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Kreisschreiben des
Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend den Bundesratsbeschluss über Mitteilung von kantonalen Entscheiden aus dem Gebiet der Lebensmittelpolizeigesetzgebung.
(Vom 24. Dezember 1912.)
Getreue, liebe Eidgenossen!
Aus den auf Grund der Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 8. Dezember 1905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen von den kantonalen Gerichten erlassenen und zu unserer Kenntnis gelangten Strafurteilen ergibt sich, dass es dringend wünschbar erseheint, auf diesem Gebiet eine einheitliche Praxis anzustreben und zu sichern.
Dies liegt sowohl im Interesse der gleichmässigen Durchführung der Lebensmittelpolizeigesetzgebung als im Interesse der weiten Bevölkerungsschichten, in deren Lebens- und Rechtssphäre jene Gesetzgebung eingreift. Das gleiche gilt mit Bezug auf die Entscheide, die von den kantonalen Behörden erlassen werden auf Grund der Straf bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend das Absinthverbot vom 24. Juni 1910 und der zugehörigen Vollziehungsverordnung und des Bundesgesetzes betreffend das Verbot von Kunstwein und Kunstmost vom 7. März 1912 samt der zugehörigen Vollziehungs Verordnung.
Die Einheitlichkeit der Praxis kann nur erreicht werden, wenn es dem Bundesrat ermöglicht wird, die genannten Entscheide kantonaler Behörden durch die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht weiterzuziehen. Voraussetzung hierfür ist nach Art. 1 61, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege eine Verfügung des Bundesrates im Sinne von Art. 155 des gleichen Gesetzes.
Wir beehren uns, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass wir, gestützt auf diese Erwägungen, heute einenBeschluss betreffend M i t t e i l u n g von kantonalen E n t s c h e i d e n aus dem Gebiet der Lebensmittelpolizeigesetzgebung gefasst haben (siehe Beilage), und laden Sie ein, dafür zu sorgen, dass sämtliche auf Grund der in unserm Beschluss genannten Bestimmungen erlas-
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Wir benutzen gerne diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.
B e r n , den 24. Dezember 1912.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: L. Forrer.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft:.
Schatzmann.
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Kreisschreiben des
Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Verteilung der Bundes- und kantonalen Beiträge an die schweizerischen Hülfsgesellschaften im Auslande, (Vom 23. Dezember 1912.)
Getreue, liebe Eidgenossen !
Wir beehren uns, Ihnen eine Zusammenstellung *) zu übermitteln, der Sie entnehmen wollen, wie die den schweizerischen Hülfsgesellschaften im Auslande vom Bund und von den Kantonen gewährten Jahresbeiträge für das Jahr 1912 verteilt worden sind.
Diese nach dem vorjährigen Schema aufgestellte Tabelle gibt das Vermögen, die Einnahmen, die freiwilligen Beiträge, die gewährten Unterstützungen und die Verwaltungs- und sonstigen Kosten an. Die schweizerischen Asyle oder Homes und die vom Bunde und von den Kantonen unterstützten ausländischen Asyle und Spitäler, welche auch Schweizer aufnehmen und verpflegen, erscheinen getrennt aufgeführt.
*) Siehe Beilage ,,Stand der schweizerischen Hülfsgesellschaften und Asyle im Auslande und Verteilungsliste der Beiträge pro 1912" zur heutigen Nummer des Bundesblattes.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend den Bundesratsbeschluss über Mitteilung von kantonalen Entscheiden aus dem Gebiet der Lebensmittelpolizeigesetzgebung. (Vom 24. Dezember 1912.)
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Jahr
1912
Année Anno Band
5
Volume Volume Heft
53
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
31.12.1912
Date Data Seite
537-538
Page Pagina Ref. No
10 024 865
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