643

# S T #

3 3 2

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Korrektion der Gossauer Dorfgewässer.

" (Vom 31. Mai 1912.)

Tit.

Mit Schreiben vom 4. Mai 1912 hat uns der Regierungsrat des Kantons St. Gallen eine Vorlage über die K o r r e k t i o n der G r o s s a u e r D o r f g e w ä s s e r unterbreitet, mit dem Gesuche, für diese bei der Bundesversammlung eine der bisherigen Praxis entsprechende Subvention zu erwirken. Angesichts des ausführlichen Berichtes des Projekt Verfassers glaubt die Regierung weiterer Ausführungen enthoben zu sein; auch die Bedürfnisfrage sei ganz zweifellos zu bejahen.

Wegen der schon weit fortgeschrittenen Bahnbauten sollten die Arbeiten möglichst rasch in Angriff genommen werden können, daher sie um Bewilligung ersucht, die Bauten sofort beginnen zu dürfen.

Unterm 17. Mai hat unser Departement des Innern der Regierung von St. Gallen mitgeteilt, dass in der Inangriffnahme der Arbeiten kein Grund erblickt werden soll, die ausgeführten Bauten von der Subventionierung auszuschliessen, insofern diese

644

solid und kunstgerecht und als integrierender Bestandteil des Gesamtprojektes angesehen werden können.

Dem ausführlichen Berichte, welcher der Projektvorlage beigefügt ist, entnehmen wir, zum grossen Teile wörtlich, folgendes L ,,Die gegenwärtig in Gossau zur Ausführung gelangenden grossen Bahnbauten haben den Gemeinderat veranlasst, das alte, schon vor zwanzig Jahren geplante Bachkorrektionsprojekt wieder aufzunehmen und die Korrektion, die früher für den Dorfbach allein beabsichtigt war, auch auf den Oberdorfbach auszudehnen..

Der Gedanke, die Gewässerkorrektion gleichzeitig mit dem Bahnhofumbau auszuführen, liegt um so näher, als die Bahnarbeiten verschiedene Verlegungen, Einwölbungen und Überbrückungen der beiden Bäche, namentlich des Oberdorfbaches,, mit sich bringen. Wollte man mit der Korrektion zuwarten, sowürde die Bahn einzelne Bachstrecken ganz nach ihren Interessen umgestalten und es wäre dann Gefahr vorhanden, dass eine später zur Ausführung gelangende Gesamtkorrektion zum mindesten erheblich erschwert würde. Das gemeinsame Vorgehen und die möglichst gleichzeitige Ausführung der Bachregulierung und der Bahnarbeiten muss aber auch schon aus dem einen Grunde als das einzig richtige bezeichnet werden, als die Entwicklung des Dorfes, der zu Liebe die grosse und kostspielige Bahnhofverlegung beschlossen worden ist, beeinträchtigt bleibt, so lange die Bachverhältnisse nicht reguliert sind und die Möglichkeit weiterer Überschwemmungen fortbesteht.",,Die Ansichten, auf welche Art und Weise die Korrektion am zweckmässigsten bewerkstelligt werden könnte, gingen von Anfang an stark auseinander. Die nicht ganz einfachen Bachverhältnisse und die mannigfaltigen Interessen, die bei der Regulierung von Gewässern im Bereiche grösserer Ortschaften wohl immer mitspielen, haben die Aufgabe, ein allgemein befriedigendes; Projekt auszuarbeiten, einigermassen erschwert und leider auch etwas verzögert. Nachdem sich verschiedene Entwürfe bei näherer Prüfung als unzulänglich erwiesen hatten und fallen gelassen werden mussten, standen sich vor Neujahr noch folgende drei Projekte gegenüber, die dem eidgenössischen Oberbauinspektorate zur Vernehmlassung unterbreitet wurden. Die wichtigsten Merkmale dieser Projekte waren: Projektl. ,,Belassung der v o r h a n d e n e n Bachläufe. a Korrektion des Dorf bâches hinsichtlich Überschwemmungsgefahr und Uferschutz. Eindeckung des Dorfbaches beim

645

Bahnhof auf 450 m Länge. Beseitigung der Wehreinbauten der Dorfmühle und des Etablissements Högger. Einfache Korrektion des Oberdorfbaches durch Ausgleichung der Richtungsverhältnisse und Verbreiterung des Bettes vom Oberdorf bis zu den neuen Bahnanlagen auf 1800 m Länge. Verlegung des Oberdorf bâches vom Bahnhof bis zur Mündung in den Dorf bach bei der Herisauerstrasse in eine neue Zufahrtsstrasse zum Bahnhof und Eindohlung auf dieser 350 m langen Strecke im Trottoir der Strasse. Kostenvoranschlag Fr. 760,000.

Projekt II. ,,Verlegung hinter die n e u e n Bahnanlagen." Ableitung des Dorf bâches ins Mettendorf in nördlicher Richtung. Vereinigung des verlegten Bachlaufes östlich der neuen Bahnanlagen mit dem Oberdorf bach, der vom Oberdorf an bis zu diesem Punkte in gleicher Weise zu korrigieren wäre wie im Projekt I, gemeinsame Verlegung der beiden Bäche hinter die neuen Bahnanlagen, 500 m langer Stollen durch das Stadtbühl und Ausmündung in den alten Bachlauf beim Wehr der Weihermühle. Ablösung der abgeschnittenen Kraftanlagen der Dorfmühle und des Etablissements Högger und Umbau des Weiermühlewehres. Kostenvoranschlag Fr. 1,000,000.

P r o j e k t III. ,, T i e f e r l e g u n g d e s D o r f b a c h e s . a Korrektion des Oberdorfbaches ähnlich wie in Projekt I. Vertiefung und Einweihung des Dorfbaches auf 770 m Länge im Dorfbezirk, mit Rücksicht auf die Abwasserkanalisation, für welche der vertiefte Dorfbach als Sammelkanal und Vorfluter zu dienen hätte. Korrektion der oberhalb und unterhalb gelegenen Strecken des Dorf bâches, ähnlich wie in Projekt I. Ablösung der Kraftanlagen wie oben. Kostenvoranschlag Fr. 1,177,000.

Zu diesen Projekten äusserte sich das eidgenössische Oberbauinspektorat' mit Schreiben vom 29. Januar 1912, dass nach seiner Ansicht für den Bund nur die Frage zu entscheiden sei, wie Gossau vor Überschwemmungen geschützt werden könne.

Dies sei möglich, wenn man den gegenwärtigen Lauf des Dorf- , bâches beibehalte, die Wehren, welche den Wasserstand künstlich in die Höhe bringen, entferne und die Ufer befestige.

Die hierfür notwendigen Arbeiten könnten gemäss Wasserbaupolizeigesetz vom Bunde auch subventioniert werden, während andere, für Gossau ebenfalls nützliche Bauten, wie die allgemeine Kanalisation von den st. gallischen Interessenten allein auszuführen und zu bezahlen wären. Beim Oberdorfbach sei eine etwelche Vorlegung notwendig, besonders auch der neuen Bahnhofanlage wegen; diese könne aber auch dort in befriedigender Weise

646

durchgeführt werden, ohne dass ein Stollen durch den Stadtbühl zu treiben wäre. Das Oberbauinspektorat entscheide sich daher für das einfachere, wohlfeilere Projekt und werde dasselbe seinen Oberbehörden empfehlen.

Auf diesen Bescheid hin sind die Projekte II und III endgültig fallen gelassen worden. Für die weitere Bearbeitung von Projekt I hingegen wurde mit dem Oberbauinspektorate folgendes Bauprogramm vereinbart : D o r f b a c h . Beseitigung der beiden Wehreinbauten der Dorfmühle und des Etablissements der Gebrüder Högger. Auf der Strecke vom Weiermühlewehr bis zum Wehr Högger erhält der Dorf bach ein geböschtes Profil mit Pflasterung der Sohle und des Bösohungsfusses. Vom Wehr Högger aufwärts folgt eine 700 m lange Strecke mit Ufermauern und gepflasterter Sohle. Die auf dieser Strecke für die Anlage einer Strasse vorgesehene Betondecke des Baches ist aus dem Projekte zu streichen, hingegen werden drei Brücken und zwei Fussgängerstege einbe/ogen.

Weiter aufwärts bis zur Staatsstrassenbrücke in Mettendorf gelangt auf 400 m Länge wiederum ein geböschtes Profil mit gepflasterter Sohle und gepflastertem Böschungsfuss zur Anwendung. Das Schlussstück von der genannten Brücke bis zu einem Punkte zirka 100 m oberhalb der Einmündung des Andwilerbaches in einer Länge von 720 m wird ähnlich wie im Projekte des Kantonsingenieurs von 1897, unter teilweiser Verlegung des Baches korrigiert, doch werden auch hier Sohle und Böschungsfuss gepflastert.

O b e r d o r f b a c h . Vom Oberdorf bis zur Kreuzung des neuen Bahnhofes auf 1600 m Länge einfache Regulierung des Richtungsverhältnisses und Verbreiterung des Profiles. Unterführung im Bahnareal ist Sache der S. B. B. Nördlich der neuen Bahnanlagen bis zur Ausmündung in den Dorfbach Mauerprofil mit Sohlenpflästerung auf 530 m Länge. Der Bach wird auf dieser Strecke * in das Trottoir der projektierten Ringstrasse, einer Zufahrt zum neuen Bahnhof verlegt. Die Deckenkonstruktion ist, soweit der Bach nicht in das alte Bahnareal zu liegen kommt, aus dem Projekt zu streichen. Mündung wie bi9 anhin bei der Herisauerstrasse.

Mit diesem modifizierten Projekte hat sich der Gemeinderat prinzipiell einverstanden erklärt. Er wünschte aber, dass die Korrektion mit Rücksicht auf die finanzielle Lage der Gemeinde einstweilen auf jene Arbeiten beschränkt bleibe, die zum Teil

647

für die Beseitigung der Hochwassergefahr .unbedingt notwendig sind, zum Teil als im Zusammenhang mit der Bahnhofverlegung stehend, vernünftigerweise nicht weiter verschoben werden können.

Es sind dies die Beseitigung der Wehreinbauten, die Korrektion des Oberdorfbaches bis zur Mündung in den Dorfbach und die Korrektion des Dorfbaches von der Vereinigung mit dem korrigierten Oberdorfbach bis zum Weiermühlewehr.

Beschreibung des Bauprojektes.

Die Ausarbeitung des Projektes hat zu einigen, zum Teil ·wesentlichen Abweichungen von dem erwähnten Bauprogramm geführt. Das Projekt für den Bahnhofumbau sieht eine Verlegung ·des Oberdorf bâches vor, der in einem Durchlass unter den neuen Bahnanlagen durchgeführt und auf der untern Seite wieder in ·den alten Bachlauf angeschlossen wird. Hier hat die Gemeinde ·den Bach abzunehmen und parallel zum Bahnhof und durch die projektierte Ringstrasse weiter zu fähren.

Die Bahndirektion hat nun das Gesuch gestellt, den Oberdorf bachdurchlass zu senken und wünscht, dass die Sohlenquote beim Anschluss an den Gemeindekanal um 0,eo m heruntergesetzt werde. Da die Vorteile, welche die Bahn von einer Senkung ·des Durchlasses zu erwarten hat, von allgemeiner Wichtigkeit sind und da ferner durch die Senkung auch die Möglichkeit erreicht wird, den Bach oberhalb des Durchlasses so tief in den Boden einzuschneiden, dass besondere Hochwasserdämme vermieden werden können, so wurde das Gesuch der Bahndirektion berücksichtigt.

Die so angenommene Senkung des Durchlassniveaus hat begreiflicherweise auch auf der talabwärts gelegenen Strecke Abweichungen vom oben angeführten Bauprogramm mit sich gebracht. Der als Fortsetzung des Durchlasses projektierte Bachkanal war in verhältnismässig geringer Tiefe vorgesehen, derart, dass die flache Decke des Kanales zugleich auch als Unterlage für das Trottoir gedient hätte. Jetzt kommt die Bachsohle so tief zu liegen, dass das horizontal gedeckte Profil zweckmässigerweise durch ein Gewölbe ersetzt wird. Mehrkosten bringt diese Änderung indessen nicht mit sich.

Als weitere Folge der Senkung ergeben sich hingegen Schwierigkeiten in der Durchführung der bereits in Angriff genommenen Abwasserkanalisation in dem Gebiete zwischen den alten und neuen Bahnanlagen. Nach Aufstellung verschiedener

648

Projekte, welche sieb aber nicht als zweckmässig erwiesen, blieb nichts anderes übrig, als die Vertiefung der Oberdorfbachsohle auch auf die untere Strecke zu übertragen und den Bach als Sammelkanal der Abwasserkanalisation auszubilden. Eine Vergrösserung des Bachprofiles ist durch diese Änderung glücklicherweise nicht notwendig geworden, da die grössten abzuführenden Schmutz- und Regenwassermengen der Kanalisationszone nur einen geringen Bruchteil des Bachhochwassers ausmachen.

Die Vertiefung der Bachsohle erfordert leider einen erheblichen Mehraufwand an Grabarbeiten. Sie bringt aber auch grosse und bleibende Vorteile und Verbesserungen sowohl für die Bachkorrektion als für die Kanalisation mit sich, die namentlich darin bestehen, dass zwei grosse, in der gleichen Strasse projektierte Kanäle durch einen gemeinsamen Kanal ersetzt werden. Diese Vereinfachung ist um so höher einzuschätzen, als die Ausführungzweier nahe nebeneinander, aber in verschiedener Tiefe gelegener Kanäle in dem wasserzügigen und stellenweise trügerischen Baugrund, mit dem man es in Gossau zu tun -hat, mit Schwierigkeiten und infolge möglicher Setzungen vielleicht auch mit Rissen, und Schäden zu rechnen gehabt hätte.

Um zu verhindern, dass der neue Kanal die alten Bahnanlagen auf ihrer ganzen Länge kreuze und um das Austreten: der vereinigten Bäche an der früher gefährlichsten Stelle zu vermeiden, wurde die Ausmündung des Oberdorfbachkanals in den Dorfbach 200 m unterhalb der Herisauerstrasse, zwischen den alten Bahnlinien nach Winterthur und Sulgen, also 100 m unterhalb der Verzweigung derselben und damit weiter abwärts als im ersten Entwurf angenommen war, verlegt.

Ein letzter und zwingender Grund hierzu besteht in der Tiefenlage des kanalisierten Baches, dessen Sohle bei der Herisauerstrasse 5 m unter der Oberfläche und 2,3 m tiefer als die Dorfbachrinne zu liegen kommt.

Die Kanalsohle liegt bei der Ausmündung noch l,? m tiefer als der Dorfbach, der hier und weiter abwärts bis zum Weiermühlewehr nur 1,3 bis 1,5 m tief in den Boden eingeschnittea und zur Verhütung von Ausbrüchen schon vor langer Zeit mit durchschnittlich 0,?o m hohen Seitendämmen versehen worden ist. Die ungenügende Tiefenlage der Dorfbachsohle und die Seitendämme erschweren die Entwässerung der angrenzenden Grundstücke. Zu diesen Übelständen kommt noch der Rückstau des Weiermühlewehres, der sich besonders bei hohen Wasser-

649

Ständen geldend macht und sieh auch auf das kleine von Süden .her einmündende Seitenbächlein erstreckt und zwar hier schon bei Niederwasser.

Nachdem man berechnet hatte, dass ein allfälliger Umbau ·des Weiermühlewehres, samt Nebenarbeiten und Entschädigungen für Betriebsstörungen der WeiermUhle während der Bauzeit der .ganzen Korrektion beinahe so hoch zu stehen komme, als die ·totale Beseitigung des Wehres, hat man letzteren Fall bei dem neuen Projekte berücksichtigt.

Die einstweilen auszuführenden Arbeiten der Dorfbachkorrekiion, von denen weiter oben gesagt worden ist, sie hätten sich ;auf die Hebung der Hochwassergefahr zu beschränken, bestehen -demnach in der Ausschlitzung der Sohle auf der untersten Strecke und der Beseitigung der drei Wehreinbauten der Weiermühle, -der Gebrüder Högger und der Dorfmühle. Die Verschiebung ·der übrigen am Dorfbach vorgesehenen Korrektionsarbeiten "vielleicht auf Jahre hinaus ist nach der Ansicht des Projektverfassers umso ratsamer, als die Wirkung der beschriebenen "Eingriffe in die Bachverhältnisse nicht mit Sicherheit beurteilt werden kann und möglicherweise Anlass zu Modifikationen des Projektes geben wird.

Der Kostenvoranschlag, für die Korrektion der Gossauer Dorfgewässer weist nun folgende Einzelbeträge auf: I. Oberdorfbachkorrektion.

A. Obere Strecke.

Vom Anschluss an die bereits korrigierte Bergstrecke bei ·der Staatsstrasse in Oberdorf, bis zur Kreuzung mit dem neuen Bahnhof. Länge 1785 m. Offener Bachlauf. Regulierung der SRichtungsverhältnisse und .Verbreiterung des Bettes.

1. Expropriation Fr. 5,800 2. Erdarbeiten und Uferschutzbauten . . . . ,, 23,420 3. Feldwegbrücken ,, 3,500 4. Entwässerungen ,, 500 5. Vermarchung ,, 800 6. Pläne, Bauleitung und Aufsicht ,, 2,800 7. Unvorhergesehenes ,, 3,180 Oberdorfbach obere Strecke Total

Fr. 40,000

650

Übertrag Fr. 40,00» B. Untere Strecke.

Vom neuen Bahnareal bis zur Mündung in den Dorfbach, Länge 720 m, kanalisierter Bachlauf.

1. Expropriation ,, 14,000 2. Erstellung des Kanals samt Revisionsschächte ,, 251,400 3. Unvorhergesehene Arbeiten . ,, 23,600 4. Bauleitung, Pläne und Aufsicht ,, 21,000 Oberdorfbach obere Strecke. Total Zusammen

,, 310,000' Fr. 350,00»

II. Oorfbachkorrektion.

Von der Einmündung des Oberdorfbaches bis zum Weiermühlewehr. Offener Bachlauf mit geböschtem Profil, Länge 398 m., Beseitigung der Wasserkraftanlagen der Dorfmühle, Gebrüder Högger imd Weiermühle.

1. Expropriation.

a. Wasserkraft der Dorfmühle von Alb. Eberle . Fr. 25,000 6. Wasserkraft der Gebrüder Högger . . . ,, 35,000 c. Wasserkraft der Weiermühle ,, 18,000' d. Bodenankauf für die Verbreiterung des Bachbettes von der Mündung des Oberdorf baches bis zum Weiermühlewehr ,, 4,800 2. Erdarbeiten und Uferschutzarbeiten . . .

3. Erstellung einer Grundschwelle l m hoch bei der Einmündung des Oberdorfbaches 4. Pauschale für Beseitigung der drei Wehreinbauten und vorläufige Sicherung der angrenzenden Bachstrecken 5. Feldwegbrücke .

6. Entwässerung der Einschnittsböschungen des Baches bei angeschnittenen Triebsandschichten mit Siekerschlitzen und Auffüllen mit Kugelsteinen 7. Unvorhergesehene Arbeiten zirka 10 °/o .

8. Pläne, Bauleitung und Aufsicht . . . .

Dorfbachkorrektion

Total

Fr. 82,800,, 39,472.

,,

9,800'

,, ,,

3,000 5,073

,, ,, ,,

1,20O 8,655 5,000

Fr. 155,000

651

Zusammenstellung.

I. Oberdorfbachkorrektion : A. Obere Strecke . . . . F r . 40,000 B. Untere Strecke , 310,000 Fr. 350,000 ,, 155,000

II. Dorfbachkorrektion Gesamtbetrag

Fr. 505,000-

Hierzu ist nun folgendes zu bemerken: Die Prüfung des.

nunmehr' als definitiv zu betrachtenden Projektes hat ergeben, dass dasselbe vollständig geeignet ist, die Überschwemmungsgefahrfür Gossau zu beseitigen und als Vorflüt für eine richtige, ausgiebige Entwässerung und Kanalisation zu dienen. Die von der Direktion der S. B, B. gewünschte Tieferlegung der unter der neuen Bahnhofanlage hindurchführenden Dohle hat, wie in der ausführlichen Beschreibung der Anlage schon erwähnt worden ist, nicht nur eine bedeutende Tieferlegung des Oberdorfbaches, bis zum Zusammenfluss mit dem Dorf bach . zur Folge, sondern auch wesentliche Mehrkosten. Man könnte sich daher fragen, ob diese Kosten nicht von den st. gallischen Interessenten und den S. B. B. allein zu tragen wären. Da aber doch auch recht beträchtliche Verbesserungen ganz allgemeiner Natur damit verbunden sind, inbesondere auch in bezug auf die günstigere Ausführung der Arbeiten, so sind wir der Ansicht, dass der Bund1 auch an diese Kosten beitragen kann, wie für die ändern Bauten.

Desgleichen wird hier auch die Einwölbung nicht zu beanstanden sein, indem dadurch allen Interessen am besten gedient: wird. Immerhin ist hier darauf aufmerksam zu machen, dass bei der Ausbezahlung des Bundesbeitrages nur eine glatte Sohle im, Innern des Gewölbes berücksichtigt werden kann, alles übrige, was etwa zur bessern Abfuhr der Schmutzwasser vorgesorgt, werden will, aber dabei wegfallen muss. Auf Wunsch des Gemeinderates von Gossau hat die Regierung des Kantons St. Gallen die eingesandte Vorlage nur auf die allerwichtigsten und in tunlichster Bälde auszuführenden Bauten beschränkt und weitergehende Korrektionsarbeiten, wie solche auch schon besprochen worden waren, weggelassen. Es ist dies in Hinsicht der grossen finanziellen Opfer, welche die Gemeinde Gossau sich jetzt auferlegen muss, sehr begreiflich, und man hat hiergegen nichts ein-zuwenden, nur muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass.

bei allfälligen, ausserordentlichen Hochwassern die ganze Anlage^ sorgfältig überwacht werden muss, damit nicht etwa eine Ver-

652

stopfung in den eingewölbten Kanalstrecken entstehe und dann Beschädigungen im Gewölbe eintreten, welche eine Überschwemmung bewirken könnten. Bei nicht unterbrochenem Abfluss ist das Durchflussprofil ja sonst, wie berechnet worden ist, genügend.

Die Frage, ob die Korrektion der Gossauer Gewässer vom Bunde subventioniert werden könne, ist zu bejahen, da im Jahre 1910 eine sehr bedeutende Überschwemmung in der Ortschaft stattfand, die ganz wesentliche Verkehrsstörungen und Beschädigungen an Häusern, Strassen usw. verursachte. Ein Beheben dieser Übelstände ist daher dringend geboten und kann vom Bunde gemäss Wasserbaupolizeigesetz subventioniert werden, wie dies in zahlreichen ähnlichen Fällen jeweilen auch geschehen ist.

Die Regierung des Kantons St. Gallen ersucht um Bewilligung «iner der bisherigen Praxis entsprechenden Subvention. Wir sind nun der Ansicht, dass mit 40 °/o diesem Gesuche in weitgehendstem Masse entsprochen wird, da auch schon bei der Annahme der subventionsberechtigten Bauten in gleicher Weise vorgegangen wurde.

Der Bundesbeitrag berechnet sich somit zu 40 °/o von Fr. 505,000, also zu Fr. 202,000 im Maximum, wobei bemerkt wird, dass keine Mehrkosten bezahlt werden, dieselben daher von den übrigen Interessenten, mit Ausschluss des Bundes, zu tragen sind.

Indem für die Vollendung sämtlicher Arbeiten eine Bauzeit von vier Jahren angenommen wird, so berechnet sich das Jahresjnaximum zu Fr. 50,500, welches erstmals im Jahre 1913 ausbezahlt würde.

Somit erlauben wir uns, den hohen eidgenössischen Räten den folgenden Beschlussentwurf zu unterbreiten und zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 31. Mai 1912.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

653

/(Entwurf.)

Bimdesfoeschluss betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Korrektion der Gossauer Dorfgewässer.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g ·der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht eines Schreibens der Regierung des Kantons St. Gallen vom 4. Mai 1912 ; einer Botschaft des Bundesrates vom 31. Mai 1912 ; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877, beschliesst: Art. 1. Dem Kanton St. Gallen wird für die Korrektion der Gossauer Dorfgewässer ein Bundesbeitrag zugesichert.

Dieser Beitrag wird auf 40 % der wirkliehen Kosten festgesetzt, bis zum Maximum von Fr. 202,000, als 40 °/o der Kostenvoranschlagssumme von Fr. 505,000.

An allfallige Mehrkosten wird kein Bundesbeitrag ·verabfolgt.

Bundesblatt. 64. Jahrg. Bd. III.

43

654

Art. 2. Für die Ausführung dieser Bauten wird1 eineBauzeit von 4 Jahren, von dem Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 7) an gerechnet, eingeräumt.

Art. 3. Die Ausbezahlung der Subvention erfolgt im.

Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäss den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Oberbauinspektorate verifizierten Kostenausweisen ; das jährliche Maximum beträgt Fr. 50,500. Die Auszahlung desselben findet erstmals im Jahre 1913 statt.

Art. 4. Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich die Expropriationen und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes und des speziellen Kostenvoranschlages, ferner die Kosten der Aufnahme des Perimeters; dagegen sind nicht in Ansehlag zu bringen, irgend welche andere Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von.

den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten für die Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 5. Dem eidgenössischen Departement des Innern sind die Detailprojekte für die einzelnen Uferstrecken und die jährlichen Bauprogramme zur Genehmigung einzusenden.

Art. 6. Der Bundesrat lässt die planmässige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontrollieren. Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke den Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen.lassen.

Art. 7. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem vom Kanton St. Gallen die Ausführung dieser Arbeiten gesichert sein wird.

655

Für die Vorlegung des bezüglichen Ausweises wird der Regierung eine Frist von einem Jahr, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt.

Art. 8. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton St. Gallen zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 9. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 10. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

->-3S^-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Korrektion der Gossauer Dorfgewässer.

" (Vom 31. Mai 1912.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1912

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

332

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.06.1912

Date Data Seite

643-655

Page Pagina Ref. No

10 024 643

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.