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# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einreichung von Freipassgesuchen im Veredlungsverkehr.

Da es sehr häufig vorkommt, dass einlangende Gesuche um Freipassabfertigung im Veredlungsverkehr ganz uneinlässlich abgefasst sind, sehen wir uns veranlasst, den Interessenten auf diesem Wege mitzuteilen, dass folgende Angaben verlangt werden : 1. Genaue technische Bezeichnung der Ware. Hierzu gehört bei Geweben die im Handel gebräuchliche Benennung des Textils und bei Woll- Halbwoll und Baumwollgeweben die Breite des Gewebes, dessen Fadenzahl und Garnnummer.

2. Genaue Bezeichnung der Veredlungsart.

3. m aktiven Veredlungsverkehr : Herkunfts- und Bestimmungsland; im passiven Verkehr: das Land, in welchem die Veredlung vorgenommen werden soll.

4. Bezeichnung des Zollamts, bei welchem die Freipassabfertigung stattfinden soll, und im Transi tver edlung verkehr auch der Zollämter, über welche die Ware wieder ausgeführt wird.

Bezüglich der Einreichung von Mustern wird auf die Bestimmung von Art. 5 des bundesrätlichen Regulativs über .den Veredlungsverke.hr vom 8.. März 1907 verwiesen.

Ferner wird aufmerksam gemacht, dass solche Gesuche durch Vermittlung der zuständigen Zollkreisdirektionen einzureichen sind.

Jedoch können Gesuche um Freipassabfertigung durch das Zollamt St. Gallen an dieses Zollamt direkt adressiert werden.

B e r n , den 1. Juni 1909.

(2.).' ' Schweiz. Oberzolldirektion.

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Einn «TITO en der

Zollverwaltung in den Jahren 1911 und 1912.

1912 Monate

1911

Fr.

Januar . .

Februar .

März . .

April . .

Mai . . .

Juni . . .

Juli . . .

August . .

September .

Oktober .

November .

Dezember .

1912

Fr.

. 5,745,795. 26 6,459,133. 10 . 5,961,762. 30 6,807,250. 75 . * 7,907,537. 95 7,664,195. 09 . 6,411,418.88 . 6,864,326. 74 . 6,080,464. 40 . 6,131,014. 30 . 6,070,573. 63 . 6,639,607. 52 . 7,672,103. 47 . 7,021,125. 13 . 8,433,626. 24

Mehreinnahme

Mindereinnahme

Fr.

Fr.

713,337. 84 845,498. 45 · --

-- --

243,342. 86

Total 80,939,346. 22 Auf Ende März 19,615,085. 51 20,930,578. 94 1,315,493. 43

--

* Bei Weglassung des Betrages von Fr. 656,614. 74 für im Spätherbst 1910 eingeführten, infolge der schwebenden schiedsgerichtlichen Verhandlungen aber erst im März 1911 definitiv verrechneten neuen Wein aus der Rechnung 1911 würde sich für den Monat März 1912 statt einer Mindereinnahme von Fr. 243,342. 86 eine Mehreinnahme von Fr. 413,271. 88 ergeben.

Pflanzenverkehr über das Zollamt Vevey.

Das Zollamt Vevey wird auf den 15. April nächsthin für den Pflanzen verkehr im Sinne von Art. 61 der. Vollziehungs-

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Verordnung zum Bundesgesetz betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund, vom 10. Juli 1894 (A. S. n. F.

XIV, 287), geöffnet.

B e r n , den 26. März 1912.

(3...)

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

Januar bis Ende Februar März Januar bis Ende März

.

1912

1911

Zu-oder Abnahme

624 692

591 770

-f- 33 -- 78

1316

1361

-- 45

B e r n , den 12. April 1912.

(ß.-B. 1912, I, 789.)

Eidg. Auswanderungsamt.

Abfertigung von Pflanzensendungen.

Zur Abfertigung von Pflanzensendungen im Postverkehr werden auf den 1. Mai nächsthin ermächtigt die Zollämter: Bern, Luzern und St. Gallen.

B e r n , den 1. April 1912.

(3..).

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

Verschollenheitsruf.

Im Jahre 1879 verreiste Josef Deschwanden, Hölzli, Kerns, Sohn des Josef Ifaria und der Theresia geb. Bacher, geboren den 6. September 1845, nach Frankreich. Im Sommer des folgenden Jahres 1880 hat derselbe das einzige Mal aus dem Rheinhessischen geschrieben. Seither ist Josef Deschwanden

643 verschollen und auch die im Jahre 1899 angehobene Aufenthalte-Ausforschung blieb vollständig erfolglos.

Nun wird von Seiten der Interessenten verlangt, dass Josef Deschwanden als verschollen erklärt werde und es ergeht infolge Beschluss der obergerichtlichen Justizkommission an jedermann, der über Leben oder Tod, oder über das Vorhandensein allfälliger Nachkommen des genannten Verschollenen Angaben oder Mitteilungen zu machen in der Lage ist, die Aufforderung, diese Nachrichten bis spätestens den 7. März 1913 der Obergerichtskanzlei in Samen zukommen zu lassen. Laufen während dieser Frist keine zuverlässigen Meldungen ein, so wird der unbekannt Abwesende nach Massgabe von Art. 38 des Zivilgesetzbuches für verschollen erklärt, mit der Wirkung, dass die von seinem Tod abgeleiteten Hechte geltend gemacht werden können, wie wenn der Tod nachgewiesen wäre. Zumal wird der unter Verwaltung liegende Nachlass den gesetzlichen Erben aushingefolgt.

Samen, den 7. März 1912.

(3...)

Im Namen der obergerichtlichen Justizkommission, Der Präsident: Adalbert Wirz.

Der Aktuar: Johann Wirz.

Verschollenheitsruf.

Arnold RBthlin, von Kerns, Sohn des Peter und der Anna Marie geb.

Dürrer, geboren den 7. Juli 1843, verreiste im Jahre 1881 nach Osthofen, Provinz Kheinhessen. Auf Erkundigungen im Jahre 1896 wurde in Erfahrung gebracht, dass Arnold Röthlin nach "Westfalen verzogen war. Seither sind keine Nachrichten über denselben anher gelangt und es gilt derselbe als verschollen.

Die Interessenten haben nun das Begehren um Verschollenerklärung gestellt und es ergeht infolge Beschluss der obergerichtlichen Justizkommission an jedermann, der über Leben oder Tod, oder über das Vorhandensein allfälliger Nachkommen des obgenannten Verschollenen Angaben oder Mitteilungen zu machen in der Lage ist, die Aufforderung, diese Nachrichten bis spätestens den 7. März 1913 der Obergerichtskanzlei in Samen zukommen zu lassen. Läuft während dieser Frist keine zuverlässige Meldung ein, so wird der Abwesende gemäss Art. 38 des Zivilgesetzbuches für verschollen erklärt, mit der Wirkung, dass die ab seinem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden können, wie wenn der Tod nachgewiesen wäre. Zumal wird der hierliegende Nachlass den gesetzlichen Erben aushingefolgt.

S a m e n , den 7. März 1912.

(3...)

Im Namen der obergerichtlichen Justizkommission, Der Präsident: Adalbert Wlrz.

Der Aktuar: Johann Wirz.

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Verschollenerklärung.

Laut Mitteilung des titl. Bürgerrates Menzingen ist der ledige Josef Vincenz, genannt Johann Röllin, geb. den 22. Januar 1857, Bürger von Menzingen (Kanton Zug), Sohn des Josef Röllin ab Schurtannen, Menzingen, und der Katharina geb. Koller im Jahre 1883 nach Amerika ausgewandert und sind seither keine Nachrichten von seinem Leben mehr eingegangen.

Auf Verlangen des titl. Burgerrates Menzingen, namens der hierorts bekannten nächsten Angehörigen des unbekannt Abwesenden, werden anmit in Gemässheit der Art. 35 und 36 des Zivilgesetzbuches der obgenannte Josef Vincenz genannt Johann Rollio, sowie jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 26. April 1913 bei der Gerichtskanzlei Zug schriftlich und mit Stempel versehen anzumelden. Laufen während der angesetzten Frist keine Anmeldungen ein, so wird nach Ablauf genannter Frist vorerst der abwesende Josef Vincenz, genannt Johann Röllin, für verschollen erklärt, und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Hechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 ZGB).

Z u g , den 8. März 1912.

(3...)

Auftrags des Kantonsgerichtes: Die Gerichtskanzlei.

Verschollenerklärung.

Der ledige Karl Anton Millier, Posthalters, Malergeselle, geboren den 2. Februar 1854, Sohn des Josef und der Verena geb. Büttimann, Bürger von Walchwil (Kanton Zug), hat im Jahre 1880 seine Heimat verlassen und ist seither keine Kunde mehr von ihm eingelangt.

Auf Verlangen des titl. Bürgerrates Walchwil, namens der hierorts bekannten nächsten Verwandten des unbekannt Abwesenden wird anmit in Gemässheit von Art. 36, Alinea 3, des Zivilgesetzbuches der obgenannte Karl Anton Müller, sowie jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 10. Mai 1913 bei der Gerichtskanzlei schriftlieh und mit Stempel versehen anzumelden.

Laufen während der angesetzten Frist keine Anmeldungen ein, so wird nach Ablauf der Frist vorerst der abwesende Karl Anton Müller gerichtlich für verschollen erklärt und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 des Zivilgesetzbuches).

Z u g , den 20. März 1912.

(3..).

Auftrags des Kantonsgerichts: Die Gerichtskanzlei.

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1912

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16

Cahier Numero Geschäftsnummer

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17.04.1912

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