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Bekanntmachungen von

Departementen uni andern Verwaltungsstellen les BUE» Wahl des Verwaltungsrates der schweizerischen Unfallversicherungsanstalt.

Gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes über die Krankenund Unfallversicherung werden die Mitglieder des Verwaltungsrates der schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom Bundesrate gewählt nach Anhörung derjenigen B e r u f s verbände, die sich über einen g r o s s e n T e i l des L a n d e s erstrecken.

Im Auftrage des Bundesrates hat das unterzeichnete Departement die nach seiner Ansicht in Betracht kommenden beruflichen Organisationen eingeladen, bis Mitte April Personen namhaft zu machen, die zur allfälligen Wahl in den Verwaltungsrat als Vertreter dieser Organisationen geeignet wären.

Die nämliche Einladung ergeht hiermit an Berufsverbände vom bezeichneten territorialen Umfange, die nicht angefragt worden sind, aber sich für berechtigt halten, für die Wahl des Verwaltungsrates angehört zu werden.

B e r n , den 16. März 1912.

(2..)

Schweiz. Industriedepartement : Deucher.

Eidgenössische Technische Hochschule.

In Ausführung des Art. 8 des Réglementes für die Diplomprüfungen vom 28. Mai 1901 wird hiermit bekannt gemacht, dass der schweizerische Schulrat nachfolgenden, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Studierenden der Eidgenössischen Technischen Hochschule auf Grund der abgelegten Prüfungen das Diplom erteilt hat:

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Diplom als Kulturingenieur.

Osolin, Georg, von Frauenburg (Russland).

Tschachtli, Fritz, von Kerzers (Freiburg).

Diplom als technischer Chemiker.

Auer, Konrad, von Oberhallau (Schaffhausen).

Boiler, Wilhelm, von Borgen (Zürich).

Cerovaz, Silvio, von Brück a. Mur (Österreich).

Comte, Frédéric, von Payerne (Waadt).

Dändliker, Paul, von Hombrechtikon (Zürich).

Enderli, Max, von Örlikon (Zürich).

Feier, Joseph, von Riedholz (Luzern).

Fridöri, Ernst, von Pfäffikon (Zürich), von Glenek, Otto, von Pratteln (Baselland), di Goro, Jean, von Nizza (Frankreich).

Henny, Gerhard, von Amsterdam (Holland).

Holländer, Geza, von Miskolcz (Ungarn).

Jacobsohn, Marie, vom Lemberg (Österr.-Galizien).

Kretzschmar, Gustave, von Macon (Frankreich).

Kwiatkowski, Kazimierz, von Wloclawek (Russ.-Polen).

Lipschitz, Abraham Adolf, von Lodz (Russ.-Polen).

Loth, Emiljan, von Warschau (Russ.-Polen).

Maluja, Wazlaw, von Warschau (Russ.-Polen).

Mully, Heinrich, von Wien (Österreich).

Pfenninger, Robert, von Wald (Zürich).

Ritter, Albert, von Magdeburg (Deutschland).

Schetelig, Paul, von Zürich.

Sehneider, Fritz, von Arni (Bern).

Sommer, Robert, von Magyarovar (Ungarn).

Sonnenfeld, Eugenius, von Besztercebanya (Ungarn).

Stettbacher Alfred, von Schwamendingen (Zürich).

Thoret. André, von Cherbourg (Frankreich).

Trachsler, Heinrich, von Hombrechtikon (Zürich).

Ungar, Andreas, von Budapest (Ungarn).

Zündel, August von Mülhausen (Elsass).

Diplom als Fachlehrer in naturwissenschaftlicher Richtung.

Sutter, Ida, von Bühler (Appenzell A.-Rh.).

Z ü r i c h , im März 1912.

Der Präsident des schweig. Schukates : Dr. B, Gnehm.

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Verschollenerklärung.

Laut Nr. 4 und 6 des zug. Amtsblattes vom 28. Januar und 11. Februar 1912 wurde über die drei Geschwister M. Josefa Hen, geb. den 27, November 1835, Maria Iten, geb. den 20. Januar 1837, und Paul Iten, geb. den 24. Juli 1840, alle Bürger von Oberägeri, Kt. Zug, und Kinder des Christian Iten, Grossweiders, die Verschollenerklärung eingeleitet.

Gemäss Art. 36, AI. 3, des Zivilgesetzbuches, und Art. 6, AI. 3, der Anwendungs- und Einführungsbestimmungen wird anmit die Frist zur schriftlichen Anmeldung bei der Gerichtskanzlei Zug für die unbekannt Abwesenden, sowie für jedermann, der Nachrichten über die Abwesenden geben kann, gerichtlich bis und mit Samstag den 31. August 1912 verlängert.

Laufen auch während dieser verlängerten Frist keine Anmeldungen ein, so werden nach Ablauf der Frist vorerst die genannten Abwesenden gerichtlich für verschollen erklärt, und es können alsdann die aus ihrem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre. (Art. 38 ZGB.)

Z u g , den 16. Februar 1912.

(3...)

Auftrags des Kantonsgerichtes : Die Gerichtskanzlei.

Verschollenerklärung.

Laut Mitteilung des titl. Bürgerrates Oberägeri sind die beiden Brüder Alexander Fridolin Meier, geb. den 19. November 1843, und Peter Josef Emil Meier, geb. den 22. September 1850, Bürger von Oberägeri, Kt. Zug, ledige Söhne des Friedrich Johann Salomon Meier und der M. Agatha geb. Nussbaumer sei., kurz nach dem 20. Juli 1881 nach Nordamerika verreist, und ist seit dem Spätherbst gleichen Jahres von ihrem Leben keine Kunde mehr eingegangen.

Auf Verlangen des titl. Bürgerrates Oberägeri, namens der Geschwister der unbekannt Abwesenden, werden anmit in Gemässheit von Art. 36, AI. 3, des Zivilgesetzbuches die obgenannten Gebrüder Meier, sowie jedermann, der Nachrichten über die Abwesenden geben kann, gerichtlich aufgefordert, bis und mit 28. Februar 1913 sich schriftlich und mit Stempel versehen bei der Gerichtskanzlei Zug anzumelden.

Laufen während der angesetzten Frist keine Anmeldungen ein, so werden nach Ablauf der Frist vorerst die abwesenden Gebrüder Meier gerichtlich für verschollen erklärt, und es können alsdann die aus ihrem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre. (Art. 38 des ZGB.)

Zug, den 16. Februar 1912.

(3...)

Auftrags des Kantonsgerichtes : Die Gerichtskanzlei.

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Verschollenheitsruf.

Alois Vonah, yon Samen, Sohn des Nikiaus Josef und der Karolina geb.

Götschi, geboren den 12. Juli 1845, welcher vor mehr als 30 Jahren nach Amerika ausgewandert ist, soll sich zuletzt in Fernridge, St. Louis, krank im dortigen Stadtspital aufgehalten und darauf sich im Herbst 1898 nach Normandy begeben haben. Seit dieser Zeit ist Alois Vonah verschollen, und alle Nachforschungen über dessen Aufenthalt blieben erfolglos.

Interessenten haben nun das Begehren um Verschollenerklärung gestellt, und es ergeht infolge Beschluss der obergerichtlichen Justizkommission an jedermann, der über Leben oder Tod, oder über das Vorhandensein allfälliger Nachkommen des obgenannten Verschollenen Angaben oder Mitteilungen zu machen in der Lage ist, die Aufforderung, diese Nachrichten bis spätestens den 22. Februar 1913 der Obergerichtskanzlei in Samen zukommen zu lassen. Läuft während dieser Frist keine zuverlässige Meldung ein, so wird der Abwesende gemäss Art. 38 des ZGB für verschollen erklärt, mit der Wirkung, dass die ab seinem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden können, wie wenn der Tod nachgewiesen wäre.

Zumal wird der hierliegende Nachlass den gesetzlichen Erben aushingefolgt.

Samen, den 22. Februar 1912.

(2..)

Im Namen der ollergerichtlichen Justizkommission von Obwalden: Der Aktuar: Joh. Wirz.

Verschollenheitsruf.

Im Jahre 1854 wanderte Nikiaus Millier, von der Schwändi, Witwer der Katharina Abächerli, mit folgenden 4 Kindern, namens Anna Marie Millier, geboren den 4. November 1844, Katharina Millier, geboren den 19. Oktober 1845, Nikiaus Millier, geboren den 2. Februar 1847, und Karolina Josefa Müller, geboren den 20. September 1848, nach Amerika aus. Am 10. September 1869 folgte der Familie die in der Heimat zurückgebliebene Tochter Karolina Müller, geboren den 4. Februar 1850, nach Amerika, Staat Michigan, nach, und seither ist über die genannten Personen keine zuverlässige Nachricht mehr anher gelangt. Eine Ausforschung im Jahre 1903 auch in amerikanischen Blättern blieb erfolglos.

Wer immer über Leben oder Tod, oder eventuell über den gegenwärtigen Aufenthalt der obgenannten verschollenen Personen, sowie über deren allfällige Nachkommen irgend welche Mitteilungen oder Angaben zu machen in der Lage ist, wird anmit aufgefordert, diese Nachrichten bis spätestens den 22. Februar 1913 der Obergerichtskanzlei in Sarnen zukommen zu lassen, ansonst die genannten Personen verschollen erklärt und der hierbeflndliche Nachlass den gesetzlichen Erben aushingegeben wird.

S a r n e n , den 22. Februar 1912.

(2..)

Im Namen der obergerichtlichen Justizkommission von Obwalden: Der Aktuar: Joh. Wirz.

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Peremtorische Vorladung.

wil, Nidwaiden, wird hiermit zu der am 10. April 1912, vormittags 9 Uhr,, auf dem Rathaus in Stans stattfindenden Hauptverhandlung über die von ihrem Ehemann Easpar Keiser eingereichte Ehescheidungsklage vorgeladen.

Erscheint sie nicht, so findet das Kontumazverfahren Anwendung.

B u o c h s , den 22. März 1912.

(1.)

Der Präsident des Kantonsgerichtes von Nidwaiden: Theodor Fachs.

Erbenaufruf.

Unterm 1. Januar abbin starb in Kerns (Obwalden) Joseph Abegg, Privat (Zipperbalzen), des Balz und der Marie Anna Bucher. Nachdem zurzeit nicht alle Erben vaterseits bekannt sind, so ergeht an alle diejenigen, welche infolge vaterseitiger Verwandtschaft an dem Nachlasse des vorgenannten Joseph Abegg sei. erbrechtliche Ansprüche erheben zu können glauben, in Gemässheit von Art. 555 des Zivilgesetzbuches die amtliche Aufforderung, sich binnen Jahresfrist bei unterfertigter Kanzlei'schriftlich und unter Beilage der nötigen Abstammungsnachweise anzumelden, ansonst allfällige spätere Ansprüche an genannter Verlassenschaft für immer dahingefallen erklärt sind.

K e r n s , den 2. März 1912.

(1.)

Namens des Gemeinderates, Für die Gemeindekanzlei: Rotulin, Gemeindeschreiber.

Verschollenerklärung.

Der ledige Karl Anton Millier, Postbalters, Malergeselle, geboren den 2. Februar 1854, Sohn des Josef und der Verena geb. Rüttimann, Bürger von Walchwil (Kanton Zug), hat im Jahre 1880 seine Heimat verlassen und ist seither keine Kunde mehr von ihm eingelangt.

Auf Verlangen des titl. Bürgerrates Walchwil, namens der hierorts bekannten nächsten Verwandten des unbekannt Abwesenden wird anmit in Gemässheit von Art. 36, Alinea 3, des Zivilgesetzbuches der obgenannte Karl Anton Müller, sowie jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 10. Mai 1913 bei der Gerichtskanzlei schriftlieh und mit Stempel versehen anzumelden.

Laufen während der angesetzten Frist keine Anmeldungen ein, so wird nach Ablauf der Frist vorerst der abwesende Karl Anton Müller gerichtlich für verschollen erklärt und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 des Zivilgesetzbuches).

Z u g , den 20. März 1912.

(3.)..

Auftrags des Kantonsgerichts: Die Gerichtsltanzlei.

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27.03.1912

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