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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Abänderung von Artikel 44 des Konsularreglements vom 26. Mai 1875.

(Vom 13. September 1912.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Die Erfahrungen des schweizerischen politischen Departements und des schweizerischen Justiz- und Polizeidepartements sowie diejenigen unserer Vertreter im Auslande haben gezeigt, dass es nicht nur nicht wünschenswert, sondern oft geradezu gefährlich ist, die Heimatscheine, auf welche hin unsere Gesandtschaften und Konsulate Reisepässe ausstellen, in den Händen der Inhaber zu belassen.

Einige unserer Vertreter im Auslande melden uns aus verschiedenen Grenzstädten das Vorhandensein von zweifelhaften Leuten, die mit solchen Ausweispapieren Handel treiben. Es ist daher Pflicht der heimatlichen Behörden, dafür zu sorgen, dass verlorene, gestohlene oder sonstwie abhanden gekommene schweizerische Heimatscheine nicht zu diesem unerlaubten Handel beitragen und dazu dienen können, ebenso viele Pässe ausstellen zu lassen, als wir Gesandtschaften und Konsulate im Auslande besitzen.

Wir haben es daher als angezeigt erachtet, den Artikel 44 des Reglements für die schweizerischen Konsularbeamten vom 26. Mai 1875 abzuändern und ihm folgende neue Fassung zu geben :

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,,Die altern Reiseschriften (Pässe, Wanderbücher) sowie Heimatscheine und Empfehlungsschreiben, auf Grund deren neue Reisepässe ausgestellt werden, sind den Inhabern abzunehmen und im Konsulatsarchiv aufzubewahren.

,,Auf diese Weise zurückbehaltene Heimatscheine sind, wenn sio von den Berechtigten nicht gegen Rückgabe des Passes zurückverlangt worden sind, drei Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Passes, der zu ihrer Hinterlage Anlass gegeben hat, mit eingeschriebenem Brief an die Staatskanzlei des Heimatkantons zurückzusenden.tt Diese Vorschriften würden nur eine halbe Massregel bedeuten, wenn man sie nicht durch eine innere Ordnungsmassregel mit gleichen Zielen ergänzte.

In der Überzeugung, dass Sie gerne bereit sein werden, den anfangs genannten Misständen zu steuern und das Ihrige zur Durchführung von Abhülfemassregeln beizutragen, die nur dann ihre volle Wirkung ausüben können, wenn sie allgemein und einheitlich zur Durchführung gelangen, ersuchen wir Sie, an die zuständigen Behörden Ihres Kantons Weisungen in dem Sinne zu erlassen, dass die Heimatscheine, die als Ausweispapiere zur Ausstellung von Reisepässen gedient haben, zurückzubehalten seien.

Sie würden uns sehr zu Dank verpflichten, wenn Sie dem politischen Departement den Empfang dieses Zirkulars bestätigen und ihm mitteilen wollten, welche Bestimmungen Sie zu erlassen für angezeigt erachtet haben.

Gerne benutzen wir diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 13. September 1912.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Abänderung von Artikel 44 des Konsularreglements vom 26. Mai 1875. (Vom 13. September 1912.)

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Jahr

1912

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4

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38

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18.09.1912

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345-346

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