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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bunte» Erlöschen des Patentes der Gebrüder Kuoni, Passagegeschäft, in Zürich.

Das unterm 24. Januar 1908 den Herren Hermann, Simon und Alfred Kuoni in Zürich erteilte Patent zum geschäftsmässigen Verkauf von Passagebilletten ist am 23. Dezember 1911 erloschen.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die vom Passagegeschäft Gebrüder Kuoni in Zürich deponierte Kaution von Fr. 23,000 geltend gemacht werden wollen, sind der unterzeichneten Amtsstelle vor dem 23. Dezember 1912 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 15. Januar 1912.

(3.0-

Schweizerisches politisches Departement, Abteilimg Auswanderungswesen.

Eidgenössische Geometerprüfungen.

Im Laufe des Herbstes 1912 (September--Oktober) werden eine ausserordentliche theoretische, sowie praktische Prüfungen abgehalten.

Anmeldungen zu diesen Prüfungen haben gemäss den Bestimmungen des Réglementes über den Erwerb des eidgenössischen

19 Geometerpatentes für Grundbuchvermessungen vom 27. März 1911 zu erfolgen und sind bis spätestens den 20. Juli 1912 dem eidgenössischen Grundbuchamt in Bern einzureichen.

Ort und genauer Zeitpunkt der Prüfungen werden später bekannt gegeben.

B e r n , den 14. Juni 1912.

(3...)

Eidg. Grundbuchamt.

Zollvorschriften für transitierende Warensendungen.

Da die Zollverwaltung sich immer häufiger mit Gesuchen um Rückvergütung des Zolles für Warensendungen zu befassen hat, welche in Ermangelung eines Transitvermerks auf den Begleitpapieren zur Einfuhr verzollt worden sind, nachträglich aber zur Ausfuhr gelangen, so sehen wir uns genötigt, hiermit in Erinnerung zu bringen, dass gemäss Art. 28 des schweizerischen Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 zur Durchfuhr bestimmte Warensendungen bei dem Eintrittszollamte ausdrücklich zur Transitabfertigung angemeldet werden müssen, um nicht mit dem Einfuhrzoll belastet zu werden. Dementsprechend müssen auch Postsendungen, die an die Adresse von Speditionshäusern in der Schweiz eingehen und zur Wiederausfuhr bestimmt sind, von einer Zolldeklaration begleitet sein, aus welcher die Transitbestimmung deutlich ersichtlich ist, wenn die schweizerische Einfuhrverzollung vermieden werden will.

Im Hinblick darauf, dass diese Vorschriften mehr und mehr ausser acht gelassen werden, sieht sich die Zollverwaltung genötigt, um der gesetzlichen Ordnung Nachachtung zu verschaffen, Zollrückvergütung inskünftig zu verweigern, wenn wegen mangelnder Deklaration zur Transitabfertigung die Einfuhrverzollung stattgefunden hat.

B e r n , 20. Juni 1912.

(2..)

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Säntisbahn A.-G. hat das Gesuch gestellt, es möchte ihm bewilligt werden, die erste Sektion dieser Bahn von Appenzell nach Wasserauen in einer Baulänge von 6,i5o km samt Akkumulatoren nebst zudienendem Gebäude in Appenzell, Zugehören und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfandung und Zwangsliquidation von Bisenbahnen im I. Rang zu verpfänden, behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 650,000, das zum Bau und zur Ausrüstung dieser Strecke verwendet werden soll.

In der Verpfändung nicht inbegriffen werden die von Herrn Streule erworbenen Immobilien (Gebäude und Boden), soweit letzterer nicht direkt für die Bahnhofanlage (Geleise und Perrons) in Anspruch genommen wird.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Pfandbestellungsbegehren öffentlich bekannt gemacht, unter Ansetzung einer mit dem 24. Juli 1912 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 1. Juli 1912.

(2.).

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Schweiz. Bundeskanzlei.

Verschollenheitsruf.

Franz Josef Abächerli, Sohn des Johann und der Anna geb.

Röthlin, von Giswil, geboren den 14. Februar 1856, ist im Jahre 1881 nach Nordamerika (San Louis) ausgewandert. Seither sind keine zuverlässigen Nachrichten über deaselben anher gelangt.

Der Bürgergemeinderat Giswil ersucht nun namens der Interessenten um Einleitung des Verschollenheitsverfahrens. Zufolge Beschluss der obergerichtliehen Justizkommission ergeht an Jedermann, der über Leben oder Tod oder über das Vorhandensein allfàlliger Nachkommen des genannten Abächerli Angaben oder Mitteilungen zu machen in der Lage ist, die Aufforderung, diese Nachrichten bis spätestens den 20. Juni 1913 der Obergerichts-

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kanzlei von Obwalden in Samen zukommen zu lassen. Läuft während dieser Frist keine zuverlässige Meldung ein, so wird der Gesuchte gemäss Art. 38 des Zivilgesetzbuches für verschollen erklärt, mit der Wirkung, dass die ab seinem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden können, wie wenn der Tod nachgewiesen wäre. Zumal wird der hierliegeride Nachlass den gesetzlichen Erben aushingefolgt.

S a m e n , den 15. Jnni 1912.

(2.).

Namens der obergerichtlichen Justizkommission, Der Präsident: Ad. Wirz.

Der Aktuar : Job. Wirz.

Verschollenerklärung.

Maria Louise Felchlin, geboren den 6. Oktober 1861, Tochter des Josef Felchlin sel. und der Anna Maria geb. Hürlimann, Bürgerin von Arth (Kanton Schwyz), ist in den sechziger Jahren mit ihrer Mutter nach Amerika ausgewandert, und es sind seit 1883 keine Nachrichten mehr von derselben in hier eingegangen.

Auf Verlangen des titl. Bürgerrates von Walchwil, namens hierorts bekannter Erben werden anmit in Gremässheit der Art. 35 und 36 des schweizerischen Zivilgesetzbuches die obgenannte Maria Louise Felchlin, sowie jedermann, der Nachrichten über die Abwesende geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 15. Juli 1913 bei der Gerichtskanzlei Zug mittelst schriftlicher, gestempelter Eingabe anzumelden. Sollten während der angesetzten Frist keine Anmeldungen eingereicht werden, so wird nach Ablauf der Frist vorerst die genannte Maria Louise Felchlin gerichtlich als verschollen erklärt und es können alsdann die aus ihrem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 des Zivilgesetzbuches).

Z u g , den 24. Mai 1912.

(3...)

Auftrags des Kantonsgerichtes : Die Gerichtskanslei.

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Verschollenheitsr uf.

In den 1850er oder anfangs der 1860er Jahren ist Theresia Jakober, des Franz und der Franziska Michel, von Sarnen, geboren den 11. März 1839 ausser den Kanton verzogen, ohne dass je direkte Nachrichten von derselben eingegangen sind.

Einzig gelangte von Genf her die Anzeige ein, dass Theresia Jakober unterm 1. Februar 1867 ausserehelich eine Tochter namens Marie geboren habe. Bestimmte Anzeichen lassen ferner vermuten, dass Theresia Jakober sich in Frankreich aufgehalten hat.

Interessenten haben nun das Begehren um Verschollenerklärung gestellt und es ergeht zufolge Beschluss der obergerichtlichen Justizkommission an jedermann, der über Leben oder Tod der genannten Theresia Jakober Angaben oder Mitteilungen zu machen in der Lage ist, die Aufforderung, diese Nachrichten bis spätestens den 5. Juni 1913 der Obergerichtskanzlei in Sarnen zukommen zu lassen.

Läuft während dieser Frist keine zuverlässige Meldung ein, so wird die Abwesende gemäss Art. 38 des Zivilgesetzbuches für verschollen erklärt, mit der Wirkung, dass die ab ihrem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden können, wie wenn der Tod nachgewiesen wäre. Zumal wird der hierliegende unbedeutende Nachlass den gesetzlichen Erben aushingefolgt.

S a r n e n , den I.Juni 1912.

(2..)

Namens der obergerichtlichen Justizkommission von Obwalden,

Der Präsident: Adalbert Würz.

Der Aktuar: Johann Wirz.

Verschollenheitsruf.

Josef Etlin, des Kaspar und der Katharina Josefa geb. Durrer, von Kerns, geboren 1850, welcher im Jahre 1874 mach Südamerika ausgewandert ist, soll sich im Jahre 1900 noch in Beigrano, Buenos Aires, Argentinien, aufgehalten haben. Seit dieser Zeit ist Josef Etlin verschollen und alle Nachforschungen über dessen Aufenthalt blieben erfolglos.

Interessenten haben nun das Begehren um Verschollen-

23 orklärung gestellt, und es ergeht zufolge Beschluss der obergerichtlichen Justizkommission an jedermann, der über Leben oder Tod oder über das Vorhandensein allfalliger Nachkommen des genannten Btlin Angaben oder Mitteilungen zu machen in der Lage ist, die Aufforderung, diese Nachrichten bis spätestens den 5. Juni 1913 der Obergeriehtskanzlei in Sarnen zukommen zu lassen.

Läuft während dieser Frist keine zuverlässige Meldung ein, so wird der Gesuchte gemäss Art. 38 des Zivilgesetzbuches für verschollen erklärt, mit der Wirkung, dass die ab seinem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden können, wie wenn der Tod nachgewiesen wäre. Zumal wird der hierliegende Nachlass den gesetzlichen Erben aushingefolgt.

S a r n e n , den I.Juni 1912.

(2..)

Namens der obergerichtlichen Justizkommission von Obwalden, Der Präsident: Adalbert Wir/.

Der Aktuar: Johann Wirz.

Internationale Geflügelausstellung in St. Petersburg mit Abteilungen für Ziegen und Kaninchen.

Die kaiserl. russische Gesellschaft für Geflügelzucht veranstaltet vom 2. bis 9. November nächsthin in St. Petersburg eine internationale Ausstellung für Geflügel, der auch Abteilungen für Ziegen und Kaninchen angegliedert werden.

Anmeldungstermin: 18. Oktober 1912.

Interessenten erhalten nähere Auskunft durch das Comité d'organisation de la 2me Exposition internationale d'aviculture, Fontanka 10 Musée Impérial de l'Agriculture, St. Pétersbourg.

B e r n , den 29. Juni 1912.

(2.).

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

Internationale Gartenbauausstellung in St. Petersburg.

Die kaiserlich russische Gartenbaugesellschaft

veranstaltet

24 anlässlich der III. Zeutenarfeier der Tronbesteigung der Dynastie Romanoff Ende April 1913 in St. Petersburg eine internationale Gartenbauausstellung.

Anmeldungstermin: 1. Januar 1913.

Nähere Auskunft erhalten Interessenten durch das Bureau de la Société Impériale d'horticulture de Russie, 32 Quai de la Cour, St. Petersburg.

B e r n , den 29. Juni 1912.

(2.).

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

Warenbeschädigung anlässlich der Verzollung.

(Reproduziert.)

Infolge häufiger Reklamationen wegen Warenbeschädigungon bei Anlass der Verzollung wird auf die Bestimmungen von Art. 23 des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und Art. 41, letztes Alinea, der Vollziehungsverordnung zu genanntem Gesetz aufmerksam gemacht, wonach das Ab- und Wiederaufladen der zur zollamtlichen Revision zu stellenden Frachtgüter und Gepäckstücke, d a s Ö f f n e n , d a s A u s - u n d W i e d e r e i n p a c k e n , sowie das Abwiegen, das Hin- und Hertransportieren zu und von den Revisionslokalen S a c h e des W a r e n f ü h r e r s , d. h. d e r Güterexpedition oder des mit der V e r m i t t l u n g b e a u f t r a g t e n S p e d i t o r s und nicht der Organe der Zollverwaltung ist.

Einzig bei den Postsendungen geschieht das Aus- und Wiedereinpacken durch das betreffende Zollpersonal.

Reklamationen wegen Warenbeschädigung sind daher, abgesehen von Postsendungen, nicht an die Zollverwaltung, sondern an d i e j e n i g e S p e d i t i o n s v e r m i t t l u n g zu richten, welche im Namen des Empfängers die Zollformalitäten zu erfüllen hatte.

B e r n , den 28. Januar

1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1912

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4

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27

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03.07.1912

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