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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

743

Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche Projekte

Verfügungen der Eidgenössischen Forstdirektion - Gemeinde Mon/Riom-Parsonz/Tiefencastel GR, Erschliessungsanlagen Runga, Projekt-Nr. 421.1-GR-28/1 - Gemeinde Versam GR, Erschliessungsanlagen Fan, Projekt-Nr. 421.1-GR-78/2 - Gemeinde Sufers GR, Erschliessungsanlagen Crestawaldbrücke, Projekt-Nr. 421.1-GR-81/1 - Gemeinde Luven GR, Erschliessungsanlagen Generelles Waldwegnetz Uaul dadens, Projekt-Nr. 421.1-GR-102/1 - Gemeinde Alvaschein GR, Erschliessungsanlagen Valmala, Projekt-Nr. 421.1-GR-109/1 - Gemeinde Tarasp GR, Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen Forstwerkhof Craps, Projekt-Nr. 421.2-GR-127/1

Rechtsmittel

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Departement des Innern, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 46 Abs. l und 3 WaG; Art. 14 FWG). Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, Worblentalstrasse 32,3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 / 324 78 53 / 324 77 78) Einsicht in die Verfugung und die Projektunterlagen nehmen.

24. Oktober 1995 744

Eidgenössische Forstdirektion

Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 46 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978; SR 907.07) 'Das Bundesamt für Privatversicherungswesen hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verßgung vom 4. Oktober 7995 Tarifvorlage der Schweizer Union, Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Genf, in der Krankenversicherung.

' Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung auf dem Bundesamt für Privatversicherungswesen, Gutenbergstrasse 50, 3003 Bern, eingesehen werden.

24. Oktober 1995

Bundesamt für Privatversicherungswesen

745

Entscheid über den Widerspruch Nr. W440/94 in Sachen IMMUNO Aktiengesellschaft ßtr chemische Produkte, 72, Industriestrasse, A-I220 Wien, Vertreten Isler & Pedrazzini AG, Zürich, IR Marke Nr. 433222 (IMMUNOPHOR), Widersprechende, gegen Laboratorios Andromaco S.A, 31, calle Azcona, E-28028 Madrid. IR Marke Nr. 62! 150 (IMMUNOFERON), Widerspruchsgegnerin.

Das Bundesamt für geistiges Eigentum hat am 21. September 1995 folgendes verfügt: 1. Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2. Der Widerspruch wird abgewiesen.

3.

Die provisorische Schutzverweigerung gegen die internationale Marke 621150 (IMMUNOFERON) wird zurückgezogen.

4.

5.

Die Widerspruchsgebühr verbleibt der Bundeskasse.

Es werden keine Parteikosten zugesprochen.

6.

Der Widerspruch wird der Widersprechenden schriftlich eröffnet. Die Eröffnung an die Widerspruchsgegnerin erfolgt durch Veröffentlichung im Bundesblatt.

24. Oktober 1995

746

Bundesamt für geistiges Eigentum Abteilung Marken und Herkunftsangaben

Entscheid über den Widerspruch Nr. W533/95 in Sachen Torand Productions Inc., 5700 Wilshire Boulevard, Los Angeles, CA, USA, Vertreter: E. Blum & Co, Zürich, CH Marke Nr. 403471 (BEVERLY HILLS 90210), Widersprechende, gegen Mayland S.r.L, l, via Abamonti, I-2ÛI29 Milano, IR Marke Nr. 623123 (MOTOR BOOTS 90210), Widerspruchsgegnerin.

Das Bundesamt für geistiges Eigentum hat am 11. Oktober 1995 folgendes verfügt: 1. Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2. Der Widerspruch wird gutgeheissen.

3. Der internationalen Marke Nr. 623123 (90210 MOTOR BOOTS) wird der Schutz in der Schweiz definitiv verweigert.

4. Die Widerspruchsgebühr verbleibt der Bundeskasse.

5. Die Widerpruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteikostenentschädigung im Gesamtbetrag von 1500 Franken (inkl. Fr. 550.- Widerpruchsgebühr) zu entrichten.

24. Oktober 1995

Bundesamt für geistiges Eigentum Abteilung Marken und Herkunftsangaben

747

Zulassung zur Eichung

von Abgasmessgeräten für Verbrennungsmotoren

vom 24 Oktober 1995

Gestützt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 9, Juni 1977 über das Messwesen, nach Artikel 10 der Verordnung vom 17. Dezember 1984 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung) und Artikel 6 der Verordnung vom 20. Oktober 1993 über Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren haben wir die folgende Bauart zur Eichung zugelassen. Gegen diese ordentliche Zulassung können Betroffene binnen 30 Tagen seit der Eröffnung beim Eidgenössischen Amt für Messwesen, 3084 Wabern, schriftlich Einsprache erheben.

Fabrikant:

Test Equipment Nederland (TEN) BV Abgasmessgerät für Verbrennungsmotoren mit Selbstzündung für Trübungskoeffizienten, Drehzahl und Öltemperatur.

Typ: Mannesmann Kìenzle RD 1605

24. Oktober 1995

7821

748

Eidgenössisches Amt für Messwesen Der Direktor: Piller

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) -

R. Meiers Söhne AG, 5444 Künten Kunststoffabteilung inkl. Packerei bis 12 M, 6 F 2. Oktober 1995 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Kasimir Meyer AG, 5610 Wohlen AG Druckerei, Weiterverarbeitung und Spedition bis 12 M oder F 23. Oktober 1995 bis 26. Oktober 1996 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) - WK-Paletten AG, 3535 Schüpbach Betrieb I: Herstellung von Aufsteckrahmen und Holzwaren Betrieb II: Herstellung von Paletten Holzlagerplatz : Knebelmaschine 30 M, 8 F 11. Dezember 1995 bis auf weiteres (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG -

Oerlikon-Contraves Pyrotec AG, 8050 Zürich Fabrikation 60 M I. Januar 1996 bis 2. Januar 1999 (Erneuerung)

- Fritz Angst AG, 8635 Dürnten mechanische Bearbeitung und Montage 10 M 27. November 1995 bis 28. November 1998 (Erneuerung) -

Stanzwerk AG, 5035 Unterentfelden Produktion 20 M II. Dezember 1995 bis 12. Dezember 1998 (Erneuerung)

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann inner.t zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschütz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

749

Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) -

Alcatel STR AG, Werk Au, Personalbüro, 8055 Zürich Baugruppenmontage, Geschoss D (Werk Au) bis 10 M, bis 20 F 24. November 1995 bis 28, November 1998 (Erneuerung)

-

Unimec Produktions AG, 8621 Wetzikon CNC Mech. Bearbeitung und CNC Blechbearbeitung bis 8 M 2. Oktober 1995 bis 5, Oktober 1996

- Armin Chr. Stooss AG, 8908 Hedingen Schmiede

6 M 28. August 1995 bis 31. August 1996

- Schenker Technik AG, 5014 Gretzenbach Kunststoffbearbeitung und Medisintechnik, Maschinen und Apparatebau in Gretzenbach und Schönenwerd bis 48 M oder F 16. Oktober 1995 bis auf weiteres (Erneuerung) Zweischichtige

Tagesarbeit

Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. 1 ArG) - Peka-Metall AG, 6295 Hosen Produktion 12 M 4. September 1995 bis 7. September 1996 -

Signer & Co. AG Herisau, 9102 Herisau Vorbehandlung, Druckerei, Appretur an der Industriestrasse 28 18 M 28. August 1995 bis auf weiteres (Aenderung)

- Reishauer AG, 8304 Wallisellen Malerei, Bohrwerkabteilung und Teilefertigung bis 40 M 21. August 1995 bis auf weiteres (Aenderung) - Optrel AG, 9630 Wattwil Fabrikation Blendschutzkassetten (Switch) 12 F 18, September 1995 bis 21. September 1996

750

-

E. & H. Grob AG, 9470 Buchs Zwirnerei und Spulerei 8 F 13. November 1995 bis auf weiteres {Erneuerung)

-

Santex AG, 9555 Tobel Werkstatt/Produktion 30 M4. September 1995 bis 5. September 1998 (Erneuerung).

-

Porzellanfabrik Langenthal AG, 4900 Langenthal verschiedene Betriebsteile bis 10 M, bis 10 F 14. August 1995 bis 10. Oktober 1998 {Aenderung und Erneuerung)

- Gewinde-Ziegler AG, 4532 Feldbrunnen Decolletage und Nacharbeiten bis 10 M, bis 6 F 4. September 1995 bis 30. November 1996 (Aenderung) Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) -

Porzellanfabrik Langenthal AG, 4900 Langenthal Geschirrfabrikation (Formgebung) 1 M 8. Oktober 1995 bis 10. Oktober 1998 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

- Gewinde-Ziegler AG, 4532 Feldbrunnen Decolletage und Nacharbeiten

2' M 27. November 1995 bis 30. November 1996 Sonntagsarbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG) -

Porzellanfabrik Langenthal AG, 4900 Langenthal Geschirrfabrikation (Formgebung) 1 M (nur an Feiertagen) 8. Oktober 1995 bis 10. Oktober 1998 (Erneuerung)

- Gewinde-Ziegler AG, 4532 Feldbrunnen Decolletage und Nacharbeiten bis 2 M 26. November 1995 bis 30. November 1996 (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche)

751

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 55 ArG und Artikel 44 ff VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation bei der Rekurskoitunission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat de Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwedeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist/ kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel.

031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

24. Oktober 1995

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

752

Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Das Bundesamt für Landwirtschaft in Bern verurteilte Sie am I I . September 1995 aufgrund des am 7. Oktober 1994 aufgenommenen Schlussprotokolls der schweizerischen. Zollverwaltung wegen Hinterziehung von Abgaben in Anwendung der Artikel l und 7 der Verordnung vom 23. April 1975 über Preiszuschläge auf eingeführtem Käse zu einer Busse von 1700 Franken, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von 100 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Bundesamt für Landwirtschaft, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 1800 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an das Bundesamt für Landwirtschaft, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, Postcheckkonto 30-4863-1, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

24. Oktober 1995

Bundesamt für Landwirtschaft

753

Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Das Bundesamt für Landwirtschaft in Bern verurteilte Sie am 11. September 1995 aufgrund des am 7. Oktober 1994 aufgenommenen Schlussprotokolls der schweizerischen Zollverwaltung wegen Hinterziehung von Abgaben in Anwendung der Artikel l und 7 der Verordnung vom 23. April 1975 über Preiszuschläge auf eingeführtem Käse zu einer Busse von 1200 Franken, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von 100 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Bundesamt für Landwirtschaft, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 1300 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an das Bundesamt für Landwirtschaft, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, Postcheckkonto 30-4863-1, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

24. Oktober 1995

754

Bundesamt für Landwirtschaft

Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Das Bundesamt für Landwirtschaft in Bern verurteilte Sie am 26. September 1995 aufgrund des am 23. Mai 1995 aufgenommenen Schlussprotokolls der schweizerischen Zollverwaltung wegen Hinterziehung von Abgaben in Anwendung der Artikel l und 7 der Verordnung vom 23. April 1975 über Preiszuschläge auf eingeführtem Käse zu einer Busse von 400 Franken, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von 100 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Bundesamt für Landwirtschaft, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 500 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an das Bundesamt für Landwirtschaft, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, Postcheckkonto 30-4863-1, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in,Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

24. Oktober 1995

Bundesamt für Landwirtschaft

755

Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten

Verfügungen des Eidgenössischen Meliorationsamtes Gemeinde Wahlen BL, Stallsanierung Hinter den Matten, Projekt-Nr. BL851 Gemeinde Wittinsburg BL, Stallsanierung Oberdorfstrasse 15, Projekt-Nr. BL862 Gemeinde Emmetten NW, Gebäuderationalisierung Vorder-Schwand, Projekt-Nr. NW894 Gemeinde Ebnat-Kappel SG, Gebäuderationalisierung Vogtberg, Projekt-Nr. SG4522 Gemeinde St. Gallenkappel SG, Güterstrasse Berg - Bauwil, Projekt-Nr. SG4930

Gemeinde Alt St. Johann SG, Gebäuderationalisierung Halden, Projekt-Nr. SG4967 Gemeinde Wattwil SG, Wiederherstellung Unwetterschäden 1995 Projekt-Nr. SG4968 Gemeinde Krummenau SG, Wiederherstellung Unwetterschäden 1995, Projekt-Nr. SG4969 Gemeinde Uster ZH, Gesamtmelioration, 10. Etappe, Projekt-Nr. ZH1323-10 Rech tsm ittelbetehrung Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungsverordnung vom 14. Juni 1971 (SR 913.1), Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 Über den Natur- und Heimatschutz (SR 4SI) und Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt bei der Rekurskommission EVD, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

756

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Eidgenössischen Meliorationsamt, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

24. Oktober 1995

Eidgenössisches Meliorationsamt

757

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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Bundesblatt

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Jahr

1995

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

42

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.10.1995

Date Data Seite

743-757

Page Pagina Ref. No

10 053 648

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