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Bundesgesetz über

das Rechnungswesen der Eisenbahnen.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 11. November 1895, beschließt: Art. 1. Das Rechnungswesen sämtlicher Eisenbahnen in der Schweiz unterliegt den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes. Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf die in der Schweiz gelegenen Bahnstrecken, welche ausländischen Unternehmungen angehören oder von solchen betrieben werden.

Für die Aktiengesellschaften gelten außerdem die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht, soweit das vorliegende Gesetz nicht besondere, davon abweichende Vorschriften enthält.

Art. 2. Die Rechnungen und Bilanzen sind nach einem vom Bundesrate festgesetzten einheitlichen Schema zu erstellen, auf 31. Dezember jeden Jahres abzuschließen und dern Bundesrate in einer von demselben zu bestimmenden Frist, von den Aktiengesellschaften jedenfalls vor der Generalversammlung der Aktionäre, zur Prüfung (Art. 16) und Genehmigung vorzulegen.

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Bei neuen Bahnuntevnehmungen hat der Abschluß und die Vorlage der Rechnungen erstmals auf Ende desjenigen Jahres stattzufinden, in weichern der Betrieb einzelner Teile oder der ganzen Bahn eröffnet wurde. Der Bundesrat ist indessen befugt, auch schon während der Bauzeit die Vorlage von Rechnungsausweisen zu verlangen.

Art. 3. Alle Bahnunlernehmungen haben auf Verlangen des Bundesrates gleichzeitig mit den üblichen, das ganze Netz umfassenden Rechnungen und Bilanzen, besondere Ausweise über den Reinertrag und das Anlagekapital einzelner Linien, welche nach den Konzessionen besondere Rückkaufsobjekte bilden, zu erstellen und vorzulegen.

Bilden die sämtlichen Linien einer Unternehmung konzessionsgemäß ein untrennbares Ganzes, oder hat durch Vereinbarung mit den Bundesbehörden eine Zusammenfassung konzessionsmäßig getrennter Linien zu einem einheitlichen Rückkaufsobjekte stattgefunden, so fällt die Verpflichtung zur Ausscheidung des Reinertrages und des Anlagekapitals der einzelnen Linien dahin und es ist in diesem Falle die den Rückkaufsbestimmungen entsprechende Nachweisung des Reinertrages und des Anlagekapitals auf die vereinigten Linien als Ganzes zu beschränken.

Wird die Vorlage der konzessionsmäßig ausgeschiedenen RechnunMergebnisse von einer BahnunternehmungO in der O O festgesetzten Frist (Art. 20) unterlassen, so ist der Bundesrat befugt, die sämtlichen Linien der Unternehmung als einheitliches untrennbares Rückkaufsobjekt zu behandeln. In diesem Falle gilt als nächster Rückkaufstermin der 1. Mai 1903 und als Rückkaufsentschädigung der 25fache Reinertrag oder das Anlagekapital des ganzen Netzes.

Art. 4. Der Bauconto einer Eisenbahnunternehmung darf mit allen Kosten belastet werden, welche vom Konzessionsinhaber für die Erstellung oder den Erwerb der Bahn und die Beschaffung des Betriebsmatenals aufgewendet worden sind.

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Wird eine Bahn durch Vertrag von einer andern Unternehmung um einen Preis erworben, welcher geringer ist, als der bisherige Bilanzwert, so darf der neue Bilanzwert nicht mehr als den Kaufpreis betragen ; ist hingegen der Kaufpreis höher, so darf der Ansatz der alten Bilanz nicht überschritten werden.

Organisationsund Verwaltungskosten.

sowie Zinse,i O O > welche während des Baues einer Bahn im Interesse der Erstellung und der Einrichtung derselben erlaufen sind, werden den Anlagekosten beigefügt, Aktienzinse jedoch nur, wenn die Auszahlung solcher auf Grund eines statutarischen oder vertraglichen Versprechens stattgefunden hat und für die Zukunft höchstens zum Ansätze von 4 °/o p. a.

Bei neu gebauten Linien ist es zulässig, die Ausgaben für die Regulierung und Einschotterung der Geleise, soweit sie die normalen Unterhaltungskosten übersteigen, während der ersten sechs Betriebsmonate auf Bauconto zu tragen.

Art. 5. Nach Eröffaung des Betriebes dürfen die Kosten der Ergänzungs- und Neuanlagen oder der Anschaffung von Betriebsmaterial dem Bauconto nur belastet werden, wenn dadurch eine Vermehrung oder wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen und Einrichtungen im Interesse des Betriebes erzielt wird.

Werden an bereits bestehenden Anlagen und Einrichtungen oder am Betriebsmaterial Veränderungen zum Zwecke der Verbesserung, Verstärkung oder Vergrößerung vorgenommen, so dürfen von dea daherigen Ausgaben in Zukunft nur diejenigen Beträge auf Bauconto verrechnet werden, welche die betreffenden Objekte mehr gekostet hatten, wenn sie schon von Anfang an in der neuen Form oder Beschaffenheit erstellt worden wären.

Ausgaben für die Verbesserung oder die Verstärkung des Oberbaues dürfen nicht auf Baueonto getragen werden, sondern sind aus den Betriebseinnahmen zu bestreiten.

75 Für die in diesem Artikel bezeichneten Arbeiten oder Anschaffungen ist die Anrechnung von Organisations-, Verwaltungs- und Bauleitungskosten nur so weit zulässig, als für die Ausführung derselben ein besonderes, vom Bahnbetrieb und Unterhalt unabhängiges Personal beschäftigt war.

Art. 6. Für beseitigte oder untergegangene Anlagen und Einrichtungen ist der auf Bauconto verrechnete Wert der betreffenden Objekte abzuschreiben. Treten an deren Stelle neue Anlagen oder Einrichtungen, so darf der Wert derselben dem Bauconto belastet werden.

Eine Abschreibung vom Bauconto für den durch Erneuerungö ersetzten Oberbau hat nicht stattzufinden. Dafür dürfen die Kosten der Oberbauerneueruag nicht auf Baucoato getragen werden, sondern sind aus dem Erneuerungsfonds zu bestreiten.

Art. 7. Für Transporte, welche zu Bauzwecken des eigenen Unternehmens auf dessen Linien erfolgen, dürfen nur die Selbstkosten in Bauconto gestellt werden. Die Tarifansätze für solche Transporte werden durch ein besonderes, vom Bundesrat zu genehmigendes Reglement bestimmt.

Auf Material- oder Arbeitslieferungen zu Bauzwecken des eigenen Netzes ist die Anrechnung von Gewianzuschlägen nicht statthaft.

Art. 8. Für alle Ergänzungs- und Neuanlagen und für die Anschaffung von Rollmaterial nach Eröffnung des Betriebes sind dem Bundesrate vor Ausführung der betreffenden Arbeiten oder Anschaffungen Projekte und Kosten Voranschläge zur Genehmigung vorzulegen. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung hat zur Folge, daß die Belastung des Baucontos mit den betreffenden Ausgaben nicht beansprucht werden darf.

Art. 9. Folgende Verwendungen und Verluste dürfen nicht auf Bauconto getragen werden:

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a. die Gründungskosten, insbesondere die Ausgaben für Erwerbung der Konzessionen, die Kosten der Konstituierung einer Gesellschaft, und die Verwendungen auf Vorstudien und Vorprojekte; b. die Geldbeschiiffungokosten aller Art; c. die Kursverluste auf dem Anlagekapital; d. die indirekten Ausgaben, wie Subventionen oder Beiträge an öffentliche Werke, z. B. Eisenbahnen, Straßen, Brücken, Uferschutzbauten u. s. w., welche außerhalb des eigenen Bahngebietes liegen oder im Eigentum Dritter verbleiben, und zwar auch dann, wenn solche Werke von der Bahnunternehmung selbst auf eigene Kosten ausgeführt werden ; e. die aus Subventionen à fonds perdus gedeckten Kosten der Anlagen und Einrichtungen ; f. die Kosten der Organisation und Einrichtung des Betriebes; .

g. Bauzinse für die nachträgliche Erstellung von Doppelgeleisen mit Inbegriff des Bahnkörpers und für andere Ergänzungs- und Neuanlagen oder für Vermehrung des Betriebsmaterials ; h. alle in diesem Artikel nicht genannten Verwendungen, deren Verrechnung auf Bauconto nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (Art. 4--8) nicht zulässig ist.

Subventionen à fonds perdus (litt, e) dürfen überhaupt nicht in die Bilanz aufgenommen werden.

Art. 10. Die Rechnungen der Eisenbahnunternehmuugen sollen alle auf das betreffende Jahr entfallenden Einnahmen und Ausgaben umfassen, soweit diese dem Grunde nach feststehen.

Die Unterhaltung der bestehenden Anlagen und Einrichtungen hat aus den laufenden Betriebseinnahmen zu erfolgen.

Die Schuldenzinse, die gesetzlich geforderten Einlagen in den Erneuerungsfonds, die statutarischen oder reglemen-

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tarischen Einlagen in andere Fonds, sowie die Pflichtigen Abschreibungen und Amortisationen sind alljährlich unter die Ausgaben der Gewinn- und Verlustrechnung zu setzen, auch wenn die Betriebseinnahmen zur Bestreitung derselben unzureichend sind.

Art. 11. F(ir alle einer Abnützung unterworfenen Anlagen und Einrichtungen, mit Inbegriff des Betriebsmaterials, ist ein Erneuerungsfonds anzulegen.

Die jährlichen Einlagen in diesen Fonds sind nach deu Erstellungs- und Anschaffungskosten und der wahrscheinlichen Gebrauchsdauer der einzelnen Anlagen oder Gegenstände zu berechnen und als Betriebsausgaben in die Gewinnund Verlustrechnung einzustellen.

Der Bestand des Erneuerungsfonds soll zu jeder Zeit dem vollen Betrage des durch Abnützung oder andere Einwirkungen entstandenen materiellen Minderwertes aller in Betracht fallenden Anlagen oder Gegenstände entsprechen.

Der in diesem Sinne berechnete Betrag des Erneuerungsfonds ist in die Passiven der Bilanz aufzunehmen. Die Differenz zwischen dem SolJbetrag des Fonds und dem in den Aktiven enthaltenen Betrag desselben ist nach den Vorschriften der Art. 13 und 14 zu behandeln.

Art. 12. Die Beträge der jährlichen Einlagen in den Erneuerungsfonds werden nach Anhörung der Bahnvervvaltungen vom Bundesrate endgültig festgesetzt. Die daherigen Ansätze sind gemäß den Anordnungen des Bundesrates in den Statuten oder in besondern Reglementen näher zu bestimmen.

Der Erneuerungsfonds darf nur für die in den Statuten oder Reglementen genannten Zwecke verwendet werden.

Die Bestimmung dieser Zwecke unterliegt der Prüfung und Genehmigung des Bundesrates.

Art. 13. Die in Art. 11, Alinea 3, erwähnten rückständigen Einldgen in den Erneuerungsfonds, sowie alle

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Posten, welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht auf Bauconto verrechnet werden dürfen und keine realen Aktiven darstellen, sind vorübergehend als zu ersetzende Posten in die Aktiven der Bilanz einzustellen und durch Zuschüsse aus den jährlichen Betriebseinnahmen zu tilgen.

Art. 14. Der Bundesrat wird nach Einholung eines Amortisationsplanes endgültig bestimmen, in welcher Frist und in welchen Beträgen der Ersatz der zu tilgenden Summe zu geschehen hat. Dabei ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren : Die Kursverluste auf den noch nicht zurückbezahlten Anleihen sind während der Anleihensdauer zu ersetzen.

Die indirekten Ausgaben (Art. 9, litt, d) sind während der Konzessionsdauer in gleichmäßigen Jahresquoten zu amortisieren.

Für den Ersatz der übrigen Posten, mit Einschluß der nachzuholenden Einlagen in den Erneuerungsfonds uad der Kursverluste auf Aktien und auf bereits zurückbezahlten oder vor Ablauf der Anleihensdauer konvertierten Anleihen, 1 werden die Fristen durch den Bundesrat festgesetzt.

"D'Art. 15. Die indirekten Ausgaben (Art. 9, litt, d), welche im Zeitpunkt des konzessionsmäßigen Rückkaufes einer Bahn noch nicht amortisiert sind, fallen zu Lasten des Käufers, insofern die Rückkaufsentscbädigung nach dem verwendeten Anlagekapital bemessen wird. Der vom Käufer zu vergütende Betrag darf jedoch in keinem Falle mehr ausmachen als die Restanzsumme, welche sich ergäbe, wenn die in Art. 14, Absatz 3, vorgeschriebene Amortisation sofort nach der Entstehung der betreffenden Ausgaben begonoen hätte.

Art. 16. Der Bundesrat hat zu prüfen, ob die von den Bahnverwaltungen vorgelegten Rechnungen und Bilanzen und die speciellen Ausweise über den Reinertrag und das Anlagekapital mit diesem Gesetze, mit den Statuten und

79 Réglementer! der Bahnunternehmungen, sowie mit den Konzessionen in Übereinstimmung stehen. Er kann zu diesem Zwecke von der gesamten Geschäftsführung der ßahuVerwaltungen Einsicht nehmen und alle sonst nötigen Erhebungen machen lassen.

Art. 17. Wenn der Bundesrat findet, daß die Rechnungen , die Bilanz oder die konzessionsmäßigen Ertragsund Kapitalausweise den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften oder den Konzessionen nicht entsprechen, so trifft er, nach Anhörung der Bahnverwaltung, die nötigen Verfügungen.

Die kompetenten Organe der Bahnunternehmung haben, mit Ausnahme der in den Artikeln 12 und 14 dieses Gesetzes vorgesehenen Fälle, das Recht, gegen die Anordnungen des Bundesrates innerhalb dreißig Tagen, von der Mitteilung derselben an gerechnet, beim Bundesgeriehte zu rekurrieren und diesem die streitigen Gegenstände zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

Die erhobenen Einsprachen sind nach dem für die staatsrechtlichen Streitigkeiten vorgeschriebenen Verfahren zu behandeln. Kosten, welche durch besondere Expertisen veranlaßt werden, fallen zu Lasten der Bahnunternehmung.

Art. 18. Die Auszahlung vou Dividenden darf erst erfolgen, nachdem die Genehmigung der Rechnungen und der Bilanz durch den Bundesrat stattgefunden hat. Wenn indessen Streitfragen entstehen, welche sich auf die Bestimmung oder die Verwendung des Reinertrages beziehen, so soll der streitige Betrag bis zum bundesgerichtlicben Entscheide gemäß den Anordnungen des Bundesrates in Reserve gestellt werden.

Art. 19. Wenn eine Bahnverwaltung sich säumig erweist und die vorgeschriebenen Rechnungen, Bilanzen und sonstigen Ausweise auf erfolgte Mahnung hin nicht einreicht,

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so kann der Bundesrat die nötigen Erhebungen auf Kosten der Bahnunternehmung vornehmen lassen.

Läßt sich eine Unternehmung wiederholt Versäumnisse zu schulden kommen oder werden die Bestimmungen dieses Gesetzes mißachtet oder umgangen, so kann die fehlbare Verwaltung überdies mit einer Geldbuße bis auf zehntausend Franken bestraft werden. Die Beurteilung unterliegt der Bundesstrafgerichtsbarkeit.

Außerdem bleibt die Anwendung des in Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vorgesehenen Verfahrens vorbehalten.

Art. 20. Für diejenigen Linien, welche nach den Ruckkaufsbestimmungen der Konzessionen oder nach vertraglicher Vereinbarung im Jahre 1903 vom Bunde erworben werden können, sind die in Art. 3 dieses Gesetzes vorgesehenen Ausweise über den konzessionsmäßigen Reinertrag und das Anlagekapital der Jahre 1888 bis 1894 dem Bundesrate spätestens bis Ende 1896 vorzulegen. Für die Jahre 1895 bis 1897 sind diese Ausweise den üblichen Jahresrechnungen und Bilanzen beizufügen. Für andere Rückkaufstermine wird der Bundesrat die Frist zur Einreichung der konzessionsmäßigen Rechnungsausweise festsetzen.

Der Bundesrat ist berechtigt, die Prüfung und Genehmigung der Rechnungen und Bilanzen, welche ohne diese Ausweise eingereicht werden, bis nach stattgefundener Ergänzung der Vorlagen zu verweigern und jede Dividendenzahlungo zu untersagen.

o Art. 21. Der Bundesrat wird nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit den Verwaltungen der Bahnunternehmungen in Unterhandlung treten, um auf dem Wege gütlicher Verständigung im Sinne des vorliegenden Gesetzes die Beträge .zu ermitteln, welche in den noch unerledigten Fällen für die abgelaufene Zeit auf Baurechnung getragen werden dürfen oder die dem Erneuerungsfonds gutzuschreiben sind.

81 Ebenso wird sich der ßundesrat mit den Bahnunternehmungen über die Grundsätze zu verständigen suchen, nach welchen der Reinertrag und das Anlagekapital im Sinne der Konzessionen festgesetzt werden sollen.

Wird eine Verständigung nicht erzielt, so entscheidet der Bundesrat, nach Einsicht der vorliegenden Rechnungen und Ausweise, über die streitigen Gegenstände. Den Bahnunternehmungen steht gegen derartige Entscheidungen das in Art. 17 vorgesehene Recht des Rekurses an das Bundesgericht zu.

Art. 22. Dem Bundesgerichte kommt die Entscheidung in allen denjenigen Fällen zu. für welche in den Rückkaufsbestimmungen der Konzessionen die schiedsgerichtliche Erledigung vorgesehen ist. Für die daherigen Streitigkeiten gilt das in Abschnitt II des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vorgeschriebene Verfahren.

Die Bestimmungen in den Konzessionen, handelnd von der Aufstellung von Schiedsgerichten zur Festsetzung der Rückkaufsentschädigungen und Entscheidung anderer Streitfragen, werden aufgehoben.

Art. 23. In Abweichung von den Vorschriften des Obligationenrechts bleiben die Rechte, welche dem Bunde und den Kantonen in betreff der Stimmbereehtigung gegenüber einzelnen Eisenbahngesellschaften zur Zeit zustehen, gewahrt, und es haben auch in Zukunft die Bundesbehörden die Befugnis, derartige Verhältnisse durch die Konzessionen oder bei der Prüfung der Statuten oder der Verträge zu ordnen oder zu genehmigen.

Art. 24. Die Statuten der Bahngesellschaften sind innerhalb einer vom Bundesrato zu bestimmenden Frist mit den \ 7 orschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen.

82 Art. 25. Das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1883 über das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften wird hierdurch aufgehoben. Die auf Grund desselben getroffenen Vereinbarungen über die Amortisationen sind nach Maßgabe dieses Gesetzes zu revidieren.

Art. 26. Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbesehlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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49

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13.11.1895

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