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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die im Jahre 1913 für die Ausrüstung der Rekruten, sowie für die Reserven vom Bunde an die Kantone zu leistenden Vergütungen und betreffend Ergänzung des bezüglichen Grundtarifs vom 20. Juni 1907.

. ..

(Vom 28. Mai 1912.)

Tit.

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend unsern Bericht über den. Entschädigungstarif für 1913 zu unterbreiten.

A. Ausrüstung der Rekruten.

Die B e k l e i d u n g der Rekruten wird im Jahre 191 & dieselbe sein, wie 1912, mit- Ausnahme der Lederhose; laut Bundesratsbeschluss vom 23. Dezember 1911 werden nach Aufbrauch der vorrätigen neuen Lederhosen den Soldaten der berittenen Truppen der Artillerie, der Infanterie-Mitrailleure und des Armeetrains je 2 Paar Reithosen 11, wovon das eine Paar mit, das andere ohne Besatz, mit l Paar Ledergamaschen 11 abgegeben.

Dies erheischt eine Ergänzung des Grundtarifs vom 20. Juni 1907, wofür wir eine Tabelle I im Anhang zur gefl. Genehmigung vorlegen.

Ferner sollen auch den Ordonnanzen in Zukunft statt der bisherigen Gamaschen, die Artillerie-Ledergamaschen 11 abgegeben werden.

469 Die Abgabe der Sporen an die ,,vom Bocke fahrenden* Trainsoldaten hat in Zukunft zu unterbleiben.

Die Wollpreisehaben sich gegenüber dem Vorjahre nicht wesentlich geändert, so dass die Preise aller Militärtücher von 1912 auch für 1913 beibehalten werden können. Es erleiden somit die Bekleidungsgegenstände keine Abänderungen der Preise gegenüber 1912.

Der Preis der neuen Tuchgattung für die Reithose 11 der berittenen Truppen der Artillerie, der Infanterie-Mitrailleure und des Armeetrains ist auf Fr. 13 per Meter festgesetzt worden.

Tnchsorte

W^affenrocktuch Hosentuch Stiefelhosentuch für Kavalleristen Reithosentuch, neues Muster für berittene Artillerietruppen etc.

Kaputtüch Blusentuch

·Vorschlag EntschädiGrundtarif Entschädigung gung 1907 pro 1912 per Meier per Meter pro 1913 per Meter

10 85 10.30 11.70

10. 30 11. 60

9 9.90

9. -- 9. 80

10 80

10 80 10 30 11.60

13.-- g

9.80

Die G e p ä c k a u s r ü s t u n g der Rekruten des Jahres 1913 bleibt gegenüber 1912 ebenfalls unverändert.

Die Preisansätze sämtlicher Metallgegenstände dieser Ausrüstung bleiben dieselben wie 1912.

Dagegen müssen wegen dem Lederaufschlag und der steigenden Arbeitslöhne die Preise der Ledergegenstände erhöht werden, nämlich : der Tornister 98 für Fusstruppen um Fr. 1. 50, bezw. von Fr. 30 auf Fr. 31. 50, der Tornister für Nichtgewehrtragende um Fr. 1. 50, bèzw. von Fr. 26 auf Fr. 27. 50, der Traintornister um Fr. 2, bezw. von Fr. 80 auf Fr. 32 und der Infanterie-Brotsack um 40 Rp., bezw. von Fr. 6 auf Fr. 6. 40.

Im Hinblick auf die kommende Neugestaltung der G e p ä c k a u s r ü s t u n g und in A n b e t r a c h t , dass in d e n A u s r ü s t u n g s r e s e r v e n u n d d e n D e p o t s e.ine grosse Zahl gut e r h a l t e n e r T o r n i s t e r und Brots ä c k e v o r h a n d e n ist, s o l l , v o r e r s t i m J a h r 1913,

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e i n Teil d e r R e k r u t e n m i t d e r a r t i g e n T o r n i s t e r n u n d B r o t s i i c k e n aus d e n R e s e r v e n a u s g e r ü s t e t w e r den, damit dieselben V e r w e n d u n g f i n d e n b e v o r die neuen Modelle eingeführt werden.

Die Rekruten der verschiedenen Truppengattungen sind gemäS3 nachstehender Tabelle U auszurüsten. Die Vergütungen, welche der Bund den Kantonen für die Rekrutenausrüstung zu leisten hat, sind demgemäss in der Tabelle III ausgerechnet.

B. Kriegsvorrat an neuen Ausrüstungsgegenständen.

Auf 15. April jeden Jahres sollen verordnungsgemäss nicht nur die zur Ausrüstung der Rekruten des betreffenden Jahres nötigen neuen Gegenstände, sondern ein für ein weiteres Jahr ausreichender Vorrat, Kriegsvorrat genannt, also auf 15. April 1912, die Ausrüstung für die Rekruten von 1913 und 1914 vorhanden sein. Da der Entscheid · über die Einführung neuartiger Modelle noch nicht erfolgen konnte, muss die in der Anschaffungsperiode 1912/13 anzuschaffende Ausrüstung in Gegenständen bisheriger Ordonnanz erstellt werden.

Seit dem Jahre 1910 wurde den kantonalen Militärverwaltungen für den Kriegsvorrat eine Zinsvergütung für die Dauer von 8 Monaten zum Zinsfuss von 4Ys °/o ausgerichtet. Indem wir auf die Begründung dieser Massnahme in der Botschaft vom 4. Juni 1909 hinweisen, beantragen wir, es sei den Kantonen für den Kriegsvorrat wiederum eine Zinsvergütung für die Dauer von acht Monaten zum Zinsfuss von 41/a % auch im Jahre 1913 auszurichten.

C. Unterhalt der gebrauchten persönlichen Ausrüstung in Händen der Mannschaft und in den Magazinen.

Durch Bundesbeschluss vom 12. Dezember 1911 wurde die Entschädigung für den Unterhalt der persönlichen Ausrüstung erstmals für das Jahr 1912 auf 18°/o des Wertes der Rekrutenausrüstung festgesetzt.

Wir beantragen, es sei die Entschädigung für den Unterhalt mit '18 °/o des Wertes der Rekrutenausrüstung auch für das Jahr 1913 beizubehalten.

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Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 28. Mai 1912.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Eorrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf. )

Bundesbeschluss betrefiend die an die Kantone für die persönliche Ausrüstung der Rekruten und die Reserven für das Jahr 1913 zu leistenden Vergütungen und betreffend Ergänzung des bezüglichen Grundtarifs vom 20. Juni 1907.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 1912, beschliesst: I. Die vom Bunde an die Kantone pro 1913 auszurichtenden Vergütungen werden festgesetzt wie folgt: 1. Für die Bekruten.

Für einen Füsilier und Infanterie-Mitrailleur (inkl.

Führer) Fr. 174. 45 ,, ,, Fahrer der Infanterie-Mitrailleure (inkl.

Trompeter) ,, 216.15 ,, ,, Schützen ,, 175.10 ,, ,, Guiden und Dragoner ,, 206.20 ,, ,, Mitrailleur der Kavallerie ,, 207.70 ,, ,, Kanonier der Feldartillerie . . . . ,, 192. 85 ,, ,, Kanonier der Fussartillerie . . . . ,, 192.55 ,, ,, Fahrer der Feld- und der Fussartillerie (inkl. Hufschmiede und Trompeter) . . ,, 213. 40 ,, ,, Gebirgsartilleristen und einen Säumer aller Truppen ,, 195.15

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Für einen Trainsoldaten (inkl. Hufschmiede Trompeter) ,, ,, Trainsoldaten vom Bock fahrend.

,, eine Ordonnanz ,, einen Geniesoldaten ,, ,, Festungssoldaten (exkl. Mitrailleur) ,, ,, Mitrailleur der · Festungstruppen .

,, ,, Sanitätssoldaten ,, ,, Verpflegungssoldaten

und Fr. 246. 85 ,, 245.15 ,, 243.70 ,, 198.35 . . ,, 192.80 . . ,, 192.75 ,, 162.05 ,,188.95

.

.

2. Für den Kriegsvorrat an neuen Stücken.

Für den Jahresvorrat an sämtlichen Ausrüstungsgegenständen ist den Kantonen eine Zinsvergütung für die Dauer von 8 Monaten zum Zinsfuss von 41/2% auszurichten.

3. Für den Unterhalt der gebrauchten Ausrüstung.

Für den Unterhalt der gebrauchten persönlichen Ausrüstung wird den Kantonen 18 °/o des Wertes der Rekrutenausrütung vergütet.

II. Der Grundtarif vom 20. Juni 1907 wird ergänzt durch folgende Tabelle (I) betreffend Reithosen 11 für berittene Truppen der Artillerie, der Infanterie-Mitrailleure und des Armeetrains.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Bundesbeschlusses beauftragt.

·+-*&-*-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die im Jahre 1913 für die Ausrüstung der Rekruten, sowie für die Reserven vom Bunde an die Kantone zu leistenden Vergütungen und betreffend Ergänzung des bezüglichen Grundtarifs vom 20.

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1912

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23

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312

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05.06.1912

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468-473

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