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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreuend Ehefähigkeitszeugnisse Angehöriger des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

(Vom 7. Oktober 1912.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Die kaiserlich deutsche Gesandtschaft teilt uns eine Verordnung des fürstlich schwarzburgischen Ministeriums in Sondershausen vom 29. Juni abbin mit, nach der in Zukunft die dortigen Amtsgerichte zur Ausstellung der Ehefähigkeitszeugnisse für Angehörige des Fürstentums S c h w a r z b u r g - S o n d e r s hausen zuständig sind.

Die für die schweizerischen Zivilstandsbeamten hauptsächlich in Betracht fallenden Bestimmungen der Ministerialverordnung lauten : 1. Die Ausstellung der Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des Art. 4 des Abkommens zur Regelung des Geltungsbereiches der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschliessung vom 12. Juni 1902 (Haager Konvention über Eheschliessung) wird den Amtsgerichten übertragen.

2. Zuständig zur Erteilung des Zeugnisses ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat oder seinen letzten "Wohnsitz im Fürstentum gehabt hat; in Ermangelung eines solchen das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller geboren ist, und wenn der Antragsteller nicht im Fürstentum geboren ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk seine Vorfahren geboren sind oder ihren Wohnsitz gehabt haben.

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Soweit diese Vorschriften zur Feststellung der Zuständigkeit nicht ausreichen, wird das zuständige Amtsgericht vom Ministerium, Justizabteilung, bestimmt.

3. Das Amtsgericht hat vor Erteilung des Zeugnisses von dem Antragsteller den Nachweis zu fordern, dass er Staatsangehöriger des Fürstentums ist, und durch geeignete Ermittelungen festzustellen, dass gegen dio Erteilung des Zeugnisses Bedenken nicht bestehen.

4. Soweit nicht die Ausstellung eines Zeugnisses in bestimmter Form beantragt wird, ist das Zeugnis dahin zu erteilen, dass ein nach inländischen Gesetzen bestehendes Ehehindernis nicht bekannt geworden ist.

5. Die weitere Beglaubigung der Ehefähigkeitszeugnisse erfolgt auf Antrag durch das fürstliche Ministerium, Justizabteilung.

Infolge dieser Neuordnung wird die Angabe der Dienstanleitung, I. Teil, Seite 33, das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen betreffend, hinfällig und muss entsprechend vorstehender Mitteilung abgeändert werden.

Indem wir Ihnen hiervon zuhanden der Zivilstandsbehörden Ihres Kantons Kenntnis geben, benützen wir diesen Anlass, Sie, getreue, liebe, Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 7. Oktober 1912.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Ehefähigkeitszeugnisse Angehöriger des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen. (Vom 7. Oktober 1912.)

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Jahr

1912

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42

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16.10.1912

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427-428

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