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Bundesbeschluß betreffend

die hauswirtschaftliche und berufliche Bildung des weiblichen Geschlechts.

(Vom 20. Dezember 1895.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Berichtes des Bundesrates vom 23. November 1894, beschließt: Art. 1. Zur Förderung der hauswirtschaftlichen und beruflichen Bildung des weiblichen Geschlechtes leistet der Bund, in Ausdehnung des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1884 betreffend die gewerbliche und industrielle Bildung, Beiträge aus der Bundeskasse an diejenigen Unternehmungen und Anstalten, welche zum Zwecke jener Bildung bestehen oder zur Verwirklichung gelangen.

Die Bestimmungen jenes Beschlusses finden auf dieselben analoge Anwendung, und es ist insbesondere darauf hinzuwirken, daß die weniger bemittelten Bevölkerungsklassen möglichst weitgehend berücksichtigt werden.

Art. 2. In das Budget des Bundes wird alljährlich ein angemessener Kredit für die Unterstützung dieser Bildung aufgenommen.

873 Art. 3. Der · Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des ßuudesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 20. Dezember 1895.

Der Präsident: Jordan-Martin.

Dei- Protokollführer : Schatzmann.

A180 beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 20. Dezember 1895.

Der Präsident: Dr. Bachmann.

Der Protokollführer: Ringier.

Der schweizerische Bundesrat beschließt: Der vorstehende Bundesbeschluß ist zu veröffentlichen.

B e r n , den 24. Dezember 1895.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Note. Datum der Veröffentlichung: 30. Dezember 1895.

Ablauf der Referendumsfrist: 29. März 1896.

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Bundesbeschluß betreffend die hauswirtschaftliche und berufliche Bildung des weiblichen Geschlechts. (Vom 20. Dezember 1895.)

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Jahr

1895

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30.12.1895

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872-873

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