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Schweizerisches Bundesblatt

64. Jahrgang.

I.

No 10

6. März 1912,

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 10 Franken.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Fristverlängerung für eine Schmalspurbahn von Lüterswil nach Solothurn, für eine Eisenbahn von Wattenwil nach Wimmis, eventuell nach Spiez (Stockentalbahn), und für eine Eisenbahn von der Kleinen Scheidegg auf den Männlichen.

(Vom 27. Februar 1912.)

Tit.

In unserm Geschäftsbericht für das Jahr 1910 (Bundesbl.

1911, II. 664) haben wir erwähnt, dass wir in mehreren Fällen Fristverlängerungsgesuchen nur noch mit der Massgabe entsprochen haben, dass der Bundesrat von sich aus keine weitere Fristverlängerung gewähren werde. Diese strengere Praxis, die auch im Jahre 1911 befolgt wurde, hat sich bestens bewährt. In den beiden letzten Jahren ist die Finanzierung einer gewissen Anzahl von Bahnprojekten an Hand genommen und durchgeführt worden, während mehrere Projekte, die wenig oder keine Aussicht auf Verwirklichung hatten, und für welche seit einer Reihe von Jahren Fristverlängerungen gewährt worden sind, endgültig fallen gelassen Bundesblatt. 64. Jahrg.

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wurden. Für einige wenige Projekte jedoch, die noch nicht finanziert werden konnten und doch aus verschiedenen Gründen Aussicht auf eventuelle Verwirklichung haben, sind Fristverlängerungsgesuche eingereicht worden. Wir haben Ihnen bereits unterm 29. Oktober 1910 (Bundesbl. 1910, V, 160) ein Fristerstreckungsgesuch für die Chrischonabahn unterbreitet und sind nun in der Lage, Ihnen weitere drei Fristerstreckungsgesuche betreffend Bahnprojekte für die wir eine letzte Frist gewährt haben, vorzulegen.

a. Schmalspurbahn Lüterswil-Solothurn. Das Initiativkomitee für die Schmalspurbahn Lüterswil-Solothurn führt in seiner Eingabe vom 26. Juni 1911 im wesentlichen aus, es sei ihm nicht möglich, die Finanzierung seines Projektes durchzuführen, so lange das Schicksal der Solothurn-Schönbühl-Bahn (Normalspur) nicht entschieden sei, denn alle Aufmerksamkeit im Bucheggberg werde dieser letzteren Bahn zugewendet. Erst wenn die Entscheidung über die Bahnprojekte Solothuru-Schönbühl und Utzenstorf-Schönbühl-Zollikofen gefallen sei, werde es den Initianten für die Bahn Lüterswil-Solothurn möglich sein, Tracestudien und Bauvorlagen zu machen und die Finanzierung der Linie an Hand zu nehmen. Voraussichtlich werde das Initiativkomitee alsdann noch ein weiteres Konzessionsgesuch für die Verlängerung seiner Linie über Biezwil, Schnottwil, Diessbach, Büetigen nacb Busswil (Anschluss an die S. B. B.) vorlegen.

Das Komitee ersuche deshalb.um Verlängerung seiner vom 28. Juni 1900 datierenden Konzession um weitere drei Jahre.

b. Eisenbahn von Wattenwil nach Wimmis, eventuell nach Spiez (StocJsentalbahn). Der Konzessionär dieser Linie, Herr Notar F. Winzenried, in Bern, führt in seiner Eingabe vom 29. Juni 1911 aus, es sei ihm noch nicht möglich gewesen, die vorschriftsmässigen Vorlagen einzureichen, da die finanzielle Leistungsfähigkeit der an dem Unternehmen beteiligten Gemeinden eine ziemlich beschränkte sei. Von einzelnen Gemeinden seien allerdings bereits namhafte Subventionen beschlossen worden, obschon die über die Rentabilität der Bahn angestellten Berechnungen keineswegs ein günstiges Ergebnis geliefert hätten. Inzwischen sei nun das Projekt einer elektrischen Schmalspurbahn Freiburg-Tafers-SchwarzenburgRiggisberg-Burgistein-Wattenwil (Freiburg-Berner Oberland) aufgetaucht, dessen Weiterführung durch das Stockental mit Anschluss in Wimmis, eventuell in Spiez gedacht sei. Komme dieses

449 letztere Projekt zustande, so seien die Aussichten für die Rentabilität der Wattenwil-Wimmis-Bahn viel bessere, und die Finanzierung sei alsdann durchführbar.

Bei dieser Sachlage ersuche der Konzessionär um Gewährung einer nochmaligen Fristverlängerung.

c. Schmalspurbahn von der Kleinen Scheidegg auf den Männlichen.

Die Jungfraubahn-Gesellschaft, welcher die Konzession für diese Bahn unterm 30. März 1900 (E. A. 8. XVI, 51) erteilt wurde, stellt in ihrer Eingabe vom 5. März 1911 das Gesuch, .es möchte die Frist zur Einreichung der vorschriftsmässigen Vorlagen noch einmal um zwei Jahre verlängert werden. Die Gesellschaft habe den Jungfraubahntunnel im Jahre 1910 in ganz ausserordentlicher Weise gefördert, so dass sie voraussichtlich im Jahre 1912 am Jungfraujoch angelangt sein werde. Alsdann könne sie sich ernstlich und intensiv mit der Verwirklichung der Männlichen-Bahn befassen. Werde ihr die nachgesuchte Fristerstreckung nicht gewährt, so sei sie empfindlich geschädigt. Den Nutzen hätte ein allfälliger Drittbewerber um die Konzession, der später von der Wengernalpbahn oder von der Jungfraubahn ausgekauft werden musate, denn nur eine der Anschkissbahnen werde die MännlichenBahn bauen.

Die Regierungen der Kantone Bern und Solothurn -- letzterer Kanton ist nur bei der Schmalspurbahn Lüterswil-Solothurn interessiert -- denen in erster Linie die Vertretung der Interessen der beteiligten Gegenden zukommt, da es sich um Projekte von durchaus lokaler, beziehungsweise regionaler Bedeutung handelt, äussern sich über die Gesuche in empfehlendem Sinne. Auch wir sehen uns zu Einwendungen nicht veranlasst und beantragen Ihnen, den Gesuchen nach Massgabe der nachstehenden Beschlussesentwürfe zu entsprechen, in der Meinung, dass es sich um eine l e t z t e Frist handle. Sollten die vorschriftsmässigen Vorlagen für das eine oder andere Projekt wieder nicht vor Ablauf der letzten Frist eingereicht werden, so wäre die betreffende Konzession als dahingefallen zu betrachten.

Im weiteren bemerken wir noch, dass wir Ihnen nächstens den Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend die für Konzessionierung von Transportanstalten zu entrichtenden Gebühren unterbreiten werden. In diesem Entwurfe ist auch eine massige Gebühr für die Verlängerung der konzessionsmässigen Fristen vorgesehen. Falls unsere diesbezüglichen Vorschläge Ihre Zu-

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Stimmung finden, so dürfte es in Zukunft nur noch selten oder gar nicht mehr vorkommen, dass Fristverlängerungsgesuche für Bahnprojekte eingereicht werden, die nur wenig oder keine Aussicht auf Verwirklichung haben.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 27. Februar

1912.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s ' p r ä s i d o n t :

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Fristverlängerung für eine elektrische Schmalspurbahn von Lüterswil nach Solothurn.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Herren B. Emch, Ingenieur in Bern, und Nationalrat J. Zimmermann, in Lüterswil, vom 26. Juni 1911; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 1912, beschliesst: 1. Die im Art. 5 der Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Lüterswil nach Solothurn, vom 28. Juni 1900 (E.

A. S. XVI, 123), angesetzte und seither wiederholt, letztmals durch Bundesratsbeschluss vom 31. Dezember 1909 (E. A. S. XXV, 493), erstreckte Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, wird zum letzten Male um drei Jahre, d. h. bis zum 28. Juni 1914, verlängert.

2. Der Bundesrät ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 1. April 1912 in Kraft tritt, beauftragt.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Fristverlängerung für eine Eisenbahn von Wattenwil nach "Wimmis, eventuell nach Spiez (Stockentalbahn).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Herrn Notar F. Winzenried in Bern, vom 29. Juni 1911; 2. einer Botschaft des Bundesrates vorn 27. Februar 1912, beschliesst: 1. Die in Ziffer l, lit. «, der Konzession einer Eisenbahn von Wattenwil nach Wimmis, eventuell nach Spiez (Stockentalbahn), vom 1. Juli 1898 (E. A. S. XV, 168), angesetzte und seither wiederholt, letztmals durch Bundesratsbeschluss vom 31. Dezember 1909 (E. A. S. XXV, 494), erstreckte Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, wird zum letzten Male um zwei Jahre, d. h.

bis zum 1. Juli 1913, verlängert.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 1. April 1912 in Kraft tritt, beauftragt.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Fristverlängerung für eine Eisenbahn von der Kleinen Scheidegg auf den Männlichen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Jungfraubahn-Gesellschaft vom 5. März 1911 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 1912, beschliesst: 1. Die im Art. 5 der Konzession einer Eisenbahn von der Kleinen Scheidegg auf den Männlichen, vom 30. März 1900 (E.

A. S. XVI, 51), angesetzte und seither wiederholt, letztmals durch Bundesratsbeschluss vom 23. November 1909 (E. A. S. XXV, 324) erstreckte Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen wird zum letzten Male um zwei Jahre, d. h.

bis zum 30. März 1913, verlängert.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 1. April 1912 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Fristverlängerung für eine Schmalspurbahn von Lüterswil nach Solothurn, für eine Eisenbahn von Wattenwil nach Wimmis, eventuell nach Spiez (Stockentalbahn), und für eine Eisenbahn von der ...

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1912

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10

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288

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.03.1912

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447-453

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