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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen ta Bundes.

Kreisschreiben des

schweizerischen Justiz- und Polizeidepartementes (Abteilung Grundbuchamt) an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Aufstellung eines allgemeinen Planes über die Anlegung des Grundbuches und die Vermessung.

(Vom 5. Juni 1912.)

Hochgeachtete Herren !

Nach den Vorschriften des schweizerischen Zivilgesetzbuches soll das Grundbuch in der Regel auf der Grundlage einer amtlichen Vermessung angelegt werden (ZGB. Art. 950 und Schi. T.

Art. 40). Ferner soll die Verbindung von Grundbuch und Vermessung auch bei der Führung des Grundbuches aufrecht erhalten bleiben, und es soll die grundbuchliche Behandlung der Teilungen und Vereinigungen von Grundstücken nur im Zusammenhang mit der Nachführung der Pläne vorgenommen werden (G. B. Vo. Art. 97 und Vermessungsinstruktion Art. 135). Auf Grund der Erhebungen unseres Departementes über den Stand der Vermessungen in den Kantonen waren im Jahre 1908 im ganzen etwa 35 %, und als nachführungsfähig etwa 20 °/o der in Betracht fallenden Bodenfläche vermessen. Das übrige der Vermessung unterworfene Gebiet der Schweiz harrt noch der Vermessung, und mit der normalen Anlage und Führung des Grundbuches, auf der Grundlage der Vermessung, muss somit notgedrungen ebenfalls zugewartet werden.

Die Ausführungszeit für die noch erforderlichen Neuvermessungen ist schätzungsweise auf etwa 50 Jahre angesetzt worden.

731

Im Hinblick auf die beträchtliche Ausdehnung der Neuvermessungsarbeiten, auf die lange Dauer ihrer Durchführung und auf die damit verbundenen beträchtlichen Kosten hat das Zivilgesetzbuch den Bundesrat angewiesen, e i n e n a l l g e m e i n e n P l a n ü b e r die A n l e g u n g des G r u n d b u c h e s und die Vermessung festzusetzen (Schi. T. Art. 38). Da das grosse Werk aber nur durch das Zusammenwirken von Bund und Kantonen ausgeführt werden kann, und nur auf diese Weise zu einem guten Ende gelangen wird, ist vom Gesetzgeber gleichzeitig hervorgehoben worden, dass schon dieses Programm nur n a c h V e r s t ä n d i g u n g m i t den K a n t o n e n aufgestellt werden soll, und dass auch bei der Ausführung dieses Planes, bei der. Festsetzung der Zeit der Vermessung, a u f d i e V e r h ä l t n i s s e d e r K a n t o n e u n d a u f d a s I n t e r e s s e d e r v e r s c h i e d e n e n G e b i e t e angemessene Rücksicht zu nehmen sei (Schi. T, Art. 38 und 41).

Nachdem die Bundesbehörden in den verflossenen Jahren die grundlegenden Vorschriften, Instruktionen und Verordnungen, über die Art und Weise der Grundbuchführung, der Vermessung und der Subventionierung der Vermessungsarbeiten erlassen haben (Bundesbeschluss betreffend Beteiligung des Bundes an den Kosten der Grundbuchvermessungen, vom 13. April 1910; Verordnung, betreffend das Grundbuch, vom 22. Februar 1910; Verordnung betreffend die Grundbuchvermessungen, vom 15. Dezember 1910 ;, Instruktion für die Grundbuchvermessungen, vom 15. Dezember 1910), ist nach Ansicht des Bundesrates der Zeitpunkt für die Ausarbeitung des allgemeinen Planes über die Anlegung des Grundbuchesund die Vermessung gekommen. Der Bundesrat hat denn auch den Kantonsregierungen in seinem Kreisschreiben vom 19. Januar 1911 (Bundesblatt Band I, Seite 116) angezeigt, dass sich unser Departement zu diesem Zwecke mit ihnen in Verbindung setzen werde. Es geschieht dies mit dem gegenwärtigen Kreisschreiben,.

I.

In erster Linie erscheint es als empfehlenswert, dass man sich die dem B u n d und die den K a n t o n e n obliegenden Aufgaben in der Ordnung ihrer zeitlichen Ausführ u n g vergegenwärtigt.

. 1. Grundlage und Ausgangspunkt für .die Grundbuchvermessung bildet die T r i a n g u l a t i o n h ö h e r e r O r d n u n g .

Sie stellt gewissermassen den Rahmen dar,
in den jede zu vermessende Gemarkung hineingelegt wird. Die Ausführung dieser Triangulationen I.--III. Ordnung ist ausschliesslich Sache des Bundes. Die für die Grundbuchvermeesungen notwendigen Trian-

732 gulationsarbeiten sind seit 1903 im Gange, und nach Angabe der Abteilung für Landestopographie soweit fertig, dass schon am 1. Januar 1911 9 Kantone mit der Triangulation IV. Ordnung 'beginnen konnten. Im laufenden Jahre treten dazu einzelne Bewirke aus 6 weitern Kantonen, so dass alsdann im ganzen 15 Kantone an die Vermessung herantreten können.

2. An die Triangulation höherer Ordnung schliesst sich die ' T r i a n g u l a t i o n IV. O r d n u n g an. Die Vornahme dieser .Arbeit ist Sache der Kantone, da die Triangulation IV. Ordnung als ein Teil der eigentlichen Vermessung angesehen wird «(Vermessungsverordnung Art. l, Absatz 2, und Vermessungsinstruktion Art. l, Absatz 2). Die Triangulation IV. Ordnung wird zweckmässigerweise nicht für einzelne Gemeinden, sondern für grössere Gebiete gleichzeitig vorgenommen. Die Kantone bestimmen, unter Berücksichtigung der eidgenössischen Vorschriften (Vermessungsverordnung Art. 2--10 und Vermessungsinstruktion Art. 20--35), die Art der Durchführung; der Bund beschränkt sich auf die Ausrichtung von Subventionen und auf die Verifl.kation. Die Zeit der Durchführung hängt einerseits vom Stand der Triangulation höherer Ordnung, andererseits vom Bedürfnis ·eines bestimmten Gebietes nach Grundbuchvermessungen (Parzellarvermessungen) ab. Voraussichtlich werden im Sommer 1912 folgende 14 Kantone mit der Erstellung der Triangulation IV. Ordnung beschäftigt sein: Genf, Waadt, Wallis, Freibürg, Bern, Luzern, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Zürich, Schaffhausen, Thürgau, St. Gallen, Appenzell A.-Rh. und Graubünden.

3. Für die Ausführung der P a r z e l l a r v e r m e s s u n g ist das Verhältnis von Bund und Kanton grundsätzlich dasselbe wie bei der Triangulation IV. Ordnung (VermessungsVerordnung Art. 11 bis 17, 20--25, Vermessungsinstruktion Art. 1--18, 36--132).

Die Parzellarvermessung wird regelmässig gemeindeweise in Angriff genommen werden ; immerhin sollen die zu einem Grundbuchkreis gehörenden Gebiete gleichzeitig oder unmittelbar nach«inander zur Vermessung gelangen (Vermessungsverordnung Art. 21). Auch bei der Ausführung der Parzellarvermessung ist von Anfang an auf die Zweckbestimmung des Vermessungswerkes, auf seine grundbuchliche Brauchbarkeit, Rücksicht zu nehmen.

·So soll schon bei der Bereinigung der Grenzen und bei der Ver·markung den
Rechtsverhältnissen an den Grundstücken Rechnung getragen werden, und es genügt in dieser Beziehung -- entgegen der weitverbreiteten bisherigen Praxis der Geometer -- durchaus nicht, dass bei der Feststellung der Grenzen und der Vermarkung schlechtweg -auf die Eigentumsverhältnisse abgestellt

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wird. Vielmehr ist hierbei auch auf die dingliche Belastung der Grundstücke mit Pfandrechten zu achten und soviel als möglich dafür zu sorgen, dass nicht mehrere, verschieden belastete und verschiedenen Gläubigern verpfändete Grundstücke bloss deshalb, weil sie dem gleichen Eigentümer gehören und unter sich räumlich zusammenhängen, als einheitliche Parzelle vermarkt und vermessen werden. Sonst kann es leicht vorkommen, dass eine technisch noch so vollkommene und teure Vermessung bei der Anlage des Grundbuches nicht in vollem Umfange befriedigt. Es empfiehlt sich für die Kantone, diesen Umstand in den Vermessungsvorschriften, deren Erlass ihnen obliegt (Vermessungsinstruktion Art. 10 ff.), hervorzuheben.

Auf der Grundlage der Vermarkung wird dann die ParzellarVermessung, bestehend in Polygonierung, Detailaufnahme, Kartierung, Ausarbeitung und Vervielfältigung der Pläne und Handrisse, Flächenberechnung, Anfertigung der Register und Tabellen, von den Kantonen nach den oben erwähnten eidgenössischen Vorschriften ausgeführt. Daran schliesst sich die Verifikation, die öffentliche Auflage und rechtliche Anerkennung und die Genehmigung des Vermessungswerkes durch die zuständigen Organe der Kantone und des Bundes.

4. Die A n l a g e des G r u n d b u c h e s . Das Vermessungswerk bildet natürlich die beste allgemeine Grundlage für das Grundbuch. Darum soll sich, soweit dies immer möglich ist, die Einführung des Grundbuches im unmittelbaren Anschluss an die Vollendung eines Vermessungswerkes vollziehen. Das bei der Vermessung erstellte. Verzeichnis der Liegenschaften kann, unter Umständen ohne neue öffentliche Auflage verwendet werden.

Es können sofort die Liegenschaften, sowie auch die selbständigen und dauernden Rechte an Grundstücken, in das Grundbuch aufgenommen, d. h. die nötigen Hauptbuchblätter angelegt werden. In der Folge werden dann die dinglichen Rechte (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte) an den einzelnen Grundstücken durch ein besonderes Bereinigungsverfahren ermittelt und im Grundbuch eingetragen. Über die Art und Weise des Vorgehens geben die Art. 43--45 des Schi. T. ZGB., sowie die Wegleitungen Aufschluss, die Ihnen von unserem Departement in den §§ 90--101 des Memorials vom 24. Juli 1908 (Bundesbl. IV, 535 ff.) unterbreitet worden sind.

II.

Nach diesen allgemeinen Bemerkungen über die Durchführung von Vermessung und Grundbuchanlage erscheint es nun

Bundesblatt. 64. Jahrg. Bd. III.

48

734

insbesondere als wichtig, die verschiedenen M o m e n t e festzustellen, die für die W a h l des Z e i t p u n k t e s der Vermessung in den einzelnen Landes- und Kantonsteilen m a s s g e b e n d sein k ö n n e n und d ü r f e n . Durch das Zivilgesetzbuch werden die Kantone zur Einführung des Grundbuches, und damit zur Vornahme der Vermessung verpflichtet. Die Inangriffnahme einer Vermessung hängt somit in Zukunft nicht mehr von der Initiative irgend einer Gemeinde oder einer Korporation ab, und auch die Wahl des Zeitpunktes einer Grundbuchvermessung darf nicht mehr, wie bisher, den Gemeinden oder den Kantonen völlig frei und ohne Rücksicht auf die übrigen Landesteile überlassen werden. Diese Einschränkung ergibt sich schon ohne weiteres aus dem Zweck der Grundbuchvermessung und aus der Beteiligung des Bundes an deren Kosten; sie ist übrigens mit aller Deutlichkeit in den Art. 39--42 des Schlusstitels ZGB. ausgesprochen. Welche Gesichtspunkte sind nun für die Bestimmung des Zeitpunktes zu berücksichtigen?

1. Die wichtigste Rolle wird bei der Entscheidung dieser Frage d a s B e d ü r f n i s d e r e i n z e l n e n K a n t o n e n a c h baldiger Einführung des eidgenössischen Grundb u c h e s spielen. Dieses Bedürfnis ist zweifellos nicht überall: in gleichem Masse vorhanden.

Es haben eine ganze Reihe von Kantonen bereits Grundbücher im Sinne des Zivilgesetzbuches, die sich entweder bereits auf eine Vermessung stützen, oder aber auf anderer Grundlage beruhen und die ohne Schwierigkeit eine vollständige Anwendung des neuen Sachenrechtes auf längere Zeit ermöglichen. In diesen Kantonen wird man voraussichtlich nicht zu einer baldigen, umfangreichen Neuvermessung schreiten, sondern man wird sich einstweilen, je nach den Verhältnissen, mit teilweisen Erneuerungen der bisherigen Vermessungswerke begnügen. Das gleiche gilt für diejenigen Kantone, die zwar noch kein eigentlichesGrundbuch besitzen, jedoch ihre sachenrechtlichen Publizitätseinrichtungen gemäss Art. 46 Schi. T. ZGB. ergänzt, dem eidgenössischen Grundbuch gleichgestellt und mit allen Wirkungen des neuen Rechtes ausgestattet haben (Schi. T. Art. 48, Absatz 3).

In einer zweiten Gruppe von Kantonen oder Kantonsteilen wird aus ändern Gründen das Bedürfnis nach umfangreichen Neuvermessungen zurzeit nicht als dringlich bezeichnet werden
müssen. Dies mag etwa da der Fall sein, wo zwar noch kein eigentliches Grundbuch und auch keine, das Grundbuch völlig ersetzende Einrichtungen bestehen, wohl aber schon Vermessungen vorhanden sind," die sich zur Anlegung des eidgenössischen Grund-

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bûches eignen. Ferner wird man hierher auch diejenigen Landesteile zu zählen haben, die ohne Grundbuch und ohne Vermessung mit ihren bisherigen Register- und Protokollsystemen geraume Zeit das neue Recht zu ihrer Zufriedenheit anwenden können, und wo insbesondere die Voraussetzungen für eine baldige Neuvermessung nicht besonders günstig sind.

Eine dritte Gruppe wird endlich aus den Kantonen und Landesteilen gebildet werden können, wo die Einführung des eidgenössischen Grundbuches, und damit die Vornahme der Grundbuchvermessungen dringlich sind und sich nicht ohne Schaden aufschieben lassen.

Allein neben diesen Momenten der geringern oder grössern Interessen des einzelnen Kantons an der baldigen Grundbuchvermessung, sind nun noch andere Verhältnisse zu berücksichtigen, die nicht unwesentlich zur Erschwerung der gestellten Aufgabe, der Ausarbeitung eines Planes für Grundbucheinführung und Vermessung, beitragen.

2. Vor allem kommt der Umstand .in Betracht, dass d i e T r i a n g u l a t i o n h ö h e r e r O r d n u n g noch nicht für das ganze Gebiet der Schweiz vollständig ausgeführt ist, sondern im Minimum noch 7--8 Jahre zur endgültigen Durchführung, mittelst Neubeobachtung und Umrechnung, erfordert. Es ist zwar schon bei den bisherigen Ergänzungsarbeiten an der Triangulation höherer Ordnung von der Abteilung für Landestopographie nach Möglichkeit, und soweit es die technisch richtige Durchführung dieser Arbeiten zuliess, darnach gestrebt worden, die Triangulation in denjenigen Kantonen zu Ende zu führen, die nach den oben entwickelten Grundsätzen (sub II, Ziffer 1), sobald als möglich zur Grundbuchvermessung kommen sollten. Inwiefern dies gelungen ist, mag man aus unseren Ausführungen unter I, Ziffer l und 2 oben, sowie aus der nachstehend wiedergegebenen Tabelle ersehen.

Während der nächsten 7--8 Jahre wird deshalb der Stand der Triangulation I.--IH. Ordnung bei der Festsetzung des Zeitpunktes für die Grundbuchvermessung mitbestimmend sein. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass sich umgekehrt auch diese Triangulationsarbeit in den nächsten Jahren in gewissem Umfang nach den Bedürfnissen der einzelnen Landesteile richten kann und richten muss. Triangulation höherer Ordnung und Grundbuchvermessung stehen demnach in einer Wechselbeziehung, deren Abklärung sobald als möglich mit Ihrer Hülfe geschehen soll.

Zu diesem Zwecke unterbreiten wir Ihnen den Entwurf eines Programms für die Ausführung der Triangulation höherer Ordnung :

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Programm für die Ausführung der Triangulation höherer Ordnung.

Triangu-

Eantoue

werden

Zürich . .

Bern Luzern . .

Uri Schwyz . .

Obwalden .

Nidwaiden .

Glarus . .

Zug Freiburg .

Solothurn .

Baselstadt .

Baselland .

Schaffhausen

Triangulation höherer

km2 noch Stations- lation IV. Ord- Ordnung wird vorauszu trian- Punkte zu nung kann gulieren erstellen begonnen sichtlich vollendet im . .

. .

. .

. .

. .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

1650 3000 1440 950 860

250 450 220 120 120

1912 1911 ») 1912 1915 1915

1916 1919 1915 1916 1917

1 720

110

1916

1919

450 200 1400 790 40 420 300

70 30 200 120 8 92 75

1916 1917 1916 1917 191l2) 1917 1914 1917 1911 1912 1911 1912 1911 Die Neutriangulation wurde

350

1912 3)

840 210 148 400 420

191l4) 1921 1917 1913 1912 1915 1915 1920 1911 Die Triangulation wurde 19K

610 110 40

191l6) 1917 1911

Appenzell A.-Rh. . Ì Appenzell I.-Rh. . ^2340 St. Gallen . . . 1 Graubünden . . 5600 Aargau- . . . . 1390 Thurgau 860 Tessin . . . . 2750 Waadt . . . . 2800 Wallis . . . .

Neuenburg . . .

Genf

Frllhling

4040 710 250

1907 abgeschlossen.

1914

abgeschlossen.

1920 1919 1912

Anmerkungen : 1) Bern: Gilt fUr Jura nnd Simmental-Sunen 2300 km1; weitere Gebiete von 1916 an.

2) F r e i b a r g : Gilt für die Bezirke Broye, Veveyse und Teil des Sees, zirka SSO km1; weitere Gebiete von 1911 an.

3) Appenzell I.-Rh., Appenzell A. -B h. und St. Gallen: FUr diese drei Kantone handelt es sich um die Umrechnung der bestehenden Triangulation.

4) G r a n b U n d e n : Gilt fUr den Bezirk Vorderrhein nnd Teil Ton Glenner 880 km1; weitere Gebiete von 1015 an.

5) Wallis: Gilt fUr den Beiirk Monthey 190 km1; weitere Gebiete von 1915 an.

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Dieses Programm stellt das Mass dessen dar, was von der Abteilung für Landestopographie geleistet werden kann. Dagegen können Verschiebungen unter den einzelnen Landesteilen in der Weise vorgenommen werden, dass der Zeitpunkt für die Beendigung der Triangulation höherer Ordnung bei dem einen Kantonsgebiete etwas hinausgeschoben, bei einem ändern etwas verkürzt werden kann. Das definitive Programm wird erst nach Eingang der Meinungsäusserung der Kantone festgestellt werden.

3. Im weitern ist für die Wahl des Zeitpunktes der Grundbuchvermessung in den einzelnen Kantonen die O r g a n i s a t i o n des V e r m e s s u n g s w e s e n s von Bedeutung. Wo einstweilen eine richtige Vermessungsaufsicht von den kantonalen Organen nicht ausgeübt werden kann, oder wo überhaupt eine kantonale Organisation für die Aufsicht und Nachführung fehlt, empfiehlt sich der Beginn von Grundbuchvermessungen nicht. In dieser Beziehung sei auf Art. 3 der eidgenössischen Vermessungsordnung hingewiesen, der die einzelnen Kantone verpflichtet, allein oder gemeinsam mit ändern Kantonen eine technische Vermessungsaufsicht zu bestellen, die insbesondere die Arbeiten für die Triangulation IV. Ordnung zu leiten und die Parzellarvermessung zu überwachen und zu verifizieren hat.

4. Endlieh ist schon bei der Bestimmung des Zeitpunktes für den Beginn der Grundbuchvermessung und ganz besonders auch bei der Berechnung der Zeitdauer für die Durchführung der gesamten Grundbuchvermessung der Grundsatz von erheblichem Einfluss, dass eine gewisse G l e i c h m ä s s i g k e i t und Stetigkeit in der A n o r d n u n g und Vornahme der V e r m e s s u n g e n bestehen muss. Dieses Prinzip gilt zwar weniger für das einzelne Kantonsgebiet als für die ganze Schweiz, indem hier vor allem mit dem vorhandenen Geometerpersonal und mit den zur Verfügung stehenden Mitteln gerechnet werden muss. Die einzelnen Kantone können bei starker Inanspruch- , nähme der Geometer solche aus ändern Kantonen zuziehen, und auch bezüglich der Kosten sind die Kantone, im Hinblick auf die weitgehende Kostentragung durch den Bund, weniger an bestimmte Schranken gebunden. Für die Eidgenossenschaft dagegen ist eine gewisse Gleichmässigkeit in der Vornahme von Grunduchvermessungen von grosser Bedeutung.

III.

Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist es nun Sache der einzelnen Kantonsregierungen, durch die zuständigen Organe

738

die Frage der Einführung des eidgenössischen Grundbuches und der D u r c h f ü h r u n g der Gründb u c h v e r m e s s u n g i n i h r e m G e b i e t e p r ü f e n z u lassen und uns zuhanden des Bundesrates ihre Ansichten h i e r ü b e r m i t z u t e i l e n . Selbstverständlich kann es sich hierbei im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht darum handeln, in den Kantonen ein vollständiges Programm für Grund buch Vermessung und Grundbuchanlage aufzustellen. Dies kann in zuverlässiger Weise erst geschehen, nachdem auf eidgenössischem Boden ein derartiger Plan vorliegt (Vermessungsverordnung Art. 21, Absatz 1).

Immerhin sind uns, gerade im Hinblick auf die Ausarbeitung eines allgemeinen Programms durch den Bundesrat, alle Angaben aus den Kantonen äusserst wertvoll.

Wir ersuchen Sie daher dringend, mit Rücksicht a u f d i e b e d e u t e n d e n I n t e r e s s e n d e r K a n t o n e u n d d e s B u n d e s , u n d i n W ü r d i g u n g de r W i c h t i g k e i t der Angelegenheit, nachstehende Fragen a u s f ü h r lich und sobald als möglich zu b e a n t w o r t e n : A. Mit Bezug auf die k a n t o n a l e n V o r s c h r i f t e n ü b e r das V e r m e s s u n g s w e s e n , die infolge des Erlasses der entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmungen notwendig geworden sind : 1. Bestehen in Ihrem Kanton ergänzende Vorschriften über die Triangulation IV. Ordnung, oder sind solche für die nächste Zeit in Aussicht genommen (VermessungsVerordnung Art. 7)?

2. Wie steht es in Ihrem Kanton mit den bundesrechtlich geforderten Erlassen über die Parzellarvermessung (Vermarkung und dergleichen; Vermessungsverordnung Art. 12)?

3. Sind schon Bestimmungen über die instruktionsgemässe Nachfuhrung der Vermessungswerke (Vermessungsverordnung Art. 31) in Ihrem Kanton vorhanden, oder sind solche Vorschriften in Vorbereitung?

4. Ist in Ihrem Kanton eine technische Vermessungsaufsicht im Sinne des Art. 3 der Vermessungsverordnung vorhanden, oder ist eine, derartige Organisation geplant ? und gegebenenfalls in welcher Weise?

B. Mit Bezug auf die G r u n d b u c h v e r m e s s u n g e n : 1. Sind Sie mit dem Programm der Abteilung für Landestopographie über die Durchführung der Triangulation höherer Ordnung, soweit jenes Programm Ihren Kanton betrifft, ein-

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verstanden? Sowohl mit dem Zeitpunkt des Beginns der Triangulation IV. Ordnung als auch mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Triangulation höherer Ordnung?

2. Gedenken Sie, sofern nach dem Stand der Triangulation höherer Ordnung erst in der Zukunft die Triangulation IV. Ordnung in Ihrem Kanton Torgenommen werden kann, in dem Zeitpunkt damit zu beginnen, der im Programm für Ihren Kanton, vorgesehen ist?

3. Wie denken Sie sich die Durchführung der erforderlichen Neuvermessungen in Ihrem Kanton, und welchen ungefähren Zeitraum nehmen Sie dafür in Aussicht?

C. Mit Bezug auf die A n l a g e des e i d g e n ö s s i s c h e n Grundbuches: 1. Besteht in Ihrem Kanton ein dringendes Bedürfnis nach baldiger Anlage des eidgenössischen Grundbuches?

2. Nehmen Sie die sofortige Anlage des eidgenössischen Grundbuches in Aussicht? und gegebenenfalls aufweicher Grundlage (anerkannte oder ältere Vermessungswerke, Liegenschaftsverzeichnisse) ?

3. Wollen Sie die Grundbuchanlage bis zur gänzlichen oder teilweisen Neuvermessung Ihres Kantonsgebietes verschieben?

Sofern sich bei der Behandlung des vorstehenden Kreisschreibens in Ihrem Kanton besondere Schwierigkeiten ergeben sollten, oder sofern Sie noch näheren Aufschluss über die Bedeutung einzelner Fragen wünschen sollten, ist das eidgenössische Grundbuchamt zur Erteilung von Auskunft gerne bereit.

Genehmigen Sie, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 5. Juni

1912.

Schweig. Justin- wnd Polieeidepartement : Müller.

740

Kautionsherausgabe an die Providence, Compagnie anonyme d'assurances contre les accidents, in Paris.

Die schweizerische Konzession der Providence-accidents, A.-G., in Paris, ist mit dem 1. Juli 1901 erloschen. Mit Schreiben vom 13. Mai 1912 erklärt der Vorstand der Gesellschaft, dass alle in der Schweiz laufenden Verträge liquidiert seien. Er sucht daher um Rückgabe der beim Bundesrate hipterlegten Kaution von Fr. 30,000 nach.

Allfällige Einsprachen gegen die Herausgabe dieser Kaution sind bis zum 15. Dezember 1912 an das unterzeichnete Departement einzureichen (Bundesgesetz vom 25. Juni 1885, Art. 9> Abs. 3).

B e r n , den 20. Mai 1912.

(3.)..

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Eisenbahngesellschaft Territet-Mont Fleuri stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, die 380 Meter lange Linie Territet-Mont Fleuri samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen im I. Rang zu verpfänden, zur Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 325,000, das zur Rückzahlung von Schulden verwendet werden soll.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Verpfändungsbegehren öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 26. Juni 1912 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 4. Juni 1912.

(2.).

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Schweiz. Bundeskanzlei.

741

IVachtrag- zum. Verzeichnis*) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Artikel 885 des schweizerischen Zivilgesetzbuches und der Verordnung des Bundesrates betreffend die Viehverpfändung vom 25. April 1911 befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Kanton Zürich.

35. Sparkasse Seebach in Seebach.

Bemerkung. Diese Bewilligung gilt nur für das Jahr 1912.

Kanton Thurgau.

46. Viehleihkasse Neukirch a. Th.

B e r n , den 7. Juni 1912.

Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesblatt Nr. l von 1912, Seite 17.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat Januar bis Ende April Mai Januar bis Ende Mai .

.

1912 1908 459

1911 Zu-oder Abnahme 1888 + 20 507 -- 48

.

2367

2395

-- 28

B e r n , den 7. Juni 1912.

(B.-B. 1912, III, 81.)

Eidg. Auswanderungsamt.

742

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1911 und 1912.

1912

Monate

1911

1912

Fr.

Januar . .

Februar .

März . .

April . .

Mai . . .

Juni . . .

Juli . . .

August . .

September .

Oktober .

November .

Dezember .

Fr.

. 5,745,795. 26 . 5,961,752. 30 . * 7,907,537. 95 . 6,411,418. 88 . 6,864,326. 74 . 6,080,464. 40 . 6,131,014. 30 . 6,070,573. 63 . 6,639,607. 52 . 7,672,103. 47 . 7,021,125. 13 . 8,433,626. 24

6,459,133. 10 6,807,250. 75 7,664,196. 09 7,079,472. 98 7,129,466. 01

Mehreinnahme

Mindereinnahme

Fr.

J?r.

713,337. 84 845,498. 45 -- 668,054. 10 265,139. 27

Total 80,939,346. 22 Auf Ende Mai 32,890,831. 13 35,139,517. 93 2,248,686. 80

-- --

243,342. 86

-- --

--

* Bei Weglassnng des Betrages von Fr. 656,614. 74 für im Spätherbst 1910 eingeführten, infolge der schwebenden schiedsgerichtlichen Verhandlungen aber erst im März 1911 definitiv verrechneten neuen Wein aus der Rechnung 1911 würde sich für den Monat März 1912 statt einer Mindereinnahme von Fr. 243,342. 86 eine Mehreinnahme von Fr. 413,271. 88 ergehen.

Der eidgenössische Staatskalender pro 1912 ist erschienen und kann solange Vorrat gegen Einsendung von Fr. 2 per Postmandat (nicht in Marken) bezogen werden beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

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Verschollenerklärung.

Luthiger, Michael Alois Andreas Josef, geb. den 30. November 1841, Schreiner, und Luthiger, Karl Josef Bonifaz, geb. den 21. August 1844, Schuster, beide Söhne des Johann Josef und der Maria Clara geb. Iten, und Bürger von Zug, sind anno 1867 nach Amerika ausgewandert, und ist von deren Leben seit 1870 keine Nachricht mehr in hier eingegangen.

Auf Verlangen hierorts bekannter Erben werden anmit in Gemässheit der Art. 35 und 36 des Schweiz. Zivilgesetzbuches die obgenannten Gebrüder Michael Alois Andreas Josef und Karl Josef Bonifaz Luthiger, sowie jedermann, der Nachrichten über die Abwesenden geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 30. Juni 1913 bei der Gerichtskanzlei Zug mittelst schriftlicher, gestempelter Eingabe anzumelden; Sollten während der angesetzten Frist keine Anmeldungen eingereicht werden, so werden nach Ablauf der Frist vorerst die genannten Gebrüder Luthiger gerichtlich verschollen erklärt, und es können alsdann die aus ihrem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 des Z. G. B.).

Z u g , den 8. Mai 1912.

(3...)

Auftrags des Kantonsgerichtes : Die Gerichtskanzlei.

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.06.1912

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730-743

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10 024 653

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