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Schweizerisches Bundesblatt.

4. Jahrgang. L

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7. Februar 1912,

282

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von Oensingen nach Balsthal.

(Vom 2. Februar 1912.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 4. August 1911 hat auch die OensingenBalsthal-Bahn der Anregung des Eisenbahndepartementes betreffend Vereinheitlichung der Tarifgrundlagen bei den schweizerischen Normalspurbahnen (vgl. die bezüglichen Ausführungen in unserer Botschaft vom 25. Juli 1911, Bundesbl. 1911, III, 841, betreffend Änderung der Konzession der Thunerseebahn) Folge gegeben.

Dabei erklärte sie, sie sei bereit, die Grundtaxen der Bundesbahnen unter gewissen Bedingungen für ihren gesamten Verkehr anzunehmen. Für den Güter- und Tierverkehr, der zurzeit allein in Frage kommen kann, da der Entscheid über die Vorlage betreffend Erhöhung der Retourtaxen der Bundesbahnen noch aussteht, wünscht die Gesellschaft, einen Distanzzuschlag von 100 % zu den wirklichen Entfernungen in Anrechnung bringen zu dürfen.

Im fernem stellt sie das Begehren, dass der zulässige Maximalreinertrag auf 6 % festgesetzt werde. Ein weiteres Begehren in bezug auf eine allfällig erforderlich werdende Herabsetzung der Taxen wurde von der Bahngesellschaft durch Schreiben vom 11. September 1911 fallen gelassen.

Bundesblatt. 64. Jahrg. Bd. I.

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Die Regierung des Kantons Solothurn, zur Vernehmlassungeingeladen, erklärte unterm 26. Dezember 1911, sie habe gegen die in Aussicht genommene Konzessionsänderung keine Einwendungen zu erheben. Auch wir können uns mit den Begehren der Bahngesellschaft, soweit sie zurzeit in Betracht fallen, einverstanden erklären. Der in Aussicht genommene verhältnismässig hohe Distanzzusehlag (100 °/o) für den Güter- und Tier verkehr ist weniger durch die Änderung der Streckentaxen als durch eine geänderte Festsetzung der ExpeditionsgebUhren bedingt. Die Oensingen-Balsthal-Bahn erhielt bisher im ganzen direkten Güterverkehr die Hälfte der vollen Expeditionsgebühr, während bei Annahme des schweizerischen Bundesbahntarifs für den Verkehr auf Distanzen von weniger als 40 km niedrigere Expeditionsgebühren eingerechnet werden. Die Einnahme aus den Expeditionsgebühren ist für die nur 3 knn lange Strecke der OensingenBalsthal-Bahn von grösserer Bedeutung als für Verwaltungen, die längere Bahnlinien besitzen.

Dem Wunsche der Bahngesellschaft um Erhöhung der zulässigen Maximalrendite, die bei Anlass der ersten Konzessionsänderung vom 15. Oktober 1897 (E. A. S. XIV, 531) auf 4 % reduziert wurde, kann mit Rücksicht auf den Umstand, dass dieser Höchstertrag (6 %) allgemein für die Privatbahnen angenommen wird, entsprochen werden.

Zum nachstehenden Beschlussesentwurf haben wir noch zu bemerken, dass der Anlass bgnützt worden ist, um die Konzession der Oensingen-Balsthal-Bahn mit den neuern Bestimmungen betreffend das Tarif- und Transportwesen in Einklang zu bringen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 2. Februar 1912.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von Oensingen nach Baisthal.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben der Oensingen-Balsthal-Bahn vom 4. August und vom 11. September 1911 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 2. Februar 1912, beschliesst:

:

L Die durch Bundesbeschluss vom 28. Juni 1893 (B. A. S.

XII, 330) erteilte und durch Bundesbeschluss vom 15. Oktober 1897 (E. A. S. XIV, 531) abgeänderte Konzession einer Eisenbahn von Oensingen nach Balsthal wird neuerdings wie folgt abgeändert : 1. Art. 17 erhält folgende Fassung: ,,Für die Beförderung von lebenden Tieren sind die Frachtsätze der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden unter Einrechnung eines Zuschlags von höchstens 100 °/o zu den wirklichen Entfernungen.a 2. Art. 18 erhält folgende Fassung: ,,Für die Güterbeförderung sind die Warenklassifikation der schweizerischen Normalspurbahnen und der Normaltarif der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden, wobei die Einrechnung eines Zuschlags von höchstens 100 % zu den wirklichen Entfernungen gestattet wird.

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Die Gesellschaft ist verpflichtet, die für Handel, Industrie, Land- und Forstwirtschaft nötigen Ausnahmetarife einzuführen.

Für die Beförderung von Edelmetallen, von barem Geld und von Kostbarkeiten mit deklariertem Wert darf für 1000 Franken und den Kilometer höchstens 2 Rappen erhoben werden.

Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, sowie Handwerkszeug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers sind bis zu einem Gewichte von 25 Kilogramm frachtfrei, sofern sie mit dem vom Aufgeber benützten Personenzug befördert und am Bestimmungsort sofort nach Eintreffen des Zuges in Empfang genommen werden. Für das Übergewicht ist die Taxe für Güter in gewöhnlicher Fracht zu zahlen."

3. Als Art. 18« wird folgende Bestimmung eingeschaltet: ,,Für Gepäck-, Güter- und Tiersendungen kann eine Minimaltaxe erhoben werden, die aber den Betrag von 40 Rappen für eine einzelne Sendung nicht überschreiten darf."

4. Art. 24 erhält folgende Fassung: ,,Wenn das Aktienkapital der Gesellschaft drei Jahre nacheinander einen sechs Prozent übersteigenden Reingewinn aufweist, so sind die zur Anwendung gelangenden Taxen verhältnismassig herabzusetzen. Wird hierüber zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft eine Verständigung nicht erzielt, so entscheidet die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einsehliesslich der Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken, so hat die Gesellschaft Anspruch auf Erhöhung ihrer Tarifansätze. Der Bundesrat hat eingehende Taxerhöhungsgesuche unter Antragstellung der Bundesversammlung zum Entscheid vorzulegen.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses, welcher am 1. April 1912 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von Oensingen nach Balsthal. (Vom 2. Februar 1912.)

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1912

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