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Deptementen und andern Verwaltigsstellen des Bundes.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Bern-Worblaufen-Zollikofen-Bahn stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, folgende Hypotheken im Sinne von Art. 9 des Bundesgeaetzes vom 24. Juni 1874 betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen auf die elektrische Schmalspurbahn von Bern nach Zollikofen, mit Abzweigung nach Worblaufen, in einer baulichen Länge von 6,925 km samt Zugehören und Betriebsmaterial zu errichten: L eine Hypothek I. Ranges behufs Sicherstellung eines Anleihens von 250,000 Fr., das zur Fertigstellung und Ausrüstung der Bahn verwendet werden soll; II. eine Hypothek II. Ranges behuf Sicherstellung eines eröffneten Kredites von 150,000 Fr., der zur Deckung schwebender Schulden verwendet werden soll.

Soweit die Bahn auf öffentlichen Strassen angelegt ist, ergreifen die Pfandrechte ausser dem Oberbau und der elektrischen Leitung lediglich das Recht, die öffentlichen Strassen nach Massgabe der von den zuständigen Behörden erteilten Bewilligung für den Bau und Betrieb der Bahn zu benützen.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird diesess Verpfändungsbegehren öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 2. Oktober 1912 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 13. September 1912.

(2.).

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Schweiz. Bundeskanzlei.

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Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

1912

1911

Januar bis Ende Juli . .

August

Monat

3053 522

2997 330

Zu-oder Abnahme

-f 56 -j- 192

Januar bis Ende August .

3575

3327

-+- 248

B e r n , den 13. September 1912.

(B.-B. 1912,yv, 235.)

Eidg. Auswanderungsamt.

Verzeichnis der schweizerischen Eisenbahnen.

Das Verzeichnis der schweizerischen Eisenbahnen (Ausgabe vom 1. August 1912) ist erschienen und kann zum Preise von 1. Fr. 50 Rp. bezogen werden bei der Kanzlei des eidg. Eisenbahndepartements in Bern.

Verschollenheitsruf.

Im Jahre 1869 wanderte Alois Rohrer, genannt Kehrer, Ehemann der Karolina geb. Röthlin, Sohn des Alois und der Anna Marie geb. Müller, geboren den 29. Oktober 1833, von Sächseln, Obwalden, nach Amerika aus. Die letzte direkte Nachricht vom nunmehr Verschollenen erfolgte im Jahre 1880; dagegen soll Rohrer noch Anfang der 1890er Jahre in Long Island bei New York in kränklichem Zustande angetroffen worden sein. Seitdem fehlt jedes Lebenszeichen.

Nachdem nun von hierortigen Erben im Einverständnis mit der Vormundschaftsbehörde das Begehren um Verschollenheitserklärung gestellt worden ist, ergeht zufolge Beschluss der obergerichtlichen Justizkommission an jedermann, der über Leben oder Tod oder über das Vorhandensein allfälliger hierorts unbekannter Nachkommen des Verschollenen Angaben oder Mitteilungen zu machen in der Lage ist, die Aufforderung, diese

352 Nachrichten bis spätestens den 15. September 1913 der Obergerichtskanzlei in Sarnen zukommen au lassen. Läuft während dieser Frist keine zuverlässige Meldung ein, so wird der Gesuchte gemäss Art. 38 des Zivilgesetzbuches für verschollen erklärt, mit der Wirkung, dass die ab dessen Verschollenheit abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden können, wie wenn der Tod nachgewiesen wäre. Zumal wird der hierliegende Nachlass den gesetzlichen Erben ausgefolgt.

S a r n e n , den 2. September 1912.

(2..)

Im Namen der obergerichtlichen Justizkommissioa, Der Aktuar: Johann Wirz.

Warenbeschädigung anlässlich der Verzollung.

(Reproduziert.)

Infolge häufiger Reklamationen wegen Warenbeschädigungen bei Anlass der Verzollung wird auf die Bestimmungen von Art. 23 des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und Art. 41, letztes Alinea, der Vollziehungsverordnung zu genanntem Gesetz aufmerksam gemacht, wonach das Ab- und Wiederaufladen der zur zollamtlichen Revision zu stellenden Frachtgüter und Gepäckstücke, d a s Ö f f n e n , d a s A u s - u n d W i e d e r e i n p a c k e n , sowie das Abwiegen, das Hin- und Hertransportieren zu und von den Revisionslokalen S a c h e des W a r e n f ü h r e r s , d. h. der Güterexpedition oder des mit der V e r m i t t l u n g b e a u f t r a g t e n S p e d i t o r s und nicht der Organe der Zollverwaltung ist.

Einzig bei den Postsendungen geschieht das Aus- und Wiedereinpacken durch das betreffende Zollpersonal.

Reklamationen wegen Warenbeschädigung sind daher, abgesehen von Postsendungen, nicht an die Zollverwaltung, sondern an d i e j e n i g e S p e d i t i o n s v e r m i t t l u n g zu richten, welche im Namen des Empfängers die Zollformalitäten zu erfüllen hatte.

B e r n , den 28. Januar

1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1912

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18.09.1912

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350-352

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