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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 31. Oktober 1912.)

Am 22. Oktober hat der japanische Minister, Herr Akidzuki, dem Herrn Bundespräsidenten das Schreiben Übermacht, mit dem der Kaiser von Japan Yoshihito ihn in seiner Eigenschaft als ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Japans bei der Eidgenossenschaft bestätigt.

(Vom 1. November 1912.)

Dem Gesuche des Herrn Oberst S a n d um Entlassung als Mitglied der Militäreisenbahnkommission wird unter Verdankung der geleisteten Dienste entsprochen.

Dem Gesuche des Herrn Hermann L i e c h t y , von Murten, um Entlassung aus der Stelle eines Kontrollingenieurs des Eisenbahndepartementes wird unter Verdankung der geleisteten Dienste auf Ende Dezember 1912 entsprochen.

(Vom 2. November 1912.)

Das schweizerische Generalkonsulat in Griechenland hat dem Bundesrate drei Rundschreiben des griechischen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten übermittelt, .nämlich: 1. vom 5./18. Oktober 1912 mit einem Verzeichnis der Handelsgegenstände, die von der griechischen Regierung während der gegenwärtigen Feindseligkeiten als Kriegskontrebande betrachtet werden ; 2. vom 6./19. Oktober 1912, womit die Blockade gewisser türkischer Küstengebiete angezeigt wird; · 3. vom 6./19. Oktober 1912 mit einem Verzeichnis der griechischen Handelsschiffe, die in Kriegschiffe umgewandelt worden sind.

58 Der Inhalt der unter l und 2 bezeichneten Rundschreiben lautet : 1. Schreiben, d. d. Athen, 5./18. Oktober 1912.

Das königliche Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten beehrt sich, dem schweizerischen Generalkonsulat das Verzeichnis der Gegenstände zuzustellen, die die königliche Regierung gemäss den Bestimmungen des Seekriegsrechtes während der gegenwärtigen Feindseligkeiten als Kriegskonterbande zu betrachten beschlossen hat: I. Die hiernach aufgeführten Gegenstände werden als Kriegskonterbande betrachtet, wenn sie durch feindliches Gebiet geführt werden oder dorthin bestimmt sind : Waffen jeder Art, mit Einschluss der Jagdwaffen, gebrauchsfertig oder in einzelnen Bestandteilen, sowie Panzerungen ; Schiessbedarf für Feuerwaffen, wie Geschosse, Granatzünder, Kugeln, Zünder, Patronen, Patronenhülsen, Pulver, Salpeter, Schwefel ; Sprengmaterial und Sprengstoffe, wie Torpedos, Dynamit, Schiessbaumwolle, verschiedene Zündstoffe, Zündschnüre und alles, was zur Entzündung von Minen und Torpedos dient ; Artillerie-, Pionier- und Trainmaterial, wie Lafetten, Munitionswagen, Protzen, Feldküchen, Feldschmieden, Pontons, Brückengerüste, Stacheldraht ; militärische Ausrüstungs- und Kleidungsstücke, Lagergerät; Stoffe und Maschinen jeder Art, gebrauchsfertig oder in einzelnen Bestandteilen, für den Bau und die Ausrüstung von Kriegsschiffen ; Werkzeuge und Vorrichtungen, die zur Anfertigung von Kriegsmaterial, zur Anfertigung und Ausbesserung von Waffen und von Landkriegs- und Seekriegsmaterial dienen ; Feuerungsmaterial jeder Art, wie Kohlen, Naphtha, Alkohol und andere ähnliche Stoffe; Luftfahrzeuge, gebrauchsfertig oder in einzelnen Bestandteilen, sowie Zubehörstücke und Stoffe, die zur Luftschiffahrt und zum Flugwesen dienen; für den Krieg benutzbare Reit-, Zug- und Lasttiere ; Schiffe, die sich nach einem feindlichen Hafen begeben, selbst unter neutraler Flagge, wenn sie nach ihrer Bauart, ihrer

59 innern Einrichtung und ändern Anzeichen offenbar zu Kriegszwecken erbaut sind und einen feindlichen Hafen aufsuchen, um dort dem Feinde verkauft oder übergeben zu werden.

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II. Als Kriegskonterbande werden ferner die hiernach aufgeführten Gegenstände angesehen, wenn sie für die feindlichen Land- oder Seestreitkräfte oder für die türkischen Verwaltungsstellen bestimmt sind : Lebensmittel, Fourage und zur Viehfütterung geeignete Körnerfrüchte ; für militärische Zwecke geeignete Kleidungsstücke, Kleidungsstoffe und Schuhwerk; Gold und Silber, geprägt oder in Barren, sowie Papiergeld; Vorrichtungen und Stoffe, die zur Einrichtung von Telegraphen, Telephonleitungen, Radiotelegraphen und Eisenbahnen dienen; Hufeisen und Hufschmiedegerät; Doppelgläser, Fernrohre, Chronometer und nautische Instrumente aller Art; Schiffe, Boote und Fahrzeuge jeder Art, sowie ihre Bestandteile.

2. Schreiben, d. d. Atlien, 6./19. Oktober 1912.

Das königliche Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten beehrt sich, dem schweizerischen Generalhonsulat zur Kenntnis zu bringen, dass der Oberbefehlshaber der Seestreitkräfte Griechenlands im Jonischen Meer am 19. Oktober d. J. mit den unter seinem Kommando stehenden Streitkräften die wirksame Blockade über die Küste des ottomanischen Kaiserreichs vom Hafen Gomenitza bis zum Eingange des Golfes von Arta mit ihren Häfen, Flüssen, Fluthäfen, Reeden und Buchten verhängt hat.

Den neutralen Schiffen ist zum freien Auslaufen aus dem Blockadegebiet eine Frist von 24 Stunden bewilligt worden.

Der Teil der Küste, der von dieser Blockade betroffen wird, liegt zwischen dem 39. Grad 32 Minuten und dem 38. Grad 56 Minuten nördlicher Breite und zwischen dem 20. Grad 5 Minuten und dem 20. Grad 47 Minuten östlicher Länge von Greenwich.

Gegen alle Schiffe, die die Blockade zu brechen versuchen, wird gemäss den Regeln des Völkerrechts und den mit den neutralen Mächten bestehenden Verträgen verfahren werden.

60 Das königliche Ministerium würde es dankbar anerkennen, wenn das schweizerische Generalkonsulat seiner Regierung die vorstehenden Mitteilungen vermittelte.

Die italienische Gesandtschaft in Bern hat den ßundesrat benachrichtigt, dass die in Tripolis und in Cyrenaika bestehenden Kapitulationen aufgehoben und die in diesen Kolonien sich aufhaltenden Fremden ab 1. November 1912 dem gemeinen Recht unterstellt sind. Die italienische Regierung behält sich vor, die schwebenden Fragen durch etwaige Abkommen oder spätere Anordnungen zu regeln.

Die Schweiz wird von den mit der Türkei abgeschlossenen Kapitulationen nicht berührt.

(Vom 4. November 1912.)

Die Eisenbahndelegation des Bundesrates ist ermächtigt worden, mit dem Staatsrat des Kantons Neuenburg einen Vertragbetreffend den Ankauf der Neuenburger Jurabahn unter Ratifikationsvorbehalt durch den Bundesrat abzusehliessen.

Dem zum Polizeihauptmann der Stadt Bern gewählten Herrn H. Z w i c k y , zurzeit Kanzlist I.Klasse des Justiz- und Polizeidepartements, wird unter Verdankung der geleisteten Dienste die nachgesuchte Entlassung auf den 15. November 1912 bewilligt.

(Vom 5. November 1912.)

An Stelle des demissionierenden Herrn Bertschmann wird zum schweizerischen Konsul in New York ernannt : Herr Louis H. J u n o d , Kaufmann in New York, gegenwärtig Vizekonsul.

Herr August H e n n e , Forstverwalter der Stadt Chur, wird als Ersatz des verstorbenen Herrn Müller zum Mitglied der eidgenössischen Kommission für die forstlich-praktische Prüfung bis 9. September 1913, d. h. bis Ende der Wahlperiode der Kommission, gewählt.

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An Stelle des zum schweizerischen Konsul beförderten Herrn Junod wird zum schweizerischen Vizekonsul in New York ernannt: Herr Dr. jur. Henry E s c h e r , Rechtsanwalt in New York.

(Vom 8. November 1912.)

Als schweizerischer Generalkonsul in Kanada, mit Sitz in Montreal, wird gewählt: Herr Henri M a r t i n , von Genf, Liz. jur., zurzeit Legationssekretär I. Klasse bei der schweizerischen Gesandtschaft in Washington.

Dem Gesuche des Herrn Ed. M e u l i , um Entlassung aus der Stelle eines Kanzlisten II. Klasse der Bundeskanzlei, wird unter Verdankung der geleisteten Dienste entsprochen.

Dem Gesuche des Herrn Aldo R i v a , um Entlaseung aus der Stelle eines Kanzlisten II. Klasse der Kanzlei des Militärdepartements, wird unter Verdankung der geleisteten Dienste entsprochen.

Herr Karl W i d m e r, Kanzleisekretär I. Klasse der Abteilung für Artillerie, wird, entsprechend seinem Gesuche, auf Ende November 1912 unter Verdankung der geleisteten Dienste von seiner Stelle entlassen.

Dem Kanton B e r n wird an die zu l5,000 Fr. veranschlagten Kosten eines Waldweges Hinteregg-Fuhren, der Burgergemeinde Rumisberg, ein Bundesbeitrag von 20 °/o zugesichert, höchstens 3000 Fr.

Dem Kanton F r ei b ü r g wird an die zu 34,000 Fr. veranschlagte Aufforstung mit Lawinenverbauung im Rustoz, Gemeinde Bellegarde, ein Bundesbeitrag wie folgt zugesichert: 60°/o der Kosten für Aufforstung und Lawinenverbau von 33,500 Fr., höchstens Fr. 20,100 50 °/o der Umzäunungskosten von 500 Fr., höchstens ,, 250 Total höchstens

Fr. 20,350

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Dem Kanton T essi n wird an die zu 99,000 Fr. veranschlagten Kosten eines Waldweges in Valle d'Arbedo, Gemeinde Arbedo, ein Bundesbeitrag von 20°/o zugesichert, höchstens 19,800 Fr.

Dem Kanton St. G a l l e n wird an die zu 4000 Fr. veranschlagten Mehrausgaben eines Waldweges Tobelwald, der Ortsgemeinde Alt St. Johann, ein Bundesbeitrag von 20% zugesichert, höchstens 800 Fr.

Wahlen.

(Vom 8. November 1912.)

Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Kontrolleur beim Hauptzollamt S. B. ß. Eilgut : Alexander Berner, von Schafisheim, zurzeit Kontrollgehülfe in Basel.

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