Ablauf der Referendumsfrist:

15. Mai 1995

* # S T #

Atomgesetz

Änderung vom 3. Februar 1995

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Januar 1994 '', beschliesst:

I Das Atomgesetz vom 23. Dezember 19592) wird wie folgt geändert: Art. l Abs. 2bi* 2bis Als Vermittlung gilt ungeachtet des Ortes, wo sich die nuklearen Güter oder die Technologie befinden: a. die Schaffung von wesentlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen, welche die Herstellung, das Anbieten, Erwerben oder Weitergeben von nuklearen Gütern oder Technologie zum Inhalt haben; b. der Abschluss von Verträgen nach Buchstabe a, wenn die Leistung durch Dritte erbracht werden soll.

Art. 4 Abs. l Bst. c und Abs. 2 Bst. d 1 Einer Bewilligung des Bundes bedürfen: c. die Vermittlung auf schweizerischem Territorium von radioaktiven Kernbrennstoffen und Rückständen sowie deren Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr; 2

Der Bundesrat kann der Bewilligungspflicht unterstellen: d. die Vermittlung auf schweizerischem Territorium von nuklearen Gütern und Technologie im Sinne dieses Absatzes.

Art. 34a Widerhandlun- 1 Wer vorsätzlich ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den gen bei nukleain einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen ren Gütern nukleare Güter oder Technologie im Sinne von Artikel 4 Absatz I oder Technologie

'> BB11994 I 1361 > SR 732.0

2

1995-109

709

Atomgesetz

Buchstabe c oder Absatz 2 einführt, durchführt, ausführt, vermittelt, anbietet oder damit Handel treibt, wer in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet, wer nukleare Güter oder Technologie nicht zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet oder bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr unrichtig deklariert, wer nukleare Güter oder Technologie an einen andern als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt, vermittelt oder dies tun lässt, wer jemandem nukleare Güter oder Technologie zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Enderwerber weiterleitet, an den dies nicht zulässig wäre, wer bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Geschäfts mit nuklearen Gütern oder Technologie mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu l Million Franken bestraft.

2 In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren.

Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden, 3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken.

Übertretungen

Art. 35 1 Wer vorsätzlich als auskunftspflichtige Person die Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen oder den Zutritt zu den Geschäftsräumen im Sinne von Artikel 39 Absatz l verweigert oder falsche Angaben macht, wer auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem andern Straftatbestand vorliegt, wird mit Haft oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.

Art. 35a

Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

11

SR 313.0

710

Auf Widerhandlungen nach diesem Gesetz ist Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht '> anwendbar.

Atomgesetz

Art. 36 Auslandtal, Teilnahme an einer Auslandtat

1 Der Schweizer, der im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen nach diesem Gesetz verübt, ist strafbar, auch wenn die Tat am Begehungsort nicht unter Strafe gestellt ist.

2 Hat der Teilnehmer an einer Auslandtat in der Schweiz gehandelt, so gilt für die Teilnahme das schweizerische Strafrecht, sofern die Haupttat in der Schweiz strafbar wäre, unabhängig vom Recht des Staates, wo die Haupttat begangen wurde.

Art. 36a Verjährung von Übertretungen

Die Verfolgung von Übertretungen verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden.

Art. 36b Einziehung von Gegenständen

Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung der betreffenden Gegenstände, wenn keine Gewähr für eine rechtmässige weitere Verwendung geboten wird. Die eingezogenen Gegenstände sowie ein allfälliger Verwertungserlös verfallen dem Bund.

Art. 36c Einziehung von Vermögenswerten oder Ersatzforderungen

Die eingezogenen Vermögenswerte oder die Ersatzforderungen verfallen dem Bund.

Art. 36d Verhältnis zum Strafgesetzbuch

Im übrigen sind für die Einziehung nach den Artikeln 36b und 36c die Artikel 58 und 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches1' anwendbar.

Art. 36e Gerichtsbarkeit, Anzeigepflicht

1

Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit.

2

Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden, die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden sowie die Zollorgane sind verpflichtet, in ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrgenommene oder zur Kenntnis gelangte Widerhandlungen gegen dieses Gesetz der Bundesanwaltschaft anzuzeigen.

» SR 311.0 711

Atomgesetz Art. 37 Abs. lb!* lbis

Bei der Bundesanwaltschaft besteht eine Zentralstelle zur Beschaffung, Bearbeitung und Weitergabe von Daten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zwecks Vollzug, Deliktsverhütung und Strafverfolgung.

Art. 39 Abs. 3 und 4 3

Die Kontrollorgane können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die Untersuchungsorgane der Zollverwaltung zu ihren Kontrollen beiziehen. Bestehen Hinweise auf Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, so können sie bei ihren Kontrollen die zuständigen Polizeiorgane des Bundes beiziehen.

4

Die Kontrolle an der Grenze obliegt den Zollorganen.

An. 39a Amtshilfe in der Schweiz

Die zuständigen Bundesstellen sowie die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden können einander und den Aufsichtsbehörden Daten bekanntgeben, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist.

Art. 39b Amtshilfe mit auslandischen Behörden

1

Die für Vollzug, Kontrolle, Deliktsverhütung oder Strafverfolgung zuständigen Behörden des Bundes können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen und Gremien zusammenarbeiten und die Erhebungen koordinieren, soweit dies zum Vollzug dieses Gesetzes oder diesem Gesetz entsprechender ausländischer Vorschriften erforderlich ist und die ausländischen Behörden oder internationalen Organisationen beziehungsweise Gremien an das Amtsgeheimnis oder eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht gebunden sind.

2

Sie können ausländische Behörden sowie internationale Organisationen oder Gremien namentlich um Herausgabe der erforderlichen Daten ersuchen. Zu deren Erlangung können sie ihnen Daten bekanntgeben üben a. Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck sowie Empfänger von nuklearen Gütern oder Technologie; b. Personen, die an der Herstellung, Lieferung, Vermittlung oder Finanzierung von nuklearen Gütern oder Technologie beteiligt sind; c. die finanzielle Abwicklung des Geschäfts.

3

Hält der ausländische Staat Gegenrecht, so können sie die Daten nach Absatz 2 zugunsten des Auslandes auch von sich aus oder auf Ersuchen hin bekanntgeben,, wenn die ausländische Behörde zusichert, dass die Daten:

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Atomgeseiz

a.

nur für Zwecke bearbeitet werden, die diesem Gesetz entsprechen, und b. nur dann in einem gerichtlichen Strafverfahren verwendet werden, wenn sie nachträglich nach den Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe beschafft worden sind.

4 Sie können die Daten auch internationalen Organisationen oder Gremien unter den Voraussetzungen von Absatz 3 bekanntgeben, wobei auf das Erfordernis des Gegenrechts verzichtet werden kann.

5 Die Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben vorbehalten.

II 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 3. Februar 1995

Nationalrat, 3. Februar 1995

Der Präsident: Küchler Der Sekretär: Lanz

Der Präsident: Claude Frey Der Protokollführen Duvillard

Datum der Veröffentlichung: 14. Februar 1995 '> Ablauf der Referendumsfrist: 15. Mai 1995

6610

" BB1 1995 I 709 27 Bundesblatt 147. Jahrgang. Bd. I

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Atomgesetz Änderung vom 3. Februar 1995

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Bundesblatt

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Jahr

1995

Année Anno Band

1

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06

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.02.1995

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709-713

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