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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Schaffhausen vom 26. Januar 1895 über die Abänderung der Art. 23 und 42 der Kantonsverfassung.

(Vom 4. Juni 1895.)

Tit.

Das Volk des Kantons Schaffhausen hat in der Abstimmung vom 24. Februar 1895 bei einem absoluten Mehr von 2941 mit 4453 Ja gegen 1427 Nein ein Verfassungsgesetz betreffend Abänderung der Art. 23 und 42 der Kantonsverfassung vom 24. März/ 14. Mai 1876 angenommen.

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen schreibt darüber an den Bundesrat unterm 20. März 1895 was folgt: ,,Das Verfassungsgesetz ist das Produkt einer Initiativbewegung, gerichtet auf Einführung des obligatorischen Referendums. Gemäß unserem Gesetze über die Ausübung der Volksrechte (Ges. Bd. VI, 105) sind jeweilen zwei Vorlagen auszuarbeiten, eine im Sinne der Initianten und eine andere, sofern nämlich der Große Rat mit den Initianten nicht vollkommen, einig geht, nach der Auffassung des Großen Rates.

Nach Art. 28 des Gesetzes über die Ausübung der Volksrechte muß zuerst die Vorlage im Sinne des Großen Rates zur Abstimmung gebracht werden und alsdann, wenn diese verworfen wird, der dem Begehren der Initianten entsprechende Entwurf.

,,Die Volksabstimmung über den vom Großen Rate als sein eigener Vorschlag bezeichneten Entwurf fand Sonntags den 24. Februar 1895 statt und hatte das eingangs erwähnte Resultat.* Wir lassen hiernach den Wortlaut der revidierten Artikel in Gegenüberstellung mit der bisherigen Fassung derselben folgen : Bundesblatt. 47. Jahrg. Bd. III. .

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234 Verfassung vom 24. März/14. Mai 1876.

Revision vom 26. Januar 1895.

Art. 23.

Das durch Art. 89 der Bundesverfassung den Kantonen eingeräumte Recht, eine Abstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu verlangen, wird für den Kanton Schaffhausen vom Großen Rate ausgeübt.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Art. 42.

Art, 23 (neu).

Das durch Art. 89 der Bundesverfassung den Kantonen eingeräumte Recht, eine Abstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschliisse zu verlangen, wird für den Kanton Schaffhausen vom Großen Rate in Verbindung mit dem Volke ausgeübt.

Art. 42.

Der Abstimmung des Volkes sind auf Verlangen von 1000 oder mehr Aktivbürgern zu unterstellen : alle Gesetze, Staatsverträge und vom Großen Rate in Anwendung von Art. 23 gefaßten Beschlüsse ; alle Beschlüsse des Großen Rates, welche für einen besondern Zweck eine neue einmalige Gesamtausgabe von mindestens Fr. 150,000 oder eine neue jährlich wiederkehrende Ausgabe von mindestens Fr. 15,000 zur Folge haben.

Wenn 1000 oder mehr Aktivbürger eine Abstimmung verlangen, so haben sie dieses Begehren innert 30 Tagen von der Veröffentlichung des bezüglichen Gesetzes oder Beschlusses an gerechnet beim Regierungsrate anzumelden, und es hat dieser innert einer bestimmten Frist die Volksabstimmung zu veranstalten.

Alle Erlasse des Großen Rates, über welche die Volksabstimmung

Art. 42 (neu).

Der Volksabstimmung, welche ordentlicherweise im Frühling stattfinden soll, sind zu unterstellen : 1. Alle Gesetze und vom Großen Rate in Anwendung von Art. 23 (neu) gefassten Beschlüsse; 2. Alle Beschlüsse des Großen Rates, welche für einen besondern Zweck eine neue einmalige Gesamtausgabe von mindestens Fr. 150,000 oder eine neue jährlich wiederkehrende Ausgabe von mindestens Fr. 15,000 zur Folge haben ; 3. Schlußnahmen, welche der Große Rat von sich aus zur Abstimmung bringen will.

Überdies ist der Große Rat befugt, über Aufnahme einzelner Grundsätze in einen auszuarbeitenden Erlaß eine Volksabstimmung ergehen zu lassen (Volksbefragung).

Alle Erlasse des Großen Rates, über welche die Volksabstimmung stattzufinden hat, sind den Aktiv-

235 begehrt werden kann, sind den Aktivbürgern mit einer die Hauptpunkte beleuchtenden Botschaft zuzustellen.

Die Abstimmung selbst geschieht in den Wahlkreisen für den Großen Rat nach vorgängiger Beratung. Die Beteiligung bei der Abstimmung ist obligatorisch.

Der Entscheid kann in der Regel nur über das Ganze bejahend oder verneinend geschehen.

Ausnahmsweise kann der Große Rat neben oder statt der Abstimmung über das Ganze auch eine solche über die einzelnen Teile anordnen.

Die Vorlage gilt als angenommen, wenn sich die absolute Mehrheit der Stimmenden dafür ausgesprochen hat.

bürgern mit einer die Hauptpunkte beleuchtenden Botschaft zuzustellen.

Der Entscheid kann in der Regel nur über das Ganze bejahend oder verneinend geschehen.

Ausnahmsweise kann der Große Rat neben oder statt der Abstimmung über das Ganze auch eine solche über die einzelnen Teile anordnen. , Die Abstimmung findet in den Gemeinden statt; die Beteiligung dabei ist obligatorisch.

Eine Vorlage 'gilt als angenommen, wenn sich die absolute Mehrheit der Stimmenden dafür ausgesprochen hat.

Der Regierungsrat ersucht den Bundesrat, bei der Bundesversammlung die- Gewährleistung dieser Verfassungsänderungen bewirken zu wollen.

Aus der Prüfung der eine Erweiterung der politischen Rechte des Volkes bedeutenden neuen Bestimmungen ergiebt sieh, daß dieselben nichts dem Bundesrechte Widersprechendes enthalten. Wir beantragen Ihnen deshalb die Erteilung der Bundesgarantie nach unten folgendem Beschlussesentwurfe.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 4. Juni 1895.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß über

Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Schaffhausen vom 26. Januar 1895, betreffend Abänderung der Art. 23 und 42 der Staatsverfassung dieses Kantons vom 24. März/14, Mai 1876.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft und des Antrages des Bundesrates vom 4. Juni 1895; in Erwägung, daß das neue Verfassungsgesetz in der Volksabstimmung vom 24. Februar 1895 von der absoluten Mehrheit der stimmenden Bürger angenommen worden ist und nichts enthält, was den Vorschriften der Bundesverfassung zuwider wäre; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschließt: 1. Dem Verfassungsgesetze des Kantons Schaff hausen vom 26. Januar 1895 wird die Bundesgarantie erteilt.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Schaffhausen vom 26. Januar 1895 über die Abänderung der Art. 23 und 42 der Kantonsverfassung. (Vom 4. Juni 1895.)

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08.06.1895

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