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Schweizerisches Bundesblatt.

64. Jahrgang.

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No 7

14. Februar 1912.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & die. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Beschaffung des Materials der Haubitz-Abteilungen.

(Vom

6. Februar 1912.)

Tit.

Die Tabelle A 1 der neuen Truppenordnung setzt die Zahl der aufzustellenden Haubitzabteilungen zu zwei Batterien auf sechs fest und die Zahl der Haubitzparkkompagnien dementsprechend ebenfalls auf sechs. Bestand, Organisation und Ausrüstung der Haubitzabteilungen sind durch die Tabellen S. 15 und 16 vorgeschrieben, und die Tabelle S. 60 bestimmt deren Einreihung in die Divisionen. Die Botschaft zur Truppenordnung legt sodann auf Seite 30 dar, wie wir für die Bildung der Haubitzbatterien nicht allein auf den zeitraubenden Weg der Rekrutierung angewiesen sind, sondern einen namhaften Teil der erforderlichen Mannschaft den Beständen der Feld- und Fussartillerie sofort entnehmen können, ohne diese dadurch in unzulässiger Weise zu verkürzen. Dadurch werden wir in den Stand gesetzt, den Zeitpunkt der Aufstellung der Haubitzabteilungen nicht länger über die Bewilligung des erforderlichen Kredites hinauszuschieben, als die Lieferfrist, beziehungsweise die für die Selbstfabrikation erforderliche Zeit betragen wird. Es ist dies um so wünschbarer, als die Unentbehrlichkeit eines Steilfeuergeschützes für die Feldarmee, wie wir es bereits in der Botschaft vom 3. Juni 1910 ausgeführt haben, überall anerkannt ist und auch für uns ausser Bundesblatt. 64. Jahrg. Bd. I.

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allem Zweifel steht. Die in dieser Beziehung bestehende Lücke in unserer Kriegsausrüstung muss so rasch wie möglich ausgefüllt werden.

Auf Grund einlässlicher Gutachten, die den Akten Ihrer Kommissionen beigelegt waren, haben Sie bereits am 25. Juni 1910 den Besehluss betreffend die Beschaffung einer Haubitzbatterie als Schulmaterial beschlossen *). Die vier 12 cm-Schulgeschütze (Rohrrücklaufgeschütze mit Schutzschilden) sind uns seither von den Kruppschen Werken geliefert, und in einer Fussartillerie-Rekrutenschule dieses Herbstes ist die erste Mannschaft daran ausgebildet worden. Das durch zahlreiche vorangegangene, von der Neubewaffnungskommission vorgenommene Versuche erprobte und auch mit ähnlichen Geschützen anderer Ersteller verglichene Material hat sich vollkommen bewährt und die damit gemachten Erfahrungen haben keine Veranlassung gegeben, auf die bezüglichen Beschlüsse der Neubewaffnungskommission in irgend einem Punkte zurückzukommen.

Die 12 cm-Rohrrücklauf-Haubitze wird somit von den kompetenten Stellen vorbehaltlos zur Einführung als Kriegsmaterial empfohlen.

Bei der Beratung der neuen Truppenordnung war hinsichtlich der Ausrüstung der Feldarmee mit einem Steilfeuergeschütz wesentlich nur die Frage noch streitig, ob für unsere Zwecke dem 10 cm- oder dem 12 cm-Kaliber der Vorzug gebühre.

Gegen das 12 cm-Kaliber wurde hauptsächlich das Bedenken erhoben, dass ein solches Geschütz in unserm Gelände nicht die wünschbare B e w e g l i c h k e i t auf weisen werde. In anderen Beziehungen, so namentlich punkto Präzision und Wirkung des Einzelschusses, musste man ihm ohne weiteres den Vorrang einräumen; ganz besonders zur Bekämpfung von feldmässigen Deckungen konnte erst vom 12 cm-Geschütz eine genügende Wirkung erwartet werden. Nun haben die Erfahrungen der erwähnten Rekrutenschule von neuem bestätigt, dass die Zweifel bezüglich der Beweglichkeit nicht begründet waren. Das Geschütz hat in diesem Kurse wie bei den vorausgegangenen Versuchen eine Beweglichkeit gezeigt, die nicht nur gestattet, es in die Marschkolonnen der Divisionen einzureihen, sondern die auch im übrigen dessen vollständig feldmässige Verwendung zulässt.

Die Beschaffung eines g r ö s s e r n als des 12 cm-Kalibers *) Bundesbeschluss betreffend Beschaffung des Kriegsmaterials für 1911.

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für die Felddivisionen, wobei zunächst nur von der 15 cm-Haubitze ·der französischen oder deutschen Armee die Rede sein könnte, muss für uns einstweilen ausser Betracht fallen, nicht nur wegen der viel höhern Kosten für Material und Munition (Geschoss von zirka 40 Kilo statt der 21 Kilo des 12 cm-Geschützes), sondern auch weil dessen viel geringere Beweglichkeit die Beigabe an die Felddivisionen von vornherein ausschliessen würde. Von dieser Geschützart könnte allenfalls bei der Neubewaffnung der Fussartillerie die Rede sein, wenn es sich darum handeln wird, die Wirkung des Flachbahngeschützes, der langen Kanone von 10 oder 12 cm, durch ein schweres Steilfeuergeschütz zu ergänzen, wie es für das Zerstören widerstandsfähigerer Objekte allerdings nicht wohl entbehrt werden könnte. -- Ganz auszuschliessen ist der Gedanke, unsere Felddivisionen mit zwei Kalibern, einem 9 oder 10 cm- und einem 12 cm-Geschiitz zu versehen. Abgesehen von den Kosten würde dies für die Ausbildung und den Munitionsersatz eine durch nichts zu rechtfertigende Erschwerung bilden.

Die R i c h t m i t t e l der 12 cm-Haubitze sind dieselben wie die der Feldkanone, bei der das Schiessen aus verdeckter Stellung ebenfalls mehr und mehr zur Regel wird. Damit fällt auch ein Bedenken dahin, das seinerzeit gegen die Einführung eines Steilfeuergeschützes geltend gemacht wurde, dass nämlich das indirekte Schiessen der Ausbildung in der Milizarmee Schwierigkeiten biete, die besser vermieden würden. Wir dürfen nun vielmehr unbedenklich sogar den Austausch von Kader und Mannschaften zwischen den beiden Artilleriegattungen in Aussicht nehmen, wenn die Not es erfordern sollte.

An M u n i t i o n nehmen wir 600 Schuss per Geschütz in Aussicht. Davon befinden sich 116 Schuss in der Batterie und 192 Schuss in der Parkkompagnie. Die eventuelle Einführung eines. Einheitsgeschosses, das Granate und Schrapnell vereinigt, würde an dieser Dotation, die als ein Minimum bezeichnet werden muss, nichts ändern. Sie hätte auch keinen Einfluss auf die Gestaltung des Geschützes und seiner Zubehör. Bei den übrigen Feldbatterien beträgt die Munitionsausrüstung 1200, bei der Gebirgsartillerie 900 Schuss per Geschütz.

Es erübrigt noch, Ihnen über die Kosten der Anschaffung genauere Auskunft zu geben, als es bei Vorlage der neuen Truppenordnung geschehen konnte.

Auf Seite 105 der Botschaft rechneten wir dazumal mit einer aus Anlehen zu deckenden Kostensumme von Fr. 8,406,000.

332 Der in diesem Jahre von der kriegstechnischen Abteilung aufgestellte Voranschlag beziffert sich auf Fr. 8,416,000, wie die nachstehende Berechnung im einzelnen ausweist: 12 Truppenbatterien zu vier 12 cm-Haubitzen und 10 Panzercaissons mit je 600 Schuss per Geschütz samt Beschirrung und übriger vollstäadiger Ausrüstung Fr. 7,416,000 Material für 6 Abteilungsstäbe ,, 39,000 Zwei Schulbatterien einschliesslichVervollständigung des bereits beschafften Schulmaterials ohne Material und Beschirrung ,, 515,000 Vier vollständige Geschütze mit Protzen, wovon 3 als Reserve und l für Pulverproben . . . ,, 148,000 Drei Reserverohre und l Seelenrohr für Sprengversuche ,, 47,000 Unvorhergesehenes 3°/0 ,, 251,000 Fr. 8,416,000 Von dem Materiale sollen nur die Geschütze samt Richtmittel und einigen Zubehörden aus dem Auslande bezogen, alles übrige aber, Protzen, Caissons, Beschirrung und Munition durch die eidgenössischen Werkstätten erstellt werden. Sie werden hierzu in üblicher Weise die Privatindustrie berücksichtigen.

Die Fr. 8,416,000 werden einen Teil des für militärische Zwecke zu machenden Anlehens bilden, über das der Bundesrat eich beehren wird, Ihnen in einer besonderen Vorlage Bericht und Antrag zu unterbreiten.

Da die verfügbaren Bestände, sowie die Ergebnisse der Rekrutierung und Ausbildung es ermöglichen, schon im Jahre 1913 mit der Aufstellung der Haubitz-Ableilungen zu beginnen, und da vom Augenblicke der Bestellung an bis zur ersten Materialablieferung noch zirka i */s Jahre verfliessen werden, so ersuchen wir, den mitfolgenden Beschlussesentwurf so rasch als möglich behandeln zu wollen.

Wir erlauben uns, bezüglich weiterer Auskunft über die ganze Angelegenheit auf die Akten zu verweisen.

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Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 6. Februar

1912.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

I. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

334 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Beschaffung des Materiales der Haubitzabteilungen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 6. Februar 1912; gestützt auf Art. 87 der Militärorganisation vom 12. April 1907 und in Ausführung von Art. 8 des Beschlusses vom 6. April 1911 betreffend die Organisation des Heeres, beschliesst: Art. 1. Zur Aufstellung von sechs Haubitzabteilungen BU zwei Batterien nach Tabelle S. 15 und S. 16 des Beschlusses vom 6. April 1911 betreffend die Organisation des Heeres sind die erforderlichen 12 cm-Haubitzgeschütze nach vorgeschlagenem Modell, sowie das dazu gehörende Material und 600 Schuss Munition pro Geschütz, zu beschaffen.

Zu diesem Zwecke wird dem Bundesrate ein Kredit von Fr. 8,416,000 bewilligt.

Art. 2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Art. 3. Der Besehluss tritt als nicht allgemein verbindlich sofort in Kraft.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Beschaffung des Materials der Haubitz-Abteilungen. (Vom 6. Februar 1912.)

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1912

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268

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14.02.1912

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329-334

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