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2. Freiburg: an die Kosten der Erstellung des Waldweges «Le Châtelard II» in den Gemeinden Le Châtelard und Marsens.

(Vom 9. Oktober 1962) Der Bundesrat hat von den Rücktritten der Herren Charles Chinet, Maler, Rolle, und Max Gubler, Maler, Unterengstringen, als Mitglieder der Kommission der Gleyre-Stiftung Kenntnis genommen. Als neue Mitglieder der Kommission sind für die am 31. Dezember 5 964 ablaufende Amtsdauer gewählt worden die Herren : Jacques Berger, Maler, Pully, und Dr. phil. Heinz Keller, Konservator des Kunstmuseums Winterthur und Redaktor des «Werk», Winterthur.

Der Bundesrat hat vom Rücktritt des Herrn Dr. Edwin Zweifel, alt Regierungsrat, Basel, als Mitglied der Eidgenössischen Betäubungsmittel-Kommission Kenntnis genommen. Für den Rest der laufenden Amtsdauer ist als neues Mitglied gewählt worden : Herr Jean Treina, Staatsrat, Genf.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps vom 26. September bis 2. Oktober 1962 Japan. Herr Hiroshi Hashimoto, Dritter Sekretär, und Herr Tsukasa Abe, Attaché, sind dieser Mission zugeteilt worden.

Niederlande. Herr M.H.C. Janse hat seine Tätigkeit als Kanzleichef aufgenommen.

Saudi-Arabien. Herr Soubhi J. Khanachet, Presseattache, gehört dieser Mission nicht mehr an.

Ungarn. Herr Jozsef Turai ist vom Dritten Sekretär zum Zweiten Sekretär befördert worden.

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685 Fakultatives Referendum Die Bundesversammlung hat am 4. Oktober 1962 einen dringlichen Bundesbeschluss über zusätzliche wrtschaftliche und finanzielle Massnahmen auf dem Gebiet der Milchwirtschaft angenommen.

Gemäss Artikel 89bls, Absatz 2 der Bundesverfassung ist dieser Beschluss dem Keferendum unterstellt. Die Eeferendumsfrist läuft am 10. Januar 1963 ab.

Für den Text des Beschlusses verweisen wir auf die Sammlung der eidgenössischen Gesetze (AS 1962, 1137).

Bern, den 12.Oktober 1962.

Bundeskanzlei

Notifikation

Das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement verurteilte Sie am 24. August 1962 auf Grund des am 18. April 1962 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokolls wegen Zollübertretung mit Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74, Ziffer 9, 75, 82, Ziffer 2 und 91 des Zollgesetzes sowie Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Zollbusse von 170 Franken unter Auferlegung der Kosten und Gebühren von 75,55 Franken.

Gegen diese Verfügung können Sie innert 20 Tagen bei der Zolldirektion Schaffhausen Einsprache erheben und gerichtliche Beurteilung verlangen.

Der Betrag der obgenannten Busse kann, falls Sie auf die Einspräche verzichten, innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Schweizerischen Bundesrat in Bern durch Beschwerde angefochten werden.

Bern, den I.Oktober 1962.

Eidgenössische Oberzolldirektion

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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Jahr

1962

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2

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41

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.10.1962

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684-685

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