Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen

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zur Volksabstimmung vom 25. Juni 1995 vom I.Mai 1995 Getreue, liebe Eidgenossen!

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Wir haben den 25. Juni 1995, sowie innerhalb der gesetzlichen Schranken die vorangehenden Tage, als Datum festgesetzt für die Volksabstimmung über - die Änderung .vom 7. Oktober 1994 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (10. AHV-Revision, BB11994III1804); - die Volksinitiative vom 3 I.Mai 1991 «zum Ausbau von AH V und IV» (BBH59J III1104,1994 III1800) und - die Änderung vom 7. Oktober 1994 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BB11994 III1837).

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Wir ersuchen Euch, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehen kann. Massgebend sind 21 das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161,1, AS 1994 2414) mit der Verordnung des Bundesrates vom 24. Mai 1978 (SR 161.11); 22 das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer (SR 161.5) mit der Verordnung des Bundesrates vom 16. Oktober 1991 (SR 161.51) und das Kreisschreiben des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten vom 16, Oktober 1991 (BB1 799; IV 532).

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Insbesondere bitten wir Euch, dafür zu sorgen, dass

31 die Abstimmungsvorlagen frühestens vier, spätestens aber drei Wochen vor dem Abstimmungstag im Besitz der Stimmberechtigten sind; 32 die Abstimmungsvorlagen für die Stimmberechtigten im Ausland von den Gemeinden möglichst prioritär versandt werden;

33 die Abstimmungsprotokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt oder die Formulare bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale bezogen werden (EDMZ, 3000 Bern); 34 die Protokolle innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist an die Bundeskanzlei gesandt werden; 35 die kantonalen Ergebnisse im nächstmöglichen amtlichen Publikationsorgan Eures Kantons veröffentlicht werden, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit. Für die Rechtsmittelbelehrung empfiehlt sich etwa folgende Formulierung: «Binnen einer Frist von drei Tagen kann bei der Kantonsregierung betreffend diese Abstimmung Beschwerde erhoben werden» (Art. 77 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte);

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1995-253

Volksabstimmung

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das Amtsblatt, in welchem die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht werden, umgehend der Bundeskanzlei in drei Exemplaren zugestellt wird; 37 die Stimmzettel bis nach der Erwahrung des Ergebnisses aufbewahrt werden.

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Wir lassen Euch die gleiche Zahl von Vorlagen und Stimmzetteln zugehen wie bei der letzten Abstimmung. Allfällig abweichende Wünsche wollt Ihr sofort bei der Bundeskanzlei vorbringen.

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Wir ersuchen Euch, die in Eurem Kanton hiefür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telefonisch oder telegrafisch an Eure Staatskanzlei oder eine andere hiefür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle sollte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons der Bundeskanzlei umgehend, spätestens aber bis 18 Uhr weitermelden, und zwar vorzugsweise über Telefax (Nr. 031/3223706/07/08), Fernschreiber (Telex-Nr. 911191), nötigenfalls über das Telefon (031/3223749 oder 322 37 43 für die Ergebnisse und 031/322 37 63 für die Auskünfte am Sonntag ab 14 Uhr). Die Meldung über Telefax oder Fernschreiber hat den Vorteil, dass sie Übermittlungsfehler ausschliesst.

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Die drei Abstimmungsfragen erscheinen' auf dem Stimmzettel in nachstehender Reihenfolge und lauten: 1. Wollen Sie die Änderung vom 7. Oktober 1994 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (10. AHV-Revisiori) annehmen?

2. Wollen Sie die Volksinitiative «zum Ausbau von AHV und IV» annehmen?

3. Wollen Sie die Änderung vom 7. Oktober 1994 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland annehmen?

Wir benützen diesen Anlass, um Euch, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz .zu empfehlen.

1. Mai 1995

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Villiger Der Bundeskanzler; Couchepin

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 25.

Juni 1995 vom 1.Mai 1995

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1995

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09.05.1995

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