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Schweizerisches Bundesblatt.

47. Jahrgang. III.

Nr. 34.

7. August 1895.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz) : S Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Baum 15 Bp. -- Inserate franko an die Expedition.

Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & Ole, in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend eine kommerzielle Verständigung mit Frankreich.

(Vom 29. Juli 1895.)

Tit Vom französischen Botschafter in Bern wurde uns Mitte November vorigen Jahres eröffnet, daß seine Regierung geneigt wäre, mit dem Bundesrate die Basis für eine kommerzielle Verständigung zwischen der Schweiz und Frankreich zu suchen. Wir erklärten nach Erwägung aller Verhältnisse und im Einklang mit einer Eingabe des Vorortes des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins unsere Bereitwilligkeit, in Unterhandlungen zu diesem Zwecke einzutreten, und beauftragten damit Herrn Nationalrat Dr. C. CramerFrey, welcher sich dieser Mission in verdienstlicher Weise unterzog.

Die ersten Besprechungen fanden im Dezember statt. Verschiedene Zwischenfälle, wie namentlich der Präsidenten- und Kabinettswechsel in Frankreich im Monat Januar, sowie die schwierige Natur der Unterhandlungen an und für sich waren einer raschen Verständigung hinderlich. Dieselbe erfolgte erst am 25. Juni d. J. in Form eines Notenaustausches. Die französische Note enthält die Mitteilung, daß die Regierung beabsichtige, dem Parlamente die zwischen den Herren Cramer-Frey und Barrère vereinbarten Ermäßigungen des Minimaltarifs (s. Beilage I) vorzuschlagen. Die schweizerische Note enthält dagegen die Erklärung, daß der Bundesrat bereit sei, der Bundesversammlung zu beantragen, gegen den in der vereinbarten Weise ermäßigten Minimaltarif den schweizerischen Gebrauchstarif Bundesblatt. 47. Jahrg. Bd. III.

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(ohne Ermäßigung) anzuwenden, sowie dem Pays de Gex in autonomer Weise die Begünstigungen einzuräumen, welche im Jahr 18921 als Bestandteil des damaligen Handelsübereinkommens in Form eines Specialreglements (s. Beilagen III a und 6) vereinbart worden waren.

Gleichzeitig mit dem Notenaustausch wurde ein den Parlamenten zur Ratifikation zu unterbreitender Zusatzartikel zu der Übereinkunft von 1882 über die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen unterzeichnet, durch welchen die Zolla für gesägte Hölzer im Grenzverkehr bis zu 15,000 Tonnen per Jahr gegenseitig auf die Hälfte reduziert werden (s. Beilage II).

Es handelt sich nach dem Gesagten bei der heutigen Verständigung nicht um einen Vertrag, sondern um einen auf autonomen Maßnahmen der Parlamente beruhenden modus vivendi, kraft dessen sich die Schweiz und Frankreich nach erfolgter Ermäßigung des französischen Minimaltarifs für unbestimmte Zeit auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation behandeln.

Die vereinbarten Tarifermäßigungen und interpretativen Erleichterungen für die Einfuhr in Frankreich werden in den Beilagen I und IV unter Vergleichung mit den früheren Zollansätzen und den Ausfuhrmengen des genauen aufgeführt. In der nachstehenden Übersicht geben wir das prozentuale Verhältnis an, m welchem der französische Minimaltarif ermäßigt wird.

675 Der französische Minimal tarif wird ermäßigt um: °//o

Kondensierte Milch Käse Gesägte Hölzer Farbstoffextrakte Näh-, Stickseide etc., gefärbt Baumwollgewebe: bedruckte bunte Garnierte Wirkwaren : baumwollene und wollene seidene Seidengewebe : schwarz bunt Stickereien, baumwollene Taschenuhren : gewöhnliche: goldene °. . .

andere komplizierte Chronographen : goldene andere Musikdosen kleinerer Dimension Maschinen : hydraulische zur Papierfabrikation dynamo-elektrische Kühlapparate Teile von dynamo-elektrisehen Maschinen (Indukte etc.)

8 20 50 25--33 25 ca. 15 15--IS1 502 20--40 2 50 40 30 6 30--40 33--50 33 75 45 208 11 104--40 B 76 20--53

·Die Gesamteinfuhr dieser begünstigten Artikel nach Frankreich, soweit sie ermittelt werden kann, betrug im Jahre 1890, also noch 1 Für bunte Banmwollgewebe, in welchen der durch die gefärbten, gebleichten oder glacierten Garne hervorgebrachte Effekt V10 der gesamten Oberfläche nicht übersteigt, wird der Zollzuschlag für das Färben, Bleichen oder Glacieren gänzlich aufgehoben, was je nach dem Artikel dem oben angegebenen Verhältnis entspricht. -- 2 Bei Wirkwaren mit leichten Garnituren (Häkchen, Spitzen, Band etc.) wird auf die Versetzung in eine höhere Kubrik verzichtet, was in der Wirkung auf den Zoll dem angegebenen Verhältnis entspricht.

-- " Über 3000 kg. wiegend. -- * 2000--5000 kg. wiegend. -- 5 5000 kg. oder mehr wiegend. -- e 250 kg. oder mehr wiegend.

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unter der Herrschaft der alten Vertragstarife, ungefähr 54 Millionen Franken oder 44 % unserer Gesamtausfuhr nach Frankreich *), im Jahre 1894 noch ungefähr 261/a Millionen Franken oder 37 °/o dieser Ausfuhr. 2) Eine Anzahl von Konzessionen, die im gescheiterten Arrangement von 1892 figurierten, sind von der französischen Regierung verweigert worden (s. Beilage VI), nämlich diejenigen für Vieh, frische Milch, Holzstoff, Aluminiumlegierungen, Gerbstoffextrakte, elektrische Glühlampen (ausgenommen Bogenlampen), gefärbtes, geflammtes und glaciertes Baumwollgarn, rohe, gebleichte, gefärbte und façonnierte Baumwollgewebe, baumwollene und halbseidene Bänder, Webstühle, Mullereimasehinen , Werkzeugmaschinen und Heizapparate flir Brauereien und Brennereien etc. Der Gesamtexport dieser Artikel nach Frankreich betrug im Jahre 1890 cirka 15 Millionen Franken, im Jahre 1894, bei Anwendung des Generaltarifs, noch cirka 11 Millionen Franken. Die französische Regierung zeigte sich diesmal von vorneherein entschlossen, einen parlamentarischen Mißerfolg unter allen Umständen zu vermeiden und eine Vereinbarung nur dann zu treffen, wenn es ohne solche Konzessionen geschehen konnte, durch welche die Zustimmung des Parlaments in Frage gestellt worden wäre. Dieses Prinzip, welches zwar geeignet war, dem Ergebnis der Unterhandlungen Eintrag zu thun, bot uns dagegen hinsichtlich der ernsten Absichten der Regierung diejenige Gewähr, ohne welche wir uns nach den Erfahrungen des Jahres 1892 überhaupt nicht mehr in Unterhandlungen hätten einlassen können. Wir mußten uns allerdings von vorneherein mit dem Gedanken vertraut machen, nicht alles zu erlangen, was uns früher zugestanden worden war. Wenn wir uns trotzdem entschlossen, die Unterhandlungen zu Ende führen zu lassen, so geschah es, weil wir die für die wirtschaftliche Zukunft unseres Landes so bedeutungsvolle Frage: ob Fortsetzung des Zollkrieges oder Verständigung, nicht entscheiden wollten, ohne wenigstens festgestellt zu haben, was im letzteren Falle überhaupt zu erlangen wäre, und wie dieses Ergebnis von unserer Industrie und Landwirtschaft aufgenommen würde.

Es muß übrigens hinsichtlich der nicht erneuerten Konzessionen des Jahres 1892 wohl beachtet werden, daß sich die Mehrzahl derselben auf Artikel bezieht, von welchen andere Länder mehr nach Frankreich exportieren als die Schweiz, wie aus folgender Zusammenstellung ersichtlich ist.

') 123 Millionen Franken, ohne Edelmetalle und Münzen.

a ) 71,7 Millionen Franken, ohne Edelmetalle und Münzen.

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Einfuhr in Frankreich im Jahr 1891.

Baumwollgarn- und Zwirn Davon aus England Belgien Schweiz Deutschland....

Baumwollgewebe : roh und gebleicht Davon aus England Schweiz Deutschland . . .

gefärbt und bunt fl Davon aus England Deutschland . . .

Schweiz bedruckt Davon ans Deutschland . . .

England Schweiz gemustert Davon aus England Deutschland....

Schweiz Maschinen Davon ans England Deutschland . . .

Belgien den Vereinigten Staaten Schweiz Holzstoff . . .

Davon a u s Norwegen . . . .

Deutschland . . .

Schweden . . . .

Belgien Schweiz

q-

Total

101,931

,,

15,679

43,567 34,655 15.681 7,920 9,779 3,829 1,239 6,105 3,813 1,009 985 ,,

12,587

,,

4,851

,,

Tonnen.

55,300

,,

126,925

6,500 4,637 1,380 2,809 992 990 17,311 15,940 8,554 2,448 1,939 77,090 15,571 10,476 9,251 8,990

Frankreich sträubte sich dagegen, uns für diese Artikel Konzessionen einzuräumen, da dieselben infolge der Meistbegünstigung ohne irgend eine Gegenleistung auch solchen Ländern zu gute gekommen wären, welche daran ein ebenso großes oder noch viel größeres Interesse haben als wir selbst. Es war dies der ausschlaggebende Grund, warum sich Frankreich mit Bezug auf obige Artikel ablehnend verhalten hat. Wenn wir trotz dem Gesagten eine namhafte Konzession für bedruckte Baumwollgewebe und einige wichtige Specialitäten von Maschinen erreicht haben, so mag dies

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beweisen, daß wir uns durch die besonderen Schwierigkeiten nicht abschrecken ließen, für die Baumwoll- und die Maschinenindustrie unser Möglichstes zu thun.

Was speciell die B a u m w o l l g a r n e betrifft, so ist zu bemerken, daß schon im Arrangement von 1892 auf eine Zollermäßigung für die Hauptsorten verzichtet werden mußte. Wir erlangten damals lediglich eine Reduktion des Zuschlags für gefärbte, glacierte und chinierte Garne, wovon die Ausfuhr nach Frankreich verhältnismäßig unbedeutend ist. Indem wir heute auch hierauf verachten, bedeutet dies also keine Einbuße erheblicher Natur. Mit Bezug auf die gemischten S e i d e n b ä n d e r ist zu bemerken, daß ihre Ausfuhr nach Frankreich trotz der Anwendung des Generaltarifs seit 1890 zugenommen hat (1890 793 q., 1894 898 q.), und daß die Vertreter der Seidenbandweberei das Zugeständnis des Minimaltarifs für annehmbar erklärt haben. Hinsichtlich des H o l z s t o f f e s fällt nebst dem Umstände, daß unser Anteil am Gesamtimport Frankreichs ein verhältnismäßig minimer ist, ebenfalls in Betracht, daß die Ausfuhr seit 1890 nicht abgenommen hat. An Stelle des nassen Holzstoffes, für welchen im Arrangement von 1892 eine Zollermäßigung um Fr. l vorgesehen war, wird nun mehr trockener Stoff exportiert.

Auch die Ausfuhr von V i e h nach Frankreich ist unter den hohen Generalaöllen nicht in dem Maße zurückgegangen, daß sie zu Befürchtungen Anlaß gäbe. Es erklärt sich dies dadurch, daß es sich nicht um Schlachtvieh, sondern um unser Zucht- und Nutzvieh handelt, dessen Bezug wegen seinen besondern Qualitäten im eigenen Interesse Frankreichs liegt. Es sei hier übrigens daran erinnert, daß sich dieses Land schon im Handelsvertrag von 1882 die völlige Autonomie seiner Viehzölle vorbehalten hat. In diesem Vertrage, der bis 1892 gültig war, figurierten die letzteren nicht.

Auch im Jahr 1892 wäre man, als die Annahme des Abkommens im französischen Parlamente zweifelhaft wurde, in unseren landwirtschaftlichen Kreisen geneigt gewesen, nachträglich auf die vereinbarte Konzession für Vieh zu verzichten, wenn damit diejenige für Käse und der Rest des Abkommens überhaupt hätte gesichert werden können. Der Mangel einer Zollermäßigung für Vieh (Export 1890: 2,3 Millionen Franken) kann unter diesen Umständen, und bei einer billigen Beurteilung, dem Abkommen nicht
zum Vorwurfe gereichen, zumal wenn nach Gebühr berücksichtigt wird, welche erheblichen Vorteile dasselbe speciell zu gunsten der Landwirtschaft, für Käse, kondensierte Milch und Holz, d. h. für einen Export im Betrage von cirka 18 Millionen Franken, gewährt.

679 Als sich die Notwendigkeit des Verzichts auf einen Teil der frühem französischen Zugeständnisse ergab, durften wir übrigens, als Konsequenz dieser Verminderung der französischen Konzessionen auf Kosten unserer Exportindustrien, auch eine Verminderung der schweizerischen Gegenleistungen zum Vorteil einiger derjenigen schweizerischen Industriezweige, die mehr auf den Absatz im Inlande angewiesen sind, ins Auge fassen. Wir verweigerten deshalb sämtliche Tarifermäßigungen, welche wir im Jahr 1892 u. a. für Parfümerien, Handschuhe, Uhren, optische Instrumente, Dachschiefer, hydraulischen Kalk, Roman-Cément, Fisch- und Gemüsekonserven, Wein in Flaschen, feine Öle, Seife, Wollengewebe, Konfektions- und Putzmacherwaren, Galanteriewaren und Quincaillerie zugestanden hatten (s. Beilage VI).

Der Gesamtimport dieser Artikel aus Frankreich betrug im Jahr 1890 cirka 15 Millionen Franken, im Jahr 1894, bei Anwendung ·des Differentialtarifs, noch cirka 5,a Millionen Franken. Der Gesamtexport derjenigen Artikel, für weiche uns hingegen die 1892 zugestandeneu Zollermäßiguugen von Frankreich verweigert werden, betrug im Jahr 1890, wie schon oben erwähnt, ebenfalls cirka 15 Millionen Franken, im Jahr 1894, bei Anwendung des Generaltarifs, noch cirka 10,9 Millionen Franken. Die beidseitigen Verzichtleistungen auf die Positionen des Arrangements von 1892 halten sich also mit Bezug auf die noch normale Einfuhr von 1890 ungefähr das Gleichgewicht; Frankreich verzichtet überhaupt auf jede specielle Konzession und erhält nach dem heutigen Abkommen gegen seine Zollermäßigungen lediglich unseren bisherigen Gebrauchstarif, d. h.

die Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation.

Dieses Endresultat der Unterhandlungen erschien uns trotz seiner Mängel im ganzen als annehmbar, und wir hätten die Verantwortlichkeit für eine Ablehnung der Verständigung nach Erwägung aller Faktoren nicht zu übernehmen vermocht.

Wir hatten selbstverständlich schon vor und während den Unterhandlungen stete Fühlung mit den Interessenten gehabt. Wir waren im Falle, uns auf umfassende Vorarbeiten und Gutachten des Vororts des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins sowohl als auch auf die detaillierten Angaben, Ansichtsäußerungen und Ratschläge kompetenter Fachleute in allen Detailfragen zu stutzen.

Ein umfangreiches Material stand
uns auch noch von den Erhebungen ·des Jahres 1892 her zur Verfügung. Gegen das Ende der Unterhandlungen und vor der definitiven Verständigung veranstalteten wir eine Konferenz zwischen Vertretern der Landwirtschaft, der Industrie und verschiedenen Mitgliedern der Bundesversammlung. In dieser Konferenz wurde allseitig, auch von den Vertretern derjenigen

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Branchen, welche nur unbedeutende Erleichterungen erhalten oder sich mit der Einräumung des Minimaltarifs begnügen müssen, die Ansicht ausgedrückt, daß ein Arrangement auf der v e r e i n b a r t e n B a s i s , bei aller Lückenhaftigkeit der Konzessionen, so viele wesentliche Vorteile biete, daß sie einer Portsetzung des Zollkrieges vorzuziehen sei.

Einen vergleichenden Gesamtüberblick der für die Einfuhr in Frankreich vereinbarten und der früheren Zollansätze, sowie unseres Verkehrs mit Frankreich gewähren die Beilagen IV und VII.

Zur näheren Erklärung einzelner Positionen fügen wir folgendes bei: K ä s e . Da die Zollreduktion sich nur auf die specifisch schweizerischen Sorten von Hartkäse bezieht, und diese nach dem Sprachgebrauch in Frankreich unter dem Namen ,,Gruyère"1 zusammengefaßt werden, während die Benennungen ,,Emmenthaler tt , ,,8brinza etc. dort unbekannt sind, so ist in der französischen Tarifänderung nur von ,,fromage dit de Gruyère" die Rede.

Unsere Käseausfuhr nach Frankreich ist, abgesehen von einigen Schwankungen gewöhnlicher Natur, bis jetzt nicht in dein befürchteten Maße zurückgegangen, obschon sie im Jahr 1892 dem neuen französischen Minimalzoll von Fr. 15 und im Jahr 1893 dem Generalzoll von Fr. 25 anstatt des früheren Vertragszolles von Fr. 4 unterworfen wurde. Sie betrug 1890 65,160 q.1, 1891 64,823 q.1, 1892 66,536 q.2, 1893 53,415 q.2, 1894 58,104 q.2.

Diese Stabilität der Ausfuhr wird jedoch von Fachmännern nicht etwa dadurch erklärt, daß der Zoll von Fr. 25 bedeutungslos wäre, sondern hauptsächlich der Thatsache zugeschrieben, daß die französische Käsefabrikation in den. zwei letzten Jahren durch Futtermangel in der Viehzucht beeinträchtigt wurde; in Jahren 1 Inklusive Weichkäse. -- a Exklusive Weichkäse. -- Die nachstehende Übersicht der Entwicklung unserer gesamten Käseausfuhr seit 1851 mag bei diesem Anlasse von Interesse sein. (Die Jahre mit rückgängiger Ausfuhr sind weggelassen.)

1q1851 . 52,464" 1871 . . 206,708 1853 61,060 1879 . . 210,174 1856 73,627 1883 . . 269,472 1862 86,021 1887 . . 278,860 (Wert Fr. 40,678,000).

1867 148387

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normaler Futterproduktion in Frankreich wäre unserer Ausfuhr unter dem Generalzoll von Fr. 25 nach ihrer Ansicht ein bedeutender Rückgang bevorgestanden.

Der vereinbarte Minimalzoll von Fr. 12, welcher ungefähr 8 % vom Werte beträgt, darf deshalb als ein Vorteil betrachtet werden, durch welchen einer wesentlichen Schädigung unserer Käseproduktion und der damit verknüpften großen Interessen unserer Landwirtschaft noch rechtzeitig vorgebeugt wird.

Die Käsezölle sind nun in unsern Hauptabsatzgebieteu folgende : Einfuhr aus der Schweiz.

Zoll.

1890.'

Fr. per 100 kg.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

Frankreich 12.

Italien 11.

Deutschland 18.

Österreich-Ungarn 12.

Vereinigte Staaten von Amerika ca. 45.

Belgien 12.

Rußland ca. 132.

England frei

-- -- 75 8 503 -- -- --

q.

1894.» q.

65,160 61,482 51,640 12.813 21J940 6,619 2,461 2,207

58,104 49,481 46,202 13,821 22,687 4,916 4,706 3,229

An die französische Zollermäßigung zu gunsten unserer Käsefabrikation reihen sich als solche von landwirtschaftlichem Interesse noch diejenigen für k o n d e n s i e r t e M i l c h (Ausfuhr 1890 3341 q.

im Werte von Fr. 5,343,341 ; 1894 3621 q., inkl. sterilisierte Milch) und für g e s ä g t e H ö l z e r . Diese letzteren figurieren, wie bereits erwähnt, in einem Zusatzartikel zu der Übereinkunft von 1882 über die grenznachbarliehen Verhältnisse und sind, obschon die stipuliorte Halbierung gegenseitig ist, als eine wesentliche Konzession zu u n s e r e n Gunsten zu betrachten, weil von Frankreich nur wenig Holz in die Schweiz eingeführt wird. Die französischen Holzzölle werden nun im Grenzverkehr auf folgende Ansätze reduziert: Generaltarif.

Gemeine Hölzer, gesägt:

Minimaltarif bisher.

neu.

Franken per Tonne (1000 kg.).

in einer Dicke von 80 mm. und darüber 15.-- in einer Dicke unter 80 mm. und über 35 17. 50 in einer Dicke von 35 mm. und darunter 25. --

10.-- 12. 50 17. 50

5.-- 6. 2& 8. 75

1 Inklusive Weichkäse. -- 2 Exklusive Weichkäse. -- s Hartkäse in mühlsteinförmigen Laiben von mindestens 50 kg. Gewicht, anderer Fr. 25. ·

82 B e d r u c k t e B a u m w o l l g e w e b e . Die Konzession besteht darin, daß der Druckereizuschlag, der je nach der Zahl der Farben von Fr. 3. 75 bis Fr. 10 variiert, vom Quadratmeter anstatt vom Längenmeter erhoben wird. Die bedruckten Tücher haben eine ·durchschnittliche Breite von 70 cm. Es handelt sich also um eine Ermäßigung des Druckereizuschlages um 30 °/o. Der Zuschlag von Fr. 3. 75 zum Zoll der Gewebe von l bis 2 Farben beträgt 'L. B., nach der bisherigen Berechnungsweise per 100 m 2 Fr. 5. 36, nach der vereinbarten neuen Berechnungsweise Fr. 3. 75.

Die Ausfuhr b e d r u c k t e r B a u m W o l l t u c h e r nach Frankreich betrug : 1890.

1891.

1892.

1893.

1894.

Tausend Franken.

schwere \ 556 325 418 11R7 111(.f 1167 1115 leichte J \ 246 19 17 Die Zölle für diese Artikel sind heute in den Hauptabsatzgebieten folgende: Zoll.

Einfuhr aus der Schweiz.

Franken

per 100 kg.

1890.

1894.

q.

q.

Italien 146.90 * 4120 2032 Frankreich ca. 185 bis 209 ! 1672 692 Spanieu 370 ; 400 770 82 Deutschland 150 612 176 Österreich 150 bis 200 1202 792 Rumänien 60 ; 160 2 ] Bulgarien 10Va °/o | 2914 2209 Serbien 55 J Türkei, europäische und asiatische 8 °/o 3566 2951 Niederländisch-Indien . .

6 °/o 2304 1545 Britisch-Indieu . . . .

5 °/o 2198 2010 S e i d e n g e w e b e . Dieser Artikel bildete wider unser anfängliches Erwarten eine der Hauptschwierigkeiten der Verständigung.

Während von der Lyoner Handelskammer, als der Vertreterin der Mehrzahl der dortigen Seidenindustriellen, stets betont worden war, daß man keinen Zollschutz verlange und daher mit der gänzlichen oder annähernden Wiederherstellung der Zollfreiheit durchaus einverstanden wäre, bildete sich während den Unterhandlungen eine wachsende Opposition einer größeren Zahl von zu einem Syndikat vereinigten Fabrikanten, welche sich infolge des hohen Zolles auf Reduzierter Miniinaltarif für die Hauptsorten. -- 2 Für leichte Gewebe.

683 die Fabrikation der schweizerischen Specialitäten geworfen hatten.

Auf eine Petition von vielen Tausenden von Arbeitern sieh stutzend, protestierten dieselben zunächst gegen jede erhebliche Zollermäßigung.

Wir erlangten jedoch schließlich die Reduktion von Fr. 400 auf Fr. 200 fdr schwarze und Fr. 240 für farbige Gewebe, was einem Zolle von 3 bis 5 % des Wertes der Gewebe entspricht ; ein Beharren auf weitergehenden Ermäßigungen würde das Scheitern der Verständigung zur Folge gehabt haben.

Die Ausfuhr von ganzseidenen Geweben nach Frankreich sank unter dem Einfluß der successiven Anwendung des Minimaltarifs und des Generaltarifs von 3618 q. im Jahre 1890 auf 952 q. im Jahre 1893 herab. Im Jahre 1894 wurden 1001 q. im Werte von rund 8 Millionen Franken exportiert. Wir dürfen erwarten, daß nun wenigstens die Ausfuhr der f a r b i g e n Gewebe wieder einen erheblichen Aufschwung nehmen werde, wogegen diejenige der schwarzen mit etwas größeren Schwierigkeiten zu kämpfen haben wird, weil die Chargierung mit chemischen Stoffen bei diesen Gewebeo eine sehr bedeutende ist und der Zoll daher entsprechend schwerer ins Gewicht fällt.

Die Zölle für reinseidene Gewebe sind heute in unsern Hauptabsatzgebieten folgende: Zoll.

Franken

Einfuhr aus der Schweiz.

1890.

1894.

per 100 kg.

q.

q.

h

Frankreich { f ,war Z e . .

2001 \ farbige . . .

240 / England frei Vereinigte Staaten von Amerika 45°/ou.50°/o Deutschland 750 Österreich-Ungarn . . . .

500 !

Belgien 7002 Türkei 8%



im

3167 992 793 246 206 110

5071 2342 936 470 386 163

S t i c k e r e i e n . Diese bereiteten neben den Seidengeweben die meisten Schwierigkeiten und beschäftigten uns mit Bezug auf einige Specialitäten in intensivster Weise bis zum letzten Augenblicke der Verständigung. Die stipulierten Tarifänderungen, welche wegen der Mannigfaltigkeit der ,,Artikel und der Kombination der Gewebezölle und des Stickereizuschlages komplizierte Detailunterhandlungen erforderten, bedeuten eine Gesamtermäßigung des Mini1 Für glatte Gewebe und Armüren ; andere Fr. 1000. -- 2 Oder 15 °/o vom Werte, nach Wahl des Importeurs, gemäß dem Tarifgesetz vom Juli 1895.

Früherer belgischer Zoll für Seidenwareii : Fr. 300 oder 10°/° vom Wert.

684

maltarifes um 30 °/o. Die Zollermäßigung bezieht sich nicht auf Vorhänge, sondern auf die Besatzartikel, mit Ausnahme einiger Specialitäten derselben. Der neue GesatnUoll für diese Stickereien, der je nach der verwendeten Gewebesorle variiert, beträgt nun im Durchschnitt ungefähr Fr. 750. Der statistische Einheitswert der Ausfuhr von gestickten Besatzartikeln nach Frankreich betrug im Jahr 1890 Fr. 3991, 1891 Fr. 4133, 1892 Fr. 4454, 1893 Fr. 5524 und 1894 Fr. 6084 per 100 kg. Nach der Ziffer des Jahres 1890 betrüge der Zoll von Fr. 750 cirka 19 °/o vom Werte der Ware.

Die Ausfuhr von Stickereien nach Frankreich gestaltete sich in den Jahren 1890 und 1894 wie folgt: 1890.

1892.

1893.

1894.

Tausend Franken.

Kettenstichstickereien: Vorhänge .

128 35 11 andere . .

51 16 23 Plattstichstickereien : Besatzartikel 4,410 2,139 1,158 auf Tüll 86 350 461 Specialitäten, Roben etc. . . .

697 838 849 Handstickereien und Stickereien auf Leinengeweben (1892,1893 und 1894 inkl. Spitzen) . . . .

267 199 143 Stickereien auf Seidengeweben . . 1,128 920 468 Total

6,767

4,497

3,113

17 47 785 311 1,245 263 676 3,344

U h r e n . Für Uhren, Uhrenbestandteile und Musikdosen (Nr. 497 bis 508) sind die französischen Zollermäßigungen von 1892?

die damals von der Zollkommission der französischen Deputiertenkammer genehmigt worden waren, unverändert in das neue Arrangement herilbergenommen worden. Für Uhren und Uhrenbestandteile aus Frankreich wurde dagegen französiseherseits die Einräumung des 1892 vereinbarten alten schweizerischen Zolles von Fr. 30 beansprucht. Bei der Zolltarifrevision im Jahr 1891 war dieser Ansatz auf Fr. 100 erhöht worden. Wir sind indessen grundsätzlich auch in diesem Punkte nicht mehr über unseren Gebniuchstarif hinausgegangen und haben an dem erhöhten Zoll von Fr. 100 festgehalten.

Unsere Ausfuhr nach Frankreich betrug :

685 1890.

1892.

1893.

1894.

Tausend Franken.

Vorgearbeitete Teile von Taschenuhren, Rohwerke 1,228 » 586 Federtriebuhren 35 28 Musikwerke 309 202 2 Fertige Teile von Taschenuhren . .

302 Gewichtuhren ?

2 Taschenuhren von Nickel . . . . 1,612 1,137 Taschenuhren von Silber . . . .

958 787 Taschenuhren von Gold . . . . 1,125 743 Chronographen, Repetieruhren . .

49 108 Fertige Uhrwerke für Taschenuhren 71 24 Gehäuse von Nickel 4 3 Gehäuse von Silber 35 16 Gehäuse von Gold 236 127 Total

5,662

4,065

574 20 197 302 3 498 285 509 104 54 2 10 80

627 28 194 200 4 539 275 431 119 40 3 10 51

2,638

2,521

Die E i n f u h r der obigen Artikel aus Frankreich in die Schweiz betrug hingegen : 1890.

1892.

1893.

1894.

Tausend Franken,

Vorgearbeitete Teile von Taschenuhren, Rohwerke 1,848 I,6u9 388 Federtriebuhren 314 110 48 Musikwerke 60 38 14 Fertige Teile von Taschenuhren . .

-- 123 148 Gewichtuhrea ?

8 6 Taschenuhren von Nickel . . . . 1,157 639 l Taschenuhren von Silber 39 23 l Taschenuhren von Gold 172 103 4 Chronographen, Repetieruhren . . .

2 l l Fertige Uhrwerke für Taschenuhren .

54 47 -- Gehäuse von Nickel 91 45 -- Gehäuse von Silber 57 3 -- Gehäuse von Gold 1,546 186 56 Total

5,340

2,935

667

513 84 10 173 7 l l 17 -- -- -- -- 3 809

M a s c h i n e n . "Wie bei den Baumwollgeweben, so wurden uns auch bei den Maschinen mit Rücksicht auf die französische Industrie und besonders wegen der Rückwirkung auf die Einfuhr 1 2

Inkl. fertige Teile von Taschenuhren.

In Position ,,vorgearbeitete Teile von Taschenuhren" inbegriffen.

686

aus anderen Ländern die früheren Konzessionen teilweise verweigert.

Wir erhalten hingegen für die hauptsächlich in der Schweiz fabrizierten hydraulischen und dynamo-elektrischen Maschinen der höheren Gewichtskategorien, sowie für Papiermaschinen und Kühlapparate namhafte Ermäßigungen des Minimaltarifes.

Die Ausfuhr von Maschinen nach Frankreich hat in den letzten Jahren im ganzen eher zu- als abgenommen, was teilweise mit dem infolge des erhöhten Schutzzolles erweiterten Bedarf von Textilmaschinen und Motoren für Fabriken zusammenhängt.

Die Ausfuhr von Maschinen nach Frankreich war folgende: 1890.

1892.

1893.

1894.

Tausend Franken.

Dynamo-elektrische Maschinen . .

Land- und haus wirtschaftliche Maschinen Müllereioiaschinen Nähmaschinen Spinnerei- und Zwirnereimaschinen Stickmaschinen Strick- u n d Wirkmaschinen . . . .

WebstUhle und Webereimaschinen Werkzeugmaschinen Andere Maschinen Roh vorgearbeitete Maschinenteile . .

Total

1

621 - 611 829 46 46 --2 68 8 888 826 998 872 14 --* 32 15 -- ! 54 66 35 319 233 65 167 108 5 152 120 122 304 713 893 758 80 -- 95 86 7fiO 2018 1275 1041 34 37 28 28 3417 4030 4410 3600

Die vereinbarten Tarifermäßigungen sind am 8. Juli von der französischen Deputiertenkammer und am 11. Juli vom französischen Senat in Form eines autonomen Gesetzes beschlossen worden. Ferner hat das französische Parlament auch den Zusatzartikel zur Konvention über die grenznachbarlichen Verhältnisse ratifiziert. Der von uns für diesen Fall übernommenen Verpflichtung gemäß beantragen wir Ihnen nun in Form des beiliegenden Beschlußentwurfes folgende Maßnahmen : 1. Den Differentialtarif vom 27. Dezember 1892 für französische Erzeugnisse aufzuheben und statt dessen auf die letzteren den Gebrauchstarif anzuwenden, d. h. Frankreich auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation zu behandeln; 1 In Position : ,,Andere Maschinen" Inbegriffen. 2 In Position : ,,Müllerei8 maschinen'' inbegriffen.

,,Müllereiund landwirtschaftliche Maschinen."

4 In Position : »Strickmaschinen" inbegriffen. 5 Näh- und Strickmaschinen.

68T

2. zu gunsten der Erzeugnisse des Pays de Gex die Vorteile des Specialregletnents zu gewähren, welches im Jahre 1892: mit der französischen Regierung als integrierender Bestandteil des gescheiterten Handelsübereinkommens vereinbart worden war; 3. den die Holzzölle betreffenden, vom französischen Parlamentebereits ratifizierten Zusatzartikel zu der genannten Konvention auch Ihrerseits zu ratifizieren.

Die Bedeutung und Tragweite der Einräumung des heutigen schweizerischen Gebrauchstarifs für französische Erzeugnisse geht einigermaßen aus der Anlage V hervor, in welcher dieser Tarif hinsichtlich der hauptsächlichsten französischen Exporterzeugnisse mit dem Vertragstarif von 1892 und den Einfuhrmengen zusammengestellt wird.

Für Frankreich wird die Einräumung dieses Tarifs, dem selbstverständlichen Zwecke der Vereinbarung gemäß, ohne Zweifel von Vorteil sein, wie wir uns anderseits von der Einräumung des ermäßigten französischen Minimaltarifs ebenfalls eine günstige Wirkung versprechen dürfen. Die Thatsache, daß wir nun Frankreich gleich behandeln wie die übrigen Länder, darf indessen nicht überschätzt und es soll namentlich daraus nicht etwa der Schluß gezogen werden, daß wir diesem Lande mehr gewähren als es uns seinerseits giebt. Unser Gebrauchstarif von heute deckt sich bekanntlich bei weitem nicht mit unserem früheren Vertragstarif; für eine Reihe von französischen Exportartikeln, wie-Wollen-, Baumwolleuund Leinengewebe, Seidenbänder und -Spitzen, Konfektion, Wirkwaren, Uhren und Bijouterie, Leder und Lederwaren, Handschuhe, Eisenwaren, Kurzwaren, Seife, Vieh, Wein in Flaschen etc., weist derselbe, gleich wie der französische Tarif für unsere Erzeugnisse, zum Teil sehr beträchtliche Verschärfungen auf. Auch wenn maa die Höhe der Zölle im Verhältnis zum Werte vergleicht, so lautet das Ergebnis nicht immer zu gunsten des schweizerischen Tarifes.

Unser Vertragszoll für Wein in Fässern (Einfuhr aus Frankreich 1890 10 Millionen Franken) beträgt z. B., weil er als eine Hauptfinanzquelle dienen muß, cirka 12 °/o, der neue französische Minimalzoll für Käse (Ausfuhr nach Frankreich 1890 15 Millionen) 8 °/o vom Wert. Vom Zucker (Einfuhr 8 Millionen), auf dessen Zollerlrägnis wir ebenfalls zum großen Teil angewiesen sind, erheben wir cirka 20 °/o, von Gries (Einfuhr 4 Millionen) 11 °/o; der französische
Zoll für Fleisch (Ausfuhr 4 x /2 Millionen) beträgt hingegen 9 °/o, für Butter (1,2 Millionen) 2 °/o etc.

Mit Bezug auf einige Hauptartikel des französischen Exportes nach der Schweiz ist ferner zu beachten, daß sich, wie die folgende

688 Zusammenstellung zeigt, die Bezugsverhältnisse nach und nach in auffallender Weise zu gunsten anderer Länder verschoben haben, so daß die volle Wiedergewinnung unseres Marktes für Frankreich keineswegs als von vorneherein gesichert erscheint und die französische Regierung unverkennbar Veranlassung hatte, bei der Schätzung der Vorteile unseres Gebrauchstarifs zurückhaltend zu sein.

1890.

Wein:

Schweizerische Einfuhr.

1892.

1894.

hl.

aus Frankreich aus Italien aus Spanieo Zucker: aus Frankreich aus Österreich

hl.

hl.

271,132 298,255 100,370

245,228 28,198 590,329 275,446 166,473 e!2,347 Tonnen (à 10 q.).

18,595 17,490 83 15,094 21,810 43,703

Leder:

q.

q.

q.

5,009 3,884 9,161 2,665

4,620 6,697 8,616 1,884

2,840 11,398 10,806 2,711

aus Frankreich aus Deutschland aus England

5,540 17,150 6,050

4,825 16,550 5,666

1,193 19,853 7,218

Eise n Ware n : aus Frankreich aus Deutschla&d aus Belgien

4,825 9,087 431

Tonnen (à 10 q.)4,882 10,470 393

3,900 14,176 4,383

aus aus aus aus

Frankreich Vereinigten Staaten .

Deutschland Belgien

.

Wollengewebe:

Seifen : aus Frankreich aus England

q.

q.

q.

21,878 975

24,878 1,445

17,471 6,050

6,063 24,000

· 6,980 24,370

3,552 27,870

Papier und Waren daraus: aus Frankreich aus Deutschland

Was speciell den Wein betrifft, so ist der Import aus Frankreich, -der im Jahr 1876 771,000 hl. im Werte von 27 Millionen Franken und im Jahr 1891 noch 302,000 hl. betrug, im Jahr 1894 auf 28,000 hl. im Werte von Fr. 800,000 herabgesunken. An Frankreichs .Stelle sind Italien und Spanien getreten, welch letzteres Land unter

689 dem Drucke der französischen Zölle und wiederholter großer Ernten seinen direkten Export nach der Schweiz rapid entwickelt und uns im vergangenen Jahre 412,000 hl. oder die Hälfte unseres ganzen Bedarfs geliefert hat. Solange Frankreich seine hohen Weinzölle nicht reduziert, wird Spanien genötigt sein, seine direkte Konkurrenz auf dem schweizerischen Markte fortzusetzen. In ähnlicher Weise verhält es sich mit unserem Markte für Zucker, dessen Import aus Frankreich von 8 Millionen Franken im Jahr 1890 auf Fr. 33,000 im Jahr 1894 zurückgegangen ist und dem österreichischen Fabrikate Platz gemacht hat, das sich auch weiterhin dort möglichst zu behaupten suchen wird. Zu analogen Betrachtungen giebt auch die Einfuhr von Wollengeweben, Leder, Papier, Bisenwaren, Seife etc.

Veranlassung, deren bedeutende Mindereinfuhr aus Frankreich hauptsächlich von Deutschland und England gedeckt worden ist.

Wir glauben, mit diesen Beispielen genügend angedeutet zu haben, daß die Sorge um die Wiedergewinnung des Verlorenen keineswegs nur auf schweizerischer Seite liegt und daß bei dem getroffenen Abkommen von einer Übervorteilung des einen oder andern Teiles nicht die Rede sein kann.

Die Wiedereröffnung unseres Marktes für französische Erzeugnisse infolge der Einräumung unseres Gebrauchstarifs darf übrigens selbstverständlich nicht nur nach dem größern oder kleinern Vorteil, den sie Frankreich gewährt, beurteilt werden. Hinsichtlich mancher Lebensmittel und Rohstoffe für unsere Industrie liegt es auch in unserm eigenen Interesse, daß durch den Wettbewerb französischer Erzeugnisse mit denjenigen anderer Länder unsere Abhängigkeit von den letztern vermindert und der Preis ermäßigt werde. Der Differentialtarif ist nicht nur für Frankreich, sondern selbstverständlich auch für uns eine Last. Seiner Natur nach war derselbe nicht für eine lange Dauer bestimmt; man erwartete von ihm einen mögliehst r a s c h e n Erfolg, wenn wir auch entschlossen waren, ihn so lange anzuwenden, als es sich überhaupt als notwendig erweisen würde. Die Inauguration einer eigentlichen Schutzzollpolitik und eine künstliche Großziehung von Industriezweigen lag uns bei der Aufstellung desselben ferne. Nachdem es uns gelungen ist, dem französischen Protektionismus den größten Teil der verlangten Zollermäßigungen abzuringen und das Prinzip der
Unveränderlichkeit des neuen Tarifs zu durchbrechen, hat unser Differentialtarif seinen Zweck erfüllt, und dürfen wir es als einen Vorteil betrachten, zur Anwendung unseres Gebrauchstarifs, d. h. zu unserm normalen, konstitutionellen Zollsystem zurückzukehren. Auch das fällt in Betracht und ist in der auf Seite 679 erwähnten Konferenz von mehr als einem Redner hervorgehoben worden, daß die erheblichen fiskalischen Extraergebnisse des Differentialtarifs auf die Dauer keine Bnndesblatt. 47. Jahrg. Bd. III.

48

690 Erscheinung erfreulicher Art sind, daß es vielmehr zum Besten unseres Landes ist, wenn diese Quelle von Mehreinnahmen des Bundes versiegt, wie überhaupt das Erträgnis unserer Zölle nicht zum Übermaß und dadurch zur Veranlassung von Mehrausgaben und gefährlichen Begehrlichkeiten werden soll.

Was die Änderungen anbelangt, die der Bundesratsbeschluß vom 23. Februar 1895 betreffend das P a y s de G ex durch die Anwendung des Reglements von 1892 erleiden würde, so sind dieselben aus der Beilage III b ersichtlich. Die wesentlichste Änderung besteht darin, daß die Zollfreiheit für Wein von 2000 hl. auf 4000 hl. ausgedehnt wird. Die Einfuhr der übrigen Artikel aus dem Pays de Gex, welches nur 20,000 Einwohner hat, ist von keinem großen Belang.

Mit Bezug auf die z o l l f r e i e Z o n e von H o c h s a v o y e n ist zu bemerken, daß im Falle der Anwendung des Gebrauchstarifs auf die Erzeugnisse des französischen Zollgebietes die für die Zone festgestellten Ausnahmebestimmungen des schon genannten Bundesrats beschlusses vom 23. Februar 1895 dahinfallen. Soweit nicht die Specialkonvention von 1881 betreffend die Zone etwas anderes bestimmt, werden alle Erzeugnisse der letzteren und des französischen Zollgebietes gleich behandelt.

Indem wir Ihnen nun den beiliegenden Beschlußentwurf zur Genehmigung empfehlen, bemerken wir schließlich, daß der vereinbarte modus vivendi seiner Natur gemäß an keinerlei bestimmte Dauer gebunden ist. Die beiden Staaten behandeln einander auf Grund der vereinbarten und vom Parlamente beschlossenen Ermäßigungen des französischen Minimaltarifs auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation für so lange, als es jedem von ihnen zweckmäliig erscheint.

Dieser vollständige Mangel jeder Zeitbestimmung ist allerdings geeignet, zunächst ein Gefühl der Unsicherheit zu erwecket) ; es leuchtet jedoch bei näherer Erwägung jedermann ein, daß nach monatelangen, mühevollen Unterhandlungen eine wenn auch noch so provisorische Vereinbarung nicht getroffen wird, um sie in kürzester Frist wieder aufzuheben, es müßte sich denn um eine Verbesserung und Vervollständigung derselben handeln. Wir halten es für wahrscheinlich, wenn auch nicht für sichei1, daß das neue Provisorium von längerer Dauer sein werde. Die Vereinbarung einer ausdrücklichen Bestimmung hierüber hätte demselben den Charakter eines Vertrages verliehen, was man einstweilen beiderseits zu vermeiden wünschte.

Durch die Wahl des autonomen Verfahrens schonte man franzöaischerseits wenigstens scheinbar das herrschende System, dessen Vertreter die Gestaltung der Zolltarife nicht, durch förmliche Verträge der

691 Regierung präjiidiziert wissen wollen; in That und Wahrheit steht es nichtsdestoweniger fest, daß der Tarif infolge der Verständigung mit der Schweiz herabgesetzt worden ist und das System einen Einbruch erlitten hat. Für uns hatte das erwähnte Vorgehen zunächst den formellen Vorteil, daß eine allfällige Verwerfung der französischen Tarifvorlage den Charakter einer internen französischen Angelegenheit erhalten hätte.

Aber auch abgesehen hiervon konnten die Unterhandlungen infolge der beidseitigen Beschränkungen der Zugeständnisse naturgemäß zu keinem normalen Vertragsverhältnis mit bestimmter Dauer führen. Es handelt sich thatsächlich nur um ein Provisorium, welches knapp dasjenige enthält, was zu einem modus vivendi erforderlich ist. Wir beabsichtigen nicht, Ihnen die Vorteile desselben größer darzustellen, als sie nach unserer eigenen Überzeugung sind, und wir verhehlen uns nicht, daß dasselbe in der Schweiz, wie übrigens auch in Frankreich, eine Menge von Ansprüchen und Erwartungen unbefriedigt läßt. Wir müssen indessen auch davor warnen, über dem erhofften Bessern das erreichte Gute zu übersehen. Das neue Arrangement wird uns immerhin erlauben, den größten Teil unseres früheren Exports nach Frankreich wieder aufzunehmen, im übrigen aber den beide« Nationen Zeit gewähren, auf weitere V e r b e s s e r u n g e n der gegenseitigen Beziehungen, anstatt auf neue B e s c h r ä n k u n g e n derselben bedacht zu sein. Es ist das Resultat einer Verständigung, zu welcher, was wir hervorheben dürfen, F r a n k r e i c h den ersten Schritt gethan hat.

Wir konnten diese Initiative zur wirtschaftlichen Aussöhnung der beiden Länder nicht unerwidert lassen. Die gegenseitige Handreichung auf der v o r l i e g e n d e n B a s i s erscheint uns als ein vorläufig befriedigendes Resultat des von der Schweiz allein unternommenen Kampfes gegen das Übermaß der französischen Tarife, und wir glauben, daß es einer Fortsetzung der wirtschaftlichen Feindseligkeiten auf Ungewisse Zeit und mit unverbürgtem besseren Erfolge vorzuziehen sei.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 29. Juli 1895.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: A. Lachenal.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Bingier.

692

(^Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

eine provisorische Regelung der Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Frankreich.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht: eines von der französischen Kammer am 8. Juli, vom Senat am 11. Juli angenommenen Gesetzentwurfes betreffend Ermäßigung des Minimalzolltarifes ; eines am 25. Juni 1895 unterzeichneten Zusatzartikels zur Übereinkunft mit Frankreich betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen, vom 23. Februar 1882; einer Botschaft des Bundesrates vom 29. Juli 1895, beschließt: Art. 1. Der Bundesrat wird ermächtigt: 1. den Differentialtarif vom 27. Dezember 1892 für französische Erzeugnisse aufzuheben und die letzteren nach dem Gebrauchstarif zu behandeln, solange die schweizerischen Erzeugnisse in Frankreich nach dem ermäßigten Minimaltarif behandelt werden; 2. auf die Erzeugnisse des Pays de Gex die Bestimmungen des am 23. Juli 1892 vereinbarten Reglements anzuwenden.

693 Art. 2. Der am 25. Juni 1895 in Bern vereinbarte Zusatzartikel zur Übereinkunft vom 23. Februar 1882 betreffend die grenznaehbarliehen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen wird genehmigt.

Art. 3. Der Bundesrat wird mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.

694

Beilagen.

i.

Abänderungen des französischen Zolltarifs.

Am 8. und 11. Juli 1895 von den beiden Kammern des französischen Parlaments genehmigter Gesetzentwurf.

NB. Die nach dem Texte jeder Position in Klammern beigefügten Zahlen bedeuten : g. den Zoll des Generaltarifes, m. den Zoll des bisherigen Minimaltarifes, a. den alten Gebrauchszoll vor dem 1. Februar 1892.

TarifNummer.

Artikel.

Zölle.* Fr. p. 100kg.

35»«

Kondensierte Milch, mit weniger als 40 °/o Zuckerzusatz (General- und Minimaltarif: Hälfte des Zolles für raffinierten Zucker 1 plus : g. 8. -- , m. 6. -- . Alter Zoll 32. -- )

36

Käse, sog. Gruyère 1 (g. 25. -- , m. 15. -- ; a.

4. -- 1

12. --

293

Extrakte aus Farbhölzern und anderen Farbstoffen, andere 3 : schwarz und violett (g. 20. -- , m. 15. -- ; a. 10. -- ) rot und gelb (g. 30. --, m. 20. -- ; a. 15. --)

10.-- 15.--

40% des Zolles für r din ni6r b6n Zucker 1 plus Fr. 6. -

* Minimaltarif mit Einschluß der Stenerzuschläge (décimes).

1 Der Zoll für raffinierten Zucker (anderen als Kandis) beträgt nach dem Generaltarif Fr. 72. --, nach dem Minimaltarif Fr. 68. -- per 100 kg.

netto.1 Der Ausdrnck ,,fromage dit de Gruyère'' wurde in das Gesetz aufgenommen, weil nach dem französischen Sprachgebrauch hierunter alle Sorten schweizerischer Hartkäse Inbegriffen sind. Die Benennungen ,,Emmenthaler", ,,Sprinz" etc. sind in krankreich unbekannt.

3 Andere als Garancine und Krappextrakt.

695 TarifNummer,

Artikel.

Zölle.

Fr. p. 100 kg

380

407

Näh-, Stick- und Posamentierseide, Seide für den Kurzwarenhandel und andere: gefärbt (g.

600. --, m. 400; a. frei) 300.-- Gewebe aus reiner Baumwolle, glatte, geköperte und Zwilliche : bedruckt (Druckzusehlag zum Zoll des Rohgewebes, per 100 m. Länge, wenn die Breite l m. nicht übersteigt, je nach der Zahl der Farben: g. 4. 60, 8. 10, 13. -- ; m.

3. 75, 6. 25, 10. -- ; a. per 100 m 2 2. --, 4. --, 7. 50) Einschaltung folgender Note: Der Druckzuschlag wird pro 100 m2, statt wie bisher per 100 m. Länge erhoben.

Streichung der Note (A1) 1.

411

Gewebe jeder Art aus reiner oder gemischter Baumwolle, ganz oder teilweise aus gefärbten, gebleichten oder glacierten Garnen hergestellt (Zuschlag zum Zoll der rohen Gewebe : g. 65 °/o, m. 50 % ; plus Zuschlag für das Färben, Bleichen und Glaeieren. a. Zuschlag von 40. -- zum Zoll des rohen Gewebes).

Die Note: Hierher gehören alle Gewebe, deren Kandstreifen weniger als l m. auseinanderstehen,

wird diy-ch folgende Note ersetzt: Der Zuschlag " wird nicht erhoben, wenn der durch die gefärbten, gebleichten oder glacierten Garne hervorgebrachte Effekt einen Zehntel der gesamten Oberfläche nicht übersteigt.

419

Wirkwaren aus Baumwolle: Alle Artikel mit Hand- oder Maschinenstickerei, mit Spitzen oder Posameoterie garniert, ausgenommen ge-

1 Note A des bisherigen Tarifes lautete: Wenn die Breite des Gewebes l m. überschreitet, so wird der Zuschlag im Verhältnis erhöht.

2 Für das Färben, Bleichen und Glaeieren.

696 TarifNummer,

Artikel.

Zölle.

Fr. p. 100 kg,

wirkte Handschuhe (g. 800. --, m. 600. - *.

Alter Tarif 225. --) Einschaltung folgender Note : Wirkwaren, die mit einem Häkchen, einer kleinen Verzierung von Hand, einer kleinen Spitze (dentelle) oder einem Band, das zum Befestigen dient, versehen sind, werden nicht als bestickt oder mit Spitzen oder mit Posamentierarbeit besetzt betrachtet, wenn diese Zuthaten den Preis der Ware um weniger als 10°/o erhöhen.

443

459

Wirkwaren aus Wolle, gleicher Art wie die unter Nr. 419 genannten (die Zölle des Generalund Minirnaltarifes sind die gleichen wie für baumwollene Wirkwaren. 2 -- Alter Tarif 242. --).

Einschaltung der gleichen Note wie unter Nr. 419.

Gewebe und Tücher (Foulards) aus reiner Seide (g. 600. --, m. 400. -- ; ». frei): roh farbig schwarz Krepp, Tüll und Posamenterie aus reiner Seide (gleiche Zölle wie für Gewebe) Wirkwaren : Andere aller Art 3 , mit Einschluß der Kleider oder Bestandteile von solchen, fertig oder nicht (g. 600. --, m. 500. --. Alter Tarif: seidene frei, florettseidene 200. --) . . .

400.--

240.-- 200.-- 400.--

400.--

1 Nach der obigen in den Tarif aufgenommenen Note wird der Zoll für diese Arten von baumwollenen Wirkwaren von Fr. 600 auf Fr. 300 reduziert, wenn die Garnitur den Preis derselben um weniger als 10% erhöht.

2 Die Bemerkung betreffend Zollreduktion für baumwollene Wirkwaren (s. oben) gilt auch für die wollenen Wirkwaren.

3 D. h. andere als Handschuhe und Wirkwaren am Stück.

697 TarifNummer.

Artikel.

Zölle.

Alle Artikel mit Hand- oder Maschinenstickerei, mit Spitzen oder Posamen terie verziert, Handschuhe ausgenommen (g. 1000. --, m. 800. -- 1 . Alter Tarif: seidene frei, florettseidene 200. --).

Einschaltung der gleichen Note wie unter Nr. 419.

459"= Stickereien auf Baumwollgeweben (g. 1000. --, m. 800. -- Zuschlag zum Gewebezoll; alter Tarif: einheitlicher Zoll von 450. --).

Einschaltung folgender Note: Die Stickereien in Banden und Streifen auf glattem Baumwollgewebe (mit Kette und Schuß), bei denen der bestickte und unbestickte Teil in sichtlich gleichen Abständen wechselt, entrichten: 1. Den Stickereizuschlag nach dem bestickten Teil, d. h. nach dem Gesamtgewicht unter Abzug des zu 30°/° angenommenen Gewichtes des unbestickten Gewebes.

2. Den Zoll nach dem Grundgewebe, d. h. nach dem Gesamtgewicht unter Abzug des zu 30°/o angenommenen Gewichtes des Stickfadens.

In gleicher Weise werden auch die als ,,Volants" bezeichneten Stickereien auf Banmwollgeweben, hei denen der unbestickte Teil des Gewebes erheblich breiter ist als die Stickerei, verzollt. Die Breite der Stickflächen, die in Zacken oder Festons endigen, werden von den Spitzen der Zacken bis zu den entgegengesetzten äußersten Punkten der gestickten Bande gemessen.

497

Uhrwerke zu Taschenuhren, ohne Gehäuse: Werke und Gangwerklräger (porte-échappements), roh vorgearbeitete oder fertige, ohne Spur des Einsetzens der Hemmung (g. 1. 50, m. 1. -- per Dutzend; a. 50. -- per q.)

Fr. p. Dutz,

--.75

1 Nach der in den Tarif aufgenommenen Note (s. Seite 696 oben) wird der Zoll für diese Arten von seidenen Wirkwaren von Fr. 800 auf Fr. 500 reduziert, wenn die Garnitur den Preis derselben um weniger als 10% erhöht.

698 Tarifl u m m er.

Artikel.

Zölle.

Fr. p. Dutz.

498

Werke und Gangwerkträger mit eingesetzter Hemmung oder auch nur mit Spur des Einsetzens der Hemmung, aber weder vergoldet, versilbert noch vernickelt : mit Cylinderhemmung (g. 10. --, m. 5. -- per Dutzend ; a. 50. -- jjer q.) . . .

mit Anker- oder anderer Hemmung (g. 15. --, m. 8. -- per Dutzend ; a. 50. -- per q.)

3.50 6.--

499

Uhrwerke, ganz fertige, vergoldet, versilbert oder vernickelt: mit Cylinderhemmung (g. 36. --, m. 24. -- ; a. 30. -- per Dutzend) mit Anker- oder anderer Hemmung (g. 54. --, m. 36. -- ; a. 30. -- per Dutzend) . .

500 Taschenuhren, fertige, ohne kompliziertes System : mit goldenen Gehäusen: mit Cylinderhemmung (g. 6. --, m. 3. 25; a. 3. 50) mit Anker- oder anderer Hemmung (g. 7. --, m. 4. 25; a. 3. 50) bi 500 ' mit silbernen Gehäusen: mit Cylinderhemmung (g. 2. --, m. 1. 25; a. 1. --) mit Anker- oder anderer Hemmung (g. 3. --, m. 1. 75; a. 1. --) te 500 mit Gehäusen aus unedlem Metall: mit Cylinderhemmung (g. 2. --, m. --. 75; a. -- . 50) mit Anker- oder anderer Hemmung (g. 2. 50, m. 1. 25; a. -- . 50) Taschenuhren, komplizierte (Repetieruhren), Uhren mit unabhängigem Sekundenzeiger, ohne Unterschied des Hemmungssystems; Taschenchronometer 1 :

27.-- 33.--

3. 25 4. --

1. --

1.25 --.50 --.75

1 Unter Taschenchronometern sind die Uhren verstanden, deren Hemmung durch eine Wippe (Bascule) oder eine Feder bewirkt wird.

699

NTM».

Artikel.

501

mit goldenen Gehäusen (g. 20. --, m. 15. -- ;

501bla

mit silbernen Gehäusen (g. 15. -- , m. 8. --;

501ter

mit Gehäusen aus unedlem Metall (g. 10. --,

a. 3. 50) a. 1. --) m. 5. -- ; a. --. 50) 501 qnater

Zölle.

Fr. p. Stück

10. --

4. -

2.50

Chronographen, ohne Unterschied des Hemmungs8ystems :

mit goldenen Gehäusen (g. 20. --, m. 15. -- ;

a. 3. 50)

5. --

mit silbernen Gehäusen (g. 15. --, m. 8. --;

a. 1. --)

2. --

mit Gehäusen aus unedlem Metall (g. 10. --,

m. 5. -- ; a. --. 50) 503

Gehäuse zu Taschenuhren, fertige, aus unedlem Metall (g. --. 50, m. --. 25 ; a. --. 50) . .

1.25 --.25

Aufnahme folgender neuer Nummer in den Tarif: 503bi8 Gehäuse zu Taschenuhren, rohe \ aus Gold, Silber oder unedlem Metall (aus Gold : g. 2. --, m.

1. 25, a. 1.20; aus Silber: g. 1. --, m. --. 60, a. --. 50; aus unedlem Metall: g. --. 50, m. Fr.p.iookg.

--. 25, a. --. 50)

16. --

Der Note A 2 zu den Tarifnummern 500ter, 501*«, 501iuater, 503 und 503bto wird folgender Zusatz beigefügt: Jedoch werden Gehäuse, bei denen das Mittelstück (carrure), der Rehaut, die Lunetten, der Schalenknopf (pendant), die Krone oder der Ring vergoldet, versilbert oder plattiert sind, als Gehäuse aus unedlem Metall behandelt. Die vollständig vergoldeten Silbergehäuse nnd die ganz vergoldeten oder versilberten Gehäuse aus unedlem Metall werden als silberne, beziehungsweise als solche aus unedlem Metall behandelt, wenn sie im Innern der Schale die Inschrift ,,argent doré" oder ,,métal doré" oder ,,métal argenté" tragen.

1 Als rohe Gehäuse werden solche betrachtet, die keine fertigen Charnière haben und weder poliert, guillochiert noch graviert sind.

* Die Note A lautet: Gehäuse aus unedlem Metall, mit goldenen, silbernen, vergoldeten oder versilberten Verzierungen werden wie goldene, bezw. silberne Gehäuse behandelt.

700

N?±r.

Artife

el.

Zölle.

Fr. p. 100 kg.

507 Spiel werke und Musikdosen jeder Größe (g. 60. -- ~5Ö1T und 120. --, m. 45. -- und 90. -- ; a. 40. --) 512bi8 Hydraulische Rad-, Kolben- und Turbinenmaschinen, Pumpen, Ventilatoren, im Gewichte von : über 3000 kg. (g. 15. --, m. 10. -- ; a. 6. --, 10. --) : wenigstens 50 °/o Guß enthaltend . .

weniger als 50 % Guß enthaltend .

von 250--3000 kg. (g. 15. --, m. 10. -- ; a. 6. --, 10. --) unter 250 kg. (g. 25. --, m. 15. -- ; a. 6. --, 10. --) 520 524

527

bi8

536

Maschinen zur Papierfabrikation (g. 15. --, m.

9. _ 5 a. 5. -- ) Maschinen, dynamo-elektrische, im Gewichte von : 5000 kg. und darüber (g. 30. --, m. 20. -- ; a. 6.--, 10. -- ) : wenigstens 50 °/o Guß enthaltend . . .

weniger als 50 °/o Guß enthaltend . .

2000--5000 kg. (g. 30. --, m. 20. -- ; a.

6. -, 10. -): wenigstens 50 % Guß enthaltend . . .

weniger als 50 °/o Guß enthaltend . .

1000--2000 kg. (g. 30. --, m. 20. -- ; a, 6. --, 10. -- ) 50--1000 kg. (g. 45. --, m. 30. -- ; a. 6. --, 10. --) 10--50 kg. (g. 100. --, m. 80. -- ; a. 6. --, 10. --) Kühlapparate, im Gewichte von : 250 kg. und darüber (g. 20. --, m. 15. -- ; a. 10. --) unter-250 kg. (g. 30. --, m. 25. -- ; a. 10. -- ) Indukte für dynamo-elektrische Maschinen und einzelne Teile, wie volle oder leere Spulen,

50. --

8. -- 10. -- 10. -- 15. --

8. --

12. -- 20. -- 18. -- 20. --

20.-- 30. -- 80. --

14. -- 25, --

701

Jmtr.

Artikel.

Zölle.

Fr. p. 100 kg.

aus Metall, mit isoliertem Kupfer umgeben; bearbeitete Teile aus Kupfer, weniger als l kg.

schwer, numeriert und markiert, zusammengepaßt oder getrennt (démontées), für elektrische Apparate (g. 100. --, m. 75. --, je nach dem Material), im Gewichte von : über 2000 kg 1000--2000 kg 200--1000 kg 1--200 kg unter l kg 536bi" Bogenlampen (Regulatoren) (g. 100. --, m. 75. -- ; a. 20. --)

35. -- 40. -- 45. -- 60.-- 75. -- 60. --

702

II.

Zusatzartikel zur

Obereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen, vom 23. Februar

1882.

Vom französischen Parlamente ratifiziert am 8. und 11. Juli 1895.

Um den Grenzverkehr im Interesse der Grenzbevölkerung zu erleichtern, können die gesägten Hölzer, die aus den im Gebiete von zehn Kilometern zu beiden Seiten der Grenze gelegenen Sägereien herstammen, gegenseitig zur Hälfte der betreffenden Zölle nach dem niedrigsten Tarif aus dem einen Lande in das andere eingeführt werden.

Die Einfuhrmengen sollen für jedes Land 15,000 Tonnen peiJahr nicht übersteigen, und es bleiben die in gemeinsamem Einverständnis von den Behörden der beiden Länder zu treffenden Kontrollmaßregeln vorbehalten.

Dieser Artikel, der einen integrierenden Bestandteil der Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich vom 23. Februar 1882 bildet, soll ratifiziert und es sollen die Ratifikationsurkunden sobald als möglich in Bern ausgewechselt werden. Er wird spätestens am 1. Januar 1896 in Kraft treten.

Zur Urkunde dessen haben die Unterzeichneten den vorliegenden Zusatzartikel mit gehöriger Vollmacht unterzeichnet.

Geschehen in doppelter Ausfertigung in Bern, am 25. Juni 1895,, (sig.)

Camille Barrère.

(sig.)

A. Lachenal.

703

III a.

Reglement betreffend die Landschaft Gex.

Beilage A zu dem am 23. Juli 1892 abgeschlossenen, jedoch nicht zur Ausführung gelangten Handelsttbereinkommen zwischen der Schweiz nnd Frankreich.

Übersetzung des französischen Originaltextes.

Die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft verpflichtet sich, den Erzeugnissen der Landschaft Gex, neben den in dem Handelsübereinkommen vom heutigen Tage besonders bezeichneten Vorteilen, folgende Erleichterungen zu gewähren: 1 Artikel 1.

Die längs der Grenze der Landschaft Gex bestehenden eidgenössischen Zollämter werden außer den schon durch das Gesetz; vom Eingangszolle befreiten Gegenständen auch die in diesem Artikel erwähnten Erzeugnisse frei von jedem eidgenössischen Eingangszolle zulassen, nämlich : 1. Gerberrinde und Lohkuchen: 2. Brennholz, roh, gespalten, gesägt oder in Reiswellen, sowie Holzkohle; 3. Bauholz mit der Rinde oder ins Geviert behauen, Bretter, Leisten und Rebstecken ; 4. Gras und Buchenlaub, sowie anderes Laub zur Viehfütterung oder Streue, Maulbeerbaumblätter üad Riedstreue, Heu und Stroh ; 5. Gewöhnliche junge Bäume und Sträucher zur Obst- oder Waldkultur ; 6. Gemeine Abfälle aus dem Tier- und Pflanzenreiche, wie Dünger, nicht chemisch bereiteter, Sägespäne , Kleie ; nicht aber Abfälle von Tabakblättern und andere, zu einem besondern Gewerbezweige dienliche; 1 Dem heutigen Antrage zufolge handelt es sich nicht mehr um eine Vertragsstipulation, sondern um die Anwendung des Reglements auf Grund eines a u t o n o m e n Beschlusses der Bundesversammlung.

704

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

Getreide in Garben; Reps in Garben; Hanf und Flachs, roh oder gebrochen ; Medizinalpflanzen; Knochen, Körner und Talg; Steine, rohe, behauene, mit dem Meißel ausgehauene oder mit dem Kronhammer behauene; Dachziegel und Backsteine; Kalk aller Art; Lehm. Töpferthon, Huppererde, Schlacken; Korbwaren und gemeine Siebe für die Landwirtschaft.

Artikel 2.

Die genannten Zollämter werden ebenfalls die nachbezeichneten Erzeugnisse aus der Landschaft Gex frei von jedem eidgenössischen Eingangszolle zulassen : 1. Frische Gemüse und Gartengewächse; 2. Frisches Obst; 3. Kartoffeln; 4. Brot; 5. Lebendes oder getötetes Geflügel ; 6. Frische Eier; 7. Milch; 8. Frische Butter; 9. Honig.

Die in diesem Artikel bezeichneten Erzeugnisse werden nur dann zollfrei zugelassen, wenn sie im Marktverkehr eingebracht werden. Dieselben sollen daher durch die Feilbietenden selber, sei es in Traglasten, sei es auf Karren oder Handwagen, in die Schweiz getragen oder geführt werden.

Das Gewicht jeder Einfuhr der genannten Erzeugnisse darf fünf metrische Centner nicht übersteigen ; für frische Butter jedoch wird das zulässige Maximum jeder zollfreien Einfuhr auf fünf Kilogramm festgesetzt.

Man ist im übrigen einverstanden, daß die zur Versorgung des Marktes in Genf bestimmten Lebensmittel keinerlei Verbot bei der Ausfuhr aus der Landschaft Gex unterworfen werden dürfen.

Artikel 3.

Die hiernach verzeichneten Produkte sollen bei der Einfuhr über die Grenzen der Kantone Waadt und Genf zollfrei zugelassen werden :

705 Mengen in metr. Ctr.

brutto.

e er 1 W61D " (' w "ei ^ k*s au^ 3500 t roter 500 2. Bier und Obstwein 300 3. Käse jeder Art 2500 4. Rohe Häute 700 5. Kalb-, Schaf- oder Ziegenfelle, gegerbte, auch gefärbt 200 6. Grobes Leder 600 7. Werkzeuge für die Landwirtschaft und für Zeugschmiede 200 8. Packkisten aus Holz 600 9. Kunsttischlerarbeiten, Möbel und Schreinerarbeiten . 100 10. Fässer, Zimmerwerk 200 11. Marmor von Thoiry, roh, oder in gesägten, polierten oder nicht polierten Platten 500 12. Gemeine Töpferwaren 3000 13. Grobe Eisenwaren, mit Ausschluß der Schlosserwaren 200 14. Kleider und Weißwäsche 50

Artikel 4.

Die Gerbereien der Landschaft Gex dürfen jährlich, frei vom eidgenössischen Ausgangszolle, bis auf tausend rohe (behaarte) Ochsen- oder Kuhhäute und bis auf achttausend rohe Kalb-, Schafoder Ziegenfelle über die Grenzen der Kantone Waadt und Genf ausführen.

Außerdem werden für die nach der Landschaft Gex bestimmten Waren sämtliche Zölle bei der Ausfuhr aus der Schweiz, die im schweizerischen Tarife auf 20 Rappen per 100 kg. festgesetzt sind, auf 10 Rappen per 100 kg. ermäßigt.

Artikel 5.

Weder von Vieh, noch von Gegenständen aller Art, die von Bewohnern der Landschaft Gex in Savoyen gekauft und über schweizerisches Gebiet heimgeführt werden, soll irgend ein Durchfuhrssoll erhoben werden.

Die Schweiz behält sich jedoch in Bezug auf diese Durchfuhr die erforderlichen Kontroll- und Polizeimaßnahmen , sowie die Befugnis vor, bei Viehseuchen die Durchfuhr oder die Einfuhr des Viehes gänzlich zu untersagen. Die Gebühren für die sanitarische Untersuchung werden für das durchgeführte Vieh auf die Hälfte herabgesetzt.

Bandesblatt. 47. Jahrg. Bd. III.

49

706

Artikel 6.

Die Einfuhr der vom Eingangszoll befreiten Waren darf bei allen an der Grenze der Kantone Waarlt und Genf gelegenen Zollämtern und Zollbezugsposten stattfinden; dabei sind die Zollstraßen einzuhalten und die Gegenstände bei den genannten Zollämtern oder Zollbezugsposten anzumelden.

Die in Artikel 3 bezeichneten, sowie die gemäß Artikel 4 zollfrei auszuführenden Waren dürfen nur über die Zollämter GranilSacconnex, Meyriu, Grassier, Chavannes, Sauverny und Chancy ein- oder ausgeführt werden.

Die eidgenössische Zollverwaltung wird für die in den Artikeln 3 und 4 hier vor bezeichneten Waren Freikarten ausstellen, die vom 1. Januar bis 31. Dezember jeden Jahres Gültigkeit haben, jedoch nur bis zum Belaufe der durch die genannten Artikel festgesetzten Quantitäten.

Die in den fünf vorhergehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen finden auf alle Einwohner der Landschaft Gex, ohne Rücksicht auf ihre Nationalität, Anwendung, unter Beobachtung der Aufsichts- und Kontrollmaßregelu, wie Ursprungszeugnisse etc., welche die eidgenössische Zollverwaltung für nötig erachtet, um sich über die Herkunft der eingeführten Waren Gewißheit zu verschaffen. Die im Artikel 3 aufgezählten Erzeugnisse sollen stets von Ursprungszeugnissen der Unterpräfektur von Gex begleitet sein.

Artikel 7.

In der Schweiz zugeschnittene Kleider, die nach der Landschaft Gex gesandt werden, um dort genäht zu werden, können aus der Schweiz zollfrei ausgeführt und frei von dem auf fertige Kleider gelegten Einfuhrzölle wieder in die Schweiz eingeführt werden.

Die Ein- und Ausfuhr dieser Gegenstände kann nur über die Zollstätten Meyrin, Sacconnex und Vireloup erfolgen.

Die eidgenössische Zollverwaltung behält sich die Ausübung einer Kontrolle durch Büchlein vor, die den Personen, die von dieser Begünstigung Gebrauch machen wollen, zuzustellen und von ihnen bei den eidgenössischen Zollämtern vorzuweisen siud.

Die in der Landschaft Gex wohnenden Arbeiter, die sich nach der Schweiz an ihre Arbeit begeben, sollen für ihre Werkzeuge von jedem Zolle befreit sein. Zu diesem Zwecke werden ihnen durch die eidgenössische Zollverwaltung Büchlein zugestellt werden.

707

Artikel 8.

Es wird vereinbart, daß das Grenzbureau Les F o u r g s , im Doubs-Departement, wie bisher Käse, Uhren, Musikdosen, Uhrenmacherwerkzeuge und Uhrenbestandteile, sowohl zur Durchfuhr als zur Einfuhr in Frankreich, wird abfertigen können.

Artikel 9.

Diese Bestimmungen werden zu gleicher Zeit wie das Handelsübereinkommen vom heutigen Tage in Kraft treten und die gleiche Zeitdauer haben.

Geschehen in doppelter Ausfertigung in Paris am 23. Juli 1892.

(Unterschriften.)

708

Illb.

Änderungen, welche der Bundesratsbeschluss vom 23. Februar 1895 betreffend das Pays de Gex durch die beantragte autonome Anwendung des Reglements von 1892 erleidet.

1. Die nachstehenden Erzeugnisse werden nach dem Bundesratsbeschlusse vom 23. Februar 1895 in unbeschränkter Menge nach dem Gebrauchstarife zugelassen, mit Ausnahme von Weißwein, der bis auf 2000 hl. zollfrei ist. Nach dem beantragten Reglement von 1892 werden diese Erzeugnisse hingegen bis auf die nachstehenden Quantitäten z o l l f r e i zugelassen : Reglement Bundesratsbeschluß v. 1892.

v. 23. Februar Zollfreiheit für 1895.

nachstehende Zölle.

Quantitäten : Fr. per 100 kg. brutto.

q.

Weißwein 1 zollfrei für 2000hl. 2 3500 1 Rotwein 3. 50 500 Bier 4. -- Ì 30Q duu Most J. 50 / Käae aller Art . . . .

4. -- 2500 Rohe Häute --.60 700 Kalb-,- Schaf- oder Ziegenfelle, gegerbte, auch gefärbte 8. -- 200 8. Grobes Leder 16. -- 600 9. Werkzeuge für die Landwirtschaft und für Zeugschmiede 10. -- und 12. -- 200 10. Packkisten aus Holz . . .

1. 60 600 11. Kunsttischlerarbeiten, Möbel und Schreinerarbeiten . . 6. -- bis 50. -- 100 12. Fässer, Zimmerwerk . . 6. -- und 12. -- 200 13. Marmor von Thoiry, in gesägten Platten 2. -- 500 14. Gemeine Töpferwaren . .

3. -- 3000 15. Grobe Eisenwaren mit Ausschluß der Sfihlosserwaren .

3. -- bis 12. -- 200 16. Kleider und Weißwäsche . 65. -- und 70. -- 50 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

1 Nach dem Bundesratsbeschluß vom 23. Fehruar 1895 waren die coupierten Weine vom Vertragszoll ausgeschlossen.

2 Für weitere Quantitäten Vertragszoll von Fr. 8. 50.

709

2. Die Gerbereien der Landschaft Gex dürfen nach dem beantragten Reglement jährlich bis auf 1000 Stück rohe Ochsen- oder Kuhhäute und bis auf 8000 Stück rohe Kalb-, Schaf- oder Ziegenfelle frei vom schweizerischen Ausfuhrzoll aus der Schweiz ausführen.

3. Für die nach der Landschaft Gex bestimmten Waren werden sämtliche Ausfuhrzölle, die im schweizerischen Tarif auf 20 Cts.

per 100 kg. festgesetzt sind, auf 10 Cts. per 100 kg. ermäßigt.

4. Die Gebühren für die sanitarische Untersuchung werden für Vieh, das von Bewohnern der Landschaft Gex in Savoyen gekauft und über schweizerisches Gebiet heimgeführt wird, auf die Hälfte herabgesetzt.

5. In der Schweiz zugeschnittene Kleider, die nach der Landschaft Gex gesandt werden, um. dort genäht zu werden, können aus der Schweiz zollfrei ausgeführt und frei von dem auf fertige Kleider gelegten Einfuhrzolle wieder in die Schweiz eingeführt werden.

6. Die in der Landschaft Gex wohnenden Arbeiter, die sich nach der Schweiz an ihre Arbeit begeben, sollen für ihre Werkzeuge von jedem Zolle befreit sein.

-j »-A o

IV.

Vergleichende Übersicht der

hauptsächlichsten ermäßigten Positionen des französischen Minimaltarifs.

Französische Zölle.

Alter Tarif . 1 81892).

0 0 Generaltarif.

(vor

Minimaltarif bisher

nen

.

Artikel.

Schweizerische Ansf'uhr nach Frankreich.

1890.

1891.

1892.

1893.

1894.

Tausend Franken.

per 100 kg.

343 224 208 262 295 Kondensierte Milch . . .

Käse (Hartkäse) . . . . 10,664! 10,95l1 10,208 8,385 10,213 344 325 315 112 84 Farbstoffextrakte . . . .

Seidezum Nähen, Sticken etc., ca. 600 ca. 600 185 156 344 gefärbt ,, iiu.

, in -- ^/ca. 284. _ -- ca. 219._-- ca. 185._-- \ 3 ca.

| 1,167 1,115 803 343 435 Batnnwollgewebe, bedruckte bis 315 tig 243 big 2{)9 32. -- 4. -- 10; 15 frei

44. 25. -- 20; 30 600. --

( ca. 233. -- ca. inft luu. -- ^ bis278 _

225. -- 242. --6 frei 6 frei

800.

800.

1000.

600.

-- -- -- --

40. -- 15. -- 15; 20 400. --

ca. 165. -- _

Wg 196

600.

600.

800.

500.

-- -- -- -

33. 20 12. -- 10; 15 300. --

ca. 135. -- \ Banmwollgewebe, bunte 2 .

_3f

bis 166

300. -- 300. -- 500. -- 400. --

Wirkwaren, konfektioniert, mit Stickerei oder mit Besatz aus Spitzen etc.* : baumwollene . . . .

wollene seidene seidene ohne Besatz .

438

189 551 1,239

476

Wirkwaren 154 456 1,428

242

102

139

überhaupt: 154 67 269 152 723 548

62 83 678

frei

600.-

400.-

450. --

ca. 1350. --

ca. 1050. --

3. 50 1. -- --.50 wie oben

{ *». -

Seidengewebe : ^|TM

ca. 750. -- Baumwollstickereien - . .

Taschenuhren ohne kompliP" stu<*ziertes System : 6; 7. -- 3. 25; 4. 25 3. 25; 4. -- goldene 2; 3. -- 1. 25; 1. 75 1. --; 1. 25 silberne 2; 2. 50 --. 75; 1. 25 --.50;--.75 andere 10 bis 20 5 bis 15 2. 50 bis 10 Chronographen

j 24,160° 26,683« 18,337« 8,898 " 7,900« 5,372

4,481

3,377 2,502

1,125 958 1,612 31

1,254 1,091 1,976 86

743 787 1,137 108

509 285 498 104

2,405 431 275 539 119

per 100kg.

40.--

60. -- ; 120.--45.-; 90.--

6; 10

15. --

10. --

5. -- 6; 10

15. -- 30.--

9. -- 20.--

1 2

50.--

Musikdosen Maschinen: 8. -- hydraulische: Pumpen, Ventilatoren : über 3000 kg.

8. -- Papiermaschinen . . .

12. -- ; 18. -- Dynamo-elektrische: über 2000 kg

307 406 202 197 192 _ . .

Maschinen überhaupt (ohne Bestandteile) : 3,420 3,364 4,292 4,481 3,576

Inklusive Weichkäse.

Für bedruckte und bunte Baunrwollgewebe, sowie für Stickereien, für welche die Zölle sich aus mehreren Faktoren zusammensetzen, ist ein Zollsatz, der dem Durchschnitt der Hanptsorten unseres Exportes entspricht, ausgesetzt worden.

3 Für Tücher, bei welchen der durch die gefärbten etc. Fäden hervorgebrachte Effekt */io der Fläche nicht übersteigt;1 für andere gilt der bisherige Minimaltarif (165. -- bis 196. --).

Sofern die Garnitur weniger als 10 °/0 des Warenwertes ausmacht. 5 Florettseidene 200. --.

6 Beinseidene Gewebe überhaupt, inklusive Shawls und Schärpen, jedoch ohne Benteltuch.

v.

-3

to

Vergleichende Übersicht der

schweizerischen Zölle fUr die hauptsächlichsten Artikel der Einfuhr aus Frankreich.

Schweizerische Zölle.

Alter DifferentialGebrauchstarif Generaltarif Jetziger tarif für franz. von 1891. Gebrauchstarif.1 vor 1892.

Waren.

Franken per 100 kg. brntto.

7_ ?! --

7.-- 7.--

150.--

400.-- 300.-- 300.300.-- 400.-- 400.-- 500.-- 600.--

16.-- 100.-- 100.100.-- 180.180.-- 200.-- 300.--

9.-- 25.-- 16.-- 30.25.30.-- 40.-- 40.-

45.-- 250.-- 80.-- 250.-- 250.-- 140.-- 350.-- 250.--

6.-- 6.-- 16.-

16.-- 16.-- 16.-- 100.-- SO.-- 30.--

6.-- 6.-- 16.-- 100.-- 60./100.-- \ 60.-- 180.-- 180.-- 200.-- 175.--

Einfuhr aus Frankreich.

1890. 1891. 1892. 1893. 1894.

Seide: . 5318 Organzino und Trame . 562 Florettseide, gezwirnt . 4400 Gewebe, reinseidene . 2007 Bänder, seidene . 550 ,, halbseidene Posamentierwaren, seidene ,, halbseidene . . . · \246 Stickereien . 404 Spitzen . 796 Waren mit Gold und Silber . . . . . 448 Konfektion . 1004

In Taiisend Fr;anken.

4675 652 4602 2053 475 233 141 664 594 985

6587 7802 5089 356 205 ,, 180 4397 1612 1560 1116 381 310 84 865 192 1186 169 263 68 1 194 53 86 38 35 522 362 308 109 3 2 734 235 232

Wolle: 15.-- 12.-- 100: 120 2 55 ; 80. -- * 40.-- 25.-- 125.-- 65.-- 65.-- 125.-- 70.-- 50.-- 180.-- 105.-- 120.-- 75.--

Kammgarn, gefärbt Gewebe (exkl. rohe) Decken, nngenäht Bänder Posamentierwaren Teppiche, feine Konfektion Wirkwaren

.

.

.

.

.

.

.

.

9 197 189 135 171 5568 4962 5947 1140 1273 52 3b9 374 305 50 14 7 365 426 191 99 489 513 773 103 83 77 511 549 426 233 198 1137 1071 1109 77 53 593 474 506

Baumwolle :

35.-- 35.-- 35.-- ]n~}5

100.-- 100.-- 100.-- 150.--

16. -- 60.--

120. -- 300.--

70. -- 120.--

45. -- 65.--

16. -- 30.--

120. -- 300.--

60. -- 120.--

42. 70.--

3.50

25. --

6. --

3.50

4U. -- j

45.-- 40; 45.-- 45.-- 40; 45. -- 4* 45.-- 40; 45.-- 60.45.-

Gewebe, gebleicht 206 , gefärbt 626 ,, bedruckt 293 / r brochiert, gemustert, etc. (exkl. \ 749 \

ronßj

Bänder und Posamenterie Konfektion

f

179 520 509 792

127 462 300 954

19 60 99 204

22 48 104 lgl

276 254 226 1256 1253 1242

79 187

53 172

1614 1858 1001 378 329 400

79 58

76 67

Leinen:

Gewebe, feine Konfektion Nahrungs- und Genussmittel:

3 50

8.50 7.50 10.-- 7.-- 4.-- 1. -- 2.50 16.-- 3. -- 4. -- 6.frei 2; 3.-- 1 2 4 7 9

{sai* S-« %.-· 20. -- 9. -- 9. -- 15. -- 7.50 7.50 25.-- 12.-- 10.50 12.-- 8.-- 7.-- 25.-- 6; 10. -- 8 4.-- 4.-- 4.-- 1.-- 2.50 2.50 frei 50.-- 50.16.-- 35. -- 6. -- 4.50 10. -- 6. -- 4. -- 16.-- 12.-- 6.-- 1.-- frei frei 9 15.-- 15.-- 2bis 15. --

Wein in Fässern } · » Flaschen Zncker in Hüten, Platten, etc Zucker, anderer (exkl. geschnitten) . .

,, geschnitten oder gepulvert. . .

Butter, frisch Käse Eier Fische, frische ,, zubereitet, in Gefäßen unter 5 kg.

Fleisch, frisches Geflügel, lebendes ,, totes Obst, frisches .

Südfrüchte

9625 9064 8828 739

859

3489 2333 4164 5293 279 220 1788'17427 917 1036 954 921 383 387 451 660 923 1049 411 306 2537 2224 296 420 797 542

12

03 2308 4016 1071 1560 1234 903 345 424 1387 264 2733 386 293

800 1072 415 510 54 9 230 15 121 9 1673 1507 354 375 1190 1206 437 375 157 279 348 132 235 206 2976 2832 802 653 100 70

Unter Gebranchstarif wird der Generaltarif mit den durch die Verträge stipnlierten Ermäßigungen verstanden.

Streichgarngewebe 100. --, Kammgarngewebe 120. --. 3 Gewebe über 300 g. per m 2 55. --, leichtere 80. --.

über 7 kg. per 100 mä 40.--, leichtere 45.--. 5 Sammet und sammetartige /O. --, andere 16.--. 6 Schaumwein.

Inkl. gesottene, gesalzene, etc. ° 8 Hartkäse 6. --, Weichkäse 10. --.

Orangen und Gitrpnen 2.--, getrocknete Tafeltrauben, Datteln, Feigen, Mandeln, Haselnüsse 3,--, andere 15.--.

-a ^

Schweizerische Zölle.

Alter Gebrauchstarif vor 1892.

frei 2 i 150'. -- 1.-- 1.--

lalo.-- 12.-- g 5Ì --

3.-2 5.- 2

3.-- --.50 --.50

2.-- 2.50 300.-

5.-- 3.--

30.-- 40.-- 40.30.-- 20.-- 12.12.--

8.-- 4.-- 4.--

2 2.50 150.--

1.--

1. --

30.25.-- 25.-- 20.10.-

6.-- 8.8.-- 2.-- 2.-

frei 2.-- 150.-- 1.-- 1.-- 15.-- 25.-- 18.12.-- 10.-- 5. --

s! --

4.-- --.50

2.--

30.-- 16.16.30.-

2; 2.50

4.--

12.-

5.-- 7.--

20.--

2.-- 3

500.--

2.-- 3.-- 5.--

12.15.-- 35.--

Iii Tausend Franken.

Gemüse, frische (exkl. Kartoffeln) . .

Mehl, G-ries, etc Cigarren, Cigaretten Olivenöl in Fässern Andere fette Öle in i'ässern . . . .

Tiere : Ochsen Stiere Kühe und Einder Jungvieh . . .

Mastkälher . .

Andere Kälber .

Schweine über 60 kg bis 60 kg Schafe . . . .

Ziegen . . . .

Uhren und Bijouterie:

(Per Stück.)

--.60 1.70 2.50

Einfahr aus Frankreich.

*1890. 1891. 1892. 1893. 1894.

Differential.,,. . ,, tarif Generaltarif Gebr r'JS,8',.'

fUr frani.

von 1891.

,^,° nstar f Waren.

"' Franken per 100 kg. brutto.

100.-- 100.-- 16.-- 300.--

100.-- 100.-- 16.-- 200.--

4. -.60 1.70 2.50

4. -- -- .60 1.70 2.50

10.-- 35.--

7; 10.-- 22.-

6.--

5.-- 4

841 559 570 408 464 5147 6492 6219 4304 3436 37 50 3l 206 163 413 380 434 212 189 1886 1937 2102 1846 1753

·} 5964 2479 1437 ·\ 201

{

·\

) {

6171 2055 1468 222 2028 1932 436 371 389 363

1157 Nickeluhren . .

Uhrengehänse aus Gold . .

1546 Uhrenbestandteile und Rohwerke . . . 1848 Bijouterie, echte 743 Metallindustrie: 3341 Maschinen . . .

,"-J Eisenschienen und Faconeisen, grobe . . 730 1495 feine n n n Walzdraht, roh .

383 Gnßeisenwaren, ganz grobe, rohe . .

402 ,, andere 404 Schmiedeisenwaren, gemeine, rohe . .

2796 feine, polierte, etc. . 440 »

{

t

7684 3550 1587 297 1266 1158 21 95 43 923 1041 1031 152 150 168 715 3269 /1376 \ 325 422 266 118 73 12 8 14

1282 639 1115 18fi 1667 1609 1484 1067 2714

808

«47 51

494 445 2208 510

1 1 56 3 388 513 557 1375

2664 1232 1243 148 189 223 [-615 331 116 389 309 377 623 420 398 2531 1608 1517 342 172 130

40.-- 16.--

100.-- 50.--

50.-- 50.--

40.-- 30.--

--.02 _. 15 --.40 -.70 4. -- 16.-- 16.-- 5.-

--.50 1. -- 2.-- 2.-- 8. -- 25.-- 6 50.-- 25.--

--.20 --. 20 --.40 1.-- 8. -- 25.-- 50.-- 25.--

--.10 --. 15 --.40 --.70 6. -- 16.-- 6 25 bis 50 5.--

SÌ30! -- 30. -- 150.-- 30.--

la 150! -- 150. -- 150.-- 300.--

^i120! -- 130. -- 130.-- 300.--

TM'.~ 6o! -- 60. -- 100.-- 150.--

Messerschmiedwaren Kupferschmied-, Rot-und Gelbgießerwaren Holz: Kohlen Bau- und Nutzholz, roh Eichenholz, gesägt Holz, gesägt, anderes Holzwaren, grobe, rohe Möbel, bemalt, gefirnißt, fourniert . . .

,, poliert, gepolstert, etc Korkwaren Leder:

241 247

231 240

254 232

124 156

150 170

262 207 552 346 157 131 442 321

244 194 457 157 201 145 401 275

253 197 657 310 75 113 400 224

177 169 54 75 297 111 117 180 55 29 30 32 240 238 132 167

Leder,Äef ! men \ Bnd Kalbl.edei'! i}2179 1955 2582 1559 168° Lederwaren, fertige . . . . . . . . 964 959 543 186 ' 198 Lederschuhe, feine 837 1015 914 353 264 Lastingschuhe 350 349 316 50 26 Handschuhe, lederne 390 454 463 234 260

Verschiedene Waren: 1.50 3.-- 7. -- 60. -- 7 ; 16. -- 60. -- 30.-- 300.-- --.70 1.-- --.50 1.50 1.50 6. -- 16.-- 25.-- 16. -- 100. -- 16; 25. -- ' 50.-- 16. -- 60. --

3.-- 1.50 20. -- 8. -- 20. -- 20. -- 200.-- 120.-- --.80 --.70 1.-- --.75 5. -- 5. -- 25.16.-- 50. -- 30. -- 30.-- 2 0 : 2 5 . -- 8 40. -- 20. --

Mineralwasser 213 255 263 240 191 Farben aus Teer 154 214 62 11 8 Farben, andere 122 98 142 29 29 Schmncksachen, andere als goldene und silberne 324 415 379 212 212 Portlandcement 205 195 152 151 169 Steinhauerarbeiten, rohe 265 364 895 196 410 Seifen, gewöhnliche 1291 1602 1226 908 867 Porzellan 362 343 421 290 287 Quincaillerie und Kurzwaren, gemeine . 1763 1825 1880 850 864 Schreib- und Zeichnungsmaterial . . . 245 273 305 132 152 Spielzeug 154 168 166 60 68

1 Gries ans Hartweizen 1.25. 2 Bis zu 25 kg. 3.--, schwerere 5.--. 3 Bohwerke 1.50 per Dutzend; Bestandteile 100.-- per q. * Laschen6 und Dnterlagsplatten, Sensen und Sicheln 7. --, andere 10.--. 5 Aus Ebenistenholz oder mit solchem fonrniert 60. --. Poliert 25. --, geschnitzt, gepolstert, etc. 38. --, aus Ebenistenholz oder mit solchem fonrniert 50. --.

' Kautschuk und Bleistifte 16. --, andere 25. --. 8 Blei- und Farhstifte, Schiefertafeln nnd Griffel 20. --, andere 25. --.

VI.

Ein- und Ausfuhr, sowie Zollverhältnisse derjenigen Artikel des Arrangements von 1892, für welche von der Schweiz und von Frankreich gar keine Konzessionen mehr gewährt werden.

Französische Zölle.

Ausfuhr nach Frankreich.

Alter Zoll vor 1892.

Arrangement Neuer von 1892.

Generaltarif.

Mlnlmaltarli.

Fr.

Fr.

Fr.

p. 100 kjg. lebend.

Fr.

p. Stück.

20.-- 12.-- 8.-- p. 100 kg.

frei 98.40

5.-- 5.-- 5.-- p. 100 kg.

frei 3 120.--

10.10.-- 10.-- p. 100 kg.

5.-- 150.--

-- -- -- p. 100 kg.

2.50

-- 2.-- 2.50 frei 1.-- 500.-- 2. 50 bis 7. 50 4. 75 bis 13 3. 50 bis 10 3.-- 5.-- 1.50 ._ frei

18.50 18.50

250.-- 500.--

400.-- 800.-

350.-- 700.--

A. Schweizerische Artikel.

1890.

Tausenc1 Frankeii.

Kühe i 1 Stiere 1 2,33l Kinder, junge Ochsen und Stiere . . J Milch, frische Chokolade mit mehr als 55 und weniger als 65°/o Kakao Holzfaserstoff, nasser Aluminium-Legierungen Kastanienholzextrakt und andere gerbstoffhaltige Säfte Elektrische Glühlampen : mit Ausrüstung

( 1,161 1,795 1,288 2,154'J 68 26 54 37 2 2402 l 3372

9

18

26

20

30

?

719 ?

?

566 ?

?

514

?

368

?

222

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-- ?

-- ?

-- 7

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?

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?

?

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7 ?

9

45. -- *

frei 82.80; 92. -- 6 97.-- 5

4

53.

50.

148.35; 150. 65 » 6 156.

76.60*

58.--*

Baumwollgarne, einfache: gefärbte oder geflammte 92 216 174 122 94 Näh-, Stick- und Posaméntierseide etc. : roh ca 2,400 ca. 2,400 ca. 144 ca. 90 ca. 60

400.--

300. --

210. 42 ; 214. 205 210. - 5

154. 80 A Banmwollgewehe, gehleicht . . . .

157. 20 6/ ,, gefärbt . . . .

16l. -- 5

134 584

112 672

73

82

48

491

331

337

Zoll des rohen, gl atten Gewebes mit ein.Bm Zuschlag von:

10 »/o

72. -- 6

10 »/o« ;

381' 586' 372 17 Brillantes und façonnierte Gewebe, roh 29 Satins nnd Satinettes ans Baumwolle, ?

?

?

?

?

glatte, rohe Bänder aus reiner Baumwolle : Bänder und Posamenterie, total: 9 kg. und mehr per 100 m2 . . . \ 442 247 1608; 480 1258;372{ 92 376 45 weniger als 9 kg. per 100 m 2 . . / 504.Musseline, broschierte oder mit Ketten384.-- ?

?

?

?

?

stichstickerei : gehleicht . . . .

490.-- Bänder ans Baumwolle, mit Seide ge372.2,265 2,116 4,482 2,612 3,576 mischt 208 127 230 600.-- Seidenheuteltuch 247 400.-- 150 920 468 676 Stickereien, seidene 9 1,128 1,451 1600. -- 1200.-- ?

?

?

?

?

8 bis 70 Maschinen, verschiedene 5 bis 50

30% 39 %

90.

100.-- 100.207.--

125.

300.

368. --

300.--

300.

frei frei 5 bis 15

50.

t

1}

-- --

500.

-- 5 bis 40

170.-- B

30°/o 13l.--6

1 Ochsen, Stiere, Kühe, Rinder nnd Jungvieh. -- 2 Binder nnd Jungvieh. -- 8 Außerdem admission temporaire für die Gefäße. -- * Für die Hauptsorte berechnete Zölle. -- 6 Für die Hauptsorten berechnete Zölle. -- Auf dem Jacquardstuhl gewobene. -- 7 Roh, gebleicht, gefärbt. -- 8 13 kg. und mehr per 100 m2. Für gefärbte Bänder kommt der betreffende Zuschlag hinzu. -- " Die seidenen Stickereien participieren an den neu vereinbarten Zollermäßignngen für Seidengewebe

-0

M

Schweizerische Zölle.

Alter Vertragstarif (vor 1892)

30.

-- 30.

16.

30.

16.

30.

-- 30. -- 10 40 40 16.

3. 50 3. 50

10. --

1, 50

Arrange- DifferentialGeneralment tarif «ir tarif von französische von 1891.

1892.

Waren.

Franken per 100 kg. brutto.

50.50.-- 25.-- 100.-- 30.-- 30.30.-- --.70 --.40 --.40 25.--

150.150.-- 80.-- 300. -- 80.-- 100.--

10.-- 20.-- 15.-- 2.75

Einfuhr aus Frankreich.

Jehiger Gebrauchstarif.

B. Französische Artikel.

50.--

50.1 100.-- } 40.- Schuhe a u s Tnchenden . . . .

150.-- Handschuhe, lederne 40.-- Brillen, Stereoskope, etc ca.

50.-- Uhren mit Federtrieb, andere2 ca.

100.-- Taschenuhren und fertige -Teile .

1.-- Dachschiefer --.50 Kalk, hydraulischer --.50 Romancement 16.-- Fische, zubereitet, in Gefäßen bis

40.-- 80.-- 25.--

25.-- 40.20.--

25.-- 1 40.-- Schaumwein i n Flaschen . . . .

20.-- Öle, fette, in Flaschen oder Blech-

6. --

5.-

1.40

1891. 1892. 1893. 1894.

Tausend Franken.

Parfümerien u. kosmetisclie Mittel : in Eugrospäckung

50.-- 100.-- 40.-- 300.-- 80.50.100.-- 1. -- --.50 --.50 50.-

3

1890.

5.- Seifen, gewöhnliche

. . , . .

108

174

147 390

186 454 180 130

-!J

4 44 \ 102 ' 6l 1 105 !

468 234 260 166 131 144 110 48 84

160 ca 110 ca 4,965* 4,436ì 2,78l1 600* 707«

132 349 689

165 344 748

111 93 117 330 343 483 656 670 577

451

660

424 157 279

739

( 483 78 111 859 \ 720337 399

166

173

124

1,291

1,602

1,226

62 51 908 867

CB

50.--5 --

1.50 4. --

20.-- 15. --

7e; 15

20.--

--

25.--

75.--

250.--

40.--

100.--

350.--

30. --

120. --

--

16 bis 1509 100.--

300.--

40.-- 20. --

40.-- Seifen, parfümierte 90 155 90 76 97 20. -- Baumwollene Decken, ohne Näharbeit, roh l l 11 4 17 50.-- 50.-- Gewebte Teppiche ans Jäte, Manilahanf etc 24 33 10 l l 100; 1207 80.-- Wollengewebe, gebleicht, gefärbt etc., von 300 g. und weniger per m2 ca. 4,500 ca. 4,000 4,332 875 997 180.-- 105.-- Konfektion aus Wolle und Halbwolle 1,137 1,071 1,109 233 198 200. -- 200. -- Patzmacherwaren, künstl. Blumen, Schmnckfedern 1,2398 1,284» 580 303 320 200.-- 120.-- Quincaillerie-nnd Galanteriewaren, feine 367 461 123 52 63

1

Schuhwaren aus Geweben ohne Ledersohlen.

-- 2 Andere als solche nach amerikanischem System und Schwarzwälder 3 Federtriebuhren mit hölzernem Gestell. -- Taschenuhren ohne kompliziertes System, per Stück: goldeue Fr. 6 und 7, silberne Fr. 2 und 3, solche aus gewöhnlichem Metall Fr. 2 und 2. 50 (der höhere Ansatz gilt für Uhren mit anderer als Cylinderhemmnng). Uhren mit kompliziertem System: goldene Fr. 20, silberne4 Fr. 15, andere Fr. 10. Gehäuse, goldene, Fr. 2, silberne Fr. l, andere 50 Cts. Fertige Bestandteile Fr. 100 per q. -- Inklusive vorgearbeitete Bestandteile und Rohwerke. -- 6 Für transparente Seifen. -- e Juteteppiche. -- 7 Streichgarngewebe 100, Kammgarngewebe 120. -- 8 Inklusive 9 garnierte Damenhüte. -- Elfenbeinwaren 16, eingelegte Arbeiten 30, andere 150.

<£>

720

VII.

Übersichten betreffend

den Handelsverkehr zwischen der Schweiz und Frankreich.

A.

Gesamteinfuhr der Schweiz (Specialhandel).

Schweizerische Statistik.

(Die Edelmetalle in rohem und gemünztem Zustande sind nicht inbegriffen.)

Millionen Franken.

Millionen Franken.

1890 1891 1892 1893 1894

1885 727,5 1886 763,7 1887 797,9 1888 784,0 1889 874,1 Davon entfallen auf die Einfuhr aus F r a n k r e i c h Franken) :

926,7 914,2 851,0 808,0 800,3 (Millionen

1885.

1886.

1887.

1888.

1889.

1890.

1891.

1892.

1893.

1894.

169,7

170,6

190,0

177,1

198,8

207,0

203,6

171,2

102,5

94,5

Gesamtausfuhr der Schweiz (Specialhandel).

Schweizerische Statistik.

(Die Edelmetalle in rohem und gemünztem Zustande sind nicht inbegrift'en.)

Millionen Franken.

1885 1886 1887 -1888 1889

633,6 646,6 649,9 652,0 690,6

Millionen Pranken.

1890 1891 1892 1893 1894

698,0 666,7 652,3 641,6 616,9

721

Davon entfallen auf die Ausfuhr nach Frankreich (Millionen Franken): 1885.

1886.

1887.

1888.

1889.

1890.

1891.

1892.

1893.

1894.

119,4

123,4

116,2

126,1

126,4

123,0

124,3

101,3

73,1

71,7

Handel der Schweiz mit verschiedenen Ländern.

1890--1894.

Schweizerische Statistik.

Einfuhr in die Schweiz

1890.

aus

1891.

1892.

1893.

1894.

Millionen Pranke».

Deutschland Italien Frankreich Österreich-Ungarn . . .

England Rußland Belgien Vereinigte S t a a t e n . . .

Ägypten Donauländer Niederlande

289 127 207 102 52 34 32 29 14 9 9

287 134 201 86 46 47 24 31 13 6 10

Ausfuhr der Schweiz

1890.

1891.

nach

Deutschland 178 England 106 Vereinigte Staaten . . 83 Frankreich 123 Italien 50 Österreich-Ungarn . . . 39 ·Rußland 14 Brilisch Indien . . . . 12 Belgien 12

222 135 171 68 42 49 20 41 14 9 3

233 142 103 76 44 55 21 38 11 7 3

238 140 9e,5 80 43 56 23 35 11 4 3

1892.

1893.

1894.

Millionen Pranken.

160 113 72 12e 47 36 14 12 11

158 117 76 101 46 37 13 12 10

164 118 80 73 43 40 18 12 10

154 118 72 72 38 39 22 11 12

Die auffallende Verschiebung des schweizerischen Handelsverkehrs mit verschiedenen Ländern (namentlich Deutschland) ist größtenteils der bessern Ermittlung der Herkunfts- und Bestimmungsländer zuzuschreiben (Verordnung vom 12. Januar 1892 betreffend .Statistik des Warenverkehrs mit dem Auslande).

.Bnndesblatt. 47. Jahrg. Bd. III.

50

722

B.

Gesamteinfuhr Frankreichs (Specialhandel).

Nach der französischen Handelsstatistik.

Millionen Franken.

1885 1886 1887 18S8 1889

4088,4 4208,1 J026.0 4107,0 4316,5

Millionen Franken.

1890 1891 1892 1893 1894

443G.9 4767,8 4188,0 3853,7 4119,5

Davon entfallen auf die Einfuhr aus der S e h w e i z ^Millionen Franken) : 1885.

1886.

1887.

1888.

1889.

1890.

1891.

1892.

1893.

1894-.

116,0

108,6

104,8

97,2

101,5

104,2

103,4

92,0

67,2 >

67,0

Gesamtausfiihr Frankreichs (Specialhandel).

Nach der französischen Handelsstatistik.

Millionen Franken.

1885 1886 1887 1888 1889

30b8,l 3248,8 3246,5 3246,7 3704,0

Millionen Franken-

1890 1891 1892 1893 1894

3753,4 3570,0 3460,7 3236,4 3275,0

Davon entfallen auf die Ausfuhr nach der S c h w e i z (Millionen Franken): 1885.

1886.

1887.

1888.

1889.

1890.

1891.

1892.

188,2

209,9

216,6

209,1

230,5

242,8

234,8

227,9 158,62

1893.

1894.

159,8

1 Diese Ziffer ist um Fr. 7,631,000 niedriger als diejenige im statistischen Jahresband pro 1893 und repräsentiert die Einfuhr ans der zollfreien Zone von Hoch-Savoyen und der Landschaft Gex in Frankreich, die bisher irrtümlicherweise mit der Gesamtziffer der Einfuhr aus der Schweiz verschmolzen war. Seit 1894 wird der Verkehr zwischen dem französischen Zollgebiet und den Zonen in der französischen Statistik ausgeschieden. DieZiffern der frühern Jahre sind daher entsprechend zu reduzieren.

2 Obige Bemerkung gilt auch für die französische Ausfuhr nach dT Schweiz, deren Gesamtzifi'er pro 1893, 172,8 Millionen, um Fr. 14,159,000 (entsprechend der Ausfuhr ans dorn französischen Zollgebiet nach den Zonen), somit auf 158,6 Millionen herabgesetzt ist. Die Ziffern für die Jahre v o r 1893 sind ebenfalls in diesem Sinne zu reduzieren.

723 Handel Frankreichs mit verschiedenen Ländern.

1890-1894.

Französische Statistik.

1890.

Einfuhr in Frankreich aas 627 England Belgien 501 351 Deutschland 317 Vereinigte Staaten 195 Rußland Britisch Indien . . . . 210 354 Spanien 210 Argentinien 122 Italien 208 Algerien

Schweiz

Österreich-Ungarn .

Ausfuhr Frankreichs nach England Belgien Deutschland . . . .

Vereinigte Staaten Algerien

Schweiz Italien Spanien Brasilien Argentinien Türkei Niederlande

. . . .

. . . .

1893.

1894.

531 388 337 533 166 201 278 177 132 195 92 62

493 395 323 317 235 217 208 ·167 151 142 67 l 70

503 379 32U 371 ?

1892.

1893.

1894.

9i>5

960 505

1892.

1891

Millionen Franken,

10e 113

589 487 367 486 212 250 412 19» 124 187 103 134

1890.

1891.

9

181 182 138 ?

67 i y

Millionen Franken

1026 538 342 329 195 243 150 153 81 104 60 44

1013 500 364 248 207 235 126 181 103 52 53 43

1030 502 355 240 190 228 133 135 70

62 60 49

Siehe die Anmerkungen auf Seite 722 unten.

505 336 205 185 159 » 128 114 75 (iO 56 53

34(5

190 9

160 ï

124 113 83 54 59 ·>

724

C.

SpecialUbersichten.

Nach der Schweiz. Statistik.

I. Ausfuhr nach Fraukreicb.

1886. 1890.

1892. 1893.

1894.

Millionen Franken.

Seidenindustrie Gewebe Bänder Stickereien Konfektion Organzino und Trame Plorettseide, gezwirnt Abfälle Baumwollindustrie Garne Gewebe Stickereien Wollenindustrie Gewebe Konfektion Leinenindustrie

Elastische Gewebe Stroh-, Mode- und Kurzwaren

Tressen; feine Strohwaren . . . .

Hüte aller Art Kurzwai'eu aller Art Uhren, Bijouterien, Musikdosen, Instrumente Taschenuhren und -Teile Bijouterie, etc Gold und Silber, gewalzt etc. . . .

Mnsikdosen Wissenschaftliche Instrumente . . .

Maschinen u n d Maschinenteile . . . .

Metalle und Metallwaren Metallwaren Metalle Etlicher, Bilder, Papier Bücher, Bilder etc Papier und Papierwaren Chokolade, Confisene, etc Chokolade Confiserie, etc

37,4 43,5 35,3 19,4 18,3 9,0 8,2 23,5 26,4 18,5 4,9 2,9 09 3,1 4,1 (),'< 0,2 0,9 0,5 1,1 0,7 0,9 0,6 0,8 1,5 3,7 2,6 3,6 1,1 1,1 4,6 4,6 3,3 1,8 5,4 0,8 1,5 0,6 0,8 0,4 5,6 16,8 16,6 12,2 6,0 5,2 2,0 5,5 1,3 4,1 3,7 4,8 1,3 1,1 4,1 6,2 5,6 3,4 2,6 2,4 2,2 2,0 1,4 3,1 1,7 1,3 0,8 2,1 1,3 1,2 0,2 0,6 0,3 0,2 0,4 0,4 0,4 0,3 0,6 0,7 0,2 0,5 0,2 0,4 0,2 2,9 2,3 3,1 2,9 3,4 1,9 1,6 1,3 2,1 1,» 0,7 0,8 0,7 1,0 0,8 0,3 0,3 0,3 0,4 0,4 8,1 6,0 4,8 4,0 11,5 5,3 3,8 2,4 2,3 6,9 0,2 0,2 0,1 0,6 0,1 3,3 1,8 1,0 1,0 1,3 0,3 0,2 0,2 0,2 0,3 0,5 0,4 0,5 0,4 0,2 4,5 3,2 3,4 3,6 4,3 1,3 1,6 1,5 1,3 1,4 0,6 0,8 0,9 0,9 1,0 0,4 0,8 0,6 0,6 0,6 0,8 0,9 1,3 1,3 1,1 0,7 1,0 0,7 0,6 0,8 0,3 0,2 0,2 0,3 0,5 0,6 1,2 1,0 1,1 1,1 0,6 0,6 0,6 0,5 0,3 0,6 0,5 0,5 0,5 0,3

725 1886.

1890. 1892.

1893.

Millionen Franken.

Spirltuosen etc

2,4 0

Wermut Liqueure Bier . . .

0,3

Farben, Chemikalien etc

2,7 1,7 0,6 Cigarren, Tabak Holz, Holzwaren 6,3 3,7 Bau- und Nutzholz Holzfaserstoff 1,5 Holzwaren 5,1 4,9 Thiere 4,4 Rindvieh 0,3 Pferde 15,8 Milchprodukte 13,2 Käse Butter 1,8 Kondensierte Milch, Kinderaehl . . . 0,8 5,7 Fleisch 5,2 Fleisch, frisch geschlachtetes. . . .

Häute, Felle, Leder 2,8 Häute und Felle 2,4 0,4 Leder Mahlprodukte 1,9 0,3 Produkte des Garten- und Landbaues . .

Teerfarben, Farbstoffextrakte . . .

2,4 1,1 0,5 3,1 1,8 0,2 4,9 3,0 0,9 0,8 3,1 2,5 0,4 11,9 10,7 0,3 0,8 5,0 4,3

2,0 0,9 0,6 2,9 2,0 0,03 3,9 1,8 1,3 0,7 2,2 1,8 0,3 12,4 10,2 1,5 0,7

1,4 0,6 0,5 2,4 1,4 0,05

1,2 0,6 0,5 2,2 1,1 0,1

3,0 0,8 1,4 0,6

3,1 1,1 1,5 0,5 2,3 1,» 0,4 11,5 10,2 0,5 0,7 4,7 4,1 2,3 1,9 0,2 0,9 0,2

2,4 1,9 0,4 10,2 8,4 1,1 0,7 4,3 3,9

3,4 2,9 0,5

4,2 3,8 2,8 2,1 0,4

2,1 0,7

1,2 0,4

3,3 2,8 0,2 1,0 0,4

n. Einfuhr aus Prankreich.

Seidenindustrie

Grège Florettseide, gekämmt Organzino, Trame Abtalle Gewebe Konfektion Bänder Posamentierwaren, Stickereien, Spitzen, etc Wollenindustrie

Garne Gewebe Konfektion Decken und Teppiche Bänder, Posamenterie Filze und Filzwaren Wolle, unverarbeitet

53,6

51,2

23,8

22,4

17,0

18,8 12,9 7,3 4,0 4,4 2,0 1,8

15,3 15,6 5,3 3,7 4,6 1,0 2,6

0,8 9,6 6,6 1,1 5,7 0,8 2,0

0,2 10,0 7,8 0,2 2,0 0,3 0,5

0,1 8,0 5,1 0,3 1,8 0,2 0,4

0,7

1,1

1,9

1,1

0,6

11,5

11,5

11,5

4,2

3,7

0,6 6,7 1,8 0,7 0,4 0,4 1,3

0,5 5,9 1,6 0,9 0,9 0,4 0,8

0,3 6,2 1,6 0,8 1,0 0,2 1,3

0,3 1,3 0,3 0,1 0,1 0,2 1,8

0,2 1,4 0,3 0,1 0,1 0,2 1,4

1894.

726 1886. 1890. 1892. 1893. 1894.

Millionen Franken.

Baumwollindustrie Gewebe Bänder, Posamenterie Konfektion Rohe Baumwolle und Abfälle

. . .

4,7 1,4 0,2 1,1 1,5

5,8 2,0 0,3 1,3 1,9

4,3 2,1 0,2 1,4 0,0

2,6 2,3 Leinenindustrie 1,9 1,3 Gewebe 1,7 1,1 0,4 Konfektion 0,4 0,3 2,2 2,2 2,0 Modewaren (ohne Konfektion) . . . .

Damenhüte, Schmuckfedern . . . . \ 1,3 / 0 , 9 l 1,2 \0,4f Künstliche Blumen / 5,5 7,7 Uhren, Bijouterien, etc 5,1 5,0 2,6 2,8 Taschenuhren und -Teile 0,9 Bijouterie, etc 1,2 1,2 0,8 Gold und Silber, gewalzt, etc. . . .

1,2 1,3 0,3 0,3 0,5 Instrumente, wissenschaftliche . . .

6,9 17,0 13,8 Metalle, Maschinen 0,0 Metalle, roh, unverarbeitet . . . .

2,0 1,4 0,7 3,8 Eisen in Schienen, Blech, Draht . .

1,1 5,6 2,8 4,8 Eisenwaren aller Art 2,0 1,0 Kupfer, Messing, Blei, \ gewalzt, etc.

2,2 0,9 0,8 0,5 Zinn, Zink . . . . / Waren . .

3,3 1,3 Maschinen und -Teile 2,7 4,4 Mineralische Stoffe 4,1 1,4 2,8 Steine, Kies, Sand, etc 0,4 3,1 1,3 1,0 Cernent, Kalk, Gips 1,2 6,0 2,8 Steinkohlen, Coaks, Briquettes . . . .

7,2 U 2,3 3,3 Thon-, Glas- und Steinwaren 1,5 Thonwaren 0,7 1,2 0,8 0,8 Glas und Glaswaren 0,8 5,1 Leder, Lederwaren 5,1 5,8 Leder, gegerbte Häute und Felle . .

2,8 2,3 2,6 Lederwaren 3,0 2,4 2,8 4,8 Holz, Holzwaren 4,2 2,7 Brennholz, Kohlen, Lohkuchen, etc. .

1,6 0\8 1,4 Bau- und Nutzholz 0,6 1,3 1,4 1,9 1,5 Holzwaren 1,3 2,5 2,2 3,2 Kurzwaren 8,3 9,6 10,3 Chemikalien, Farben, etc 3,3 3,3 Chemikalien u n d Rohstoffe . . . . 4,0 1,0 1,2 Farben und Farbstoffe 1,1 Pharmaceutische Stoffe, Droguen, Par0,9 1,1 fümerien 1,1 3,6 öle und Fette 2,0 1,8 1,3 Seifen 1,4 1,4

1,3 0,6 0,1 0,2 0,2 0,5 0,2 0,1 0,8 0,5

1,2 0,4 0,1 0,2 0,2 0,5 0,1

2,9 0,6 0,6 1,1 0,35 8,8 1,3 0,5 3,5 1,8 0,5 1,2 2,8 1,5 1,3 6,4 1,6 0,8 0,5 2,5 1,6 0,9 3,0 1,5 0,6 1,0

3,5

0,1 0,9 0,5

o,v

1,4 0,8 0,5 8,9 1,8 0,4 3,4 1,7 0,4 1,2 3,5 1,9 1,4 6,6 1,8 0,9 0,5 2,6 l,1' 0,9

1,1 5,6 2,1 0,0

2,9 1,4 0,5 1,0 1,2 5,4 1,8 0,6

0,6 1,4 1,0

0,6 1,4 1,0

727 1886

1890.

1892. 1893.

1894.

Millionen Franken.

2,5 BUcher, Bilder, Papier Bücher, Bilder, etc *,7 0,8 Papier, Papierwaren 12,0 Tiere 7,3 Rindvieh Pferde und Füllen 3,0 Schweine 1,2 Schafe und Ziegen 0,5 Nahrungsmittel, animalische 6,4 a,5 Geflügel, Wildbret 0,9 Butter 0,4 Fleisch, frisches 0,6 Fische Käse 1,1 Eier 0,7 3,5 Diverse Nahrungs- und Genußmittel . . .

10,2 Wein 6,2 Zucker, Kaffee, Kakaobohnen 3,0 Zucker 6,7 Getreide, Mahlprodukte Getreide u n d Hülsenfrüchte . . . . 3,7 2,8 Mehl, Gries, etc 4,3 Fruchte etc.; Erzeugnisse des Landbaues .

0,9 Kartoffeln, frische Gemüse . . . .

Obst, frische Trauben 1,1 0,9 Südfrüchte Erzeugnisse des Landbaues, verschiedene 1,1 Rohstoffe und Abfälle, diverse pflanzliche 3,5 und tierische 0,1 Häute und Pelle, rohe 0,3 Tierische Stoffe, nicht genannte . .

Stroh zu industriellen Zwecken . . .

1,1 1,9 Abfälle und Düngstofi'e

3,4

3,0 2,6 0,5 8,4 4,9 1,6 1,7 0,1 8,4

a,4

4,3 3,1 1,2 15,7 10,1 2,0 3,3 0,3 9,6 3,0 1,6 1,4 0,0 1,2 0,9 2,8 10,0 7,4 7,4 10,0 3,7 6,3 4,1 1,0 0,9 0,3 1,9

0,3 0,6 0,4 1,2 1,5 1,2 0,4 0,4 5,5 1,2 4,4 4,3 0,7 1,1 0,1

a,4

0,1 0,7 0,4 1,2 0,6 1,6 0,03 0,03 5,3 1,» 3,5 3,4 0,8 0,9 0,1 1,6

3,5 0,2 0,4 1,1 1,7

29 0,2 0,6 0,1 1,9

4,1 0,2 0,4 0,2 3,3

2,9 0,1 0,5 0,1 2,2

a,4 1,1 14,8 10,1 1,9 2,5 0,4 9,5 3,0 1,».

0,9 0,9 0,9 1,0 2,5 10,4 13,6 7,9 8,5 3,2 5,1 5,3 1,1 0,6 0,8

3,a i,v

3,3

2,8

0,5 8,2 4,0 2,1 1,1 0,1 7,9 3,1 1,0

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend eine kommerzielle Verständigung mit Frankreich. (Vom 29. Juli 1895.)

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Bundesblatt

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Jahr

1895

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

34

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.08.1895

Date Data Seite

673-727

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10 017 137

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