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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Glarus für die Verbauung der Rufiruns bei HätzingenDiesbach.

(Vom 2l. Juni 1912.)

Tit.

Unterm 15. Mai 1912 hat der Regierungsrat des Kantons Glarus folgendes Gesuch an uns gerichtet: ,,Mit Schreiben vom 30. Juni 1910 setzten wir das eidgenössische Departement des Innern in Bern von den Zerstörungen in Kenntnis, welche durch das Hochwasser vom 14./15. Juni 1910 im Gebiete der Rufiruns in Hätzingen-Diesbach entstanden sind und verbanden damit das Gesuch,, es möchte für den Fall der Subventionierung des von der Rufirunskorporation HätzingenDiesbach einzureichenden Projektes die Einbeziehung der Kosten der dringendsten Notarbeiten in die Bundessubvention genehmigt werden.

Dieses Gesuch wurde vom eidgenössischen Departement des Innern mit Zuschrift vom 5. Juli 1910 dahin beantwortet, dass in der sofortigen Inangriffnahme von dringenden Schutzarbeiten an der Rufiruns bei Hätzingcn kein Grund erblickt werden solle, dieselben von einer allfälligen Subventionierung auszuschliessen, sofern sie solid und kunstgerecht ausgeführt werden, sodass sie als integrierender Bestandteil eines einzureichenden Korrektionsund Verbauungswerkes angesehen werden können.

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Die Hochwasser von 1910 und 1911 haben die Verhältnisse irn Gebiete der Rufiruns in Hätzingen-Diesbach so gestaltet, dass die Runs eine beständige drohende Gefahr für die Ortschaften Hätzingen und Diesbach, für die Landstrasse und für die Eisenbahnlinie Glarus-Linthal bildet. Die Folgen der Muhrgänge von 1910 und 1911 sind im beiliegenden technischen Berichte unseres kantonalen Ingenieurbureaus einlässlich dargelegt, ebenso ist in diesem Berichte die Notwendigkeit einer richtigen Verbauung in überzeugender Weise dargetan und es ist dem technischen Berichte auch ein geologisches Gutachten von Herrn Prorektor Oberholzer in Glarus beigegeben. Wir erlauben uns daher bezüglich aller Details des vom Kantonsingenieurbureau ausgearbeiteten Projektes auf die im technischen Berichte enthaltenen Erläuterungen zu verweisen.

Das Projekt sieht neben den eigentlichen Wuhr- und Uferschutzbauten eine völlige Änderung des Runsauslaufes in die Linth vor. Die Gesamtkosten sind auf Fr. 660,000 veranschlagt.

Den direkt Beteiligten, nämlich der Kreisdirektion III der schweizerischen Bundesbahnen, der Firma F. Hefti & Cie. in Hätzingen und der Ruflrunskorporation Hätzingen-Diesbach ist das Projekt zur Kenntnis gebracht worden und es haben sich dieselben mit der Vorlage im grossen und ganzen einverstanden erklärt.

Etwelche Bedenken wurden anlässlich einer durch den Gesamtregierungsrat vorgenommenen Lokalbesichtigung von den Vertretern der Gemeinden Hätzingen und Diesbach lediglich gegen die im sog. ,,Schluchena vorgesehenen Sperren geäussert. Die genannten Vertreter befürchten, dass die Ablagerung grösserer Steinmassen auf diesen Sperren einen links- oder rechtsseitigen Ausbruch der Runs begünstigen könnte und dass durch die Ansammlung grösserer Steinmassen bei diesen Sperren der Ruflrunskorporation in Zukunft bedeutende Unterhaltungskosten erwachsen könnten. Die Frage der Zweckmässigkeit dieser Sperrenanlage wird daher noch näher zu prüfen sein.

Im übrigen haben wir dem vorliegenden Projekt unsererseits die Genehmigung erteilt und erlauben uns anmit, Ihnen dasselbe ebenfalls zur Prüfung und Weiterleitung an die hohe Bundesversammlung zu unterbreiten, verbunden mit dem Gesuche, es möchte an die wirklichen Kosten der Ausführung ein Bundesbeitrag von 50%, im Maximum von Fr. 330,000 zugesichert werden.

Zur Begründung dieses Gesuches erlauben wir uns speziell darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit der Verbauung durch

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ein ganz ausserordentliches Naturereignis, die bekannte Hochwasserkatastrophe vom 14./15. Juni 1910, herbeigeführt^worden ist. Jene Katastrophe hat im hiesigen Kanton ausserordentlich grosse Schädigungen angerichtet und zur Anhandnahme einer grossen Zahl von Verbauungsprojekten an Runsen und Flüssen geführt, die das kantonale Budget auf Jahre hinaus schwer belasten und die besonders auch den Runsenkorporationen Opfer auferlegen, die für sie fast unerträglich sind. Für das vorliegende Projekt ist folgende Kostendeckung vorgesehen: Bundesbeitrag 50% Fr. 330,000 Schweizerische Bundesbahnen und Firma F. Hefti & Cie. (ungedeckter Teil der Linthräumungskosten, von diesen Beteiligten allein zu übernehmen) . ,, 27,000 Fr. 357,000 Die verbleibenden ,, 303,000 wären zu tragen von : Schweizerische Bundesbahnen . . . Fr. 120,000 = 39.60% Firma Hefti & Cie., Hätzingen . . . ,, 90,000 = 29.70% Runrunskorporation ,, 46,500 = 15.35% Kanton Glarus .,, 46,500 = 15.35% Aus dieser von den Beteiligten teilweise bereits genehmigten Kostenverteilung erhellt vorab das ausserordentlich hohe Interesse der schweizerischen Bundesbahnen an der Ausführung des Verbauungswerkes, während anderseits in der relativ bescheidenen Kostenquote der Rufirunskorporation der geringe Wert des direkt an die gefährliche Runse angrenzenden und direkt gefährdeten Grundeigentums zum Ausdruck kommt. Für die wenigen, grösstenteils nicht begüterten Besitzer der links und rechts an die Runs angrenzenden Liegenschaften bildet aber schon die Übernahme einer Kostenquote von Fr. 46,500 eine schwere, drückende Last und es ist mehr als wahrscheinlich, dass die Überbindung eines grössern Kostenanteils an die Korporation die Ausführung des Projektes verunmöglichen würde.

Einzelne ärmere Liegenschaftsbesitzer müssen Beträge von Fr. 100 bis Fr. 1000 an die Ausführungskosten übernehmen, so dass sie auch bei langsamer Amortisation jährliche Quoten zu entrichten haben, deren Leistung ihnen nicht leicht wird. Zudem haben sie noch, an die alljährlichen Unterhaltskosten beizutragen, die bei noch so solider Ausführung des Verbauungswerkes unvermeidlich sind.

Auch dem Kanton kann angesichts des sehr grossen Ausgabenbudgets

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für Wasserbauten eine höhere als die vorgesehene Leistuog nicht zugemutet werden. Das vorliegende Projekt qualifiziert sich als ein solches, das in weit höherem Masse dem Schutz der allgemeinen Interessen (Schutz der Verkehrsstrassen, Landstrasse und Eisenbahnlinie) als demjenigen privater Interessen (Schutz des umliegenden Grundeigentums) dient. Die höchstmögliche Subventionierung des Verbauungswerkes durch den Bund erscheint aus diesen Gründen wenn in irgend einem Falle, so speziell 'in diesem Falle als gerechtfertigt und wir hoffen zuversichtlich, dass die hohe Bundesversammlung durch die Bewilligung der nachgesuchten Subvention die Ausführung des Werkes ermögliche.

Die äusserst gefahrdrohende Situation lässt die Ausführung des Werkes als sehr dringlich erscheinen. Infolgedessen werden nach Genehmigung des Projektes und nach Annahme des Bundesbeschlusses die Arbeiten möglichst bald in Angriff genommen und möglichst rasch gefördert werden müssen, so dass binnen kurzem ein grosser Kostenbetrag für die ausgeführten Bauten aufgewendet sein wird. Bereits sind auch für die dringlichen Sicherungsarbeiten, welche in stetem Kontakte mit dem eidgenössischen Oberbauinspektorate ausgeführt wurden, Fr. 74,000 verausgabt. Wir werden daher binnen kurzem vor einer Ausgabensumme stehen, welche eine erhebliche Zinsenlast bedingt.

Hierdurch wird namentlich die Rufirunskorporation belastet. Wir möchten daher bitten, die Bauzeit zwar auf 4 Jahre anzusetzen, für den Fall aber, dass ausnahmsweise Verhältnisse in einem Jahr die Verwendung grösserer Beträge als die einzelne Jahresquote notwendig machen sollten, auf Rechnung der nächsten Jahresrate Vorschüsse zu gewähren, wie .sie gemäss Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 14. Dezember 1910 für die Verbauung des Schächens gewährt wurden.

Es wäre uns sehr erwünscht, dass die Vorlage Ihrer hohen Behörde an die hohen eidgenössischen Räte bereits in deren nächster Junisession unterbreitet würde, da insbesondere auch die Bundesbahnen mit Recht sehr darauf halten, dass das Werk mit grösster Beförderung in Angriff genommen und dadurch die baldmöglichste Aufhebung des bestehenden Geleiseprovisoriums auf der Bahnstrecke Luchsingen-Diesbach ermöglicht wird."

Dem Wunsche der Regierung von Glarus nachkommend?

haben wir den h. eidgenössischen Räten von diesem Subventionsgesuche Kenntnis gegeben und sie ersucht, schon in der Junisession ihre Kommissionen wählen zu wollen, welches Gesuch berücksichtigt worden ist.

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Übergehend zur Beschreibung der Runse und des Verbauungsprojektes ist zu bemerken, dass die Rufiruns ihren Ursprung an ·den steilen Hängen unterhalb der Schönau und des Eselstockes nimmt, etwa 80 m tiefer als erstgenannte Stelle, also ungefähr auf Cote 1800 ru ü. M. Der oberste Teil ist ein muschelförmiger Bruch und stellt ein wüstes Chaos dar von losen Steinen und Felsblöcken, wobei kein Wasser zutage tritt, das oberflächliche WasSer somit in diesem Gemenge versickert. Hierauf folgt, eine enge, steile Felsschlucht, welche mit einem Absturz endigt, unterhalb welchem die sogenannte Wasserruns einmündet. Nun beginnt ein steiles Erosionsgebiet, der sogenannte Auszug, mit verschiedenen seitlichen Anbrüchen in schlechtem Boden.

Nach neuerlicher kurzer Felsschlucht im Rufiwald gelangt man zum Schuttkegel des Baches, welcher sich bis zur Linth hinunterzieht, wobei die Gefahr eines Ausbruches der Runse nach beiden Seiten gegen Hätzingen und Diesbach zu besteht und die Landstrasse, sowie die Linth ebenfalls stets schwer bedroht sind.

Dem technischen Berichte entnehmen wir folgende Schilderung der Muhrgänge von den Jahren 1910 und 1911 und ihre Folgen : ,0Die Verheerungen durch die Rufiruns nahmen in der Nacht vom 30. auf den 31. Mai 1910 ihren Anfang. Infolge der fortwährenden, starken Niederschläge und der damit in Zusammenhang stehenden raschen Schneeschmelze geriet im obersten Teil
In der Nacht vom 2. auf den 3. Juni fanden neue Abstürze statt, welche den untern Teil des Runslaufes ausfüllten.

In den nun folgenden Tagen ereignete sich im Rutschgebiet nichts besonderes. Aber schon am 14. Juni morgens folgte

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wiederum ein Hauptvorstoss. Die Landstrasseübrücke verschwand zum zweitenmal, das Wasser der Linth wurde vollständig aus seinem Bett verdrängt und floss der Eisenbahnlinie entlang der ·Station Luehsingen-Hätzingen zu, dieselbe direkt gefährdend.

Schwer waren die Folgen dieses letzten Muhrganges für die S. B. B. Durch das überflutende Wasser der Linth wurde der Bahndamm unterhalb der Eisenbahnbrücke weggerissen und die Eisenbahnlinie nach und nach bis auf 200 m Länge ganz .zerstört. Der durchgehende Eisenbahnverkehr wurde unterbrochen, «der Güterverkehr hörte ganz auf und der Personen- und Postverkehr wurde per Bahn bis zur Station Luehsingen-Hätzingen und von hier an per Wagen bis nach Linthal geführt.

Dieser Zustand dauerte bis zum 22. Juni, an welchem Tage ·der Bahnverkehr Glarus-Linthal, mit Umsteigen bei der Rufiruns, wieder aufgenommen werden konnte. Zwischen dem 14. und 16. Juni kam die Rufiruns nie zur Ruhe, fortwährend wälzten ·sich neue Schlamm- und Geschiebsmassen in die Linth und in ·die inzwischen seitwärts eingerichteten Ablagerungsplätze. Das Ende der Massenbewegungen im Jahr 1910 fällt zirka auf den 30. Juni.

In der Nacht vom 18./19. Mai 1911 und den darauf folgenden Tagen wiederholten sich die Muhrgänge; das inzwischen geräumte Linthbett wurde zum zweiten Male mit Schlamm und Steinen ausgefüllt und das Eisenhahngeleise auf 28 m Länge wiederum unterspült. Der dadurch bedingte Verkehrsunterbruch war am 2. Juni wieder gehoben.

Infolge der obenerwähnten Muhrgänge im Jahre 1910 waren Notarbeiten besonders auch zum Schütze der Bahn und der Bahnbrücke dringend notwendig geworden. Dieselben bestunden in der Ableitung der Runse seitwärts in die anstossenden Liegenschaften des Tagwens Diesbach und der Firma F. Hefti & Cie.

in Hätzingen. Zu diesem Zwecke wurden sofort zirka 50 m unterhalb der Landstrassenbrücke die Wuhrungen an der Runse bis auf Sohlenhöhe abgebrochen und alsbald floss der Schlamm«trom seitwärts ab, das neue Ablagerungsgebiet allmählich hoch mit Material bedeckend. Als dann anfangs 1911 die Muhrgänge sich wiederholten, wurden auf dem neuen Schuttkegel noch Quergräben nach der Linie der Horizontalkurven verlaufend mit daxwischen liegenden Flechtwerken erstellt, um den Schuttkegel in seinem obern Teil zu erhöhen und auf diese Weise die Gefahr einer nochmaligen Unterbrechung der Eisenbahnlinie möglichst abzuwenden.

ßundesblatt. 64. Jahrg. Bd. III.

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Zwischen Landstrasse und Schluchen wurden die gefährlichsten Stellen durch Einbau von Sohlenschwellen gesichert und beschädigte Uferböschungen ausgebessert.

Im Jahre 1911 wurde ein Teil dieser Arbeiten beschädigt, immerhin blieb der grösste Teil der eingebauten Querschwellen unversehrt.

Im ,,Auszug01 wurden im Jahre 1910 noch Sperren in Holzund Steinkonstruktion erstellt, welche sich vollständig bewährt haben. Die Muhrgänge im Jahre 1911 vermochten sie in keiner Weise zu beschädigen und die Rutschungserscheinungen haben nach deren Fertigstellung aufgehört.

Von den S. B. B. und der Firma F. Hefti & Cie. wurden ebenfalls bedeutende Arbeiten ausgeführt. Von ihnen, welche nach kantonalem Gesetz hierzu verpflichtet waren, wurden zweimal die Linth ausgeräumt, das letztemal wurde eine Greifbaggermaschine verwendet, welche es ermöglichte, die Räumungsarbeiten trotz erschwerender Umstände, wozu vor allem der hohe Linthwasserstand zu zählen ist, auf die denkbar rascheste Art zu bewerkstelligen.

Ferner wurden von den S. B. B. ein Betonwuhr nach dem Linthkorrektionsplane vom nördlichen Brückenwiderlager abwärts sowie umfassende Verpfählungsarbeiten zum Schütze des letztern ausgeführt und anfangs 1911 eine provisorische Brücke über den Notablass bei der eisernen Linthbrücke erstellt.

Nunmehr sind diese Notarbeiten bald zum Abschluss gelangt.

Zurzeit werden noch die letzten Räumungsarbeiten in der Linth besorgt und die Korporation trifft noch die letzten Vorkehrungen zur Fernhaltung eines eventuell anfangs 1912 nochmals niedergehenden Muhrganges von der Linth und dem Bahnkörper. Dazu wird das alte Runstel unmittelbar unterhalb der Wuhröffnungen mit einer starken Mauer direkt abgesperrt und das provisorische Ablagerungsgebiet mit noch mehr Pfahlreihen ,so aufnahmsfähig als möglich gemacht.

In der Hauptsache sind alle diese Notarbeiten im Einverständnis mit dem eidgenössischen Departement des Innern gemacht und als integrierender Bestandteil eines einzureichenden Korrektions- und Verbauungsprojektes anerkannt worden.

Nach eingehenden Besprechungen seitens aller Interessenten wurde beschlossen ein allgemeines Verbauungsprojekt auszuarbeiten, um dem unterhalb liegenden Gelände, dem Fabrik-

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établissement Hefti & Cie. und besonders den S. B. B. tunlichste Sicherheit zu gewähren.

Das Projekt besteht nun aus 4 verschiedenen Teilen, nämlich:: 1. Den Verbauungsarbeiten an. der Linth; 2. der Herstellung eines Ablagerungsplatzes samt Nebenanlagen in der Liegenschaft ,,Au a unterhalb der Landstrasse und nördlich dem bestehenden Runslaufe ; 3. der Runskorrektion vom Ablagerungsplatz aufwärts bis ins Schluchen und 4. den Verbauungsarbeiten im ,,Auszug".

Die L i n t h k o r r e k t i o n erstreckt sich von 90 m oberhalb dem südlichen Brückenwiderlager bis 20 m unterhalb dem westlichen Abschlussdamm des Ablagerungsplatzes auf eine Totallänge von 375 m. Sie ist notwendig, weil die alten Linthwuhrungen zum grössten Teil zerstört sind und das beidseitig anstossende Ufergelände und insbesondere auch die S. B. B. gegenwärtig jedes wirksamen Schutzes entbehren.

Die Wuhro werden auf die an der Linth geraäss den von Culmann und Legier im Jahre 1872 vorgeschlagenen und seither eingehaltenen Korrektionslinien erstellt.

Das Normalquerprofll der Linth hat hier eine Sohlenbreite von 16,8o m und eine Wuhrhöhe von 2,so m, Fundamentstärke 0,9o m, Krone 0,eo m. Mit l'/g maliger Böschung erhält man eine obere Protìlbreite von 24,so m. Bei einer Maximal wassertiefe von 2 m, einer berechneten mittleren Wassergeschwindigkeit von 3,95 m8 pro Sekunde beträgt die grösste Durchflussmenge rund 160 m 3 pro Sekunde. (Hier ist zu bemerken, dass das Linthhochwasser bei Hätzingen am 15. Juni noch zirka 0,so m tiefer stand als das, der Berechnung zugrunde gelegte Hoehwasser.)

Als Ablagerungsplatz wird das Gelände nördlich der Runs in der Liegenschaft von F. Hefti & Cie. vorgesehen, welches sich hierzu besonders gut eignet und zehntausende von Kubikmeter Material aufnehmen und von der Linth fernhalten kann. Das Gebiet südlich der Runs kann nicht in Frage kommen, weil die S. B. B. zu sehr gefährdet würden und die Aufnahmsfähigkeit derselben viel geringer ist.

Der Ablagerungsplatz hat eine Fläche von 20000 m 2 und wird begrenzt : Nach Süden, durch eine bestehende Mauer, welche noch ausgebessert werden soll, im Westen, längs der Linth durch einen gepflasterten Damm und nördlich ebenfalls durch einen

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solchen. Die Dammkrone erhält eine Breite von 2 m, die Höhe desselben beträgt vorläufig 2,50 m, kann aber später noch nach Bedarf vergrössert werden. Am tiefsten Punkte des Ablagerungsplatzes befindet sich zur Ableitung des Runswassers ein 15 m breiter, gepflasteter Überfall, dessen Überfallkante so hoch angeordnet ist, dass das Linthwasser beim, maximalen Wasserstand nicht überflutet und in den Sammler gelangen kann.

Mit der Anlage dieses Ablagerungsplatzes im ZusammenhangStehen folgende Einrichtungen für die Wasserzuführung zum Oberwasserkanal der Spinnerei F. Hefti & Cie.: 1. eine neue Wehranlage in der Linth; 2. ein offener Zuleitungskanal zwischen Wehranlage und Kiessammler ; 3. ein Kiessammler mit anschliessendem Leerlaufkanal 5 4. ein Wasserstollen und 5. verschiedene Weganlagen.

Vom sog. Schluchen bis zum Ablagerungsplatz wird ausser 3 Sperren eine neue Schale vorgesehen, wobei alle Erfahrungen, welche bei den verschiedenen Muhrgängen gemacht wurden, berücksichtigt worden sind.

Als Hauptbedingungen wurden angesehen, dass von unterhalb dem dortigen Abstürze, wo 3 Sperren erstellt werden, bis zum Ablagerungsplatz hinunter eine regelmässig verlaufende Sohle, in welcher senkrechte Abstürze wegfallen, ausgeführt werde.

Daneben sei die Richtung des Laufes so zu wählen, dass möglichst wenige und nicht zu starke Richtungsänderungen entstehen.

Das vorliegende Projekt sieht demnach eine Schale mit einer Sohle von oben nach unten regelmässig abnehmenden Gefalle vor, nämlich 20,6 °/o auf 152,9 m Länge in der obersten Partie, 18,6 °/o auf 165,8 m Länge in der mittleren Partie und 16o/0 auf 376,3 m Länge auf der untersten Partie. Die Richtung zeigt eine einzige unvermeidliche Contrekurve unterhalb dem Schluchen, im übrigen gerade Strecken und durchwegs nach der gleichen Seite abbiegende Kurven mit grossen Radien. Die Sohlbreite ist 3,o m, die obere Breite 6,32 m, die Höhe 2,5o m, so dass das Durchflussprofil 11,65 m2 beträgt; dieselbe vermag bei 5 m mittlerer Geschwindigkeit pro Sekunde rund 58 m3 abzuführen.

Die Schale wird, wo sie in die Auffüllung zu liegen kommt, zuerst unterbetoniert werden. Die Dicke der Sohle beträgt 0,so m, wovon auf eine Mörtelmauerung als Unterlage 0,2« m und auf ·die in Zementmörtel zu versetzende eigentliche Pflasterung 0,eo m

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entfallen. Die Seitenmauern, welche eine Neigung von 2 : 3 erhalten sind bis auf l m über Sohlenhöhe ebenfalls in Zementmörtelmauerwerk und im oberen Teil in Trockenmauerwerk auszuführen-. Zur Verstärkung der Schale sind 12 Sohienversicherungen (Rippen) vorgesehen.

Mit der Korrektion in Verbindung stehen noch: 1. Die Erstellung eines hölzernen, 1,5 m breiten Steges über die Schale in der Liegenschaft ,,Auli."

2. Die Erstellung einer neuen Strassenbrücke.

3. Die Anlage eines hölzernen, 2 m breiten Steges zur Ermöglichung der Zufahrt zum Stall von Paul Hösli.

4. Die Anlage eines Feldweges von der Landstrasse gegen den sogenannten Sommerweg längs dem alten Rufirunsbett.

5. Die Korrektion und Überführung des Sommerweges.

6. Die Erstellung einer Abschlussmauer im Schluchen gegen einen allfälligen Runsausbruch in der Richtung gegen Diesbach.

Endlich sieht das Projekt noch eine vollständige Verbauung des sogenannten ,,Auszuges", als der einzigen Stelle im obern Teile der Rufiruns, woselbst mit nicht unverhältnisrnässig grossem Kostenaufwand das Geschiebe zurückgehalten werden kann. Die Sperren und Sohlversicherungen, 12 Stück, bilden ein zusammenhängendes Ganzes. Die Bauten sollen, da wo kein Felsen vorhanden ist, alle auf einen Holzrost fundiert und zum grossen Teil in Zementmörtelmauerwerk ausgeführt werden. " Im Schreiben der Regierung des Kantons Glarus wird zum Projekte bemerkt, dass dasselbe von ihr genehmigt worden ist und dass nur die Sperren zu oberst im Schluchen zu einigem Bedenken Anlass gegeben hätten, indem dort ein beidseitiger Ausbruch befürchtet wird. Hierzu ist nun aufmerksam zu machen, dass vor der Inangriffnahme der Arbeiten noch genau untersucht werden muss, wie hoch diese 3 Sperren gemacht werden sollen, die den Zweck haben grössere Blöcke vor Eintritt in die Schale zurückzuhalten. Ausserdem ist es leicht, die schon vorgesehene Mauer gegen Diesbach hin zu verstärken und zu erhöhen, eventuell auch auf der Hätzinger Seite eine solche zu erstellen.

Da das Projekt im allgemeinen den Bedingungen entspricht, welche bei den mehrfachen Besprechungen als notwendig angegeben wurden, so wird von Seiten des eidgenössischen Oberbauinspektorates gegen dasselbe nichts eingewendet. Kleinere Abänderungen, welche sich im Verlaufe der Ausführung als notwendig erzeigen sollten, werden im Einverständnis mit den kan-

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tonalen Baubehörden, eventuell auch mit den technischen Organen der S. B. B. verabredet werden.

Der Kostenvoranschlag für diese Bauten sieht nun folgende Beträge für die einzelnen Baugruppen vor: I. Verbauungsarbeiten unterhalb der Landsurasse: a. Landerwerb Fr. 19,016.-- b. Wasserfassung,neuer Zulaufkanal und Stollen zurWasserführung zum OberwasserkanalderFirmaF.Hefti&Cie. ,, 119,450. 10 c. Neue Brücke der S. B. B. . ,, 10,824. 50 d. Ablagerungsplatz . . . ,, 24,760. -- e . Linthkorrektion . . . . ,, 84,800. -- f. Verschiedene Arbeiten . . v 2,149. -- g. Unvorhergesehenes ,, 39,000.40 Total II. Korrektion der Landsürasse III.

Fr. 300,000 ,,

Eunsìcorrektion zwischen Ablag erunysglats und ,,Schluchen" : a. Landerwerb Fr. 6,803 b. Schalenbau und Sperren im Schluchen ,, 174,396 c. Neue Brücke für die Landstrasse ,, 2,797 d. Verschiedene Arbeiten ,, 4,400 e . Unvorhergesehenes . . . . ,, 1.1,604 Total

IV. Verbauungsarbeiten im ,,Aussugu V. Notarbeiten: a. Notarbeiten der Korporation . Fr. 18,500 b. Notarbeiten der S. B. B. und der Firma F. Hefti & Cie. . . . ,, 54,000 Total Tl. Projekt, Bauleitung und Bauaufsicht

. . . .

Gesamtkostensumme

2,500

,, 200,000 ,,

60,000

,,

72,500

,,

25,000

Fr. 660,000

851 Das eidgenössische Oberbauinspektorat hat den Kostenvoranschlag geprüft und sieht sich zu besonderen Bemerkungen hierüber nicht veranlasst.

Die eidg. Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei ist der Ansicht, dass gestützt auf ein Gutachten des Kantonsforstamtes Grlarus und die ihr bekannten Verhältnisse der Örtlichkeit folgende forstliche Bedingungen an die Subventionierung der Verbauung der Rufiruns zu knüpfen seien : ,,Der Kanton Glarus verpflichtet sich zur Durchführung folgender Massnahmen für die Verbesserung der Waldwirtschaft im Gebiet des Rufibaches: a. Es dürfen keine Kahlschläge mehr geführt und es sollen künftig alle Holzschläge durch das Kantonsforstamt angezeichnet und nach dessen Weisungen ausgeführt werden.

Ferner sind diese Waldungen regelmässig zu durchforsten.

b. Zur Ermöglichung einer pfleglichen, die Schutzbestimmungen des Waldes in erster Linie berücksichtigenden Waldbehandlung sind die vom Kantonsforstamt als notwendig erachteten Waldwege zu bauen.

c. Alle Lücken im bestehenden Wald sind durch Auspflanzungen zu schliessen.

d. Durch einfache Mittel der Verbauung, der Erstellung von Sickerdohlen und Berasung sind alle vorhandenen Seitenrunsen, Schneezüge und Fliesen gegen weitere Verrüfung und Schneeabrutschung zu sichern.

e. Die Entwässerung, Verbauung und Aufforstung des Abrissgebietes, zunächst unter der Sehönau, ist in Angriff zu nehmen, sobald eine genügende Beruhigung der Schuttmassen eingetreten sein wird.

/. Das Verlangen der Entwässerung und Aufforstung der Mulde östlich vom Plateau von Sehönau bleibt vorbehalten.

g. Für die Durchführung dieser Arbeiten wird eine Frist von 10 Jahren angesetzt. Jährlich ist ein Teilprojekt einzureichen.

li. Die Bundesbeiträge werden bei Genehmigung der Detailprojekte festgesetzt werden."

Die Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei bemerkt hinsichtlich lit. f, dass vorerst noch zu untersuchen wäre, ob es wahi-scheinlich ist, dass die Sickerwasser aus fraglicher Mulde wirklich in das Gebiet des Rufibaches gelangen können.

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Da diese forstlichen Massnahmen geeignet sind, die baulichen Vorkehren zu ergänzen, so sind dieselben in dem Entwurfe des Bundesbeschlusses aufgenommen worden.

Was nun die Frage anbelangt, ob die Verbauung der Runruns subventioniert werden könne, so ist sie unzweifelhaft zu bejahen. Die schweren Beschädigungen, welche durch die Muhrgänge' dei' Jahre 1910 und 1911 erfolgt sind, die grossen Verkehrsstörungen, welche sowohl die S. B. B. als auch die Landstrasse zwischen Schwanden und Linthal dadurch erfahren haben,, bekunden das öffentliche Interesse dieser Verbauung in weitgehendstem Masse.

Die Regierung des Kantons Glarus stellt nun in ihrem.

Schreiben vom 15. Mai 1912 das Gesuch, es möchte an die wirklichen Kosten der Ausführung der Rufirunsverbauung ein Bundesbeitrag von 50 %i i m Maximum Fr. 330,000 zugesichert werden, und begründet dieses sehr einlässlich. Wir anerkennen diese Gründe als vollkommen richtig und sind der Ansicht, dass die Subventionsquote hier auf 50 °/o angesetzt werden sollte.

Die Regierung wünscht, dass eine Bauzeit von 4 Jahren angesetzt werden möchte, dass für den Fall aber, dass ausnahmsweise Verhältnisse in einem Jahr die Verwendung grösserer Beträge als die einzelne Jahresquote notwendig machen sollten, auf Rechnung des nächsten Jahres Vorschüsse zu gewähren seien, wie dies gemäss Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 14. Dezember 1910 für die Verbauung des Schächens gewährt wurde.

Wir sind nun der Ansicht, dass dem Wunsche der Regierung von Glarus in betreff der Bauzeit entgegengekommen werden kann. Demgemäss würde sich also der Jahresbeitrag auf 80,000 Franken belaufen, erstmals fällig im Jahre 1912.

Was hingegen das weitere Gesuch der Regierung anbelangt, um Gewährung eventueller Vorschüsse, so finden wir, dass demselben nicht zu entsprechen ist, indem auch bei sehr intensiver Bauausführung die in den Jahren 1912, 1913 und 1914 verabfolgten Bundesbeiträge genügen sollten, um die den Bauausgabeu entsprechende Subvention des Bundes ausbezahlen zu können,, im übrigen aber der Kanton vorläufige Vorschüsse gewähren sollte, indem er nur mit einer verhältnismässig geringen Subven-< tionsquote an den Kosten der Rufirunsvorbauung sich betätigt.

Somit erlauben wir uns, den hohen eidgenössischen Räten den folgenden Beschlussesentwurf zu unterbreiten und zur Annahme zu empfehlen.

'

853 Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 21. Juni 1912.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schutzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschlüss betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Glarus für die Verbauung der Rufiruns bei Hätzingen-Diesbach.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Schreibens der Regierung des Kantons Glarus vom 15. Mai 1912; einer Botschaft des Bundesrates vom 21. Juni 1912; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877, beschliesst: Art. 1. Dem Kanton Glarus wird für die Verbauung der Ruflruns bei Hätzingen-Diesbach ein Bundesbeitrag zugesichert.

Dieser Beitrag wird auf 50 % der wirklichen Kosten festgesetzt, bis zum Maximum von Fr. 330,000, als 50 °/o der Kostenvoranschlagssumme von Fr. 660,000.

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Art. 2. Für die Ausführung dieser Bauten wird eine Bauzeit von vier Jahren, von dem Inkrafttreten der Beitrags zusicherung (Art. 8) an gerechnet, eingeräumt.

Art. 3. Die Ausbezahlung der Subvention erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäss den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Oberbauinspektorate verifizierten Kostenausweisen ; das jährliche Maximum beträgt Fr. 80,000. Die Ausbezahlung desselben findet erstmals im Jahre 1912 statt.

Art. 4. Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich die Expropriationen und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes und des speziellen Kostenvoranschlages, ferner die Kosten der Aufnahme des Perimeters ; dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgendwelche andere Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 « des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten für die Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 5. Dem eidgenössischen Departement des Innern sind die Detailprojekte für die einzelnen Verbauungsstrecken und die jährlichen Bauprogramme zur Genehmigung einzusenden.

Art. 6. Der Kanton Glarus verpflichtet sich zur Durchführung folgender Massnahmen für Verbesserung der Waldwirtschaft im Gebiete des Rufibaches: a. Es dürfen keine Kahlschläge mehr geführt und es sollen künftig alle Holzschläge durch das Kantonsforstamt angezeichnet und nach dessen Weisungen ausgeführt werden.

Ferner sind diese Waldungen regelmässig zu durchforsten.

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b. Zur Ermöglichung einer pfleglichen, die Schutzbestimmungen des Waldes in erster Linie berücksichtigenden Waldbehandlung sind die vom Kantonsforstamt als notwendig erachteten Waldwege zu bauen.

c. Alle Lücken im bestehenden Wald sind durch Auspflanzungen zu schliessen.

d. Durch einfache Mittel der V erbauung, der Erstellung von Sickerdohlen und Berasung sind alle vorhandenen Seitenrunsen, Schneezüge und Fliesen gegen weitere Verrüfung und Schneeabrutschung zu sichern.

e. Die Entwässerung, Verbauung und Aufforstung des Abrissgebietes, zunächst unter der Schönau, ist in Angriff zu nehmen, sobald eine genügende Beruhigung der Schuttmassen eingetreten sein wird.

/'. Das Verlangen der Entwässerung und Aufforstung der Mulde östlich vom Plateau von Schönau bleibt vorbehalten.

g. Für die Durchführung dieser Arbeiten wird eine Frist von 10 Jahren angesetzt. Jährlich ist ein Teilprqjekt einzureichen.

7». Die Bundesbeiträge werden bei Genehmigung der Detailprojekte festgesetzt werden.

Art. 7. Der Bundesrat lässt die planmässige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontrollieren. Die Kantonsregierung wird zu obigen Zwecken den Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. S. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem vorn Kanton Glarus die Ausführung dieser Arbeiten gesichert sein wird.

Für die Vorlegung des bezüglichen Ausweises wird der Regierung eine Frist von einem Jahr, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt.

857 Art. 9. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Glarus zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 10. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 11. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Glarus für die Verbauung der Rufiruns bei HätzingenDiesbach. (Vom 2l. Juni 1912.)

In

Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1912

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

336

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.06.1912

Date Data Seite

840-857

Page Pagina Ref. No

10 024 667

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