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Bundesratsbeschluss über

die Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Herrenkonfektionsindustrie (Vom 18. Januar 1962)

Der Schweizerische B u n d e s r a t beschliesst:

Der Bundesratsbeschluss vom 17.August 1959*) über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Herrenkonfektionsindustrie wird wieder in Kraft gesetzt.

II Folgende Änderungen des oben genannten Gesamtarbeitsvertrages werden allgemeinverbindlich erklärt : § l, Abs. l Die ordentliche Arbeitszeit beträgt 45 Stunden in der Woche. Werden von diesem Gesamtarbeitsvertrag nicht alle Fabrikationsabteilungen eines Betriebes erfasst und gilt für die nicht erfassten Abteilungen eine längere wöchentliche Arbeitszeit, so kann diese zur Anwendung gebracht werden. Die ordentliche Arbeitszeit darf jedoch in der Konfektionsabteilung in keinem Falle länger als 46 Stunden in der Woche dauern.

, § l, Abs. 4 Für die Verkürzung der Arbeitszeit von 46 auf 45 Stunden wird ein Ausgleich von 2,2 Prozent des auf der Basis von- 46 Stunden berechneten Brutto!) BEI 1959, II, 378.

Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. I.

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210 lohnes gewährt. Die Art und Weise der Durchführung dieses Ausgleiches bei Stunden- und Akkordlöhnen ist Sache des Arbeitgebers.

§ 3, Abs. 2, Buchstaben a bis c Es werden folgende Mindeststundenlöhne einschliesslich Teuerungszulagen und Ausgleich für die Arbeitszeitverkürzung von 48 auf 46 Stunden festgesetzt : a. Männliche Arbeitskräfte Zuschneider im Stundenlohn (Schablonenzuschneider) Ausschneider, Einrichter Schneider (gelernter Berufsarbeiter mit schweizerischem oder gleichwertigem Lehrausweis) Abbügler : aa) Großstücke bb) Kleinstücke Zwischenbügler Hilfsarbeiter '. . . .

angelernter Facharbeiter (nach Qualifikation durch den Arbeitgeber einzureihen) b. Weibliche Arbeitskräfte Zuschneiderin im Stundenlohn Ausschneiderin, Einrichterin Maschinennäherin I (Großstücke : Taschen, Kragen, Patten, Kantenstürzen, Kassur, Ärmeleinheften [sofern nicht vorgeheftet]; Kleinstücke: Hosentaschennäherin, Maschinenknopflocherin)....

Maschinennäherin II (alle übrigen Arbeiten) . . .

Abbüglerin Zwischenbüglerin . . .

Handnäherin I (Kragen, Kanten, Kassur, Ärmeleinheften) Handnäherin II (alle übrigen Arbeiten) Hilfsarbeiterin

Kat x Kat n Kat m Kat ^ Fr Fr Fr r

*2.90 8.-- 3.10 3.25 2.65 2.75 2.85 2.95 2.80

2.90 3.-- 3.10

2.90 2.65 2.55 2.55

3.-- 2.75 2.65 2.65

3.10 2.85 2.75 2.75

3.25 2.95 2.85.

2.85

2.05 1.90

2.10 1.95

2.15 2.--

2.20 2.05

2.-- 1.85 2.05 1.85

2.05 1.90 2.10 1.90

2.10 1.95 2.15 1.95

2.15 2.-- 2.20 2.--

1.85 1.90 1.75 1.80 -1.75 1.80

1.95 1.85 1.85

2.-- 1.90 1.90

Fournituren und Werkzeuge sind vom Arbeitgeber zu stellen. Sie dürfen auf keinen Fall mit den obgenannten Mindestansätzen verrechnet werden.

c. Sonderregelungen. In der italienischsprachigen Schweiz dürfen die Mindeststundenlöhne für Frauen uni 5 Eappen reduziert werden. Keine Eeduktion erfährt die als absolutes Minimum geltende Position «Handnäherin II».

In Betrieben ausserhalb der italienischsprachigen Schweiz, die sich in Gebirgsgegenden im Sinne der Weisungen des Bundesrates vom 15. Juli 1955

211 betreffend Vergebung von Bundesaufträgen befinden und zudem mehr als 40 km von der nächsten SBB-Station entfernt sind, dürfen die Mindeststundenlöhne für weibliche Arbeitskräfte um 5 Eappen reduziert werden. Keine Eeduktion erfahren die als absolute Minima geltenden Mindeststundenlöhne für Handnäherinnen II und Hilfsarbeiterinnen.

§ 3, Abs. 2, Buchstabe e Anlernzeit. Für die anzulernenden Arbeitnehmer gilt folgende Sonderregelung : Als Anlernzeit gelten 12 Monate, wobei der Lohn für die ersten 6 Monate mindestens 80 Prozent und für die weiteren 6 Monate 90 Prozent der Mindestansätze beträgt. Wenn vor Ablauf der Anlernzeit die Leistungen der Arbeitnehmer dies rechtfertigen, soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, zu normalen Akkordansätzen zu arbeiten bzw. auf den Mindeststundenverdienst zu kommen.

Bei Arbeiten am Fliessband oder im Schiebebandsystern beträgt die Anlernzeit höchstens drei Monate. Die vorgenannten Anlernzeiten fallen für gelernte Berufsarbeiter und -arbeiterinnen der Herren- und Knabenschneiderbranche mit Lehrabschluss weg.

§ 3, Abs. 2, Buchstabe i Lohnzuschläge. Überzeitarbeit über die normale Arbeitszeit von 46 bzw.

45 Stunden hinaus wird mit 25 Prozent Zuschlag zum Gesamtlohn vergütet.

Für Schichtarbeit (von 5 bis 22 Uhr) wird ein Zuschlag von 20 Eappen pro Stunde entrichtet.

Hilfsarbeiten im Sinne von Artikel 178 und 179 der Verordnung über den Vollzug des Fabrikgesetzes sind nicht zuschlagspflichtig.

§ 4, Abs. l Die Mindestlöhne gemäss § 3, Buèhstaben a und b, werden für volleistungsfähige Arbeitnehmer nach 5 Dienstjahren in der gleichen Firma um 5 Eappen erhöht. Nach dem 10. Dienstjahr im gleichen Betrieb wird an Stelle der weiteren 5 Eappen Dienstalterszulage ein einmaliger Betrag von 300 Franken als Treueprämie ausbezahlt, nach dem 15. und 20. Dienstjahr wiederum je 400 Franken, nach dem 25. Dienstjahr 500 Franken und nach dem 30. Dienstjahr 400 Franken.

§ 4, Abs. 2 Bei korrekter Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem 10. Dienstjahr wird dem Arbeitnehmer für jedes volle Dienstjahr der angebrochenen 5jährigen Dienstperiode eine Treueprämie von 60 Franken pro Jahr bezahlt.

212 § 6, Abs. l Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlte Ferientage.

Es werden pro Kalenderjahr gewährt: im 1.Dienstjahr im gleichen Betrieb l Arbeitswoche Ferien im 2.-14.Dienstjahr im gleichen Betrieb 2 Arbeitswochen Ferien nach dem 15. Dienstjahr im gleichen Betrieb . . .

3 Arbeitswochen Ferien Arbeitnehmer über 40 Jahre erhalten erstmals im Kalenderjahr, in welchem sie das 40.Altersjahr vollenden 2 Arbeitswochen Ferien sofern ihnen nicht bereits auf Grund der Dienstjahre 2 Arbeitswochen Ferien zustehen.

Arbeitnehmer über 50 Jahre mit mindestens 7 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhalten erstmals im Kalenderjahr, in welchem sie das 50. Altersjahr vollenden 3 Arbeitswochen Ferien § 6, Abs. 3 Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr erhalten zwei Arbeitswochen Ferien.

§ 6, Sonderregelung für den Kanton Tessin Fällt weg.

§ 9, Abs. 4 Die Versicherung hat ein Krankengeld von 40 Prozent des Effektivlohnes vorzusehen, wogegen die Arbeitnehmer sich für weitere 20 Prozent des Effektivlohnes selbst zu versichern haben, ferner eine Genussrechtsdauer von 360 Tagen innerhalb von 540 aufeinanderfolgenden Tagen und bei Erkrankungen an Tuberkulose von 1800 Tagen innerhalb von 7 aufeinanderfolgenden Jahren, wobei die Karenzzeit nicht länger als drei Monate und die Wartefrist nicht länger als zwei Tage dauern dürfen. Die Berechnung der versicherten Taggelder hat auf Grund der letzten Ferienentschädigung zu erfolgen, und zwar auf- oder abgerundet, so dass gegenüber den Krankenkassen bzw. Versicherungsanstalten runde Frankenbeträge versichert werden können. Bei Neueintretenden erfolgt die Berechnung auf Grund der Minimallöhne.

§ 9, Abs. 5 Die Prämien für die versicherten 40 Prozent des Effektivlohnes trägt der Arbeitgeber, diejenigen für die weiteren 20 Prozent der Arbeitnehmer. Dadurch ist die dem Arbeitgeber gemiiss Artikel 335 des Obligationenrechts obliegende Lohnzahlungspflicht im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers abgelöst. Soweit

213 der Arbeitnehmer zufolge Krankheitsanlagen bei Versicherungseintritt von der Krankengeldversicherung ausgeschlossen wurde, gilt im Krankheitsfalle Artikel 335 des Obligationenrechts.

III Dieser Beschluss tritt am 29. Januar 1962 in Kraft und gilt bis zum 31.Dezember 1962.

Bern, den 18. Januar 1962.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, 6236

Der B u n d e s p r ä s i d e n t : P. Chaudet Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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25.01.1962

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209-213

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