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Schweizerisches Bundesblatt.

64. Jahrgang.

IV.

N« 44

30. Oktober 1912.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzessionen der elektrischen Eisenbahnen von Aigle nach Sépey und von Sépey nach Ormontdessus.

(Vom 22. Oktober 1912.)

Tit.

Mit einer an das Eisenbahndepartement gerichteten Eingabe vom 14. Juni 1912 stellte der Verwaltungsrat der elektrischen Eisenbahn Aigle-Sépey-Diablerets das Gesuch, es möchten die Konzessionen einer elektrischen Eisenbahn von Aigle nach Sépey vom 21. Dezember 1904 (E. A. S. XX, 251) und von Sépey nach Ormont-dessus vom 5. Oktober 1905 (E. A. S. XXI, 252) im Sinne einer Neuregelung der Taxen geändert werden.

Es wird in dem Gesuche darauf hingewiesen, dass sich bei der Vorbereitung der Tarife der Eisenbahn Aigle-Sépey-Diablerets herausgestellt habe, dass gewisse in den beiden Konzessionen vorgesehene Taxen nicht miteinander übereinstimmen und dass es nötig sei, sie in Einklang zu bringen und zu vereinheitlichen.

In bezug auf die Konzession der Eisenbahn Aigle-Sépey sieht der Beschlussesentwurf für die Personenbeförderung die Einführung einer zweiten Wagenklasse vor mit einer Taxe von 42 Rappen per Kilometer der Bahnlänge. Um die Taxen für Bundesblatt. 64. Jahrg. Bd. IV.

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Stückgutsendungen mit denjenigen der Konzession für die Linie Sépey-Ormont-dessus in Übereinstimmung zu bringen, ist der Ansatz für die niedrigste Klasse von 4 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer auf 5 Rappen erhöht worden.

Was die Konzession der Linie von Sépey nach Ormontdessus betrifft, so wurden die Taxen für die Beförderung von Personen von 30 auf 36 Rappen für die zweite Klasse und von 18 auf 24 Rappen für die dritte Klasse erhöht. Da ferner die Konzession der Linie Aigle-Sépey für die einheimische Bevölkerung eine Ermässigung der Taxe der dritten Klasse um 50 °/o vorsieht, so wurde in dem Besehlussesentwurf eine ähnliche Bestimmung auch für die Konzession Sépey-Ormont-dessus aufgenommen.

Der Staatsrat des Kantons Waadt hat sich in seiner Vernehmlassung vom 29. März 1912 zu gunsten der von der Gesellschaft verlangten Abänderungen ausgesprochen.

Da wir keine Einwendungen zu machen haben, empfehlen wir Ihnen den nachstehenden, dem Gesuche des Verwaltungsrates der elektrischen Bahn Aigle-Sépey-Diablerets entsprechenden Beschlussesentwurf zur Annahme.

Wir benützen den Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 22. Oktober 1912.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzessionen der elektrischen Eisenbahnen von Aigle nach Sépey und von Sépey nach Ormontdessus.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Eingabe der Gesellschaft der elektrischen Eisenbahn von Aigle nach Sépey und den Diablerets, vom 14. Juni 1912; einer Botschaft des Bundesrates vom 22. Oktober 1912, beschliesst: I. Die Konzessionen einer elektrischen Eisenbahn von Aigle nach Sépey, vom 21. Dezember 1904 (E. A. S. XX, 251) und einer elektrischen Eisenbahn von Sépey nach Ormònt-dessus, vom 5. Oktober 1905 (E. A. S. XXI, 252) werden abgeändert wie folgt: A. Konzession Aigle-Sépey.

Art. 16 erhält folgenden Wortlaut: Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen mit zwei Klassen aufstellen.

In der Regel sind allen Personenzügen Wagen beider Klassen beizugeben ; Ausnahmen kann nur der Bundesrat gewähren.

Die Gesellschaft hat dafür zu sorgen, dass alle auf einen Zug mit Personenbeförderung sich Anmeldenden, wenn immer möglich, durch denselben, und zwar auf Sitzplätzen befördert

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werden können. Auf Verlangen des Bundesrates sind auch mit Warenzügen Personen zu befördern.

Die Absätze l bis 6 des Art. 17 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt : Für die Beförderung von Personen können Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze bezogen werden : in der zweiten Wagenklasse 42 Rappen, in der dritten Wagenklasse 30 Rappen per Kilometer der Bahnlänge.

Für Hin- und Rückfahrten sind die Personentaxen mindestens 20 % niedriger anzusetzen als für doppelte einmalige Fahrten.

Kinder unter vier Jahren sind gratis zu befördern, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird.

Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahre ist in beiden Wagenklassen die Hälfte der Taxe zu zahlen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, welche im Einvernehmen mit dem Bundesrate aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu reduzierter Taxe auszugeben.

Für die einheimische Bevölkerung sollen die Taxen dritter Klasse um 50 % ermässigt werden.

Art. 19, Absatz 2, erhält folgende Fassung : Es sind Klassen aufzustellen, deren höchste nicht über 10 Rappen und deren niedrigste nicht über 5 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer betragen soll.

B. Konsession Sépey--Ormont-dessus (Diablerets).

Art. 16 erhält folgenden Wortlaut: Für die Beförderung von Personen können Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze bezogen werden: in der zweiten Wagenklasse 36 Rappen, in der dritten Wagenklasse 24 Rappen per Kilometer der Bahnlänge.

Für Hin- und Rückfahrten sind die Personentaxen mindestens 20°/o niedriger anzusetzen als für doppelte einmalige Fahrten.

Kinder unter vier Jahren sind gratis zu befördern, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird.

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Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahre ist in beiden Wagenklassen die Hälfte der Taxe zu zahlen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, welche im Einvernehmen mit dem Bundesrate aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu reduzierter Taxe auszugeben.

Für die einheimische Bevölkerung sollen die Taxen dritter Klasse um 50% ermässigt werden.

H. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, welcher am 1. Januar 1913 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzessionen der elektrischen Eisenbahnen von Aigle nach Sépey und von Sépey nach Ormont-dessus. (Vom 22. Oktober 1912.)

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Jahr

1912

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44

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862

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.10.1912

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447-451

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