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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge (Vom 7. September 1962)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen die Änderung einer Kompetenzvorschrift des Bundesgesetzes über die Wasserbaupolizei zu beantragen, die sich im Hinblick auf die veränderten Verhältnisse aufdrängt.

Artikel 10, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge bestimmt : Über Beiträge, welche für ein und dasselbe Werk die Summe von 400 000 Franken überschreiten, entscheidet die Bundesversammlung durch besondere Beschlüsse.

Bis zum Jahre 1920 war die Bundesversammlung zuständig, alle Beiträge an Gewässerverbauungen und -korrektionen zu bewilligen, die den Betrag von 50000 Franken überschritten. In seiner Botschaft vom 25.Mai 1920 wies der Bundesrat darauf hin, dass sich die Kosten der öffentlichen Bauten seit dem Erlass des Wasserbaupolizeigesetzes, also seit dem Jahre 1877, mehr als verdreifacht hätten, weshalb sich eine Anpassung der Kompetenzgrenze rechtfertige.

Die Bundesversammlung stimmte in der Folge am 8.Oktober desselben Jahres einem Bundesgesetz zu, durch das die Grenze von 50 000 auf 200 000 Franken erhöht wurde. Bereits im Jahre 1946 musste sich der Bundesrat erneut an die eidgenössischen Eäte wenden und - im Interesse einer Vereinfachung der Handhabung des Wasserbaupolizeigesetzes - eine weitere Erhöhung der Zuständigkeitsgrenze beantragen, nachdem sich der Baukostenindex wiederum verdoppelt hatte. Durch eine Eevision des Wasserbaupolizeigesetzes vom 26. März 1947 wurde die Grenze auf 400 000 Franken erhöht. Heute liegen die Verhältnisse wiederum so, dass sich ein Anpassung der Zuständigkeit aufdrängt.

314 Es dürfte sich erübrigen, nähere Ausführungen über die fortschreitende Baukostenyerteuerung zu machen, zu sehr stehen diese Probleme im Brennpunkt des öffentlichen Interesses. Aber nicht nur die Baukostenverteuerung, sondern auch die erhöhten Ansprüche, die an die Sicherung des immer knapper werdenden Bodens gegen Hochwasserschäden und damit an die Verbauungswerke selbst gestellt werden, bringen eine Verteuerung der auszuführenden Arbeiten mit sich.

Seit 1947 musste der Bundesrat nach der geltenden Zuständigkeitsordnung 21mal mit Botschaften für Gewässerverbauungen und -korrektionen an die eidgenössischen Eäte gelangen. Von diesen 21 Vorlagen betrafen sieben, also ein Drittel, relativ kleinere Verbauungen mit einem Bundesbeitrag von 400 000 Franken bis zu einer Million Franken.

Versucht man, die Lage zu überblicken, wie-sie sich in den nächsten drei bis vier Jahren auf dem Gebiete der Verbauung von Wildwassern stellen wird, so zeigt sich, dass in diesem Zeitraum voraussichtlich gegen 15 Korrektionswerke in Angriff zu nehmen sein werden, die eine besondere Vorlage an das Parlament erforderten. Würde die Grenze, bis zu der der Bundesrat zuständig sein soll, den Kantonen Bundesbeiträge an Gewässerverbauungen und -korrektionen auszurichten, von 400 000 Franken auf zwei Millionen Franken erhöht, so könnte etwa ein Drittel der genannten Fälle durch den Bundesrat erledigt werden. Es würde damit vermieden, dass die eidgenössischen Bäte mit Vorlagen in Anspruch genommen werden, die unter den heutigen Verhältnissen das Parlament nicht mehr belasten sollten. Diese Massnahme läge somit in der Eichtung der Bestrebungen, Bundesrat und Bundesversammlung von Geschäften zu entlasten, die ihrer Bedeutung entsprechend delegiert werden können.

Da die Voraussetzungen für die Zumessung von Bundesbeiträgen an die Verbauurig und Korrektion von Gewässern in Eahmenbestimmungen des Wasserbaupolizeigesetzes niedergelegt sind und die eidgenössischen Eäte jedes Jahr die für solche Arbeiten verfügbaren Kredite festlegen, könnte man sich fragen, ob es nicht inskünftig überhaupt dem Bundesrat überlassen werden sollte, alle Beiträge dieser Art in eigener Kompetenz zu gewähren. Die Tatsache, dass auf dem Gebiete der Bodenverbesserungen nach der Bundesgesetzgebung über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des
Bauernstandes sowie der Bundesgesetzgebung betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei eine solche Eegelung besteht, würde ebenfalls für eine Eevision des Wasserbaupolizeigesetzes in diesem Sinne sprechen. Dennoch möchten wir eine derartige Eegelung nicht vorschlagen, weil es uns richtig erscheint, dass grosse und besonders kostspielige Gewässerverbauungen und -korrektionen, die eine breite Öffentlichkeit interessieren können, weiterhin von der Bundesversammlung bewilligt werden. Gerade in diesen Fällen wird zudem ein Beschluss der Bundesversammlung ohnehin oft nötig sein, weil Bundesbeiträge gesprochen werden müssen, die die ordentlichen Ansätze des Bundesgesetzes über die Wasserbaupolizei übersteigen.

315 Wenn wir Ihnen somit beantragen, die Zuständigkeit des Bundesrates zur Bewilligung von Bundesbeiträgen an Gewässerverbauungen sei mittels einer Kevision von Artikel 10, Absatz 2 des Wasserbaupolizeigesetzes von 400 000 Franken auf zwei Millionen Franken zu erhöhen, so erscheint diese Grenzziehung durch die heute und in absehbarer Zukunft gegebenen Verhältnisse begründet. Durch die vorgeschlagene Erhöhung lässt sich die parlamentarische Arbeit fühlbar vermindern, ohne dass der Bundesversammlung bei der Zusicherung von Bundesbeiträgen für Gewässerverbauungen und -korrektionen das bisherige Mitspracherecht nennenswert geschmälert würde.

Die Verfassungsmässigkeit der beiliegenden Gesetzesvorlage kann nicht zweifelhaft sein.

Gestützt auf diese Ausführungen beehren wir uns, Ihnen die Annahme des beiliegenden Gesetzesentwurfes zu empfehlen, und wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 7. September 1962.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : P. Giaudet Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesgesetz über

die Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei ini Hochgebirge

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 7. September 1962, beschliesst : I

Artikel 10, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 *) betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge wird wie folgt geändert :

Art. 10, Abs. 2: Über Beiträge, welche für ein und dasselbe Werk die Summe von zwei Millionen Franken überschreiten, entscheidet die Bundesversammlung durch besondere Beschlüsse.

2

II

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

1

)BS4, 931.

6479

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Jahr

1962

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37

Cahier Numero Geschäftsnummer

8541

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.09.1962

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313-316

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