819

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen Ses Bundes.

Italienische Banknoten.

Bezugnehmend auf frühere, in den Jahren 1904 bis 1911 im Bundesblatt und im schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichte Bekanntmachungen, wird hiermit dem Publikum zur Kenntnis gebracht, dass gemäss einem am 23. Mai 1912 unter Nr. 512 erlassenen Gesetz der gesetzliche Kurs in Italien der Noten der italienischen Emissionsbanken Banca d'Italia, Banco di Napoli und Banco di Sicilia, der in Art. 9 der Gesetze über die italienischen Emissionsbanken vorgesehen ist, bis und mit dem 31. Dezember 1912 verlängert wurde.

B e r n , den 12. Juni 1912.

(2.).

Eidg. Finanzdepartement.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Eisenbahngesellschaft Territet-Mont Fleuri stellt das Gesuch, es möchte ihm ' bewilligt werden, die .380 Meter lange Linie Territet-Mont Fleuri samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfandung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen im I. Rang zu verpfänden, zur Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 325,000, das zur Rückzahlung von Schulden ve rwendet werden soll.

8

20

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Verpfändungsbegehren öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 26. Juni 1912 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 4. Juni 1912.

(2..)

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Schweiz. Bundeskanzlei.

Verschollenheitsruf.

Josef Etlin, des Kaspar und der Katharina Josefa geb. Durrer,, von Kerns, geboren 1850, welcher im Jahre 1874 nach Südamerika ausgewandert ist, soll sich im Jahre 1900 noch in Beigrano, Buenos Aires, Argentinien, aufgehalten haben. Seit dieser Zeit ist Josef Etlin verschollen und alle Nachforschungen über dessen Aufenthalt blieben erfolglos.

Interessenten haben nun das Begehren um Verschollenerklärung gestellt, und es ergeht zufolge Beschluss der obergerichtlichen Justizkommission an jedermann, der über Leben oder Tod oder über das Vorhandensein allfälliger Nachkommen des genannten Etlin Angaben oder Mitteilungen zu machen in der Lage ist, die Aufforderung, diese Nachrichten bis spätestens den 5. Juni 1913 der Obergerichtskanzlei in Sarnen zukommen zu lassen.

Läuft während dieser Frist keine zuverlässige Meldung ein, so wird der Gesuchte gemäss Art. 38 des Zivilgesetzbuches für verschollen erklärt, mit der Wirkung, dass dieab seinem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden können, wie wenn der Tod nachgewiesen wäre. Zumal wird der hierliegende Nachlass den gesetzlichen Erben aushingefolgt.

Sarnen, den 1. Juni 1912.

.

.

.

. '

-

.

(20-

Namens der obergerichtlichen Justizkommission . . . . .von Obwalden, . . .

., . Der Präsident: Adalbert Wirz.

Der Aktuar: Johann Wirz.

821

Verscholienheitsruf.

In den 1850er oder anfangs der 1860er Jahren ist Theresia Jakober, des Franz und der Franziska Michel, von Sarnen, geboren den 11. März 1839 ausser den Kanton verzogen, ohne dass je direkte Nachrichten von derselben eingegangen sind.

Einzig gelangte von Genf her die Anzeige ein, dass Theresia Jakober unterm 1. Februar 1867 ausserehelich eine Tochter namens Marie geboren habe. Bestimmte Anzeichen lassen ferner vermuten, dass Theresia Jakober sich in Frankreich aufgehalten hat, Interessenten haben nun das Begehren um Verschollenerklärung gestellt und es ergeht zufolge Beschluss der obergerichtlichen Justizkommission an jedermann, der über Leben oder Tod der genannten Theresia Jakober Angaben oder Mitteilungen zu machen in der Lage ist, die Aufforderung, diese Nachrichten bis spätestens den 5. Juni 1913 der Obergerichtskanzlei in Sarnen zukommen zu lassen.

Läuft während dieser Frist keine zuverlässige Meldung ein,, so wird die Abwesende gemäss Art. 38 des Zivilgesetzbuches für verschollen erklärt, mit der Wirkung, dass die ab ihrem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden können, wie wenn der Tod nachgewiesen wäre. Zumal wird der hierliegénàe unbedeutende Nachlass den gesetzlichen Erben aushingefolgt. · S a r n e n , den 1. Juni 1912.

(2.)-

.-·,,

Namens der obergerichtlichen Justizkommission von Obwalden, Der Präsident: Adalbert Wirz.

Der Aktuar: Johann Wirz.

Verschollenerklärung.

Maria Louise Felchlin, geboren den 6. Oktober 1861, Tochter des Josef Felchlin sei. und der Anna Maria geb. Hürlimann, Bürgerin von Arth (Kanton Schwyz), ist in den sechziger Jahren mit ihrer Mutter nach Amerika ausgewandert, und es sind seit 1883 keine Nachrichten mehr von derselben in hier eingegangen.

Auf Verlangen des titl. Bürgerrates von Walchwil, namens hierorts bekannter Erben werden anmit in Gemässheit der Art. 35

822

iund 36 des schweizerischen Zivilgesetzbuches die obgenannte Maria Louise Felchlin, sowie jedermann, der Nachrichten über die ·Abwesende geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 15. Juli 1913 bei der Gerichtskanzlei Zug mittelst schriftlicher, ·gestempelter Eingabe anzumelden. Sollten während der angesetzten Frist keine Anmeldungen eingereicht werden, so wird nach Ablauf der Frist vorerst die genannte Maria Louise Felchlin ge·richtlich als verschollen erklärt und es können alsdann die aus ihrem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 des Zivilgesetzbuches).

Zug, den 24. Mai 1912.

(3..).

Auftrags des Kantonsgerichtes : Die Gerichtskanzlei.

Eidgenössische Geometerprüfungen.

Im Laufe des Herbstes 1912 (September--Oktober) werden -eine ausserordentliche theoretische, sowie praktische Prüfungen abgehalten.

Anmeldungen zu diesen Prüfungen haben gemäss den Beatimmungen des Réglementes über den Erwerb des eidgenössischen Geometerpatentes für Grundbuchvermessungen vom 27. März 1911 zu erfolgen und sind bis spätestens den 20. Juli 1912 dem eidgenössischen Grundbuchamt in Bern einzureichen.

Ort und genauer Zeitpunkt der Prüfungen werden später (bekannt gegeben.

B e r n , den 14. Juni 1912.

(3.)..

Eidg. Grundbuchamt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1912

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.06.1912

Date Data Seite

819-822

Page Pagina Ref. No

10 024 663

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.