreiben Nr. 1.

Gegenstand: Kostenvorschuss für Zahlungsbefehle und Konkursandrohungen.

(Vom

5. März 1912.)

Tit.

Unsere Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ist von verschiedenen Seiten angefragt worden, welchen Einfluss der Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 1911 betreffend Revision des Gebührentarifs zum Betreibungsgesetz auf den vom Gläubiger zu leistenden Kostenvorschuss für Zahlungsbefehle und Konkursandrohungen ausübe. Dieser Vorschuss betrug bis anhin laut Art. 8 his 10 und 21 bis 23 des Gebührentarifs 80 Rp. bei Forderungen bis auf Fr. 100 und Fr. 1. 50 bei höheren Forderungen. Der neue Wortlaut von Art. 2, Abs. 2, des Gebühren-

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tarifs bestimmt, dass die Frankatur für die durch die Post besorgten Zustellungen an die Parteien zur Gebühr hinzugerechnet werden könne.

Die Frage wurde von der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer mit Entscheid vom 27. Februar 1912 in Sachen Erl>schaftsamt Basel grundsätzlich in folgendem Sinne gelöst: Die einheitliche Taxe von 20 Rp. für die Zustellung des Zahlungsbefehls oder der Konkursandrohung an den Schuldner (Art. 101, Ziff. l, der Postordnung vom 15. November 1910) darf n i c h t zur Zustellungsgebühr hinzugeschlagen werden. Diese Taxe ist nicht als Frankatur im Sinne von Art. 2, Abs. 2, des Gebührentarifs aufzufassen, sondern als Anteil der Post an der Zustellungsgebühr selber, indem sie das Aequivalent für sämtliche Verrichtungen bildet, die bei der Zustellung der Zahlungsbefehle und Konkursandrohungen durch die Post dieser von Gesetzes wegen an S t e l l e des Betreibungsamtes zufallen. Hierzu gehören die eigentliche Zustellung an den Schuldner oder an eine andere, zur Empfangnahme legitimierte Person, die gesetzliche Zustellungsbescheinigung, ferner bei Zahlungsbefehlen die Entgegennahme eines sofort erklärten Rechstvorschlages und endlich die Rücksendung des Doppels des Zahlungsbefehls oder der Konkursandrohung an das Betreibungsamt (vergi. Art. 72 und 161 Seh K G, sowie Art. 101, Ziff. 2, der Postordnung).

Anders verhält es sich mit der weiteren, durch Art. 76, Abs. 2, und 161, Abs. 2, Seh K G vorgeschriebenen Sendung des Doppels des Zahlungsbefehls oder der Konkursandrohung durch das Betreibungsamt an den Gläubiger. Hier handelt es sich um eine reine Frankatur für die Beförderung des Gläubigerdoppels an den Bestimmungsort, und nicht um die Entschädigung für eine der Post an Stelle des Betreibungsamtes obliegende Zustellungsverrichtung.

Diese Frankatur, im Betrag von 5 oder 10 Rp., je nachdem der Bestimmungsort im Lokalrayon des Betreibungsamtes liegt oder nicht, ist daher zur Gebühr h i n z u z u s c h l a g e n . Demnach beträgt der vom Gläubiger zu leistende Kostenvorschuss auf Grund des abgeänderten Gebührentarifes 85 Rp. bezw. 90 Rp. für Forderungen bis auf Fr. 100 und Fr. 1. 55 bezw. Fr. 1. 60 für Forderungen über Fr. 100.

Um volle Klarheit zu schaffen, geben wir Ihnen, gestützt auf Art. 15 des Betreibungsgesetzes und Art. 23, Ziff. 4, des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, von diesem Entscheid auf dem Zirkularweg Kenntnis. Wir ersuchen

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Sie, dieses Kreisschreiben gefl. den untern Aufsichtsbehörden und den Betreibungsämtern Ihres Kantons bekannt geben und dafür sorgen zu wollen, dass alle Betreibungsämter in Zukunft im angegebenen Sinne verfahren.

Hochachtungsvoll.

Im Namen des Schweiz. Bundesgerichts: Der Vizepräsident: G. Favey.

Der Sekretär: Dr. Hnguenin.

Pflanzenverkehr zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden.

Das Nebenzollamt B u c h e n l o o wird auf den 1. Mai nächst?

hin für die Einfuhr von Setzlingen, Gesträuchen und allen anderen Vegetabilien ausser der Rebe im Grenzverkehr mit dem Grossherzogtum Baden geöffnet.

B e r n , den 22. April 1912.

(3.)..

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Betriebsdirektion der elektrischen Strassenbahn WetzikonMeilen stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die zirka 22,5 km lange Strassenbahnlinie von Wetzikon (Kempten) nach Meilen (Dampfschiffstation) samt allen Zugehören (mit Ausschluss der Kraftstation) im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzcs vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen im ersten Rang zu verpfänden behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 600,000, das zur Konversion resp. Rück-

739 Zahlung ihres Anleihens vom gleichen Betrage vom Jahre 1902 dienen soll.

Soweit die Bahn auf öffentlichen Strassen angelegt ist, ergreift das Pfandrecht ausser dem Oberbau und der elektrischen Leitung lediglich das Recht, die öffentlichen Strassen nach Massgabe der von den zuständigen Behörden erteilten Bewilligung für den Bau und Betrieb der Bahn zu benützen.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Verpfandungsbegehren öffentlich bekannt gemacht unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 8. Mai 1912 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 13. April 1912.

'(2..)

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Schweiz. Bundeskanzlei.

Eidgenössische Technische Hochschule.

In Ausführung von Artikel 8, Absatz 2, der Promotionsordnung für die Erlangung der Doktorwürde an der Eidgenössischen Technischen Hochschule, vom 31. März 1909, wird hiermit bekannt gemacht, dass im Wintersemester 1911/12 nachfolgend aufgeführte diplomierte Studierende der Eidgenössischen Technischen Hochschule promoviert worden sind : An der Abteilung für Sau-, Vermessungs- und Kulturingenieurwesen : Herr Paul Curti, von Rapperswil (St. Gallen).

An der Abteilung für Maschinenwesen wfid Elektrotechnik: Herr Otto Bloch, von Zürich.

An der Abteilung für Chemie : Herr Max Delpy, von Zürich.

.

,, Iwan Gubelmann, von Obermeilen (Zürich).

,, Adolf Zimmerli, von Aarburg (Aargau).

,, Kaspar Zwicky, von Mollis (Glarus).

(

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vom Herr ,, ,,

Anderwärts graduierte (Beschluss des Schweiz. Schulrate& S.Juli 1911): Thomas Blakkadder, von Broughty-Ferry (Schottland).

Jermain Maude Creighton, von Halifax (Kanada).

Paul Southard Fiske, von Medford, Mass., U. S. A.

An der Abteilung fur Pharmacie: Herr Karl Fehlmann, von Aarau (Aargau).

An der Abteilung für Fachlehrer in Naturwissenschaften: Herr Berend Georg Escher, von Arnhem (Holland).

,, Otto Schüepp, von Eschlikon (Thurgau).

,, Walter Staub, von Bern.

Gemäss Art. 13 wurde ehrenhalber promoviert: Herr Hermann Dietler, von KleinlUtzel (Solothurn), ehemals Direktionspräsident der Gotthardbahn, in Luzern.

Z ü r i c h , den 19. April 1912.

Der Reittor der Eidg. Technischen Hochschule: Th. Yetter.

Wachtragr zum Verzeichnis*) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Artikel 885 des schweizerischen Zivilgesetzbuches und der Verordnung des Bundesrates betreffend die Viehverpfändung vom 25. April 1911 befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Kanton Luzern.

1. Luzerner Kantonalbank in Luzern und ihre Filialen in Hochdorf, Sursee, Willisau und Schupf heim.

*) Siehe Bundesblatt Nr. l von 1912, Seite 17.

741 Kanton Thurgau.

45. Landwirtschaftlicher Darleihenskassenverein Kreuzungen und Umgebung, in Kreuzungen.

Kanton Waadt.

17. Caisse Raiffeisen de Daillens, in Daillens.

B e r n , den 13./24. April 1912.

Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement.

Handelsstatistik.

Export von Glarner Kräuterkäse (Schabzieger).

Der Export von Glarner Kräuterkäse (Schabzieger), der bisher in der Position 99 b ,,Hartkäse anderer" zusammen mit Emmenthaler-, Greyerzer- und Saanenkäse vereinigt war, wird vom 1. Juli 1912 an in der Warenstatistik separat aufgeführt.

Die Deklarationen für die Ausfuhrstatistik sind daher vom genannten Zeitpunkte an der neuen statistischen Einteilung gemäss anzufertigen.

Hartkäse : 99 a Grana; 99 è anderer Hartkäse (Emmenthaler-, Greyerzer-, Saanenkäse etc.) ; 99 c Glarner Kräuterkäse (Schabzieger).

B e r n , den 25. April 1912.

(1.)

Schweiz. Oberzolldirektion.

Warenbeschädigung anlässlich der Verzollung.

(Reproduziert.)

Infolge häufiger Reklamationen wegen Warenbeschädigungen bei Anlass der Verzollung wird auf die Bestimmungen von Art. 23

742 des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und Art. 41, letztes Alinea, der Vollziehungsverordnung zu genanntem Gesetz aufmerksam gemacht, wonach das Ab- und Wiederaufladen der zur zollamtlichen Revision zu stellenden Frachtgüter und Gepäckstücke, das Ö f f n e n , das Aus- und W i e d e r e i n p a c k e n , sowie das Abwiegen, das Hin- und Hertransportieren zu und von den Revisionslokalen Sache des W a r e n f ü h r e r s , d. h. der Güterexpedition oder des mit der V e r m i t t l u n g b e a u f t r a g t e n S p e d i t o r s und nicht der Organe der Zollverwaltung ist.

Einzig bei den Postsendungen geschieht das Aus- und Wiedereinpacken durch das betreffende Zollpersonal.

Reklamationen wegen Warenbeschädigung sind daher, abgesehen von Postsendungen, nicht an die Zollverwaltung, sondern an d i e j e n i g e S p e d i t i o n s v e r m i t t l u n g zu richten, welche im Namen des Empfängers die Zollformalitäten zu erfüllen hatte.

B e r n , den 28. Januar 1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Im Verlag der Buchdruckerei Stämpfli & Cie. in Bern sind erschienen und können zum Preise von je Fr. 1 bezogen werden :

Erläuterungen zum

Vorentwurf für ein Schweiz. Strafgesetzbuch vom April

1908,

sowie zum

Vorentwurf für ein Einführungsgesetz.

Ei-ste Lieferung.

Im Auftrag des Schweiz. Justiz- und Polizeidepartements von Prof. Zürcher in Zürich verfasst und in die französische Sprache übersetzt von Prof. Gautier in Genf.

(3.)..

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1912

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.05.1912

Date Data Seite

736-742

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10 024 590

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