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Aus den Verhandlungen des Bundesrates»

(Vom 30. August 1912.)

Herrn Dr. Aug. R e i c h l i n , Kontrollgehülfe beim Zollamt Basel S. B. B-Frachtgut wird die nachgesuchte Entlassung auf den 1. Oktober nächsthin erteilt, unter Verdankung der geleisteten Dienste.

Es werden ernannt: Zum schweizerischen Generalkonsul in Athen Herr Louis S c h n e i d e r , Ingenieur, von Basel, und zum schweizerischen Konsul in Patras Herr Karl Georg M ü l l e r , Kaufmann, aus Heidelberg (Baden).

(Vom 31. August 1912.)

Die französische Botschaft in Bern hat den Bundesrat benachrichtigt, dass die indische Regierung laut einer Mitteilung der britischen Botschaft in Paris die Buchstaben B. I. als Abz e i c h e n der A u t o m o b i l e angenommen hat, für die in I n di e n internationale Fahrausweise ausgestellt werden.

(Vom 2. September 1912.)

An nachgenannte Wasserkorrektionen werden Bundesbeiträge zugesichert, und zwar 1. dem Kanton St. G a l l e n an die zu Fr. 66,000 veranschlagten Kosten für Wiederherstellungsarbeiten an der Steinach von Obersteinach bis Bodensee 40 % oder höchstens Fr. 26,400 ; 2. dem Kanton L u z e r n an die zu Fr. 61,500 veranschlagten Kosten der Korrektion des Krienbaches zwischen dem Eichhof und dem Einschnitt der S. B. B. 33 1/3 % oder höchstens Fr. 20,500;

289 3. dem Kanton W a 11 i s an die zu Fr. 94,000 verananschlagten Kosten der Verbauung der Bergstreeke der Sionne 50% oder höchstens Fr. 47,000.

Zu Feldpredigern mit Hauptmannsrang werden ernannt: Für Sanitätsabteilung 5: N a g e r , Franz, katholischer Pfarrei* in Attinghausen; für die Gotthardbesatzung: D e s i g n o r i T Silvio, Kanonikus am Kollegium in Bellinzona.

Von Herrn Oskar Roggen, Kunstweinfabrikant in Murten und andern Beteiligten ist an den Bundesrat das Gesuch um Ausrichtung von Entschädigungen wegen des durch das Bundesgesetz vom 7. März 1912 erlassenen Verbotes von Kunstwein und Kunstmost, sowie um Erstreckung der Frist für die Veräusserung ihrer Vorräte über den 1. Januar 1913 hinaus gestellt worden.

Der Bundesrat hat diese beiden Gesuche aus folgenden Gründen abgewiesen: Was das gestellte Entschädigungsbegehren anbetrifft, so können Äusserungen, die einzelne Mitglieder der Bundesversammlung während der Verhandlungen über den Gegenstand getan haben, nicht in Betracht fallen.

Der Bundesrat muss sich einzig an die Tatsache halten, dass das von den Räten angenommene Bundesgesetz betreffend das Kunstweinverbot, trotzdem in den Kommissionen und in den Räten die Frage besprochen wurde, von einer Entschädigung der in der Kunstweinindustrie beschäftigten Personen nichts erwähnt, dass der Nationalrat einen Antrag des Herrn Wyss auf Einfügung eines Entschädigungsartikels in das Gesetz mit grosser Mehrheit abgelehnt hat, und dass im Ständerat die Aufnahme eines solchen Artikels nicht einmal beantragt worden ist.

Der Berichterstatter des Ständerates, Herr Ständerat Kunz, hat sich sehr entschieden gegen eine Entschädigung der Kunstweinfabrikanten ausgesprochen, und der Bundesrat teilt dessen Auffassung und diejenige der Bundesversammlung, wie sie im Gesetze zum Ausdrucke gekommen ist.

Was das Gesuch um Bewilligung einer angemessenen Frist zur Veräusserung von vorhandenen Vorräten anbelangt, so rnuss auch dieses im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Artikels 19>

290 des Gesetzes vom Bundesrat abgelehnt werden. Die eidgenössischen Räte haben, wie aus den Verhandlungen des Nationalrates und des Ständerates unzweideutig hervorgeht, in voller Kenntnis der Sachlage das Inkrafttreten des Verbotes im Gesetze selbst geregelt und auf den 1. Januar 1913 festgesetzt. Es kann diesfalls auf die Erörterungen des deutschen Berichterstatters im Nationalrat, Herrn Dr. Grieshaber, und des Berichterstatters im Ständerat, Herrn Dr. Pettavel, verwiesen werden.

Nach diesem klar ausgesprochenen Willen der eidgenössischen Räte steht es dem Bundesrate nicht zu, auf dem Wege der Vollziehungsbestimmungen den Fabrikanten von Kunstwein entgegenzukommen und ihnen eine längere Frist zur Absetzung der vorhandenen Vorräte einzuräumen. Er würde sich dadurch mit dem gesetzgeberischen Willen in Widerspruch setzen.

Aber auch eine Abänderung des erwähnten Artikels 19 des Kunstweingesetzes auf dem Wege der Gesetzgebung herbeizuführen, ist nicht angebracht, weil die Petenten keine neuen Tatsachen angeführt haben, die dem Gesetzgeber nicht schon beim Erlass des Gesetzes bekannt gewesen wären und ihn bewogen hätten, einen andern Entschluss in dieser Hinsicht zu fassen.

Das allgemeine Bauprojekt der Furkabahn für die Strecke Furka-Tunnel-Siedelnbach wird unter einigen Bedingungen genehmigt.

(Vom 7. September 1912.)

Grenzwachtoberlieutenant Alfred C o r n a z wird zum Grenzwachtchef des V. Zollkreises ernannt, unter Beförderung zum Hauptmann im Grenzwachtkorps.

Grenzwachtlieutenant Albert H ü b s c h e r wird zum Oberlieutenant befördert.

Dem Kanton W a Ili s wird an die zu Fr. 17,000 veranschlagten Kosten einer Seilriese von Grund nach Schallberg und eines Waldweges von Grund nach Grundsohl ein Bundesbeitrag von 20% oder höchstens Fr. 3400 bewilligt.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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11.09.1912

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