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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Portofreiheit der Grundbuchämter.

(Vom 16. Februar 1912.)

Getreue, liebe Eidgenossen l Infolge der Bestimmungen des neuen Zivilgesetzbuches sind G r u n d b u c h ä m t e r in sämtlichen Kantonen zu errichten.

Auf eine Anfrage über den Charakter dieser Ämter, sowie über ihre Berechtigung zur Inanspruchnahme der Portofreiheit, hat sich der Regierungsrat des Kantons Unterwalden o. d. W.

wie folgt geäussert: ,,Sicher ist, dass die genannten Amtsstellen kantonalen Charakter haben. Ihre Konstitution beruht auf dem kantonalen Einführungsgesetz, und sie werden auch von kantonswegen durch den Regierungsrat gewählt.

,,Durch Gesetz sind diese Amtsstellen auch gehalten, der Aufsichtsbehörde über gewisse Vorkommnisse zeitweise Bericht zu erstatten, z. B. über ihre Tätigkeit etc. Dieser Verkehr mit der Oberbehörde geschieht ausschliesslich im Interesse des Staates, und es darf hierfür mit Fug und -Recht die Portofreiheit beansprucht werden. Auch der Verkehr zwischen den einzelnen Amtsstellen kann öffentliches Interesse beschlagen und insofern von der Portopflicht entbunden sein.

,,Dagegen ist der gesamte Verkehr der Grundbuchämter mit Privaten portopflichtig, weil er einerseits im Interesse der Betreffenden liegt und anderseits hierfür das Porto den Interessenten verrechnet werden kann."

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Diese Ausführungen, denen wir im allgemeinen beipflichten können, sind auf sämtliche Grundbuchämter der Schweiz anwendbar, da nach Art. 953 des schweizerischen Zivilgesetzbuches die Errichtung der Grundbuchämter, die Umschreibung der Kreise, die Ernennung und Besoldung der Beamten, sowie die Ordnung der Aufsicht durch die Kantone erfolgt, es sich also durchwegs um kantonale Amtsstellen handelt.

Was den Verkehr zwischen den einzelnen Amtsstellen der Grundbuchämter unter sich betrifft, so ist die Portofreiheit auf Grund der Bestimmungen von Art. 153, Ziffer 3, Schlusssatz, der revidierten Postordnung immerhin nur in denjenigen Fällen zulässig, wo für die betreffenden Mitteilungen keine Gebühren verrechnet werden können'.

Sie werden ersucht, vom Inhalte dieses Schreibens sämtlichen in Betracht kommenden Organen Ihres Kantons Kenntnis geben zu wollen.

Wir benutzen diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uus in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 16. Januar 1912.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

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Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Portofreiheit der Grundbuchämter. (Vom 16. Februar 1912.)

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Bundesblatt

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Jahr

1912

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.02.1912

Date Data Seite

399-400

Page Pagina Ref. No

10 024 516

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