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Botschaft Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Subvention an die Kosten der Erweiterung der Schlachthausanlage in Col-des-Roches.

(Vom 26. April 1912.)

Tit.

Am 26. April 1907 haben wir dem Kanton Neuenburg zuhanden der Gemeinde Locle eine Subvention von 50 % bis zum Maximalbetrage von Fr. 75,000 aus dem eidgenössischen Viehseuchenfonds an die Kosten der Bauten für den grenztierärztlichen Dienst im Bahnhof Col-des-Roches bewilligt. Am 6. März 1908 erhöhten wir die Subvention auf Fr. 100,000, weil die Gesamtkostensumme der genannten Einrichtungen bedeutend mehr betrug als anfanglich angenommen wurde.

Die Anlage, bestehend aus Verwaltungsgebäude, Schlachthaus, Stallungen für Gross- und Kleinvieh, Absonderungsstallungen, Kadaververnichtungsanstalt, Einrichtungen für Reinigung und Desinfektion des Eisenbahntransportmaterial Quaianlagen usw., wurden im November 1910 durch den eidgenössischen Seuchenkommissär besichtigt. Die Bauten entsprechen allen modernen Anforderungen und das Ganze stellt eine Musteranlage dar. Die Gesamtkosten betrugen zu dieser Zeit mehr als Fr. 800,000.

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Wie oben erwähnt subventionierten wir nur die Bauten für dea grenztierärztlichen Dienst.

Anfangs Dezember 1910 wurde dem Kanton Neuenburg der Bundesbeitrag von Fr. 100,000 ausgerichtet und wir haben Ihnen hiervon im Geschäftsbericht pro 1910 Mitteilung gemacht.

In der Sitzung des Ständerates vom 22. Juni 1911 wurde bei der Beratung der Staatsrechnung vom Berichterstatter der Finanzkommission der Wunsch geäussert, in Zukunft Beiträge in der genannten Höhe aus dem eidgenössischen Viehseuchenfonds nur noch mit Bewilligung der Bundesversammlung zu gewähren.

In einem Schreiben vom 6. Juni 1911 teilt uns die Regierung des Kantons Neuenburg mit, dass die Gemeinde Locle genötigt sei, die Beobachtungsstallungen in Col-des-Roches zu vergrössern. Die zweckmässigen Einrichtungen veranlassten viele schweizerische Händler, ihr Vieh über Col-des-Roches zu importieren. Trotz der geräumigen Stallungen können wöchentlich ein- bis zweimal 50 bis 70 Tiere nicht untergebracht werden und müssen in den Eisenbahnwagen gewartet werden. Dies ist besonders dann nachteilig, wenn die Tiere von Samstag bis Montag an der Grenze bleiben. Die Gemeinde Locle beabsichtigt nun die Erstellung einer neuen Stallung für zirka 48 Stück Grossvieh. Die Kosten für diesen Bau betragen Fr. 90,000. An diese verlangt die Gemeinde Locle, unterstützt durch die kantonale Regierung, einen Bundesbeitrag von 60 °/o.

Am 18. Dezember 1911 teilte uns die Regierung des Kantons Neuenburg mit, die Gemeinde Locle beabsichtige zu diesem Bau noch ein neues Schlachthaus zu erstellen. Dieses sollte ausschliesslich für die Abschlachtung der an der Grenze als krank befundenen Tiertransporte verwendet werden. Die Kosten dieser Anlagen belaufen sich auf Fr. 215,000. Die Regierung des Kantons Neuenburg beantragt uns, der Gemeinde Locle auch für diese Bauten eine Subvention von 60 % zu gewähren. Wir haben das Gesuch abschlägig beschieden, da nach Art. 7, Alinea 2, und Art. 29, Alinea 2, des Bundesgesetzes über polizeiliche Massregeln gegen Viehseuchen vom 8. Februar 1872 kranke Tiere an der Grenze zurückgewiesen werden müssen.

Die übrigen Einrichtungen in Col-des-Roches bilden nur eine Fortsetzung der durch die Bundesratsbeschlüsse vom 26. April 1907 und 6. März 1908 bereits subventionierten Bauten und entsprechen wie jene den Interessen der Viehseuchenpolizei nach jeder Rieh-

Ì29 tung. Die dadurch weiten Kreisen gebotenen Vorteile sind von so grosser Bedeutung, dass sie die Beteiligung des Bundes durch eine Subvention dieser Bauten durchaus rechtfertigen. Wir halten dafür, es sei dem Gesuch des Kantons Neuenburg iu der Weise zu entsprechen, dass ihm zuhanden der Gemeinde Locle aus dem eidgenössischen Viehseuchenfonds eine Subvention von 50 % bis zum Maximalbetrage von Fr. 45,000 für die Kosten der Erweiterungsbauten in Col-des-Roches zuerkannt werde.

Wir beantragen Ihnen, den nachfolgenden Bundesbeschluss zu genehmigen.

B e r n , den 26. April 1912.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Bimdesbeschluss betreffend

die Bewilligung eines Bundesbeitrages an die Kosten der Erweiterung der Schlachthausanlage in Coldès-Roches.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Schreibens der Regierung des Kantons Neuenburg vom 6. Juni 1911; einer Botschaft des Bundesrates vom 26. April 1912; auf Grund des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1886, betreffend eine Änderung des Bundesgesetzes vom 8. Februar 1872 über polizeiliche Massregeln gegen Viehseuchen, beschliesst: Art. 1. Dem Kanton Neuenburg wird an die Kosten der Erweiterung der Schlachthausanlage in Col-des-Roches aus dem eidgenössischen Viehseuchenfonds ein Beitrag von 50 °/o bis zum Maximalbetrag von Fr. 45,000 zugesichert.

Art. 2. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein, verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 3.

auftragt.

Der Bundesrat ist mit dessen Vollziehung be-

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Subvention an die Kosten der Erweiterung der Schlachthausanlage in Col-des-Roches. (Vom 26. April 1912.)

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1912

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303

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01.05.1912

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727-730

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