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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bite, Verpfändung einer Eisenbahn.

Die A.-G. der Brienz-Rothorn-Unternehmung hat das Gesuch gestellt, es möchte ihr bewilligt werden, die 7,?8i km lange Zahnradbahn von Brienz auf das Rothorn samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfandung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874, im I. Rang zu verpfänden behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 30,000, das zur Rückzahlung schwebender Schulden und zur Beschaffung der für den Weiterbetrieb der Bahn nötigen Geldmittel dienen soll.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Pfandbestellungsbegehren öffentlich bekannt gemacht, unter Ansetzung einer mit dem 29. Mai 1912 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 10. Mai 1912.

(2.).

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Schweiz. Bundeskanzlei.

Beschädigung von Münzen.

Es kommt immer noch sehr oft vor, dass Münzen mutwillig beschädigt werden. Die Beschädigungen erfolgen auf die mannigfachsten Arten.

Es werden auf den Geldstücken mit Messern oder ändern Instrumenten Zeichen eingekratzt oder es werden Stempel darauf

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geschlagen; die Stücke werden zwischen Walzen gelegt oder mit Hämmern bearbeitet;" sie werden der Einwirkung von Säuren und ändern chemischen Substanzen ausgesetzt usw. Die Urheber solcher Beschädigungen denken wohl meistens nicht daran, dass sie damit Unschuldige zu Schaden bringen können. Das ist insofern der Fall, als kein Staat verpflichtet ist, beschädigte Münzen zurückzunehmen und es deshalb irgend einem Besitzer, der ein beschädigtes Geldstück angenommen hat, vielleicht ohne die Beschädigung wahrzunehmen oder ohne ihr Bedeutung beizumessen, passieren kann, dass ihm bei der Weitergabe des Stückes an eine öffentliche Kassenstelle oder an eine Privatperson dessen Annahme verweigert wird. Die öffentlichen Kassenstellen nehmen beschädigte Gold- und Silbermünzen bloss zum Metallwert an.

Es wird daher vor jeder mutwilligen Beschädigung von Münzen gewarnt. Im Interesse des Publikums liegt es, die Annahme beschädigter Münzen abzulehnen. So allein wird man es dazu bringen, dass die Urheber von Beschädigungen an Geldstücken die Folgen ihrer Handlung selbst zu tragen haben.

B e r n , den 2. Mai 1912.

Schweiz. Finanzdepartement.

Verschollenheitsruf.

Am 6. Mai 1889 verreiste Frau Katharina Imfeid geb. Imfeld, von Lungern, Ehefrau des Josef Imfeid, Tochter des Melchior und der Katharina Gasser, geboren den 12. Februar 1861, mit ihrer Familie nach S. Paulo, Brasilien, wo sie unterm 20. März 1890 ihre Familie verliess und seither nichts mehr von sich hat hören lassen.

Interessenten haben nun das Begehren um Verschollenerklärung gestellt und es ergeht infolge Beschluss der obergerichtlichen Justizkommission an jedermann, der über Leben oder Tod der genannten Verscholleneu Angaben zu machen in der Lage ist, die Aufforderung, diese Nachrichten bis spätestens den 29. März 1913 der Obergerichtskanzlei in Samen zukommen zu lassen.

Laufen während dieser Frist keine zuverlässigen Meldungen ein, so wird die unbekannt Abwesende nach Massgabe von Art. 38

81 des Z. G. B. für verschollen erklärt, mit der Wirkung, dass die vom Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden können, wie wenn der Tod nachgewiesen wäre. Zumal wird der unter Verwaltung liegende Nachlass den gesetzlichen Erben ausgehändigt.

S a m e n , den 28. März 1912.

(2..)

Im Namen der obergerichtlichen Justizkommission des Kantons Unterwaiden ob dem Wald, Der Aktuar: Johann Wirz.

Zahl der.Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat Januar bis Ende März April

.

1912 1323 581

1911 1361 527

Zu-oder Abnahme -- 38 +54

Januar bis Ende April

.

1904

1888

-f- 16

B e r n , den 10. Mai 1912.

(ß.-B. 1912, II, 642.)

Eidg. Auswanderungsamt.

Pflanzenverkehr zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden.

Das Nebenzollamt B u c h e n l oo wird auf den 1. Mai nächsthin für die Einfuhr von Setzlingen, Gesträuchern und allen anderen Vegetubilien ausser der Rebe im Grerizverkehr mit dem Grossherzogtum Baden geöffnet.

B e r n , 22. April 1912.

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

Bundeablatt. 64. Jahrg. Bd. III.

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Einnahm en der

Zollverwaltung in den Jahren 1911 und 1912.

1912 Stonate

1911

Fr.

1912 Mehreinnahme

Mindereinnahme

Fr.

Fr.

Fr.

Januar . . .

5,745,795. 26 6,459,133. 10

713,337. 84

Februar

5,961,752. 30 6,807,250. 75

845,498. 45

März . . . * 7,907,537. 95 7,664,195. 09 April . . . 6,411,418.88 7,079,472. 98 M a i . . . . 6,864,326. 74 Juni . . . . 6,080,464. 40 Juli . . . . 6,131,014.30 August . . , 6,070,573. 63 September . . 6,639,607. 52

-- 668,054. 10

. .

Oktober . .

November . .

Dezember . .

-- --

243,342. 86

--

7,672,103. 47 7,021,125. 13 8,433,626. 24

Total 80,939,346. 22 Auf Ende April 26,026,504. 39 28,010,051.92 1,983,547. 53

--

* Bei Weglassung des Betrages von Fr. 656,614. 74 für im Spätherbst 1910 eingeführten, infolge der schwebenden schiedsgerichtlichen Verhandlungen aber erst im März 1911 definitiv verrechneten neuen Wein aus der Rechnung 1911 würde sich für den Monat März 1912 statt einer Mindereinnahme von Fr. 243,342. 86 eine Mehrehmahnie von Fr. 413,271. 88 ergeben.

Verschollenerklärung.

1841,

Luthiger, Michael Alois Andreas Josef, geb. den 30. November Schreiner, und Luthiger, Karl Josef Bonifaz, geb. den 21. Au-

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gusfc 1844, Schuster, beide Söhne des Johann Josef und der Maria Clara geb. Iten, und Bürger von Zug, sind anno 1867 nach Amerika ausgewandert, und ist von deren Leben seit 1870 keine Nachricht mehr in hier eingegangen.

Auf Verlangen hierorts bekannter Erben werden anmit in Gemässheit der Art. 35 und 36 des Schweiz. Zivilgesetzbuches die obgenannten Gebrüder Michael Alois Andreas Josef und Karl Josef Bonifaz Luthiger, sowie jedermann, der Nachrichten über die Abwesenden geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 30. Juni 1913 bei der Gerichtskanzlei Zug mittelst schriftlicher, gestempelter Eingabe anzumelden. Sollten während der angesetzten Frist keine Anmeldungen eingereicht werden, so werden nach Ablauf der Frist vorerst die genannten Gebrüder Luthiger gerichtlich verschollen erklärt, und es können alsdann die aus ihrem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 des Z. G. B.).

Z u g , den 8. Mai 1912.

(3.)..

Auftrags des Kantonsgerichtes : Die Gerichtskanzlei.

Eidgenössische Technische Hochschule.

In Ausführung des Art. 8 des Réglementes für die Diplomprüfungen vom 28. Mai 1901 wird hiermit bekannt gemacht, dass der schweizerische Schulrat nachfolgenden Studierenden der Eidgenössischen Technischen Hochschule auf Grund der abgelegten Prüfungen das Diplom erteilt hat : Diplom als technischer Chemiker.

Stankiewicz, Waclaw, von Zychlin (Russ. Polen).

Diplom als Fachlehrer in îiatwrwissenschaftlicher BicUung.

Fischer, Max, von Meisterschwanden (Aargau).

Z ü r i c h , im April 1912.

Der Präsident des schweiß. Schulrates : Dr. R. Gnehm.

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15.05.1912

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