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Bundesbeschluss betreffend

Ermächtigung von Beamten, Angestellten und Arbeitern der schweizerischen Bundesbahnen zur Annahme eines öffentlichen Amtes.

(Vom 9. Juli 1912.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1911, beschliesst: Art. 1. Beamte, Angestellte und Arbeiter der schweizerischen Bundesbahnen dürfen ein öffentliches Amt nur annehmen, wenn sie dazu vor oder nach der Wahl die Ermächtigung der unmittelbar vorgesetzten Direktion nachgesucht und erhalten haben.

Art. 2. Die Ermächtigung darf nur verweigert werden, wenn erhebliche Schwierigkeiten für die Stellvertretung oder Nachteile für den Eisenbahndienst entstehen.

Art. 3. Wird die Ermächtigung an Bedingungen geknüpft, verweigert oder zurückgezogen, so kann der Gesuchsteller Beschwerde führen und zwar gegen den Ent-

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scheid einer Kreisdirektion zunächst bei der Generaldirektion, gegen den Entscheid der Generaldirektion beim Bundesrate.

Der Bundesrat entscheidet endgültig.

Art. 4. Die Beschwerde ist binnen zwanzig Tagen nach der Zustellung des motivierten Entscheides bei der Rekursinstanz einzureichen.

Art. 5. Ein Abzug am Lohn oder an den gesetzlichen Rast- oder Urlaubstagen darf nur gemacht werden, wenn die Abwesenheit vom Dienst von verhältnismässig längerer Dauer ist.

Bin vom Bundesrate zu genehmigendes Reglement der schweizerischen Bundesbahnen setzt das Nähere fest.

Art. 6. Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 22. Juni 1912.

Der Präsident: Wild.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 9. Juli 1912.

Der Präsident: Calonder.

Der Protokollführer: David.

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Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses.

B e r n , den 12. Juli 1912.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

N o t e . Datum der Veröffentlichung: 17. Juli 1912.

Ablauf der Referendumsfrist: 15. Oktober 1912

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Bundesbeschluss betreffend Ermächtigung von Beamten, Angestellten und Arbeitern der schweizerischen Bundesbahnen zur Annahme eines öffentlichen Amtes. (Vom 9. Juli 1912.)

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Bundesblatt

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Jahr

1912

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

29

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.07.1912

Date Data Seite

81-83

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