63

# S T #

von

Departement vol andern Verwaltungsstellen des Bunte, Kunststipendien.

Laut Bundesbeschluss vom 18. Juni 1898 und Vollziehungsverordnung vom 25. Januar 1910 kann aus dem Kredit für Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz alljährlich eine Summe für die Ausrichtung von Stipendien an schweizerische Künstler verwendet werden.

Die Stipendien werden zur Förderung von Studien, sowie in besondern Fällen an anerkannte Künstler eventuell auch zur Erleichterung der Ausführung von Kunstwerken verliehen.

Anspruch auf die Unterstützung haben nur solche Künstler, die schon durch hervorragende Leistungen bekannt geworden sind, oder deren bisherige Arbeiten darauf schliessen lassen, dass sie mit Erfolg weitere Kunststudien betreiben werden.

Schweizerische Künstler, die das Stipendium zu erlangen wünschen, wollen sich bis 31. Dezember nächsthin beim unterzeichneten Departemente anmelden.

, Das Gesuch ist auf einem hierzu besonders erstellten Formular einzureichen und muss von einem Heimatschein oder sonstigen amtlichen Schriftstück, dem die Herkunft des Bewerbers zu entnehmen ist, begleitet sein. Ausserdem sind zwei bis drei Arbeiten des Bewerbers -- wovon wenigstens eine vollständig ausgeführte, -- die gestatten dessen Befähigung zu beurteilen, einzusenden. Diese Arbeiten sollen nicht vor dem 1.Januar, spätestens aber am 15. Januar 1913 beim Departemente des Innern eintreffen.

Das Anmeldeformular und der Auszug aus der Vollziehungsverordnung vom 25. Januar 1910 betreffend die Stipendien, alles nähere über Verabreichung und Höhe dieser Unterstützungen

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1912

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

46

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.11.1912

Date Data Seite

63-63

Page Pagina Ref. No

10 024 800

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.