Ablauf der Referendumsfrist: 3. Juli 1995

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Bundesgesetz über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG) vom 24. März 1995

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64 und 85 Ziffer l der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Mai 19941*, beschliesst;

1. Abschnitt: Organisationsform und Aufgaben Art. l Organisationsform 1 Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (Institut) ist eine Öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2 Das Institut ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig; es führt ein eigenes Rechnungswesen.

3 Das Institut wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.

Art. 2

Aufgaben

1

Das Institut erfüllt folgende Aufgaben: a. Es besorgt die Vorbereitung der Erlasse über die Erfindungspatente, die gewerblichen Muster und Modelle, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, die Topographien von Halbleitererzeugnissen, die Marken und Herkunftsangaben, öffentlichen Wappen und anderen öffentlichen Kennzeichen sowie der übrigen Erlasse auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums, soweit nicht andere Verwaltungseinheiten des Bundes zuständig sind.

b. Es vollzieht nach Massgabe der Spezialgesetzgebung die Erlasse nach Buchstabe a sowie die völkerrechtlichen Verträge auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.

c. Es berät im gemeinwirtschaftlichen Bereich den Bundesrat und die übrigen Bundesbehörden in Fragen des Geistigen Eigentums.

d. Es vertritt die Schweiz, falls erforderlich in Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungseinheiten des Bundes, im Rahmen von internationalen Organisationen und Übereinkommen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.

e. Es wirkt bei der Vertretung der Schweiz im Rahmen anderer internationaler Organisationen und Übereinkommen mit, soweit diese das Geistige Eigentum mitbetreffen.

'> BB11994 HI 964 1995-209

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Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum. BG

f.

Es beteiligt sich an der technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.

g. Es erbringt in seinem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage des Privatrechts Dienstleistungen; insbesondere informiert es über die immaterialgüterrechtlichen Schutzsysteme, Über Schutztitel und über den Stand der Technik.

2 Der Bundesrat kann dem Institut weitere Aufgaben zuweisen; die Artikel 13-15 sind anwendbar.

3 Das Institut arbeitet mit der Europäischen Patentorganisation, mit andern internationalen sowie mit in- und ausländischen Organisationen zusammen.

4 Es kann gegen Entgelt Dienstleistungen anderer Verwaltungseinheiten des Bundes in Anspruch nehmen,

2. Abschnitt: Organe und Personal Art 3 Organe 1 Die Organe des Institutes sind: a. der Institutsrat; b. der Direktor oder die Direktorin; c. die Revisionsstelle.

2 Sie werden vom Bundesrat gewählt.

Art 4 Institutsrat 1 Der Institutsrat setzt sich aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und acht weiteren Mitgliedern zusammen.

2 Er genehmigt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Voranschlag des Instituts.

3 Er stellt dem Bundesrat Antrag auf Genehmigung der Gebührenordnung und beantragt ihm die vom Bund für gemeinwirtschäftliche Leistungen des Instituts zu erbringenden Abgeltungen.

4 Er bestimmt die Zusammensetzung der Direktion.

Art 5 Direktor oder Direktorin 1 Der Direktor oder die Direktorin ist bei der Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben an die Weisungen des Bundesrats beziehungsweise des zuständigen Departements gebunden; Artikel l Absatz 2 und die Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

2 Der Direktor oder die Direktorin steht der Direktion vor und erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich einen Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit des Instituts.

Art, 6 Revisionsstelle Die Revisionsstelle überprüft die Rechnungsführung und erstattet dem Institutsrat Bericht.

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Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum. BG

Art. 7 Geschäftsführung 1 Die Direktion ist für die Geschäftsführung des Instituts verantwortlich, soweit nicht nach Artikel 4 oder Artikel 8 Absatz 3 ausdrücklich der Institutsrat zuständig ist.

2 Sie erstellt jährlich den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Voranschlag.

Art. 8 Personal 1 Das Institut stellt sein Personal öffentlichrechtlich an; der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften.

2

Bei der Anstellung des Personals besitzt das Institut umfassende Kompetenzen.

3

Die Anstellungsbedingungen der Direktionsmitglieder werden vom Institutsrat festgelegt.

3. Abschnitt: Aufsicht Art. 9 1 Das Institut untersteht der Aufsicht des Bundesrates.

2

Die gesetzlichen Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle sowie die Oberaufsicht des Parlaments über die Verwaltung bleiben vorbehalten.

4. Abschnitt: Planung und Finanzierung Art. 10 Planung Die Planung des Instituts über Betrieb und Entwicklung erfolgt namentlich mit folgenden Instrumenten: a. dem Leitbild; b. einer rollenden Vierjahresplanung; c. dem jährlichen Voranschlag.

Art. 11 Trésorerie 1

Das Institut verfügt beim Bund über ein Kontokorrent.

2

Der Bund gewährt dem Institut zur Sicherstellung seiner Zahlungsbereitschaft Darlehen zu Marktzinsen.

3

Das Institut legt überschüssige Gelder beim Bund zu Marktzinsen an.

Art. 12

Betriebsmittel

Die Betriebsmittel des Instituts setzen sich zusammen aus den Gebühren für seine hoheitliche Tätigkeit, den Entgelten für Dienstleistungen sowie den Abgeltungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen.

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Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum. BG

Art 13 Gebühren für hoheitliche Tätigkeit 1 Das Institut erhebt Gebühren im Zusammenhang mit dem Erteilen und Aufrechterhalten von immaterialgüterrechtlichen Schutztiteln, dem Führen und Auflegen von Registern, der Bewilligungserteilung und der Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften sowie den gesetzlich vorgeschriebenen Publikationen.

2

Die Gebühren sind so festzusetzen, dass sie zusammen mit den Entgelten und Abgeltungen pro Schutzrechtsbereich im Vierjahresdurchschnitt kostendeckend sind.

3

Die Gebührenordnung des Instituts unterliegt der Genehmigung durch den Bundesrat.

Art 14 Entgelte für Dienstleistungen Die Entgelte für Dienstleistungen des Instituts richten sich nach dem Markt; das Institut gibt die jeweils geltenden Ansätze bekannt.

Art. 15 Abgeltung für gemeinwirtschaftliche Leistungen Die vom Bund im Rahmen einer Vierjahresplanung bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach Artikel 2 Absatz l Buchstaben a und c-f sowie Absatz 2 werden abgegolten.

Art 16 Reserven 1

Ein Gewinn des Instituts wird zur Bildung von Reserven verwendet.

2

Die Reserven dienen dem Institut namentlich zur Finanzierung künftiger Investitionen; sie dürfen eine den Bedürfnissen des Instituts angemessene Höhe nicht übersteigen.

Art, 17 Steuerfreiheit 1 Das Institut ist von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone oder Gemeinden befreit.

2 Vorbehalten bleibt das Bundesrecht üben a. die Mehrwertsteuer auf Entgelten nach Artikel 14; b.

die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben.

5. Abschnitt: Schlussbestinimungen Art. 18 Übergangsrecht 1 Das Institut tritt an die Stelle des Bundesamtes für geistiges Eigentum (Bundesamt).

2 Es erhält das bisherige Inventar des Bundesamtes zu Eigentum.

3 Die Dienstverhältnisse werden spätestens auf den 1. Januar 1997 zu den bestehenden Bedingungen dem neuen Personalrecht nach Artikel 8 unterstellt.

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Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum. BG

4

Gebühren und Entgelte, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts fällig geworden sind, bestimmen sich nach altem Recht.

Art 19 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 24. März 1995 Der Präsident: Claude Frey Der Protokollführer: Duvillard

Ständerat, 24. März 1995 Der Präsident: Küchler Der Sekretär: Lanz

Datum der Veröffentlichung: 4. April 1995 " Ablauf der Referendumsfrist: 3. Juli 1995 ·

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|> BBl 1995 II 391

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Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum. BG

Anhang Änderungen bisherigen Rechts 1. Das Verwaltungsorganisationsgesetz1) wird wie folgt geändert: Art. 58 Abs. l Bst. C Streichen Bundesamt für geistiges Eigentum Office fédéral de la propriété intellectuelle Ufficio federale della proprietà intellettuale Art. 58 Abs. l Bst. E Ergänzen Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Institut fédéral de la Propriété intellectuelle Istituto Federale della Proprietà Intellettuale

2. Das Markenschutzgesetz vom 28. August 1992 2> wird wie folgt geändert; Art. W Abs. 2 und 4 2 Die Eintragung wird jeweils um zehn Jahre verlängert, wenn ein Verlängerungsantrag vorliegt und die in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren bezahlt sind.

4 Aufgehoben

Art. 28 Abs. 3 und 4 3

Für die Hinterlegung müssen die in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren bezahlt werden.

4 Aufgehoben Art. 40 Aufgehoben Art. 41 Abs. 2 2 Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Gesuchsteller von der Fristversäumnis Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist eingereicht werden; innerhalb dieser Frist müssen zudem die unterbliebene Handlung vollständig nachgeholt und die in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren bezahlt werden.

D SR 172.010 > SR 232.11

3

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Statut und Aufgaben des Eidgenossischen Institute fur Geistiges Eigcntum. EG

Art. 43 Abs. 2 Aufgehoben Art. 45 Abs, 2 2 Fur die Internationale Eintragung einer Marke sind die im Madrider Markenabkommen sowie die in der Verordnung dafiir vorgesehenen Gebtihren zu bezahlen.

3. Das Bundesgesetz vom 30. MSrz 1900'> betreffend die gewerblichen Muster und Modelle wird wie folgt gea'ndert:

Art. 10 Abs. 1 und 2 1 Die Hinterlegung ist wirksam, solange die in der Verordnung dafiir vorgesehenen Gebuhren bezahlt sind.

2 Aufgehoben Art. 15 Abs. 2 Zijf.2 2 Dem Gesuch sind beizufiigen: 2. ein Beleg iiber die Zahlung der in der Verordnung dafur vorgesehenen Gebuhren.

Art. 22 Abs. 2 Aufgehoben

4. Das Bundesgesetz vom 25. Juni 19542' betreffend die Erfmdungspatente wird wie folgt geSndert; Art. 41 Das Erlangen und Aufrechterhalten eines Patents sowie das Behandeln von besonderen Antra'gen setzen die Bezahlung der in der Verordnung dafiir vorgesehenen Gebuhren voraus.

Art. 42-44 Aufgehoben

Art. 48 Abs. 1 Bst. a Streichen des Verweises (Art. 42 Abs. 3) Art. 49 Abs. 3 und 4, Art,55a, Art.59a Abs. 2, Art. 96 Abs.lbls, Art. 97 Bst. c, Art. 98 Abs. 2, Art. 105 Abs. 2 und Art. 119

Aufgehoben 6863

'> SR 232.12 > SR 232.14

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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04.04.1995

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