495
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Schweizerisches Bundesblatt.
64. Jahrgang.
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IV.
N° 45
6. November 1912.
3 6 8
Botschaft des
Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Grindelwald über die Grosse Scheidegg nach Meiringen mit eventueller Abzweigung von Gadenstatt nach Ofni.
(Vom 26. Oktober 1912.)
Tit.
Mit Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1907 (E. A. S.
XXIII, 342) wurde einem Initiativkomitee eine Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Schmalspurbahn von Grindelwald über die Grosse Scheidegg nach Meiringen mit eventueller Abzweigung von Gadenstatt nach Ofni erteilt. Die Studiengesellschaft, die sich inzwischen behufs Förderung dieses Bahnprojektes gebildet hat, reichte unterm 19. Juli 1912 eine Eingabe ein, in welcher das Gesuch um Erhöhung der in der Konzession vorgesehenen Maximaltaxen für die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern um mindestens 60 °/o gestellt wird.
In dieser Eingabe, sowie in weitern Eingaben vom 10. und vom 26. September 1912 an das Eisenbahndepartement schlug die Studiengesellschaft folgende neuen Maximalansätze vor: 1. Personentaxe: 65 Rappen (statt 40 Rappen) per Kilometer der Bahnlänge ; Bandesblatt. 64. Jahrg. Bd. IV.
40
Heilage zu Nr. 44 des Bundesblatte Jahrgang 1912.
Zusammenstellung der im Monat August 1912 auf den wichtigern schweizerischen Normalspurbahnenbeförderten Züge und deren Verspätungen.
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2. Gepäcktaxe : 35 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer (gegenwärtig 20 Rappen) ; 3. Gütertaxe: 20 Rappen (statt 10 Rappen) per 100 Kilogramm und per Kilometer.
Zur Begründung ihres Konzessiousänderungsgesuches führt die Studiengesellschaft im wesentlichen aus, sie sei nach genauer Prüfung der technischen und finanziellen Grundlagen des Bahnprojektes zur Überzeugung gelangt, dass mit den in der Konzession vorgesehenen Taxen die Finanzierung des Unternehmens nicht durchgeführt werden könnte. Fachmänner, die sie konsultiert habe, seien in zwei Gutachten zum Schlüsse gekommen, dass die Bahn mit den gewährten Taxen nicht bestehen könne.
Für die Frequenzberechnung habe man die Durchschnittsfrequenz der Jahre 1907, 1908 und 1909 auf den Stationen Meiringen (Brienz) mit 230,000 Personen und Grindelwald (Berner Oberland-Bahnen und Wengernalpbahn) mit 156,000 Personen zur Grundlage genommen. Nehme man davon je 13 °/o bei einem Fahrpreise von Fr. 10 und einer Betriebslänge von 24,o km als wahrscheinliche Frequenz der Grossen Scheideggbahn, so gelange man zu einer Durchschnittsfrequenz von rund 30,000 Personen für die Route Meiringen-Grindelwald und von rund 20,000 Personen für Grindelwald-Meiringen. Die Einnahme aus dem Gepäck- und Gütertransport könne nach den bei andern Bergbahnen gemachten Erfahrungen auf 5 °/o derjenigen aus dem Personentransport in Rechnung gestellt werden.
Nach eingehenden Untersuchungen habe sich bei Anwendung eines gemischten Systems von Adhäsion und Zahnrad ein Anlagepreis von Fr. 257,000 per Bahnkilometer ergeben, so dass der Bau der Bahn ein Anlagekapital von Fr. 6,400,000 erfordern würde.
Die Betriebskosten seien wie folgt veranschlagt worden: Allgemeine Verwaltung Fr. 45,000 Unterhalt und Aufsicht der Bahn ,, 83,000 Expeditions- und Zugsdienst ,, 94,000 Fahrdienst ,, 147,000 Verschiedene Ausgaben ,, 101,000 Summa der Betriebsausgaben Fr. 470,000 Stelle man für die Transporteinnahmen einen Betrag von Fr. 625,000 -- 50,000 Reisende à Fr. 10, übrige Einnahmen 5 °/o der Einnahmen aus dem Personentransport -- in die Rechnung ein, so ergebe sich ein scheinbarer Betriebsüberschuss von Fr. 55,000. Dieser Aktivsaldo verschwinde aber sogleich, wenn
497
berücksichtigt werde, dass die Zusammenstellung der Betriebsausgaben keine Posten für Erneuerung, Reserven und Amortisationen enthalte. Mit Einrechnung dieser Posten ergebe sich folgendes Bild : Erneuerungsfonds Fr. 40,000 Reservefonds ,, 10,000 Amortisationsfonds ,, 35,000 Erforderliche Spezialfonds Fr. 85,000 Überschuss der Betriebseinnahmen 55,000 fl Kehlbetrag des Betriebsergebnisses
Fr. 30,000
Nun müsse auch noch das Obligationenkapital, das zirka sechs Millionen betragen werde, verzinst werden. Zu 43/4 % mache das eine weitere Jahresausgabe von Fr. 285,000 aus.
Nehme man einen Zinsfuss von 41/2 % ani so betrage die daherige jährliche Ausgabe immer noch Fr. 270,000. Die Betriebsrechnung weise daher folgende Zahlen auf: Betriebsausgaben Fr. 470,000 Einlagen in Spezialfonds ,, 85,000 Obligationenverzinsung ,, 285,000 Zusammen Jahreserfordernis Fr. 840,000 Voraussichtliche Jahres-Transporteinnahmen bei einer Personentaxe von 40 Rappen . . . ,, 525,000 Fehlbetrag
Fr. 315,000
Aus diesen Zahlen ergebe sich, dass die konzessionsmässigen Taxen nicht ausreichen würden, um das Unternehmen lebensfähig zu machen. Der Betrieb müsse Fr. 315,000 mehr abwerfen.
Hierfür sei eine Erhöhung der Taxen um 60 °/o erforderlich.
Sodann müsse auch hervorgehoben werden, dass andere Bergbahnen, wie die Wengernalpbahn, die Lauterbrunnen-MürrenBahn, die Gornergratbahn durchwegs höhere Taxen beziehen als diejenigen, die in der Konzession der Grossen Scheidegg-Bahn vorgesehen seien. Nun rechtfertige sich für letztere Bahn nicht nur eine Gleichstellung in der Taxbildung gegenüber der Wengernalpbahn, sondern eine Besserstellung, da die Höhendifferenz zwischen End- und Kulminationspunkt bei der Grossen Scbeidegg-Bahn bedeutend grösser sei. Es sei daher nur gerecht, wenn dieses Missverhältnis durch Gewährung eines etwas weiteren Spielraumes in der Taxbildung berücksichtigt werde.
Auch müsse betont werden, dass die Wengernalpbahn nur eine Spurweite von 80 cm habe, während für die Grosse Schei-
498 degg-Bahn eine Spurweite von l Meter vorgesehen sei. Hieraus ergebe sich für letztere Bahn eine nicht unwesentliche Mehrbelastung, die höhere Taxen rechtfertige. Es dürfe aber auch darauf hingewiesen werden, dass die grössere Breite der Wagen eine bedeutende Vermehrung der Bequemlichkeit für das reisende Publikum, sowohl für das Ein- und Aussteigen, als Ur den Aufenthalt im Wagen und die Unterbringung des Handgepäcks, zur Folge habe. Für alle diese Vorteile scheine es auch geboten, der Bahn ein gewisses Entgelt zu gewähren.
Wenn einerseits die internen Verhältnisse der projektierten Grossen Scheidegg-Bahn eine Erweiterung des Spielraumes in der Taxbildung erheischten und anderseits eine Vergleichung mit den analogen Verhcältnissen der Nachbarbahn höhere Taxen in jeder Hinsicht rechtfertige, so sprächen schliesslich auch Gründe allgemein volkswirtschaftlicher Natur für die nachgesuchte Taxcrhöhung.
Mit der konzessionsmässigen Taxgrenze von 40 Rappen sei die Ausführung des Bahnprojektes unmöglich, und eine volkswirtschaftliche Notwendigkeit würde daher auf Jahrzehnte hinaus in ihrer Verwirklichung verschoben werden. Man möge über Bergbahnen denken wie man wolle, man möge es bedauern, dass das Berner Oberland seinen idyllischen Charakter preisgegeben habe ; wie die Dinge sich nun einmal entwickelt hätten, gehöre die Verbindung Grindelwald-Meiringen über die Grosse Scheidegg in das System der zentralschweizerischen Bergbahnen wie ein Ring in die Kette. An dem Zustandekommen dieser Verbindung seien nicht nur die Ortschaften Grindelwald und Meiringen interessiert, sondern die ganzen Gebietsteile, denen die waadtländisch-bernischen Bergbahngruppen einerseits und die luzernischwaldstättischen Bergbahngruppen anderseits dienen. Es sei wirklich an der Zeit, dass diese Schienenverbindung, die ein Blick auf die Karte jedem aufmerksamen Beobachter aufdränge, endlich durchgeführt werde. Dabei brauche nicht befürchtet zu werden, dass der grössere Spielraum in der Taxbildung das Publikum zu stark belasten werde, denn einmal sei in Art. 16, Absatz 7, der Konzession eine Taxreduktion zugunsten der einheimischen Bevölkerung vorgesehen und anderseits bleibe als Sicherheitsventil für die Wahrung der allgemeinen Interessen der Vorbehalt der Taxherabsetzung in Art. 24, Absatz l, des Konzessionsbeschlusses.
In der
Eingabe vom 10. September 1912 wies die Studiengesellschaft noch besonders darauf hin, dass, obschon eine Erhöhung der kilometrischen Taxe nachgesucht werde, der Fahrpreis Meiringen-Grindelwald gleichwohl weit unter dem bei der
499
Erteilung der Konzession vorgesehenen bleibe. Die Konzession mit ihren 40 Rappen per Kilometer beruhe auf einem Projekt, das die Bahn als eine reine Adhäsionsbahn voraussetzte und ihr eine Betriebslänge von 51,i25 km gab. Nun sei aber im Laufe der Vorstudien der Gedanke einer reinen Adhäsionsbahn als unzweckmässig aufgegeben worden. Eine Änderung der Konzession sei deswegen nicht erforderlich, da schon Art. 8, Absatz 2, des bestehenden Bundesbeschlusses gestatte, bei starken Steigungen die Zahnstange zu verwenden. Heute werde daher den Vorarbeiten ein gemischtes System zugrunde gelegt, wonach bei starken Steigungen gemäss der erwähnten Konzessionsbestimmung Zahnradbetrieb eingelegt werde. Hierdurch lasse sich die Betriebslänge auf zirka 25 bis 27 km reduzieren.
Rechne man mit 26 Betriebskilometern, so ergebe sich bei der nachgesuchten Taxe von 65 Rappen per Kilometer ein Fahrpreis von Fr. 16. 90 für die einfache Fahrt. Die Gewährung der vorgeschlagenen Taxen bedeute daher unter den jetzigen Verhältnissen nicht eine Mehrbelastung, sondern eine Erleichterung für das reisende Publikum.
Der Regierungsrat des Kantons Bern, dem für diese Bahn von regionaler Bedeutung speziell die Vertretung der Interessen der in Frage kommenden Gegend obliegt, hat sich in seiner Vernehmlassung vom 17. September 1912 mit den Anträgen der Studiengesellschaft einverstanden erklärt. Wir haben gegen die nachgesuchte Konzessionsänderung ebenfalls nichts einzuwenden und empfehlen Ihnen daher den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme.
Genehmigen Sie, Tit., auch bei diesem Anlasse die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.
B e r n , den 26. Oktober 1912.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: L. Forrer.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.
500
(Entwurf.)
Bnndesbeschluss betreffend
Aenderung der Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Grindelwald über die Grosse Scheidegg nach Meiringen mit eventueller Abzweigung von Gadenstatt nach Ofni.
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. dreier Eingaben der Studiengesellschaft für eine Grosse Scheidegg-Bahn vom 19. Juli, 10. September und 26. September 1912; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 26. Oktober 1912, beschliesst: 1. Die durch Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1907 (E. A. S. XXIII, 342) erteilte Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Grindelwald über die Grosse Scheidegg nach Meiringen mit eventueller Abzweigung von Gadenstatt nach Ofni wird wie folgt abgeändert: 1. Die in Art. 16, Absatz l, für die Beförderung von Personen vorgesehene Maximaltaxe im Betrage von 40 Rappen per Kilometer der Bahnlänge wird auf 65 Rappen erhöht.
2. Die Maximaltaxe für das Reisegepäck (Art. 17, Absatz 2) wird auf 35 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer festgesetzt.
3. Die Maximaltaxe für den Transport von Gütern (Art. 18, Absatz 1) wird von 10 auf 20 Rappen erhöht.
II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, welcher am 1. Januar 1913 in Kraft tritt, beauftragt.
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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Grindelwald über die Grosse Scheidegg nach Meiringen mit eventueller Abzweigung von Gadenstatt nach Ofni. (Vom 26. Oktober 19...
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Bundesblatt
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Feuille fédérale
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Foglio federale
Jahr
1912
Année Anno Band
4
Volume Volume Heft
45
Cahier Numero Geschäftsnummer
368
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
06.11.1912
Date Data Seite
495-500
Page Pagina Ref. No
10 024 780
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