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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigun des zwischen der Arth-Rigi-Bahn und der Vitznau-Rigi-Bahn abgeschlossenen Vertrages über die Verpachtung der Linie Staffelhöhe-Rigi-Kulm an die Vitznau-Rigi-Bahn.

(Vom 26. April 1912.)

Tit.

Zwischen der Arth-Rigi-Bahn und der Vitznau-Rigi-Bahn bestand bis zum Jahre 1905 ein Vertrag betreffend die Verpachtung der Strecke Staffelhöhe-Kulm, welche der ersteren Bahngesellschaft gehört, an die Vitznau-Rigi-Bahn. Da die im Laufe des Jahres 1904 stattgefundenen Unterhandlungen über einen neuen Pachtvertrag resultatlos verliefen und eine Vorlage der Arth-Rigi-Bahn betreffend Übernahme des Betriebes auf der Strecke Staffelhöhe-Kulm durch ihre Verwaltung, vom 24. Dezember 1904, nicht hatte genehmigt werden können, weil durch dieselbe eine Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse auf der fraglichen Strecke herbeigeführt worden wäre, wurde durch Bundesratsbeschluss vom 17. Februar 1905 der Vitznau-Rigi-Bahn gestattet, die Strecke Staffelhöhe-Kulm auch fernerhin mitzubenutzen. Nach Massgabe dieses Beschlusses sollte für den Zugsverkehr auf der fraglichen Teilstrecke vorläufig für das Jahr 1905 der status quo aufrecht erhalten und die Festsetzung der Entschädigung für die

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Mitbenützung der Bahnanlagen im Streitfalle dem Bundesgericht vorbehalten werden.

Dieses provisorisch geregelte Mitbenützungsverhältnis musste nun für die Jahre 1906, 1907 und 1908 fortgesetzt werden, da zwischen den beteiligten Bahnverwaltungen in bezug auf die von der Vitznau-Rigi-Bahn zu entrichtende Entschädigung keine Einigung hatte erzielt werden können und das Bundesgericht seinen Entscheid über die Frage der für das Jahr 1905 zu zahlenden Entschädigung erst am 21. Mai 1908 treffen konnte.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 1908 an den Bundesrat ersuchte die Vitznau-Rigi-Bahn nochmals um Bewilligung der Mitbenützung der Strecke Stafielhöhe-Kulm für das Jahr 1909.

Zur Begründung ihres Gesuches führte die Bahnverwaltung aus, der Streit über die zu leistende Entschädigung für das Jahr 1905 habe durch Urteil des Bundesgerichtes vom 21. Mai 1908 seine Erledigung gefunden, es sei ihr aber trotzdem nicht gelungen.

Sich mit der Arth-Rigi-Bahn bezüglich des ferneren Mitbenützungsverhältnisses zu verständigen. In der Folge musste diesem Gesuche durch Schlussnahme des Bundesrates vom 22. März 1909 entsprochen werden, um der Vitznau-Rigi-Bahn die Wiederaufnahme des Betriebes auf der gesamten Linie zu ermöglichen.

Die Bewilligung wurde aber nur bis auf weiteres, d. h. bis das Mitbenützungsverhältnis durch definitiven Entscheid geregelt werden könne, erteilt. Es folgten nun langwierige Unterhandlungen zwischen den beiden Bahn Verwaltungen, an denen sich unser Eisenbahndepartement vermittelnd beteiligte und die zum Abschluss eines neuen Pachtvertrages führten. "Wir beehren uns nun, Ihnen diesen Pachtvertrag, der sich im allgemeinen an den von der Bundesversammlung unterm 19. Juni 1880 (E. A. S.

VI, 33) genehmigten Vertrag anlehnt, gemäss der Vorschrift in Art. 10 des Eisenbahngesetzes, zur Genehmigung vorzulegen.

Nach Art. 2 des neuen Vertrages sind Unterhalt und Bewachung der offenen Bahnlinie Sache der Pächterin, und es gehen gemäss Art. 4 alle sich aus der Konzession und den eidgenössischen Gesetzen und Verordnungen ergebenden Rechte und Pflichten auf sie über. Auch hat sie die Haftpflicht (Art. 5) nach den massgebenden Gesetzen zu übernehmen.

Durch Art. 6 und 7 wird der Vitznau-Rigi-Bahn die Mitbenützung der Stationen Rigikulm und Rigistaffel gestattet. Die Station Rigistaffel der Vitznau-Rigi-Bahn soll auf 1. Mai 1912aufgehoben und mit derjenigen der Arth-Rigi-Bahn vereinigt, werden.

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In den Artikeln 8--11 wird die Bedienung der Gemeinschaftsstationen geregelt.

Nach den Bestimmungen in den Artikeln 12 und 13 hat die Pächterin den gesamten Abrechnungsdienst über die Betriebseinnahmen der Pachtstrecke zu besorgen und die Tarife im Einvernehmen mit der Bahneigentümerin zu erstellen.

In Art. 17 wird der Pachtzins, welcher der Arth-Rigi-Bahn zu entrichten ist, auf 85 Prozent (im früheren Vertrage 75 Prozent) der Transporteinnahmen der Pachtstrecke festgesetzt. Im ferneren hat die Vitznau-Rigi-Bahn einen Beitrag von jährlich Fr. 1300 an die Kosten fiir den Unterhalt der Gemeinschaftsstation Rigikulm zu leisten.

Art. 18 ermächtigt die Pächterin auf der Pachtstrecke nach eigenem Ermessen und unter Beobachtung der Vertragsbestimmungen den Winterbetrieb einzurichten.

Über allfällige Streitigkeiten in der Anwendung oder Auslegung des Vertrages, der bis zum 31. Dezember 1926 fest abgeschlossen ist, hat nach Art. 19 unser Eisenbahndepartement endgültig zu entscheiden.

In ihren Vernehmlassungen vom 24. beziehungsweise 26. Februar 1912 erklärten die Regierungen der Kantone Luzern und j3chwyz, der Vertrag gebe ihnen zu Einwendungen nicht Anlass.

Wir sehen uns nur zu der Bemerkung veranlasst, dass im nachstehenden Besehlussesentwurf der übliche Vorbehalt, gemäss welchem für die Erfüllung der gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten ausser der betriebführenden Verwaltung auch die Bahneigentümerin haftet, in den Beschlussesentwurf aufgenommen worden ist.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 26. April 1912.

Im Namen des Schweiz. Bundesratee, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schatzmann.

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Bnndesbeschluss betreffend

»Genehmigung des zwischen der Arth-Rigi-Bahn und der Vitznau-Rigi-Bahn abgeschlossenen Vertrages über die Verpachtung der Linie Staffelhöhe-Rigikulm an die Vitznau-Rigi-Bahn. ·

D i]e B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der beiden Rigibahnen vom S.Februar 1912; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 26. April 1912, beschliesst: 1. Der zwischen den Gesellschaften der Arth-Rigi-Bahn und der Vitznau-Rigi-Bahn unterm 18. Januar 1912 abgeschlossene Vertrag betreffend die Verpachtung der Linie Staffelhöhe-Rigikulm an die Vitznau-Rigi-Bahn wird unter dem Vorbehalte genehmigt, dass für die Erfüllung der von der Pächterin übernommenen gesetzlichen und konzessionsmässigen pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft, vom 23. Dezember 1872, auch die Bahneigentümerin haftet.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses, 'der am 1. Juli 1912 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des zwischen der Arth-Rigi-Bahn und der Vitznau-Rigi-Bahn abgeschlossenen Vertrages über die Verpachtung der Linie Staffelhöhe-Rigi-Kulm an die Vitznau-Rigi-Bahn. (Vom 26.

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1912

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18

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304

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01.05.1912

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723-726

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