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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession der Regionalbahn des Traverstales.

(Vom 23. Oktober 1912.)

Tit.

Mit Eingabe vom 19. Juli 1912 stellte die Direktion der Regionalbahn des Traverstales das Gesuch um Änderung der Art. 15 bis 22 der ihr durch Bundesbeschluss vom 21. Juni 1881 (E. A. S. VI, 145) erteilten und durch Bundesratsbeschluss vom 1. Juni 1883 (E- A. S. VII, 141) abgeänderten Konzession.

In unserer Botschaft vom 25. Juli 1911 betreffend Änderung der Konzession der Thunerseebahn (Bundesbl. 1911, IH, 841) haben wir auf die Massnahmen hingewiesen, die vom Eisenbahndepartement getroffen wurden, um die schweizerischen Normalspurbahnen zu veranlassen, ihre Tarifgrundlagen durch Anwendung der Tarifgrundlagen der schweizerischen Bundesbahnen zu vereinheitlichen. Mehrere Eisenbahnkonzessionen sind bereits in diesem Sinne geändert worden.

In einem am 23. April 1912 an das Eisenbahndepartement gerichteten Schreiben erklärte sich dio Gesellschaft der Traverstalbahn bereit, ebenfalls die Grundtaxen der schweizerischen Bundesbahnen anzunehmen.

Zur Durchführung dieser Absicht stellte sie dann mit der oben erwähnten Eingabe vom 19. Juli 1912 das Gesuch, es möchte ihr unter Beibehaltung ihrer gegenwärtigen Personentaxen

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gestattet werden, für den Gepäck-, Güter- und Tierverkehr die Tarifgrundlagen der schweizerischen Bundesbahnen unter Eitirechnung eines Zuschlages von höchstens 40 °/o zu den wirklichen Entfernungen anzuwenden.

In dem nachfolgenden Beschlussesontwurfe ist dem Gesuche der Gesellschaft Rechnung getragen. Ausserdem sind sämtliche Taxbestimmungen der Konzession durch die neuern Bestimmungen betreffend das Tarif- und Transportwesen ersetzt worden.

Der Staatsrat des Kantons Neuenburg teilte dem Eisenbahn ·département in seiner Vernehmlassung vom 13. August 1912 mit, dass die von der Gesellschaft gewünschte Änderung ihm zu keiner Bemerkung oder Einwendung Anlass gebe und dass er sich mit der vorgeschlagenen Konzessionsänderung einverstanden erkläre.

Wir empfehlen Ihnen daher den nachfolgenden Beschlussesentwurf, der dem Begehren der Gesellschaft entspricht, zur Annahme.

Wir benützen diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 23. Oktober 1912.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Sehatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesfoeschluss betreffend

Aenderung der Konzession der Regionalbahn des Traverstales.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Direktion der Regionalbahn des Traverstales vom 19. Juli 1912; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 23. Oktober 1912, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 21. Juni 1881 (B. A.

S. VI, 145) erteilte und durch Bundesratsbeschluss vom 1. Juni 1883 (E. A. S. VII, 141) abgeänderte Konzession der Regionalbahn des Traverstales wird neuerdings abgeändert, wie folgt : ,,Art. 15. Die Gesellschaft kann für die Beförderung von Personen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze beziehen: in der zweiten Wagenklasse 8,5 Rappen in der dritten Wagenklasse 6,5 Rappen per Kilometer der Bahnlänge.

Für Hin- und Rückfahrten sind die Personentaxen mindetens20°/o niedriger anzusetzen als für doppelte einmalige Fahrten.

Kinder unter vier Jahren sind frei zu befördern, sofern für sie kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird.

Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahr ist die Hälfte der Taxen zu zahlen.

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Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, die im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillete zu reduzierter Taxe auszugeben.

Art. 16. Für die Beförderung von Armen, welche sich als solche durch Zeugnis der zuständigen Behörden ausweisen, ist die halbe Personentaxe zu berechnen.

Auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler Behörden sind auch Arrestanten zu befördern.

Der Bundesrat wird hierüber die näheren Bestimmungen aufstellen.

Art. 17. Jeder Reisende ist berechtigt, 10 Kilogramm Reisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für anderes Reisegepäck kann eine Taxe von höchstens 5 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer bezogen werden, wobei die Einrechnung eines Zuschlages von höchstens 40°/o zu den wirklichen Entfernungen gestattet ist.

Mit Zustimmung des Bundesrates kann für das Reisegepäck ein Abfertigungsverfahren mit einer einheitlichen Taxe eingeführt werden. In diesem Falle setzt der Bundesrat die Taxe fest.

Art. 18. Für die Güterbeförderung sind die Warenklassifikation der schweizerischen Normalspurbahnen und der Normaltarif der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden, wobei die Binrechnung eines Zuschlages von höchstens 40% zu den wirklichen Entfernungen gestattet ist.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die für Handel, Industrie, Land- und Forstwirtschaft nötigen Ausnahmetarife einzuführen, Art. 19. Für den Transport von Edelmetallen, von barem Gelde und von Kostbarkeiten mit deklariertem Wert ist für Fr. 1000 per Kilometer höchstens l l/t Rappen zu erheben.

Art. 20. Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, sowie Handwerkszeug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers, die in Begleitung der Träger, wenn auch in besonderen Wagen, mit den Personenzügen befördert und am Bestimmungsort sofort wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von

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25 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht v ist die Taxe für Waren in ö gewöhnlicher Fracht zu erheben.

Art. 21. Beim Eintritt von Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung der Lebens- und Futtermittel, sind für die Beförderung von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln, Futtermitteln usw. zeitweise niedrigere Taxen einzuführen, die vorn Bundesrate nach Anhörung der Bahnverwaltung festgesetzt werden.

Art. 22. Für die Beförderung von lebenden Tieren ist der für die schweizerischen Bundesbahnen geltende Tarif anzuwenden, unter Einrechnung eines Zuschlages von höchstens 40°/o zu den wirklichen Entfernungen.

Art. 22«. Für Gepäck-, Güter- und Tiersendungen kann eine Minimaltaxe erhoben werden, die aber den Betrag von 40 Koppen für eine einzelne Sendung nicht überschreiten darf.

Art. 22 b. Die vorstehenden Taxbestimmungen beschlagen bloss den Transport von Station zu Station. Die Waren sind von den Aufgebern an die Stationsverladplätze aufzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen.

Auf den Hauptstationen sind jedoch Einrichtungen für das Abholen und die Ablieferung der Güter im Domizil des Aufgebers, beziehungsweise des Adressaten, zu troffen (Camionnagedienst).

Das Auf- und Abladen der Waren ist Sache der Gesellschaft und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden. Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung des Bundesrates zulässig für einzelne Klassen von Wagenladungsgütern, für lebende Tiere und andere Gegenstände, deren Verladung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist.

Art. 22 c. Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchteile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

Das Gewicht wird bei Gütersendungen bis auf 20 kg für volle 20 kg gerechnet und bei Gepäcksendungen bis auf 10 kg für volle 10 kg; das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 kg berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 kg für eine ganze Einheit gilt.

Bei Geld- und Wertsendungen werden Bruchteile von Fr. 500 als volle Fr. 500 gerechnet.

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Wenn die genaue Ziffer der so berechneten Taxe nicht ·ohne Rest durch 5 teilbar ist, so wird sie auf die nächsthöhere durch 5 teilbare Zahl aufgerundet, sofern der Rest mindestens einen Rappen beträgt.

Art. 22d. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind Réglemente und Tarife aufzustellen. " II. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 1. Januar 1913 in Kraft tritt, beauftragt.

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