Ablauf der Referendumsfrist:

2. Oktober 1995

Strassenverkehrsgesetz

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(SVG) Änderung vom 23. Juni 1995

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Oktober 1994", beschliesst:

Das Strassenverkehrsgesetz 2) wird wie folgt geändert: Art. 63 Abs. 2 und 3 Bst. a 2 Die Versicherung deckt die Haftpflicht des Halters und der Personen, für die er nach diesem Gesetz verantwortlich ist, zumindest in jenen Staaten, in denen das schweizerische Kontrollschild als Versicherungsnachweis gilt.

3 Von der Versicherung können ausgeschlossen werden: a. Ansprüche des Halters aus Sachschäden, die Personen verursacht haben, für die er nach diesem Gesetz verantwortlich ist;

Art. 74 Ausländische Fahrzeuge; nationales Versicherungsbüro 1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam ein nationales Versicherungsbüro mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bezeichnet den geschäftsführenden Versicherer.

3 Das nationale Versicherungsbüro deckt die Schäden, die ausländische Motorfahrzeuge, Anhänger und Fahrräder in der Schweiz verursachen, im gleichen Umfang, wie wenn der Unfall durch ein schweizerisches Fahrzeug verursacht worden wäre.

4 Der Geschädigte hat ein Forderungsrecht unmittelbar gegen das nationale Versicherungsbüro.

5 Der Bundesrat regelt die Pflicht zum Abschluss von Grenzversicherungen für ausländische Motorfahrzeuge.

» BB1 1995 I 49 > SR 741.01

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1995-534

Strassenverkehrsgesetz

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Er erlässt Bestimmungen über die Befugnisse des nationalen Versicherungsbiiros zur Schadendeckung im In- und Ausland sowie zur Förderung und Entwicklung des Versicherungsschutzes und des Schutzes von Verkehrsopfern im grenzüberschreitenden Verkehr. Er kann den Arrest zur Sicherung von Ersatzansprüchen für Schäden, die von ausländischen Motorfahrzeugen oder Fahrrädern verursacht werden, ausschliessen oder beschränken.

Ari. 76 Unbekannte oder nichtVersicherte Schädiger; nationaler Garantiefonds 1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam einen nationalen Garantiefonds mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie tragen den Aufwand dafür anteilmässig.

2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bezeichnet den geschäftsführenden Versicherer.

3 Aus dem nationalen Garantiefonds werden nach den Grundsätzen der Halterversicherung die Personen- und Sachschäden gedeckt, die von unbekannten oder nicht versicherten Motorfahrzeugen, Anhängern und Fahrrädern verursacht worden sind.

4 Der Bundesrat regelt: a. die Aufgaben des nationalen Garantiefonds nach Absatz 3; b. einen Selbstbehalt des Geschädigten für Sachschäden; c. die Anteile der Versicherungseinrichtungen am Aufwand nach Massgabe der Zahl und der Art der versicherten Risiken.

5 Der nationale Garantiefonds kann Rückgriff nehmen auf: a. Haftpflichtige, die nachträglich ermittelt werden, oder ihre Versicherer; b. Personen, die den Schaden verschuldet haben oder für die Verwendung des Fahrzeugs verantwortlich waren.

6 Gedeckt wird nur der Schaden, für den der Geschädigte nicht anderweitig Ersatz beanspruchen kann. Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen sowie als Kapitalabfindung oder Taggeld geleistete Entschädigungen aus privaten Unfallversicherungsverträgen werden jedoch nicht angerechnet.

7 Der Geschädigte hat ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den nationalen Garantiefonds.

Art. 76a Abs. 1-3 1 Der Halter eines Motorfahrzeuges leistet jährlich je einen Beitrag nach Massgabe der Art des versicherten Risikos, der zur Deckung des Aufwandes nach den Artikeln 74 und 76 bestimmt ist.

2 Das nationale Versicherungsbüro und der nationale Garantiefonds bestimmen diese Beiträge; sie bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Privatversicherungswesen.

3 Die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer erheben diese Beiträge gleichzeitig mit der Prämie.

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Strassenverkehrsgesetz

Art. 79 Im Ausland wohnhafte ausländische Geschädigte Der Bundesrat kann im Ausland wohnhafte ausländische Geschädigte von der Anspruchsberechtigung nach den Artikeln 74 und 76 ausschliessen, sofern der Wohnsitz- oder Heimatstaat schweizerische Geschädigte schlechter stellt als inländische.

Art. 96 Ziff. 2 2. Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen könnte, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, wird mit Gefängnis und mit Busse bestraft.

In leichten Fällen werden Fehlbare mit Busse bestraft.

II

Übergangsbestimmung 1 Der geänderte Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a ist auf alle Schadenereignisse anwendbar, die ab Inkrafttreten dieser Änderung eintreten. Anders lautende Bestimmungen des Versicherungsvertrages sind unwirksam.

2 Die Versicherungsverträge sind bis Ende des Versicherungsjahres an den geänderten Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a anzupassen.

III

Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 23. Juni 1995 Der Präsident: Küchler Der Sekretär: Lanz Datum der Veröffentlichung: 4. Juli 1995 " Ablauf der Referendumsfrist: 2. Oktober 1995

7191

" BBI 1995 III 522

524

Nationalrat, 23. Juni 1995 Der Präsident: Claude Frey Der Protokollführer: Duvillard

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Strassenverkehrsgesetz (SVG) Änderung vom 23. Juni 1995

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04.07.1995

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