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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Mitteilung der Ergebnisse der Wahlen in den Nationalrat.

(Vom 4. Juni 1912.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Anlässlich ihres Berichtes über die Neuwahlen in den Nationalrat vom 29. Oktober 1911 hat die mit der Prüfung der Wahlakten betraute Kommission den Wunsch ausgesprochen, dass in Zukunft alle Kantonsregierungen die Ausweise über die Veröffentlichung der Wahlen sofort nach Ablauf der Einspruchsfrist einsenden; in den Kantonen, wo die Veröffentlichung der Wahl durch Anschlag erfolgt, dies in allen Gemeinden geschehe; die Rekursfrist von allen Kantonen in der Veröffentlichung ausdrücklich erwähnt werde.

Als Ausweis über die stattgefundene Veröffentlichung hat, nach Ansicht der Kommission, das Amtsblatt zu gelten, in dem die Veröffentlichung erfolgt ist, oder das Plakat, wenn sie durch Anschlag stattgefunden hat. Der Beschluss der Kantonsregierung, wodurch das Resultat der Wahl festgestellt und die Veröffentlichung angeordnet ist, wird von der Kommission nicht als genügender Ausweis betrachtet.

Die Kommission legt bei der Prüfung der Wahlergebnisse folgende Angaben zu Grunde, die von uns jeweilen beschafft werden müssen, soweit sie in den Berichten der Kantonsregierungen nicht enthalten sind: Zahl der stimmberechtigten Bürger; Zahl der abgegebenen Stimmen ;

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Zahl der leeren und der ungültigen Stimmen, jede Kategorie für sich; Absolutes Mehr; Zahl der auf jeden einzelnen Kandidaten gefallenen Stimmen ; Datum, an dem die Einspruchsfrist abgelaufen ist.

Wir wären Ihnen zu Dank verpflichtet, wenn Sie in Zukunft bei der Zusammenstellung der Wahlen und der Berichterstattung über dieselben den von der Kommission ausgesprochenen Wünschen nach Möglichkeit Rechnung tragen wollten.

Indetti wir Ihnen im übrigen unsere früheren Kreisschreiben über die in dem gegenwärtigen behandelte Angelegenheit, namentlich dasjenige vom 27. September 1911 bestätigen, benützen wir diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 4. Juni 1912.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Mitteilung der Ergebnisse der Wahlen in den Nationalrat. (Vom 4. Juni 1912.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1912

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.06.1912

Date Data Seite

722-723

Page Pagina Ref. No

10 024 649

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