432

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Bundesbeitrag an die Lebensversicherungen der eidg, Beamten und Angestellten.

Mit Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesrates vom 17. November 1882 und unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 erinnern wir daran, dass unter Umständen auch solche Beamte, Angestellte und ständige Arbeiter der eidg.

Verwaltungszweige, die gar nicht, oder mit weniger als Fr. 5000 Versicherungssumme beim Schweiz. Lebensversicherungsverein versichert sind, aber bei einer andern vom Bundesrat konzessionierten Gesellschaft eine Lebensversicherung auf den Todesfall abgeschlossen haben, an der dem genannten Verein zur Prämienreduktion jährlich bewilligten Bundessubvention Anteil haben können, sofern folgende Bedingungen zutreffen : «. wenn die zu unterstützende Lebensversicherung schon vor dem 1. Januar 1876 bestand oder b. wenn die Versicherung vor dem Eintritt in den eidg. Dienst eingegangen wurde oder c. wenn der Versicherte vom Schweiz. Lebensversicherungsverein wegen mangelhafter Gesundheit abgewiesen, oder mehr als 6 Monate zurückgestellt werden musste, oder wenn die Versicherungssumme reduziert wurde oder d. wenn der Versicherte eine Abänderung eines beim SchweizLebensversicherungsverein eingereichten Antrages nicht angenommen hat, sich aber bei einer andern Gesellschaft nach dem ursprünglich bei obigem Verein eingereichten Antrag versichern konnte.

Die Begünstigung erstreckt sich auf die effektiv bezahlten Prämien bis zu einer Versicherungssumme von Fr. 5000, wobei Versicherungen beim Schweiz. Lebensversicherungsverein inbegriffen sind.

Anspruchsberechtigte werden hiermit ersucht, sämtliche

4IÌ3 Prämienquittungen für das Jahr 1912 mit Begleitschreiben und Angabe der Adresse (Name und Vorname) und derzeitige amtliche Stellung längstens bis zum 15. November nächsthin dem Zentralkomitee des Schweiz. Lebensversicherungsvereins (zurzeit in Basel) frankiert zuzusenden. Spätere Einsendungen und Ansprüche für frühere Jahre können keine Berücksichtigung finden.

Bei der erstmaligen Anmeldung ist ausserdem die Einsendung der Police, sowie die Angabe des Datums des Eintritts in den eidg. Dienst, des Geburtsdatums und Heimatortes erforderlich.

Besteht daneben eine Versicherung beim Schweiz. Lebensversicherungsverein, so ist die Policenummer anzugeben.

Das Zentralkomitee des Schweiz. Lebensversicherungsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung der Anteile der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünschbare Auskunft erteilen.

B e r n , den 2. Oktober 191.2.

(3..).

Departement des Innern.

NB. Wir bitten, der Anmeldung zum Bezüge der Bundessubvention die Gebühr für die Zahlungsanweisung mit 10 Cts., sowie das Porto für Rücksendung der Prämienquittungen in Marken beizulegen.

Zentralkomitee des Schweiz. Lebensversicherungsvereins Basel.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat Januar bis Ende August .

September

1912 3574 711

1911 3327 730

Zu-oder Abnahme + 247 -- 19

Januar bis Ende September

4285

4057

-4- 228

B e r n , den 11. Oktober 1912.

(B.-B. 1912, IV, 351.)

Eidg. Auswanderungsamt.

434

EiiiiialiTii en der

Zollverwaltung in den Jahren 1911 und 1912.

1912 Monate

1911

Kr.

1912

Fr.

Mehreinnahme

Mindereinnahme

Fr.

Fr.

713,337. 84

--

Februar . .

März . . . * 7,907,537. 95 7,664,195. 09 April . . . 6,411,418.88 7,079,472. 98

845,498. 45

--

Mai . .

Juni . . .

Juli . . .

August . .

September .

7,129,466. 01 6,404,276. 29 6,647,971. 63

265,139. 27

6,722,239. 53 6,792,032. 49

051,665. 90 152,424. 97

-- -- -- -- --

Total 80,939,346. 22 Auf Ende Sept. 57,812,490. 98 61,706,037. 87 3,893,546. 89

--

Januar . . .

5,745,795. 26 6,459,133. 10 5,961,752. 30 6,807,250. 75

. .6,864,326. 74 . 6,080,464. 40 . 6,131,014. 30 . 6,070,573. 63 . 6,639,607. 52 Oktober . . 7,672,103. 47 November . . 7,021,125. 13 Dezember . . 8,433,026. 24

.._ 668,054. 10 323,811. 89 516,957. 33

243,342. 86

* Bei Weglassung des Betrages von Fr. 656,614. 74 für im Spätherbst 1910 eingeführten, infolge der schwebenden schiedsgerichtlichen Verhandlungen aber erst im März 1911 definitiv verrechneten neuen Wein aus der Rechnung 1911 würde sich für den Monat März 1912 statt einer Mindereinnahme von Fr. 243,342. 86 eine Mehreinnahme von Fr. 413,271. 88 ergehen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1912

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

42

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.10.1912

Date Data Seite

432-434

Page Pagina Ref. No

10 024 764

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.