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Schweizerisches Bundesblatt.
47. Jahrgang. III.
Nr. 40.
11. September 1895.
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Kreisschreiben des
Bundesrates an sämtliche eidgenössische Stände, betreffend die Volksabstimmung vom 3. November 1895 über die Revision der Militärartikel der Bundesverfassung.
(Vom 6. September 1895.)
Getreue, liebe Eidgenossen l Laut Bundesbeschluß vom 27. Juni 1895 (Bundesbl. III, 854) ist die Frage der Revision der Militärartikel der Bundesverfassung dem Volke und den Ständen zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen.
Wir haben die Ehre, Ihnen anzuzeigen, daß diese Abstimmung von uns auf Sonntag den 3. November nächsthin angesetzt worden ist.
Wir werden nicht ermangeln, Ihnen den betreffenden Beschluß in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden zu lassen, und ersuchen Sie, Ihrerseits alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, A. S. X, 915, bezw. vom 20. Dezember 1888, A. S. n. F. XI, 60, und vom 17. Juni 1874, A. S. n. P. I, 116).
Insbesondere wollen Sie dafür besorgt sein, daß die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage in die Hände der Stimmberechtigten gelange, und daß die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, hierher gesandt werden, während die Stimmzettel gehörig versiegelt bis auf weiteres zu Händen der Bundesbehörden aufzubewahren sind.
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Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzettel haben wir dee Maßstab der letzten Volksabstimmung zu Grunde gelegt; allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderlichst an die Bundeskanzlei gelangen lassen.
Die Telegraphenverwaltung ist von uns angewiesen worden, seiner Zeit die Bekanntgebung der Ergebnisse der Volksabstimmung zum Behufe möglichst baldiger Feststellung des Gesamtresultates so rasch als thunlich zu vermitteln. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreisund Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach erfolgter Abstimmung durch Vermittlung des nächstgelegenen Telegraphenbureaus an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Ceutralstelle zu melden, welche dann ihrerseits an die Bundeskanzlei zu berichten hätte.
Im übrigen benutzen wir diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.
B e r n , den 6. September
1895.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zerap.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.
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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche eidgenössische Stände, betreffend die Volksabstimmung vom 3. November 1895 über die Revision der Militärartikel der Bundesverfassung. (Vom 6. September 1895.)
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Jahr
1895
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
40
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
11.09.1895
Date Data Seite
869-870
Page Pagina Ref. No
10 017 168
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