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Schweizerisches Bundesblatt.

47. Jahrgang. II.

Nr. 17.

17. April 1895.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): B Franken, Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Kaum 15 Kp. -- Inserate franko an die Expedition.

Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfii & de. in Bern.

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Bericht des

schweizerischen Bundesgerichtes an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahr 1894.

(Vom 2. April 1895.)

Herr Präsident!

Hochgeachtete Herren!

Wir haben die Ehre, Ihnen nach Vorschrift des Art. 47 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege über unsere Geschäfsführung im Jahr 1894 Bericht zu erstatten.

A. Allgemeines.

Das Bundesgericht hatte den Verlust eines seiner Suppleanten, des im Laufe des Monats April verstorbenen Herrn Dr. Streuli von Winterthur zu bedauern. Sie haben an seiner Stelle den Herrn G. Müller, wie sein Vorgänger Präsident des Obergerichtes des Kantons Zürich, gewählt. Eine weitere Änderung des Personalbestandes des Gerichtes und seiner Kanzlei hat nicht stattgefunden, nur haben wir uns genötigt gesehen, eine infolge der sich stets mehrenden Arbeiten und der daher rührenden Verzögerung in der Ausfertigung der Urteile nötig gewordene neue Kopistenstelle zu schaffen.

Die Zahl der Gerichtssitzungen belief sich auf 160, davon 15 Plenarsitzungen; die übrigen 145 verteilen sich in ungefähr Bundesblatt. 47. Jahrg. Bd. II.

39

578

gleicher Zahl auf die beiden Abteilungen. In Bezug auf diese letztern erlauben wir uns, Sie auf einen Übelstand aufmerksam zu machen, den eine Bestimmung des neuen Organisationsgesetzes mit sich bringt: es ist das diejenige des Artikels 25, wonach die beiden Abteilungen des Gerichtes immer vollzählig sitzen müssen.

Gewiß hat die hohe Bundesversammlung sehr gute Gründe gehabt, zu bestimmen, daß es so sei; in der Praxis aber bringt diese Bestimmung doch schwere Unzuträglichkeiten mit sich. Das Bundesgericht befindet sich nämlich in ausnahmsweiser Lage. Als Staatsgerichtshof hat es oft über Beschwerden zu entscheiden, die gegen kantonale Regierungen oder gesetzgebende Körper gerichtet sind.

In diesem Falle muß das Mitglied des Gerichtes, das dem Kanton angehört, gegen dessen Behörde die Beschwerde gerichtet ist, den Ausstand nehmen. Dazu kommen die leider häufigen Fälle, wo eine Krankheit von kürzerer oder längerer Dauer das eine oder andere Mitglied des Gerichtes verhindert, an den Sitzungen teilzunehmen. Daher die sozusagen beständige Nötigung der einen Abteilung, bei der andern Ergänzung zu suchen; das ging so weit, daß von den 145 Sitzungen, welche die beiden Abteilungen gehalten haben, in 60 dieselben entweder durch Einberufung von Suppleanten oder durch Herbaiziehung von Mitgliedern der andern Sektion haben ergänzt werden müssen. Wir können Ihnen nicht verhehlen, daß hierin ein ernstliches Hindernis liegt für den regelmäßigen Gang der Geschäfte und, was schwerer wiegt, eine Gefahr für die Parteien, die dadurch vergeblichen Kosten ausgesetzt sein können. So ist esvorgekommen, daß ein Mitglied des Bundesgerichts am Vorabend einer Sitzung, in welcher in einem Geschäfte die mündlichen Verhandlungen stattfinden sollten, krank wurde und so die Beteiligten, die nicht hatten abbestellt werden können, eine vergebliche Reise nach Lausanne gemacht hatten. So etwas wäre unter der Herrschaft des frühem Gesetzes, das dem Gerichte gestattete, in reduzierter Zahl zu sitzen (eine Befugnis, von der es unter den oben angeführten Umständen oft Gebrauch machen mußte), nicht möglich gewesen.

Das Kassationsgericht und das Strafgericht haben im Jahr 1894 jedes 2 Sitzungen gehalten.

Die Kriminalkammer hatte während des Berichtsjahres keine Sitzung. Auch die Anklagekammer nicht, da eine Verfolgung wegen falschen
Zeugnisses zwar angehoben, dann aber, nach Beendigung der Voruntersuchung, infolge Einverständnisses zwischen dem Untersuchungsrichter und dem Bundesanwalte, nach Maßgabe des Art. 29 des eidgenössischen Strafverfahrens, fallen gelassen worden war.

579

B. Specieller Teil.

I. Civilrechtspflege.

Die Civilsachen, welche im Jahre 1894 beim Bundesgerichte in Behandlung waren, sowie die, welche im Laufe desselben erledigt worden sind, sind in der hier folgenden Tabelle aufgeführt: ti a o>T « o i> o E

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1. Erst- und letztinstanzlich zu beurteilende Civilsachen .

2. Rekurse gegen Entscheide eidgenössischer Schatzungskommissionen 3. Rekurse gegen Entscheide des Massaverwalters in Zwangsliquidationen von Eisenbahnen 4. Berufungen gegen Urteile kantonaler Gerichte .

5. Beschwerden in Amortisationssachen 6. Kassationsbegehren gegen Urteile kantonaler Gerichte Total

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131

343

474

385

89

Ad 1. Dièse 54 Prozesse verteilen sich wie folgt: 6 Prozesse gegen den Bund als Beklagten; 2 Prozesse zwischen Kantonen; 30 Prozesse zwischen Kantonen einerseits und Privaten oder Korporationen anderseits; 1 Heimatloseastreitigkeit; 2 Prozesse zwischen Eisenbahngesellschaften aus Art. 33, Abs. 4, des Bundesgesetzes über Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872;

580

2 Klagen von Privaten gegen Eisenbahnunternehmungen auf Grund von Art. 23 und 47 des Bundesgesetzes betreffend Abtretung von Privatrechten von» 1. Mai 1850; l Klage aus Art. 42 des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen vom 24. Juni 1874; 6 Klagen von Privaten, welche gegen eine Eisenbahnunternehmung civilrechtliche Ansprüche geltend machten; 4 Prozesse, in denen das Bundesgericht als vereinbarter Gerichtshof angerufen wurde.

Dazu kommt ein Armenrechtsbegehren für einen Prozeß gegen einen Kanton, welcher erst im Jahr 1895 angehohen wurde.

Über die Art der E r l e d i g u n g dieser Civilsachen, soweit die Erledigung im Berichtsjahre stattgefunden hat, giebt' folgende Tabelle Aufschluß: t« «

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1. Prozesse von Privaten gegen den Bund als Beklagten . . . .

2. Prozesse zwischen Kantonen 3. Prozesse zwischen Kantonen einerseits und Privaten oder Korporationen anderseits 4. Heimatlosenstreitigkeit 5. Prozesse bei Liquidation eines Eisenbahnunternehmens . . . .

6. Klagen von Privaten, welche civilrechtliche Ansprüche gegen ein Eisenbahnunternehmen geltend machten .

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581 Außerdem hat sich das Bundesgericht in einem Falle, in dem dasselbe als vereinbarter Gerichtsstand angerufen wurde und in welchem die Klage gegen eine Anzahl Beklagter zugleich angestrengt war, in Bezug auf einen Teil derselben inkompetent erklärt, für die übrigen wurde das Geschäft aufs folgende Jahr übergetragen.

Von den 2 erledigten Prozessen gegen den B u n d betraf der eine ein durch einen Arbeiter dev Waflenfabrik Thun infolge eines Unfalles gestelltes Begehren auf Sehadenersatz, das teilweise gutgeheißen wurde. Im zweiten Falle wurde, eine willkürliche Anwendung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs behauptet; das mit dieser Begründung gestellte Schadenersatzbegehren wurde abgewiesen.

Der z w i s c h e n K a n t o n e n waltende Civilprozeß betraf zwischen den Kantonen Solothurn und Bern streitige Wasserrechte.

Was die 15 Prozesse zwischen Kantonen einerseits und Privaten oder Korporationen anderseits betrifft, die im Jahr 1894 ihre Erledigung fanden, war l eine Klage auf Rückerstattung von Nichtgeschuldetem, l bezog sich auf Einlösung von Inhaber-Obligationen, l auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung eines Vertrages, 4 waren Klagen auf Ersatz durch die Handlungsweise von Beamten entstandenen Schadens, 2 Klagen auf Schadenersatz wegen Entlassung aus einer Anstellung, l eine Klage auf Schadenersatz wegen Entzug einer Wasserrechtskonzession, l hatte Bezug auf ein Baurecht, l auf Wasserrechte, l auf Haftpflicht aus Fabrikbetrieb und l auf Bezahlung eines Kontokorrentsaldos. Dieser letztere war der zwischen der tessinischen Kantonalbank und dem Kanton Tessin entstandene Prozeß, den schon der letztjährige Bericht erwähnt hat; er wurde durch Verständigung zwischen den Parteien verglichen.

Die auf die hier oben angeführten Prozesse bezüglichen Urteile sind in der offiziellen Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen abgedruckt, soweit sie ein allgemeines Interesse darbieten.

Unter die b e i d e n A b t e i l u n g e n haben sieh diese Prozesse verteilt wie folgt : I.Abteilung. II.Abteilung.

Total.

Ausdem Jahre 1893 übergetragene Prozesse Im Jahr 1894 eingegangene Prozesse . .

7 4

17 26

24 30

Total

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43 23

54 26

8

20

28

Im Jahr 1894 erledigt Unerledigt geblieben und aufs Jahr 1895 übergetragen

582 Von diesen 28 unerledigt gebliebenen Prozessen ist l im Jahr 1888, l 1889, l im Jahr 1892 anhängig gemacht worden, 7 im Jahr 1893 und alle übrigen im Jahr 1894. Was die Prozesse aus den Jahren 1888 und 1889 betrifft, so beziehen wir uns auf die schon in unserem letzten Bericht gegebenen Autschlüsse. Der seit dem Jahre 1892 anhängige Streit betrifft eine durch den Kanton Graubünden gegen die schweizerische Eisenbahnbank angehobene Klage auf Ausführung des Baues der Eisenbahn Chur-Thusis. Nach einem Vorentscheid über die Kompetenzfrage ist dieses Geschäft nun in eine neue Phase getreten durch den Umstand, daß diese Linie jetzt im Bau begriffen ist. Von den aus dem Jahre 1893 herrührenden Prozessen mußte der eine nach Vorschrift des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs suspendiert werden, weil der Kläger in Konkurs gefallen war; die Instruktion der übrigen hat viel Zeit in Anspruch genommen.

Ad 2. Die R e k u r s e g e g e n E n t s c h e i d e e i d g e n ö s s i s c h e r S c h a t z u n g s k o m m i s s i o n e n beschlagen auch im Berichtsjahre ausschließlich Expropriationsstreitigkeiten und gelangen nach dem Reglement vor das Gesamtbundesgericht.

Von den 91 übergetragenen Beschwerden rühren 13 schon aus dem Jahre 1892 her; sie sind jetzt alle erledigt. Von den 39 im Jahr 1894 nicht erledigten Fällen wurden 13 im Jahr 1893 anhängig gemacht, alle übrigen irn Jahr 1894.

Die A r t der E r l e d i g u n g der im Berichtsjahre abgewandelten 154 Expropriationsstreitigkeiten zeigt folgende Tabelle: Zurückgezogene oder gegenstandslos gewordene Beschwerden 25 Vergleich 10 Annahme des Antrages der Instniktionskommission . . . 104 Urteil 15 154 Außerdem war beim Bundesgericht ein Begehren auf Erläuterung eines in einer Expropriationsstreitigkeit ergangenen Entscheides gestellt worden, das jedoch in der Folge gegenstandslos wurde.

Ad 3. Alle Beschwerden gegen Entscheide der Massaverwaltung in K o n k u r s g e r a t e n e r E i s e n b a h n e n betrafen die Brienz-Rothhorn-Bahn, mit Ausnahme einer einzigen, welche sich auf die Monte-Generoso-Bahn bezog und aus dem Jahre 1893 herrührte.

Folgendes ist der Stand dieser 14 Beschwerden. Es sind

583 zurückgezogen . .

abgewiesen . . .

gutgeheißen .

noch nicht erledigt

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Die nicht erledigten Fälle beziehen sich sämtlich auf Entschädigungsbegehren für abgetretenes Land oder für beim Bau der Brienz-Rothhorn-Bahn an Liegenschaften verursachten Schaden. Die Instruktion zog sich hin, weil Augenscheine vorgenommen werden mußten, denen klimatische Verhältnisse entgegenstanden.

Ad 4. Die Berufungen gegen kantonale Urteile gemäß Art. 56 ff.

des Bundesgesetzes betreffend Organisation der Bundesrechtspflege betrafen, soweit sie sich überhaupt auf eidgenössisch geregelte Privatrechtsmaterien bezogen, 15 Ehescheidungen, 15 Forderungen aus Eisenbahnhaftpflicht, 19 Forderungen aus dem Bundesgesetz über Haftpflicht aus Fabrikbetrieb, 27 Forderungen aus unerlaubten Handlungen (Art. 50 ff. O.-R), 2 Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 70 ff.

O.-RO,

11 Eigentumsstreitigkeiten, l Pfand- und Retentionsrecht, 17 Kauf oder Tausch, 1 Miete, 2 Pacht, 8 Darleihen, 9 Dienstmiete, 6 Werkvertrag, 3 Mandat, 3 Kommission, 6 Bürgschaft, 5 Spiel (Differenzgeschäfte), 4 einfache Gesellschaft, 1 Kommanditgesellschaft, 2 Aktiengesellschaftsrecht, l Wechselrecht, l Firmenrecht, 4 unbenannte Verträge, 4 Lebensversicherung, 6 Unfallversicherung,

584 1 Versicherung gegen Feuersgefahr, 7 Markenschutz, 2 Schutz gewerblicher Muster und Modelle, 5 Erfindungspatente, 2 Urheberrecht an Werken der Litteratur und Kunst, 7 Anfechtungsklagen, l Streit aus dem Konkursrecht, l Sequesterstreitigkeit.

Die übrigen Berufungen bezogen sich auf Privatrechtsstreitigkeiten, welche nicht nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden waren (8), oder sie betrafen Entscheide im Schuldbetreibungsverfahren (Rechtsöffnung, Konkordat), gegen welche die Berufung ans Bundesgericht nicht statthaft ist.

Die Art der Erledigung dieser Berufungen und ihre Herkunft ergiebt sich aus folgender Tabelle.

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Obwalden Schaffhauaen Schwyz . . . .

Solothurn . . . .

St. Gallen . . .

Tessin Thurgau . . . .

Uri Waadt . . . .

Wallis (deutscher Teil) . . . .

Wallis (französischer Teil) . . . .

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586

Alle pendent gebliebenen Berufungen, mit Ausnahme einer einzigen, die im November einging, rühren aus dem Monat Dezember 1894 her.

Die Unzulässigkeit der Berufung mußte in 9 Fällen wegen Formmängeln ausgesprochen werden, weil nämlich der Beschwerdeführer in seiner Berufungserklärung nicht angegeben hatte, in welchem Umfange das kantonale Urteil angegriffen und in welchen Punkten dessen Abänderung begehrt werde (6), oder weil derselbe bei einem Hauptwert von weniger als Fr. 4000 es unterlassen hatte, seiner Berufung eine begründende Rechtsschrift beizugeben (3).

In einem andern Falle wurde die Berufung als nicht erfolgt betrachtet, weil der im Ausland niedergelassene Beschwerdeführer in gegebener Frist den gemäß Art. 213 des Organisationsgesetzes von ihm verlangten Vorschuß nicht geleistet hatte.

In 23 Fällen konnte das Bundesgericht mangels Kompetenz nicht eintreten, weil nämlich entweder k a n t o n a l e s (17) oder a u s l ä n d i s c h e s (6) Recht anzuwenden war. In 5 Fällen war die Berufung nicht gegen ein Haupturteil der letzten kantonalen Instanz gerichtet und mußte aus diesem Grunde ebenfalls als unzulässig erklärt werden ; in 2 von diesen Fällen bezog sie sich auf einen Rechtsöffnungsentseheid. In 7 andern Fällen endlich mangelte der gesetzliche Streitwert. In 32 dieser Fälle erwies sich die Bestellung eines Referenten als nicht notwendig.

Die 38 Fälle, in denen das kantonale Urteil abgeändert wurde, verteilen sich ihrer Materie nach wie folgt: 2 betrafen Ehescheidung, 7 Haftpflicht der Eisenbahnen, 4 Haftpflicht aus Fabrikbetrieb, 5 Schadenersatz aus unerlaubten Handlungen, l ungerechtfertigte Bereicherung, l Pfand- und Retentionsrecht, 4 Kauf, l Dienstvertrag, 2 Werkvertrag, l Mandat, 2 Differenzgeschäfte, l pactum de non licitando, 2 Lebensversicherung, 2 Unfallversicherung, 2 Markenschutz, 1 literarisches Eigentum. In 3 dieser Fälle wurde das kantonale Urteil a u f g e h o b e n und die Sache zu neuer Beurteilung ans kantonale Gericht zurückgewiesen ; in einem dieser Geschäfte handelte es sich um einen Kaufvertrag, in einem zweiten um einen Speditionsvertrag, im dritten um Haftpflicht der Eisenbahnen.

Das s c h r i f t l i c h e Verfahren, das in vermögensreebtlichen Streitigkeiten unter Fr. 4000 zur Anwendung kommt, fand in 32 Fällen statt.

Unter die b e i d e n A b t e i l u n g e n des Bundesgerichtes v e r t e i l t e n sich die Berufungen folgendermaßen:

587 I.Abteilung. II. Abteilung.

Aus dem Jahr 1893 übergetragene Geschäfte 12 Im Jahr 1894 eingegangene Geschäfte . . 149 Total Im Jahr 1894 erledigt Aufs Jahr 1895 übergetragen

161 155 6

Total.

3 47

15 196

50 44 6

211 199 12

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Was die materielle Erledigung dieser Geschäfte betrifft, so verweisen wir auf die amtliche Sammlung unserer Entscheidungen (Band XX), in welche sämtliche Entscheidungen von allgemeinem Interesse aufgenommen sind. Wir glauben indes hervorheben zu sollen, daß, wie sich aus einem uns vorgelegenen Falle ergiebt, nicht alle Kantone ihre Gerichtsorganisation zu gehöriger Zeit mit den Bestimmungen der Bundesgesetze über gewerbliches Eigentum (Erfindungspatente, gewerbliche Muster und Modelle, Fabrikmarken) in Einklang gesetzt haben, welche vorschreiben, daß sie das Gerieht bezeichnen sollen, welches als einzige Instanz die Civilprozesse zu entscheiden habe, zu denen diese Gesetze Veranlassung geben können.

Außer den Berufungen, von welchen eben die Rede war, gelangten ans Bundesgericht noch 5 Revisionsbegehren, von denen das eine zurückgezogen wurde ; 4 wurden abgewiesen, davon das eine als verfrüht. Ebenfalls abgewiesen wurde eine Wiedereinsetzung in vorigen Stand bei Nichtbeobachtung einer Frist. Die E r l ä u t e r u n g des vom Bundesgerichte auf eine Berufung erlassenen Urteils endJich ist in 3 Fällen verlangt worden, von denen 2 im Jahr 1894 behandelt werden konnten, einer übergetragen wurde.

Ad 5 und 6. Während dem Bundesgericht im Berichtsjahre keine B e s c h w e r d e n i n A m o r t i s a t i o n s s a c h e n vorlagen, hatte es sich dagegen mit 2 Kassationsbeschwerden (Art. 89 des ·Organisationsgesetzes) zu befassen. In einem Falle hat sich das Bundesgericht inkompetent erklärt, weil die Beschwerde nicht gegen ein durch die letzte kantonale Instanz erlassenes Haiipturteil gerichtet war; die zweite'Beschwerde wurde abgewiesen, weil der Beschwerdeführer nicht behauptete, daß das kantonale Gericht "kantonales oder fremdes Recht statt des eidgenössischen angewendet habe.

588

IL Strafgeriehtsbarkeit.

a. Kassationsgericht.

Im Berichtsjahre sind eingegangen : l Kassationsbeschwerde wegen Verletzung des Bundesgesetzes Betreffend den Schutz der F a b r i k - und H a n d e l s m a r k e n u. s. w., vom 26. September 1890; l Kassationsbeschwerde wegen Verletzung des Bundesgesetzes betreffend d i e g e w e r b l i c h e n M u s t e r u n d M o d e l l e , vom 21. Dezember 1888; 1 Kassationsbeschwerde gegen ein kantonales Strafurteil betreffend Verletzung des P o s t g e h e i m n i s s e s , und 2 Kassationsbeschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen des e i d g e n ö s s i s c h e n Z o l l g e s e t z e s über die Zolldefraudation.

Die erste Beschwerde, welche vom Kläger erhoben worden war, wurde gutgeheißen (A. S. XX, 55).

Die zweite Beschwerde, welche erst Ende des Berichtsjahres von dem abgewiesenen Kläger ergriffen worden war, mußte in dasJahr 1895 übergetragen werden.

Auf die dritte, vom Verurteilten erhobene Beschwerde wurde wegen Versäumnis der Kassationsfrist nicht eingetreten (A. S. XX, 363 ff).

Von den zwei letzten Kassationsbeschwerden war die eine gegen ein Urteil des Bundesstrafgerichts, die andere gegen ein Urteil eines kantonalen Strafgerichts gerichtet. Beide waren von den Verurteilten ausgegangen. Die erste wurde als unbegründet abgewiesen, die zweite wegen Verspätung als unzulässig erklärt (beide Entscheide sind abgedruckt in der amtlichen Sammlung, Band XX, S. 840 ff. und 851 ff.).

b. Bundesstrafgericht.

Das Bundesstrafgericht hatte im Jahr 1894 drei Fälle zu behandeln, von denen der eine noch aus dem Jahr 1893 herrührte.

Alle drei waren Klagen der eidgenössischen Verwaltung wegen Übertretungen des Zollgesetzes. In zweien dieser Fälle handelte es sich um Versuche, Waren aus Frankreich in die Schweiz einzuführen, ohne den Zoll zu entrichten, und im dritten um die Unterschiebung von Waren in einer aus Frankreich zum Transit in die

589

Schweiz eingeführten und nach Löschung des Geleitscheins zum Wiedereintritt auf französisches Gebiet bestimmten Kiste. In allen drei Fällen wurden die Augeklagten zu Bußen verurteilt, in den beiden ersten in Kontumaz, im letzten nach mündlicher Verhandlung.

Die im letztern Falle jedem der beiden Angeklagten auferlegte Buße betrug mehr als Fr. 7000. Der eine der beiden hat beim Kassationsgericht Beschwerde eingelegt, wurde aber abgewiesen.

In Übereinstimmung mit dem Kassationsgericht hat das Strafgericht die Frage, um die es sich im letztern Falle namentlich handelte, ob nämlich in Bezug auf das Verfahren bei Klagen wegen Übertretung eidgenössischer Fiskalgesetze die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 oder diejenigen des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 27. August 1851, auf welche sich das Organisationsgesetz vom 22. März 1893 bezieht, zur Anwendung kommen, im erstem Sinne entschieden. Daraus folgt, daß das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht verschieden ist, je nachdem es sich um Übertretungen eidgenössischer Fiskalgesetze oder um Verletzung anderer Bundesgesetze handelt. Dieser Dualismus bringt immerhin gewisse Übelstäade mit sich. Insbesondere muß demnach das Strafgericht, wenn es sich um fiskalische Übertretungen handelt, nach Art. 17, Alinea 2, des Gesetzes vom 30. Juni 1849 über die Aussagen der Zeugen, die es abzuhören hat, ein Protokoll aufnehmen, ein Umstand, der die Verhandlungen wesentlich in die Länge zieht, ohne einen reellen Nutzen darzubieten.

C. Wie schon oben bemerkt, hatten die Kriminalkammer und die Anklagekammer im Berichtsjahre keine Geschäfte.

III.

Staatsrechtspflege.

Im Berichtsjahre waren [beim Bundesgerichte 268 staatsrechtliche Beschwerden anhängig, die sich verteilen wie folgt:

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1. Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen

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222

268

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2. Auslieferungen 3. Beschwerden von Privaten : a. wegen Verletzung von Staatsverträgen . . . .

b. wegen Verletzung der Bundesverfassung , von Bundesgesetzen oder Kantonsverfassungen . . .

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Ad i. Diese Konflikte betreffen : Baselstadt und Baselland, St. Gallen und Aargau, Schaffhausen und Zürich, Appeozell und St. Gallen, Uri und Graubünden, Thurgau und Zürich, St. Gallen und Thurgau. Zwei derselben erfordern eine mühsame Instruktion, die noch lange nicht beendigt ist, da sie das Studium zahlreicher und alter Dokumente erheischt. Sie walten zwischen den Kantonen Schaffhausen und Zürich und Appeazell und St. Gallen und betreffen : der erste ein Stück des Rheinstroms, worüber Schaffhausen das Oberhoheitsrecht mit Ausschluß Zürichs beansprucht, der zweite die Grenze zwischen den Kantonen Appenzell und St. Gallen auf der Höhe des Säntis.

Ad 2. Die Auslieferungen, die das Bundesgericht zu behandeln hatte, 8 an der Zahl, waren zur Hälfte von Deutschland, zur Hälfte von Italien begehrt. Zwei derselben mußten verweigert werden, da das Bundesgericht fand, daß die den verfolgten Individuen vorgeworfenen Vergehen im Vertrag mit dem requirierenden Staate nicht vorgesehen seien.

Ad 3 a. Von den 6 Beschwerden wegen Verletzung von Staatsverträgen betreffen 4 «Verträge zwischen Frankreich und der Schweiz, l den Vertrag mit Italien und l den Vertrag mit den

591 Vereinigten Staaten von Nordamerika vom Jahre 1850; 2 derselben wurden gutgeheißen, für Beurteilung einer dritten, bei der es sich um Niederlassung handelte, war das Bundesgericht nicht kompetent.

Ad 3 b. Die Beschwerden von Privaten und Korporationen, von denen 219 erledigt wurden, verteilen sich wie folgt: 98 stützen sich auf Art. 4 der Bundesverfassung, l auf Art. 31, 25 ,, ,, 45, 12 ,, ,, 46, 5 ,, 4 9 und 50, 5 ,, ,, 58 und 59, l ,, ,, 5 9 , Alinea 3,

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,, 60,

3 ,, ,,61.

22 berufen sich auf Verletzung eines Bundesgesetzes, nämlich 4 auf das Bundesgesetz betr. die Handlungsfähigkeit, 5 ,, ,, ,, Verzicht auf das Schweizerbürger" recht, 8 ,, " ,, die civilrechtlichen Verhältnisse, " l " " " " Markenschutz, l ,, ,, ,, Schuldbetreibung und Konkurs, " l .,, " ,, Organisation der Bundesrechts" pflege.

36 Beschwerden endlich behaupten Verletzung von Kantonsverfassungen.

Über die Art der Erledigung und die Herkunft der durch Korporationen oder Privaten nach Art. 179 des Organisationsgesetzes beim -Bundesgerichte eingelegten Beschwerden giebt die folgende Tabelle Aufschluß.

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31 169 28 253

Wir beziehen uns für die 31 Fälle, in denen die kantonalen Entscheide aufgehoben wurden, sowie für unsere Urteile überhaupt auf die amtliche Sammlung der Entscheidungen und beschränken uns darauf, in Bezug auf die Beschwerden aus Genf zu bemerken, daß die meisten derselben sich auf Ausweisungsbeschlüsse der

593 Genfer Regierung bezogen. Eine gewisse Anzahl dieser Beschwerden rührte von Ausländern her, welche den Niederlassungsvertrag mit ihrem Heimatland anriefen, um damit ihr Begehren auf Art. 45 der Bundesverfassung zu stützen. Nun fallen diese Besehwerden nach Art. 189, letztes Alinea, des Organisationsgesetzes offenbar in die Kompetenz des Bundesrates, und daraus erklärt sich, daß das Bundesgericht auf eine so große Anzahl aus Genf eingegangener Beschwerden nicht eingetreten ist.

Die ganz oder teilweise begründet erklärten Beschwerden betrafen : 3 Art. 4 der Bundesverfassung, 3

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3 ,, 49 und 50 der Bundesverfassung, 1 ,, 59 der Bundesverfassung, 2 den Vollzug ausländischer Urteile, 1 den Verzicht aufs Schweizerburgerrecht, 5 das Bundesgesetz betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen etc.

2 das Bundesgesetz betreffend die Handlungsfähigkeit, 6 Verletzung kantonaler Verfassungsbestimmungen.

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IY. Freiwillige Gerichtsbarkeit.

Unter dieser Rubrik führen wir übungsgemäß auch die Beschwerden über das Verfahren der eidgenössischen Schatzungskommissionen auf, die durch das Reglement dem Gesamtbundesgericht zugewiesen sind.

Im Berichtsjahre waren es deren 4, von denen eine zurückgezogen wurde; die andern 3 wurden als unbegründet abgewiesen.

Im weitern wurde ein Begehren um Eröffnung der Zwangsliquidation gegen die Straßenbahngesellschaft St. Gallen-Gais, das im Berichtsjahre einlaugte, von dem betreifenden Gläubiger zurückgezogen, bevor das Gericht in die Lage kam, darüber Beschluß zu fassen.

Von den 3 aus dem Vorjahre in das Berichtsjahr übergetragenen Zwangsliquidationen von Eisenbahnen ist, wie wir schon im vorjährigen Bericht bemerkt haben, das gegen die Eisenbahnunternehmung R o m o n t - B u l l e gerichtete Begehren infolge Befriedigung der Gläubiger dahingefallen. Die Zwangsliquidation der B r i e r i z - R o t h h o r n - B a h n konnte wegen der entstandenen, teils Bundesblatt. 47. Jahrg. Bd. II.

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594 bei den kantonalen Gerichten, teils beim Bundesgerichte anhängigen Prozesse im Berichtsjahre nicht erledigt werden. Doch hat die Versteigerung der Bahn schon im Frühjahr J894 stattgefunden.

Dagegen fand die über die Monte-Generoso-Bahn verhängt^ Liquidation Ende des Berichtsjahres ihre Erledigung. Da gemäß gesetzlicher Vorschrift (Art. 47 des Bundesgesetzes betrefiend Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen) der hohen Bundesversamliing ein einläßlicher Bericht über Eintritt der Liquidation, deren Durchführung und die Übertragung der Konzession auf den neuen Eigentümer erstattet wurde, so können wir uns an diesem Orte darauf beschränken, auf jenen Bericht zu verweisen, da wir demselben nichts beizufügen haben.

T. Rekapitulation und mittlere Dauer der Streitsachen.

Aus der vorstehenden Darstellung ergiebt sich, daß beim Bundesgerichte im Berichtsjahre anhängig waren: 54 Civilsachen, welche das Bundesgericht als einzige Instanz zu erledigen hatte (75 im Vorjahre), 193 Expropriationsstreitigkeiten (235 im Vorjahre), 213 Berufungen gegen kantonalgerichtliche Urteile (207 im Vorjahre), 14 Rekurse gegen Entscheide des Liquidators von Eisenbahnen (3 im Vorjahre), 268 staatsrechtliche Streitigkeiten (244 im Vorjahre), 8 Straffälle (6 im Jahre 1893), 7 Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit (4 im Vorjahre).

Total 757 Davon sind erledigt worden : 26 erst- und letztinstanzlich zu beurteilende Civilsachen (51 im Vorjahre), 154 Expropriationen (144 im Vorjahre), 201 Berufungen (192 im Vorjahre), 7 Straffälle (5 im Jahre 1893), 235 staatsrechtliche Streitigkeiten (198 im Vorjahre), 5 Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit (l im Jahre 1893).

Total 628, und damit 33 mehr als im Vorjahre.

595 Die durchschnittliche Dauer der erledigten Geschäfte betrug: Monate

Tage

10 --

l 22Va

8 --

3 10

l --

4 34

2 --

18 31 Va

A. Der erst- und letztinstanzlich zu beurteilenden Civilstreitigkeiten : Vom Eingang bis zum Urteil Von der Erledigung bis zur Zustellung . . .

B. Der Expropriationen : Von der Posteinlage bis zur Erledigung . .

Von der Erledigung bis zur Zustellung . . .

C. Der Berufungen in Civilsachen: Vom Eingang bis zum Urteil Vom Urteil bis zur Zustellung desselben . .

D. Der Straffälle und staatsrechtlichen Streitigkeiten : Vom Eingang respektive Posteinlage bis zum Entscheid Vom Entscheid bis zur Zustellung . . . .

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

L a u s a n n e , den 2. April 1895.

Im Namen des Schweiz. Bundesgerichts., Der Präsident: J. Broye.

Der Gerichtsschreiber:

Dr. E. de Weiss.

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Bericht des schweizerischen Bundesgerichtes an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahr 1894. (Vom 2. April 1895.)

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17

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17.04.1895

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