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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Beschaffung des Materials für drei neue Gebirgsbatterien.

(Vom 6. Februar 1912.)

Tit.

Der Bescbluss betreffend die Organisation des Heeres vom 6. April 1911 sieht die Errichtung von drei neuen Gebirgsbatterien und einem neuen Abteilungsstabe der Gebirgsartillerie vor. Jeder der vier Gebirgsbrigaden sollen zwei oder drei Gebirgsbatterien, die unter einem Abteilungsstabe eine Gebirgsartillerieabteilung bilden, zugeteilt werden. Die Zahl der Abteilungsstäbe soll zu dem Zwecke von drei auf vier und die Zahl der Gebirgsbatterien von sechs auf neun erhöht werden. Dagegen wurde in Art. 8 des erwähnten Beschlusses vorbehalten, dass der Bundesrat der Bundesversammlung über die Beschaffung des Materials der neuen Gebirgsbatterien noch eine besondere Vorlage mache.

Es liegt kein Grund vor, für die neu aufzustellenden Batterien und den Abteilungsstab Änderungen an dem gegenwärtig für die Gebirgsartillerie eingeführten Materiale vorzunehmen. Dieses Material ist erst vor wenig Jahren beschafft worden und hat sich vortrefflich bewährt.

Die dermaligen Bestände an Mannschaft und Kader der Gebirgsartillerie und die Rekrutierungsergebnisse werden es möglich machen, die drei neuen Batterien innert etwa zwei Jahren aufzustellen. Die Bestellung des Materials sollte daher möglichst bald erfolgen können.

336

Es handelt sich um die Beschaffung folgenden Materiales :· drei Batterien zu vier Geschützen mit je 900 Schuss pro Geschütz und zwei Gebirgsfourgons pro Batterie; dazu die vollständige Ausrüstung, Beschirrung und Bastzeug. Ferner das Material für einen Abteilungsstab geraäss neuer Truppenordnung, und endlich vier Richtgeschütze mit Zubehör.

Die Kosten werden von der kriegstechnischen Abteilung unseres Militärdepartements berechnet auf Fr. 1,020,000.

In der Botschaft zur neuen Truppenordnung waren diese Kosten in Anschlag gebracht mit Fr. 1,180,000, so dass sich gegenüber der damaligen Annahme ein Minderbedarf von Fr. 160,000 ergibt.

In der Botschaft zur Truppenordnung war in Aussicht genommen, dass diese Ausgabe nebst anderen durch ein Anleihen zu decken sei. Hierüber werden wir Ihnen demnächst in besonderer Vorlage Bericht und Antrag unterbreiten.

Wir empfehlen Ihnen den nachfolgenden Beschlussesentwurf zur Annahme.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 6. Februar

1912.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann«

337 (Entwurf.)

ßundesbeschluss betreffend

Beschaffung des Materials für drei neue Gebirgsbatterien.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 6. Februar 1912; gestützt auf Art. 87 der Militärorganisation vom 12. April 1907 und in Ausführung von Art. 8 des Beschlusses vom 6. April 1911 über die Organisation des Heeres, beschliesst: Art. 1. Für drei neue Gebirgsbatterien und einen Abteilungsstab der Gebirgsartillerie sind nach Art des gegenwärtig für die Gebirgsartillerie eingeführten Materials die . erforderlichen Geschütze nebst dem dazu gehörenden übrigen Material und an Munition 900 Schuss pro Geschütz zu beschaffen.

Hierfür wird demBundesrate ein Kredit von Fr. l ,020,000 bewilligt.

Art. 2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Art. 3. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Beschaffung des Materials für drei neue Gebirgsbatterien. (Vom 6. Februar 1912.)

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Jahr

1912

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07

Cahier Numero Geschäftsnummer

267

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.02.1912

Date Data Seite

335-337

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