Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe

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vom 17. Juli 1995

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 '' über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. l Die in der Beilage in Normalschrift wiedergegebenen Bestimmungen des Landesmantelvertrages vom 20. Dezember 1994 für das Bauhauptgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2).

Art 2 1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz. Ausgenommen sind die Zimmereibetriebe der Kantone Freiburg, Graubünden, Waadt, Wallis, Neuenburg, Tessin, Genf, Jura und des Berner Juras.

2 Die allgemeinverbindlich erklärten, in Normalschrift gedruckten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Landesmantelvertrages gelten für die Betriebe und selbständigen Akkordanten des Hochbaus, Tiefbaus, Strassenbaus (einschliesslich Belagseinbau) sowie des Zimmer-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbes sowie für die Pflästereibetriebe, für die Betriebe der Sand- und Kiesgewinnung, die Aushub-, Bagger- und Traxbetriebe, die Abbruchbetriebe, die Gerüstebau- und Fassadenisolations-Betriebe, die Abdichtungs- und Isolationsbetriebe, die Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen, die Deponie- und Recyclingbetriebe.

3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe tätig sind.

Ausgenommen sind: a. Poliere und Werkmeister, b. das technische und administrative Personal, c. das Kantinen- und Reinigungspersonal.

4 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland bzw. ausserhalb des in Absatz l umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs

» SR 221.215.311

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Der Text dieser Beilage wird im BB1 nicht veröffentlicht. Separatabdrucke können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

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Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe

sowie ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, sofern sie die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllen und im Geltungsbereich des LMV nach Absatz l Arbeiten ausführen und die Dauer dieser Arbeiten in einem Jahr fünf Tage überschreitet: Artikel 23, 25, 26, 27, 30, 31, 33, 38, 39, 41, 42, 43, 45, 46, 47, 49 (ab dem zweiten Beschäftigungsmonat in der Schweiz), 50, 52, 53, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 70, 76, 79, Anhang l (Art. 4, 5, 7), Anhang 6 (Art. 2-18, 20, Beilage Kostenelemente für die Berechnung der Logiskosten), Anhang 9, Anhang 12 (Art. 2, 5, 6, 8-13). Wenn diese Dauer zwei Monate überschreitet, so ist für solche Arbeitsverhältnisse eine Krankentaggeldversicherung nach Artikel 64 und Anhang 10 abzuschliessen oder eine mindestens gleichwertige, schriftliche Regelung für die Lohnfortzahlung bei Krankheit zu treffen. Als gleichwertig gilt namentlich die Lohnfortzahlung nach Massgabe von Artikel 324a des Obligationenrechts.

Art 3 Dieser Beschluss tritt am 1. August 1995 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1997.

17. Juli 1995

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Villiger Der Bundeskanzler: Couchepin

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25.07.1995

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