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Schweizerisches Bundesblatt.

<64. Jahrgang.

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I.

N° 3

17. Januar 1912.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Zug für die Verbauung und Korrektion des Hüribaches und seiner Zuflüsse in Unterägeri.

(Vom 9. Januar 1912.)

Tit.

Mit Schreiben vom 3./5. April 1909 hat uns die Regierung des Kantons Zug ein Subventionsgesuch für die Verbauung und Korrektion des Hüribaches in Unterägeri eingereicht.

Diesem Gesuche ist ein vollständiges Projekt beigelegt, welches die Verbauung und Korrektion des eigentlichen Huribaches von der .Alp Hürithal bis zum Ägerisee und die Verbauung zweier Zuflüsse, des Älplibaches und des Schlüsselbaches, umfasst.

Die Kosten sind auf Fr. 400,000 veranschlagt.

Zur kurzen Beschreibung des eingesandten Projektes über» gehend ist folgendes zu bemerken : Das Einzugsgebiet des Hüribaches erstreckt sich über eine Fläche von zirka 13 km2, welche westlich durch den Höhenzug des Grossmattstollen, sudlich durch den Rossberg und östlich durch die kleine Kette des Kaiserstockes begrenzt ist.

64% des Einzugsgebietes sind bewaldet.

Bandesblatt. 64. Jahrg. Bd. I.

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130 Der Hauptbach entspringt auf Schwyzergebiet, in den sogenannten Gwandelen ; er fliesst zuerst bis zur Alp Hürithal in nördlicher Richtung und von dort bis zur Einmündung des Schlüsselbaches nach Westen ; dann wendet sich der Bachlauf wieder nach Norden bis zur Säge im Weissenbach und endlich, nachdem er seine Richtung nach Osten eingeschlagen hat, mündet er in den Ägerisee. Seine grössten Zuflüsse sind am linken Ufer der Leiterafluh-, der Schlüssel- und der Älplibach und am rechten Ufer der Thierbach, wobei jedoch nur der Schlüssel- und der Älplibach wegen den von ihnen durchquerten besonders rutschigen Gebieten in das Verba.uungsprojekt einbezogen worden sind.

Der Bachlauf des Hüribaches ist sehr unregelmässig, stark serpentinierend und zeigt vielfach lange Uferanbrüche und Auskolkungen. Die Geschiebsführung ist keine bedeutende; dieselbe wäre noch wesentlich geringer, wenn nicht im untern Teil des Baches, von Furren bis zum See, die Krümmung der zahlreichen Windungen nach jedem Gewitter schärfer würde, wobei viel gutes Land das Opfer dieser Vergrösserung der Serpentinen wird.

Da ausserdem der Bach an vielen Stellen nicht tief eingeschnitten ist, so lagert sich das weggerissene Material bei den starken Kurven ab und staut das Wasser, welches dann links und rechts über das wertvolle und bebaute Land sich ergiesst und jedesmal bedeutenden Schaden anrichtet.

Schon im Jahre 1900 hatte die Regierung des Kantons Zugein Verbauungs- und Korrektionsprojekt im Betrage von Fr. 113,000 ausarbeiten lassen, um die Wiederkehr der obgenannten Vorkommnisse zu verhindern ; dasselbe gelangte jedoch nicht zur Ausführung.

, Als aber die Katastrophe vom 2S./24. Juli 1906 eintrat, welche eine grossartige Schädigung des Bachlaufes und des offenen Geländes mit sich brachte, wurde das Projekt von 1900 durch dasjenige von 1909 im Betrage von Fr. 400,000 ersetzt und zur Subventionierung angemeldet.

Wenn nun die neue Vorlage nicht früher behandelt werden 0 konnte, so rührt dies von den Verhandlungen her, welche zwischen dem eidgenössischen Oberforstinspektorat und dem Kanton Zug über die Aufforstungsprojekte im Einzugsgebiete des Baches geführt worden sind.

Diese Verhandlungen betreffen Aufforstungen am Nordhang des Rossberges der Korporation Unterägeri, sowie auf der Alp Gwandelen der Oberallmendkorporation Schwyz.

131 Die erste dieser Angelegenheiten hat ihren Abschluss gefunden, indem der Bundesrat durch Beschluss vom 23. Mai 1911 die projektierten Aufforstungen subventioniert hat.

Was aber die Aufforstungen auf der Alp Gwandelen anbetrifft, so sind die Verhandlungen zwischen Zug und Schwyz noch nicht abgeschlossen. Eine Einigung scheint jedoch in nächster Zeit zustande kommen zu wollen, indem der Vorstand der Oberallmendkorporation Schwyz die Geneigtheit zu einem Entgegenkommen, diese Aufforstung betreffend, ausgesprochen, nachdem Zug der genannten Korporation als Gegenleistung einen Beitrag von 15% der Kosten der Weganlage Schornenrain-KollerhöheHalsegg zugesichert hat.

Da, wie erwähnt, eine Einigung zwischen Zug und Schwyz zu erwarten ist, wurde die Bedingung betreffend Aufforstung der Alp Gwandelen in den Bundesbeschlussentwurf aufgenommen.

Das eingesandte Projekt umfasst zwei verschiedene Arten den Bachlauf' zu konsolidieren. In der oberen Partie des Hüribachs bis Furren, sowie in den Zuflüssen, dem Schlüssel- und dem Älplibaeh ist eine kontinuierliche Verbauung nicht notwendig, sondern es werden mittelst Sperren und Uferschutz nur diejenigen Strecken behandelt, an welchen Rutschungen oder partielle Vertiefungen der Sohle vorhanden sind. An den Stellen, wo sich günstige Erweiterungen zeigen, werden Ablagerungsplätze für das von oben her kommende Geschiebe geschaffen, dies besonders, wo eine Abschlusssperre auf Felsen fundamentiert werden kann.

Die Hauptarbeit betrifft jedoch die Strecke des Hüribaches von Furren bis zum Ägerisee. Diese hat eine Länge von zirka 3800 Meter und durchquert in einer grossen Anzahl Serpentinen eine fruchtbare mit vielen Gehöften und Sägen überbaute Gegend.

Es scheint, auf den ersten Blick, dass die rationellste Korrektionsweise die Geradlegung des Baches wäre, damit ein grösseres Gefalle und infolgedessen eine grössere Abflussgeschwindigkeit erzielt würde. Man ist jedoch von diesem Gedanken abgekommen, indem man fürchtete, dass die Bodenbeschaffenheit eine grössere Geschwindigkeit als die gegenwärtige nicht ertragen würde, und dass die Sohle eines kürzeren Laufes jedenfalls gepflastert werden müsste, um eine Vertiefung derselben, und dadurch ein Einstürzen der Ufer zu verhindern. Der Lauf ist daher möglichst unverändert beibehalten worden, mit Ausnahme jedoch einiger zu ausgesprochener Serpentinen, die abgeschnitten und durch sanftere Kurven ersetzt worden sind. Da aber infolge der regel-

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massigen Einengung des Bachbettes die zukünftige Geschwindigkeit des Wassers immerhin doch noch etwas grösser als die gegenwärtige sein wird, so sind einige neue Überfälle projektiert worden, um das Gefalle zu reduzieren, wobei die vorhandenen, für industrielle Zwecke bestimmten Stauwehre beibehalten und, wo sie nicht den neuen Anforderungen entsprechen, umgebaut werden sollen.

Auf diese Weise kommt man zu einem Gefalle von l bis 1,5 °/o. Nimmt man eine sekundliche Abflussmenge von 3 m8 pro km2, so sollte das Durchflussprofil für eine Wassermenge von zirka 40 ms gerechnet werden.

Bei einem Gefalle von l °/o und einem trapezförmigen Profil von 7 m Sohlenbreite mit auderthalbmaligen Böschungen, ist eine Wassertiefe von l m 35 notwendig, um die 40 m 3 abzuführen, wobei die Geschwindigkeit 3 m 40 betragen wird. In der oberen Partie, wo ein Gefalle von 1,6% projektiert ist, genügt eine Wassertiefe von l m 20 mit einer entsprechenden Geschwindigkeit von 3 m 85 in der Sekunde. Da durch die Verbauung der Bergpartie, sowie durch die Korrektion der Talpartie sehr wenig Geschiebe transportiert wird und daher Stauungen nicht mehr vorkommen sollten, wird es genügen, wenn man das Profil mit einer maximalen Höhe von 2 m von der Sohle bis zur Dammkrone ausführt.

Die Böschungen werden auf einer Höhe von l m über die Sohle mit einer Pflasterung, die je nach den örtlichen Verhältnissen auf einem Holzrost oder einem Betonsockel gesetzt wird, versehen und der obere Teil derselben wird dann mit einer guten Rasendecke geschützt.

Die Überfälle wie überhaupt die übrigen Mauerarbeiten sollen mit dem in der Nähe vorhandenen Steinmaterial oder dann aus Beton mit dem im Bachbett liegenden Kies hergestellt werden.

Die Verbindung zwischen den beiden Ufern des Baches soll durch die Anlage neuer Brücken gesichert werden an allen denjenigen Stellen, wo die alten Brücken nicht die genügende freie Öffnung aufweisen.

Endlich wird auch dafür gesorgt, dass die Wasserfassungen für die verschiedenen Sägen unverändert beibehalten werden.

Der Kostenvoranschlag setzt sich nun aus folgenden Rubriken zusammen :

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Korrektion der Strecke Ägerisee-Furren . . .

Verbauung der oberen Partie des flüribaches .

Verbauung des Älplibaches Verbauung des Schlüsselbaches Überfahrten und Brücken

Fr. 246,000 .,.> 105,000 ,, 15,000 ,, 10,000 ,, 24,000

Total

Fr. 400,000

Eine Summe für Unvorhergesehenes ist in den einzelnen Voranschlägen inbegriffen.

Das eidgenössische Oberbauinspektorat hat mehrmals das Projekt mit den technischen Organen des Kantons Zug an Ort und Stelle besprochen und ist mit der allgemeinen Disposition desselben einverstanden, behält sich jedoch vor, bei der Aufstellung jedes Bauprogramms die definitive Bauart und Lage der Bauten, besonders was die Verbauungsarbeiten anbelangt, näher zu prüfen.

In ihrem Schreiben vom 3./5. April 1909 wünscht die Regierung des Kantons Zug eine Baufrist von 20 Jahren, um die jährlichen Ausgaben für den Kanton und die Gemeinden erträglicher zu gestalten. Unser Oberbauinspektorat ist nun nicht der Ansicht, dass eine so lange Bauperiode rationell wäre, indem in den ersten Jahren sowohl an der Verbauung, als an der Korrektion wird gearbeitet werden müssen, um die Talpartie gegen neue Uferanbrüche und Überschwemmungen zu schützen. Wir nehmen daher statt 20 Jahre, 15 Jahre als Bauzeit an, um so mehr als durch ein rascheres Arbeiten sich die Baukosten, wie die Kosten für Aufsicht und Bauleitung doch bedeutend niedriger stellen werden. Endlich, was das Beitragsverhältnis anbetrifft, so ersucht die Regierung des Kantons Zug, es möchte der höchste zulässige Beitrag des Bundes gewährt werden, indem der weitaus grösste Teil der Anstösser an den Hilribach arme oder doch nur wenig bemittelte Leute sind, denen auch die Bezahlung eines nur kleinen Teils der Kosten an der Verbauung schwer fallen wird.

Wir anerkennen die ungünstigen Verhältnisse, wie sie hier vorliegen, vollkommen und sind daher der Ansicht, dass das Beitragsverhältnis zu 50% angesetzt werden sollte.

Das Jahresmaximum würde nun für die fünf ersten Jahre Fr. 20,000 betragen, welche Summe im Jahre 1912 zum ersten Male zur Auszahlung käme und für die zehn nächsten Jahre würde dann das Jahresmaximum auf Fr. 10,000 reduziert.

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Gestützt auf vorstehende Ausführungen, beehren wir uns den hohen eidgenössischen Räten den folgenden Beschlussesentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 9. Januar 1912.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Eorrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmaun.

135 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Zug für die Korrektion und Verbauung des Hüribaches und seiner Zuflüsse in Unterägeri.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Schreibens der Regierung des Kantons Zug vom 3./5. April 1909 ; einer Botschaft des Bundesrates vom 9. Januar 1912.; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge, vom 22. Juni 1877; beschliesst: Art. 1. Dem Kanton Zug wird für die Korrektion und Verbauung des Hüribaches und seiner Zuflüsse in Unterägeri ein Bundesbeitrag zugesichert. Dieser Beitrag wird festgesetzt auf 50 % der wirklichen Kosten bis zum Maximum von Fr. 200,000, als 50 % der Voranschlagssumme von Fr. 400,000.

Art. 2. Für die Ausführung der Arbeiten werden 15 Jahre eingeräumt, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 7) an gerechnet.

136 Art. 3. Das Ausführungsprojekt und der definitive KostenVoranschlag bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 4. Die Ausbezahlung dieser Subvention erfolgt iin Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäss den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Departement des Innern verifizierten Kostenausweisen ; für die fünf ersten Jahre beträgt das jährliche Maximum Fr. 20,000, und die Auszahlung desselben findet erstmals im Jahre 1912: statt; für die zehn weitem Jahre wird das Jahresmaximum auf Fr. 10,000 reduziert.

Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich Expropriation und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes und des speziellen Kostenvoranschlages, sowie die Aufnahmen des Perimeters ; dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgendwelcheandere Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten für die Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 5. Dem eidgenössischen Departement des Innernsind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung einzureichen..

Art. 6. Der Bundesrat lässt die planmässige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und .Kostenausweise kontrollieren. Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke den Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem von Seiten des Kantons Zug die Ausführung dieser Korrektionen gesichert sein wird.

13T

Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung eine Frist von einem Jahr, vom Datum diesesBeschlusses an gerechnet, gesetzt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderteAusweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 8. Der Kanton Zug verpflichtet sich durch Annahme dieses Beschlusses, die von der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei als notwendig, erachteten, hier nachstehend verzeichneten forstlichen Massnahmen im Gebiete des Hüribaches durchzuführen : 1. Ausführung, innert den hierfür im Bundesratsbeschluss.

vom 23. Mai 1911 angesetzten Terminen, von Schutzwaldungen am obern Nordhang des Rossberges der Korporation Unterägeri, und 2. Einreichung eines weitern Projektes über Aufforstung der Alp Gwandelen der Oberallmendkorporation Schwyz..

Art. 9. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz vom Kanton Zug zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen..

Art. 10. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 11. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Zug für die Verbauung und Korrektion des Hüribaches und seiner Zuflüsse in Unterägeri. (Vom 9. Januar 1912.)

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1912

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17.01.1912

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129-137

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