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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die eidgenössische Gewährleistung der Abänderung des Art. 58, Absatz 2, der Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Mai 1887.

(Vom 28. Mai 1912.)

Tit.

Mit Schreiben vom 15. Mai 1912 teilte uns die Regierung des Kantons Glarus mit, dass von der Landsgemeinde am 12. Mai 1912 ein Antrag auf Abänderung des Art. 58, Absatz 2, der Kantonsverfassung angenommen worden sei. Die glarnerische Regierung sucht für diese Verfassungsänderung um die eidgenössische Gewährleistung nach. Die Abänderung besteht darin, dass das gemäss einer Verfassungsänderung vom Jahr 1899 aus dem Präsidenten und den zwei erstgewählten Mitgliedern des Kriminalgerichts gebildete Polizeigericht künftig aus dem Präsidenten und den vier erstgewählten Mitgliedern des Kriminalgerichts bestehen wird.

Da diese Verfassungsänderung nichts enthält, was dem Bundesrecht widerspräche, stellen wir Ihnen, Tit., den Antrag, es sei der von der Landsgemeinde am 12. Mai 1912 beschlossenen Abänderung des Art. 58, Absatz 2, der Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Mai 1887 durch Annahme des hier beigefügten Entwurfs eines Bundesbeschlusses die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.

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Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen.

Hochachtung.

B e r n , den 28. Mai 1912.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Gewährleistung der Abänderung desffArt. 58, Absatz 2, der Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Mai 1887.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 1912 über die von der Landsgemeinde am 12. Mai 1912 angenommene Abänderung des Art. 58, Absatz 2, der Verfassung ·des Kantons Glarus vom 22. Mai 1887 ; in Erwägung: dass diese Verfassungsänderung nichts enthält, was dem Bundesrecht widerspricht; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Der an der Landsgemeinde vom 12. Mai 1912 angenommenen Abänderung des Art. 58, Absatz 2, der Verfassung des Kantons Glarus wird die eidgenössische Gewährleistung erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

-iä^ng.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die eidgenössische Gewährleistung der Abänderung des Art. 58, Absatz 2, der Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Mai 1887. (Vom 28. Mai 1912.)

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Jahr

1912

Année Anno Band

3

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23

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330

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.06.1912

Date Data Seite

465-467

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